opencaselaw.ch

21_I_627

BGE 21 I 627

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

81. Urteil vom 21. Juni 1895 in Sachen Funcke und Hueck gegen Marti. A. Durch Urteil vom 29. März 1895 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie beantragen, es sei prinzipiell zu er¬ klären

a. daß ein Werkvertrag über die Lieferung von 253,000 Stück Kleinplatten zwischen den Parteien zu Stande gekommen sei;

b. daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern gemäß Art. 369 O.=N. volle Schadloshaltung zu gewähren, und es seien die Akten an das Handelsgericht zurückzuweisen zur Feststellung der Schadenersatzsumme gemäß den gestellten An¬ trägen. In seiner Antwort auf die Berufung beantragt der Beklagte Abweisung derselben und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beklagte bewarb sich bei der Schweizerischen Eisen¬ bahnbank in Basel, welche sich zum Bau der Schmalspurbahn Landquart=Thusis verpflichtet hatte, um die Lieferung von eisernen Plättchen zur Befestigung der Eisenbahnschienen, sogenannten Klemmplättchen. Um sich hiefür Angebote von Fabrikanten zu sichern, verfandte er sein allgemeines Bedingnisheft für die Liefe¬ rung von Schienenbefestigungsmitteln an solche, unter andern auch an die Kläger. Am 21. Juni 1894 machten ihm diese ein Angebot, allein die Sache blieb für einmal liegen. Mit Brief vom 1. September 1894 ersuchte der Beklagte die Kläger um Angabe ihres äußersten Preises für 4 Typen Klemmplatten nach beigelegter Zeichnung Nr. 7813, 253,000 Stück, franko Singen, unverzollt, verpackungsfrei, Lieferung Frühjahr 1895, worauf die Kläger telegraphierten: „Alleräußerst 266 Mark per Tonne.“ Der Beklagte sandte nun den Klägern ein etwas abgeändertes Be¬ dingnisheft, und erklärte, er wolle nun sehen, was er mit ihrer Offerte machen könne, worauf die Kläger am 5. September tele¬ graphierten, daß sie mit demselben einverstanden seien; am fol¬ genden Tage sandten sie dem Beklagten auf sein Gesuch Probe¬ stäbe ihres Materials und am 12. September Muster von dar¬ aus angefertigten Klemmplättchen. Mit Brief vom 12. September teilte der Beklagte den Klägern unter Bezugnahme auf ihre De¬ pesche vom 5. September mit, daß er „fragliches Geschäft habe sichern können und ihnen demnächst Vertrag zustellen werde für die Lieferung von 253,000 Klemmplatten in 4 Sorten nach Zeichnung Nr. 7813, zum Preise von 266 Mark per 1000 Kg¬ franko Singen, unverzollt, erklusive Emballage.“ Die Kläger antworteten hierauf, sie haben sich gerne bemerkt, daß der Be¬ klagte das Geschäft zu Stande gebracht habe, sie haben dem¬ gemäß den Auftrag einstweilen dankend vorgemerkt und sehen gerne seinen weiteren diesbezüglichen Nachrichten entgegen. Gleich¬ zeitig wiederholten sie die im Brief des Beklagten vom 12. Sep¬ tember enthaltenen Vertragsbedingungen. Am 24. September schlossen sie mit den Rheinischen Stahlwerken Ruhrort einen Lieferungsvertrag für Eisenstäbe, aus denen die Klemmplättchen herzustellen waren. Am 29. September übersandte ihnen der Be¬ klagte einen detaillierten Vertragsentwurf mit der Bemerkung, daß demselben der seitens der betreffenden Bahnverwaltung auf¬ gestellte Entwurf als Grundlage gedient habe; er ersuchte die Kläger, ihm telegraphisch ihr Einverständnis mitzuteilen, worauf dann umgehend die definitive Bereinigung des Vertrages erfolgen werde. Die Kläger sandten ihm am 1. Oktober den Vertrags entwurf ohne ihre Unterschrift zurück und wünschten dabei die Abänderung einiger Bestimmungen. Diese Abänderungsvorschläge enthielten folgende neue Bestimmungen: Der Beklagte sollte die von jeder Nummer zu liefernden Stücke bis zum 20. Oktober 1894 bezeichnen, die Abnahme müsse bis spätestens am 1. April 1895 erfolgen und die Übernahme der Klemmplättchen habe auf dem Werk der Kläger stattzufinden. Dem die Fabrikation überwachen¬ den Beamten der Bahnverwaltung müsse die strengste Diskretion auferlegt werden und die Zahlung müsse innert vier Wochen nach der auf dem Werke der Kläger erfolgten Abnahme ge¬ schehen. Der in dem Vertragsentwurf dem Beklagten eingeräumten Berechtigung, das Quantum von 253,000 Stück im Laufe des Jahres um 20% zu erhöhen, versagten die Kläger ihre Ge¬ nehmigung. In seiner Antwort vom 2. Oktober beharrte der Be¬ klagte auf den Bedingungen des Vertragsentwurfes, stellte aber immerhin ein Entgegenkommen bezüglich einzelner Punkte in Aus¬ sicht, und bemerkte, so lange nicht Alles definitiv bereinigt sei, könne von gegenseitigen Verpflichtungen für dieses Geschäft natür¬ lich keine Rede sein. Die Kläger erklärten sich hierauf am 4. Okto¬ ber bereit, den Lieferungstermin hinauszuschieben, beharrten im Übrigen auf ihren Begehren und erklärten, der Beklagte habe ihnen am 12. September den Auftrag erteilt, das Geschäft sei perfekt geworden, und der Vertrag sei lediglich auf Grund der damaligen Bedingungen zu stipulieren. Die weitere Korrespondenz

führte zu keinem Resultat; inzwischen hatten die Rheinischen Stahlwerke Ruhrort die erforderlichen Walzen gegossen und mit deren Abdrehen begonnen. Die Kläger belangten hierauf den Be¬ klagten gestützt auf Art. 369 des schweizerischen Obligationen¬ rechtes auf Schadenersatz im Betrage von 2000 Fr. wegen un¬ berechtigten Rücktritts vom Vertrage. Sie behaupteten, der Ver¬ trag sei dadurch perfekt geworden, daß der Beklagte ihre Ver¬ tragsofferte in seinem Briefe vom 12. September angenommen habe; die damit zu Stande gekommene Willenseinigung habe sich auf alle wesentlichen Vertragspunkte erstreckt, die noch unerledigten Punkte seien geringfügiger Natur gewesen, und hätten im Sinne der Geschäftsübung, eventuell durch den Richter ergänzt werden können. Die Bemerkung des Beklagten, er werde ihnen demnächst einen Vertrag zustellen, habe nur den Sinn haben können, daß die bisherige Vereinbarung noch in Vertragsform zu kleiden sei, und sei nicht etwa so zu verstehen gewesen, daß die Parteien vorher nicht gebunden sein sollten. Der Beklagte bestritt dagegen das Zustandekommen eines Vertrages; denn einmal habe es an einer Willenseinigung über wesentliche Punkte gefehlt, und sodann enthalte sein Brief vom 12. September nicht die Annahme einer Offerte, sondern lediglich die Anzeige, daß der Beklagte bereit sei, auf Grundlage des klägerischen Angebotes einen Vertrag abzu¬ schließen; die Abfassung und Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages sei in dem Sinne vorbehalten worden, daß eine Ver¬ bindlichkeit vorher nicht eintrete.

2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist, was den Streit¬ wert anbetrifft, gegeben. Fragen kann es sich nur, ob hier eine nach eirgenössischen Gesetzen zu beurteilende Streitsache vorliege, oder ob nicht vielmehr, da das Werk, um dessen Lieferung es sich handelte, im Auslande zu erstellen war, das dortige Recht An¬ wendung finden müsse. Von Seite der Parteien sind in dieser Richtung keine Ausführungen gemacht worden. Dagegen hat die Vorinstanz ihre Entscheidung auf Grund des eidgenössischen Rechtes erlassen, und zwar offenbar mit Recht. In Frage steht die Per¬ fektion des von den Klägern behaupteten Vertrages, und diese hängt davon ab, ob in dem Briefe des Beklagten vom 12. Sep¬ tember 1894 eine verbindliche Annahme der klägerischen Offerte liege. Es handelt sich also um die rechtliche Bedeutung der im Inland abgegebenen Erklärung einer im Inland wohnenden Partei, und hiefür muß das inländische Recht als maßgebend be¬ zeichnet werden. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist somit vorhanden.

3. Fragt es sich nun, ob durch den erwähnten Brief des Be¬ klagten ein Vertrag zu Stande gekommen sei, so ist hiefür zweierlei erforderlich. Einmal, daß zwischen den Parteien eine Willenseinigung über die wesentlichen Punkte erzielt worden, und sodann, daß der Vertragswille in bindender Absicht und in der gewillkürten oder gesetzlichen Form erklärt worden sei. Die erstere Voraussetzung ist hier unzweifelhaft gegeben. Über die dem Be¬ griffe des vorliegenden Vertrages, als eines Werkvertrages, we¬ seutlichen Punkte ist durch den Brief des Beklagten vom 12. Sep¬ tember in Verbindung mit der Offerte der Kläger offenbar eine Einigung erzielt worden, indem sich der Beklagte sowohl bezüglich des Vertragsgegenstandes nach Umfang und Art, als bezüglich der zu leistenden Vergütung mit den Klägern einverstanden er¬ klärt hat. Im weitern ist durch diesen Brief eine Übereinstim¬ mung hergestellt worden bezüglich der Lieferzeit und der Versen¬ dung. Daß damals die Parteien noch andere Punkte als wesent¬ lich erachtet hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Freilich haben sich die Parteien nach dem 12. September über verschiedene Punkte gestritten, allein dieselben betreffen teils untergeordnete Punkte, bezüglich welcher nach Art. 2 O.=R. durch den Richter eine Ergänzung der mangelnden Einigung unter den Parteien zulässig gewesen wäre, teils Abänderungsvorschläge des bereits Vereinbarten, welche dem einmal geschlossenen Vertrag nicht ent¬ gegen gestanden haben würden. Die Perfektion des Vertrages hängt sonach davon ab, ob die Parteien die Absicht gehabt haben sich mit ihren Erklärungen vertraglich zu binden. Dies ist jeden¬ falls bei den Klägern der Fall; ihre Proposition vom 1. Sep¬ tember enthielt unbestrittenermaßen eine verbindliche Vertrags¬ offerte. Dagegen bestreitet der Beklagte, eine verbindliche An¬ nahmeerklärung abgegeben zu haben. Hiebei ist entscheidend die Bedeutung der im Briefe vom 12. September enthaltenen Er¬ klärung, er werde den Klägern demnächst Vertrag zustellen.

dem übrigen Inhalte dieses Briefes, worin der Beklagte unter Bezugnahme auf die vorangegangene Korrespondenz meldet, er habe das Geschäft sichern können, und die Bedingungen der Klä¬ ger wiederholt, wäre ohne Zweifel eine verbindliche Annahme¬ erklärung dieser letzteren zu erblicken, und es fragt sich daher nur, ob der erwähnte Vorbehalt betreffend der Zustellung eines Ver¬ trages seiner Erklärung einen andern Sinn gegeben habe. Dieser Vorbehalt konnte in einem doppelten Sinne gemeint sein. Er konnte bedeuten, ein Vertragsabschluß solle erst mit der Aus¬ stellung der Vertragsurkunde stattfinden, er konnte aber auch lediglich die Meinung haben, daß das Vereinbarte noch in einer besondern Urkunde zusammengefaßt werden solle, wobei dann vor¬ ausgesetzt war, daß der Vertrag bereits zu Stande gekommen sei. Nun besteht nach Art. 14 O.=R. eine Rechtsvermutung für die erste Alternative. Ist für einen nach dem Gesetze formlosen Ver¬ trag von einer Partei die Anwendung einer Form vorbehalten worden, so wird vermutet, daß die Partei vor der Erfüllung des¬ selben nicht verpflichtet sein wollte. Es lag hienach den Klägern ob, diese Vermutung durch den Nachweis zu entkräften, daß die Erklärung des Beklagten nur die Meinung gehabt habe, er ver¬ lange bloß noch die Zusammenfaffung des Vereinbarten in einer besondern Urkunde, halte aber im Übrigen den Vertrag für per¬ fekt. Dieser Nachweis kann nicht als geleistet betrachtet werden. Es ist hiebei natürlich unerheblich, daß die Kläger ohne weiteres den Vertrag für abgeschlossen hielten und darauf hin ihre Ma߬ nahmen zur Erfüllung an die Hand genommen haben; denn nicht darauf, wie die Kläger den Brief des Beklagten wirklich verstanden haben, sondern wie sie ihn verstehen mußten, kommt es an; war daher die Erklärung des Beklagten undeutlich und in einem doppelten Sinne zu verstehen, so handelten die Kläger auf ihre eigene Gefahr, wenn sie sich einfach bei der einen, ihnen gutscheinenden Auslegung beruhigten. Umgekehrt spricht aber die Stellung des Beklagten als Zwischenhändler für die Richtigkeit seiner Behauptung. Als solcher war er seinerseits von den Be¬ dingungen der Eisenbahnbank abhängig und mußte darauf halten, sämtliche Bedingungen, die ihm von dieser gestellt wurden, auch den Klägern zu überbinden. Nun ist aber festgestellt, daß dem Beklagten diese Bedingungen am 12. September noch nicht voll¬ ständig bekannt waren. Er hatte daher alle Veranlassung, den Vertragsabschluß mit seinen Lieferanten von der Abfassung eines besondern Vertragsinstrumentes abhängig zu machen. Die Um¬ stände des vorliegenden Falles sind somit eher geeignet, die er¬ wähnte Rechtsvermutung zu bestätigen, als dieselbe aufzuheben. Auch in dem nachherigen Verhalten des Beklagten konnten die Kläger keine Bestätigung von ihrer Auslegung des Vorbehaltes erblicken. Wenn derselbe seinen Standpunkt in der nachfolgenden Korrespondenz nicht näher bezeichuet hat, so lag der Grund hie¬ von in der Haltung der Kläger selbst. Aus ihrer Antwort auf den Brief des Beklagten war nicht zu entnehmen, daß sie den Vertrag als definitiv abgeschlossen betrachteten, vielmehr durfte der Beklagte aus ihrer Erklärung, sie hätten den Auftrag einst¬ weilen dankend vorgemerkt, schließen, daß sie selbst davon aus¬ gehen, der definitive Abschluß werde erst mit der Abfassung und Unterzeichnung der Vertragsurkunde stattfinden. Ebenso wenig haben sie dem Beklagten in diesem Briefe mitgeteilt, daß sie so¬ fort Schritte zur Erfüllung des Vertrages tun werden. Wenn die Kläger sich sodann in der weitern Korrespondenz auf Er¬ örterungen über den eingesandten Vertragsentwurf einließen und selber Abänderungen des zuerst Vereinbarten verlangten, so durfte der Beklagte um so mehr annehmen, daß die Kläger nicht in der Meinung stehen, es sei bereits durch seinen Brief vom 12. Sep¬ tember ein perfekter Vertrag zu Stande gekommen.

4. Eventuell machen die Kläger geltend, es liege ein pactum de contrahendo vor, in dem Sinne, daß sich die Parteien verpflich¬ tet haben, die vereinbarten Vertragsbestimmungen in einem schrift¬ lichen Kontrakt zusammenzufassen. Allein auch dieser Standpunkt kann nicht geteilt werden. Die Willensmeinung der Parteien ging nicht dahin, eine Verbindlichkeit zum Abschlusse eines Vertrages zu begründen; Gegenstand ihrer vertraglichen Erklärungen bildete der Abschluß des Hauptvertrages selbst und nicht die Festsetzung bloßer Traktate. War mit dem Brief des Beklagten vom 12. September ein Vertrag zu Stande gekommen, dann bildete die Ausstellung einer Vertragsurkunde eine Verpflichtung auf Ver¬ tragserfüllung und nicht auf Abschließung eines neuen Vertrages

Selbst wenn man aber ein pactum de contrahendo annehmen wollte, so würde damit den Klägern nichts geholfen sein; denn das pactum de contrahendo ist ebenfalls ein Vertrag; der Ab¬ schluß desselben unterliegt somit den allgemeinen Voraussetzungen über die Entstehung der Verträge überhaupt, und die Frage würde somit auch hier die gleiche bleiben, ob nämlich eine in bin¬ dender Absicht erklärte Annahme vorliege, was nach dem bereits Ausgeführten zu verneinen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird als unbegründet erklärt, und daher das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom

29. März 1895 in allen Teilen bestätigt.