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21_I_536

BGE 21 I 536

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

74. Urteil vom 31. Mai 1895 in Sachen Stamm gegen Schweiz. Unfallversicherungsgesellschaft in Winterthur. A. Am 24. Mai 1889 hatte der Bruder der Kläger, Heinrich Stamm, Beamter der Kriens=Luzern=Bahn in Kriens, mit der beklagten Gesellschaft auf die Dauer von 10 Jahren einen Un¬ fallversicherungsvertrag abgeschlossen, in welchem für den Todes¬ fall eine Entschädigungssumme von 10000 Fr. vereinbart war. Die Versicherungszeit begann mit 1. Juni 1889, und die 25 Fr. 30 Cis. betragende Jahresprämie war „jährlich zum Voraus“ zu zahlen. In § 7 der in der Police abgedruckten Versicherungs¬ bedingungen ist gesagt: „Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Prämie ohne Aufforderung zu bezahlen. Die Gesellschaft oder ihre Vertreter sind zur Einforderung der Prämie nicht ver¬ pflichtet. Wird die jährlich zahlbare Prämie einer laufenden mehr¬ jährigen Police am Verfalltage nicht bezahlt, so bleibt die Ver¬ bindlichkeit der Gesellschaft aus dem Versicherungsvertrag während der nächsten 14 Tage noch bestehen, wenn die Prämienzahlung innert dieser Frist erfolgt. Nach Ablauf dieser 14 Tage bleibt die Verpflichtung der Gesellschaft aus dem Versicherungsvertrage ohne Weiteres, und ohne daß es dazu einer besonderen Anzeige be¬ dürfte, suspendiert, insbesondere verliert der Versicherungsnehme die Schadenersatzansprüche an die Gesellschaft für alle seit dem Verfalltage eingetretenen Unfälle. Es steht im Belieben der Ge¬ sellschaft, die Prämie noch später anzunehmen oder den Vertrag als aufgehoben zu betrachten.“ Auch in dem Antragsformular, auf Grund dessen die Versicherung abgeschlossen wurde, war die gleiche Bestimmung abgedruckt. Der Generalagent der beklagten Gesellschaft in Luzern pflegte die Versicherten in Luzern und Um¬ gebung jeweilen einige Tage vor Verfall der Prämie auf den Verfall aufmerksam zu machen. Er bediente sich dazu gedruckter Formulare; die Anzeige für die Versicherten in der Umgebung von Luzern hatte folgenden Wortlaut: „Erlaube mir, Ihnen hie¬ durch die Mitteilung zu machen, daß die Prämie Ihrer Unfall¬ versicherungs=Police nächstens fällig wird und ersuche Sie, mir dieselbe auf Verfall gefälligst franko abliefern zu wollen. Prämien¬ betrag und Verfallzeit sind aus der Poliee ersichtlich. Sollte ich vier Tage nach Verfall nicht in den Besitz der Prämie gelangen, so werde ich mir erlauben, Postnachnahme zu entheben.“ Eine solche Anzeige erhielt Heinrich Stamm auch im Jahre 1894, einige Tage vor 1. Juni, dem Verfalltage der Prämie für 1894/1895. Stamm antwortete am 6. Juni mit Postkarte: „Keine Nachnahme erheben, wird gelegentlich folgen. Hierauf erfolgte keine Gegenäußerung von Seite des Agenten, ebenso¬ wenig erfolgte die Zahlung der Prämie. Am 20. gleichen Monats, also 5 Tage nach Ablauf der in § 7 der Police festgesetzten Frist erlitt Stamm einen Unfall, der seinen sofortigen Tod zur Folge hatte. Die Kläger, welche in dem Versicherungsvertrag als Be¬ günstigte bezeichnet waren, verlangten daraufhin von der Be¬ klagten die Zahlung der Verstcherungssumme, diese weigerte sich jedoch unter Berufung auf die erwähnte Bestimmung des § 7 der Versicherungsbedingungen. B. Die Parteien einigten sich, den Rechtsstreit gemäß Art. 52 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege dem Bundesgerichte zur erst= und letztinstanzlichen Entscheidung zu unterbreiten, und die Kläger stellten mit Klage vom 10. Oktober 1894 bei demselben das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zur Bezahlung von 9977 Fr. 50 Cts. nebst Zins

u 5% seit dem 20. Juni 1894, sowie zur Tragung sämtlicher Prozeßkosten zu verurteilen. Sie führten gegenüber der Berufung der Beklagten auf § 7 der Police aus: Die Prämie für 1894/1895 sei bezahlt durch Kompensation mit der schuldigen Versicherungs¬ summe, also am Tage des Unfalls, wo durch den Tod des Ver¬ sicherten der Anspruch auf die Versicherungssumme fällig geworden sei. Durch die Gewohnheit des Agenten, den Versicherten anzu¬ zeigen, er werde die Prämie holen lassen, wenn sie nicht innert 4 Tagen nach Verfall gebracht werde, und die Einziehung der Prämien durch Erhebung von Nachnahmen sei die Gültigkeit des § 7 aufgehoben worden. Nachdem die Anzeige einige Tage vor Verfall an den Versicherten erlassen worden sei und dieser 4 Tage nach Verfall nicht gezahlt habe, sei die Beklagte gehalten gewesen, die Prämie durch Erhebung einer Nachnahme zu holen. Damit seien die Bestimmungen des § 7 zu der Zeit, als die Beklagte die Postkarte Stamms vom 6. Juni erhielt, aufgehoben gewesen. In dieser Karte liege nun ein Antrag des Versicherten hinsichtlich der Art der Vertragserfüllung, indem derselbe darin vorgeschlagen habe, die Prämienzahlung solle dieses Mal nicht durch Erhebung einer Nachnahme ersolgen, sondern durch „ge¬ legentliche“ Einzahlung des Betrages. Dieser Antrag sei von der Beklagten unzweifelhaft angenommen worden, da er nicht abge¬ lehnt worden sei, und Stamm eine ausdrückliche Annahme¬ erklärung nicht habe zu erwarten brauchen. Sodann liege eine stillschweigende Annahmeerklärung darin, daß die Gesellschaft die avisterte Nachnahme nicht erhoben habe. Demnach sei zwischen den Parteien ein Vertrag zu Stande gekommen, wonach Stamm be¬ rechtigt worden sei, die Prämie „gelegentlich“, also jedenfalls noch während des ganzen Monats, zu zahlen. C. Die Beklagte beantragte, gestützt auf § 7 der Policebestim¬ mungen Abweisung der Klage unter Kostenfolge. Sie bestritt, daß diese Vertragsbestimmung nachträglich aufgehoben worden sei, da Stamm durch seine Erklärung, man solle keine Nach¬ nahme auf ihn erheben, den Charakter der Prämienschuld als einer Bringschuld anerkannt habe. Ein Einverständnis damit, daß Stamm von der in § 7 der Police festgesetzten Frist entbunden sein solle und eine „gelegentliche“ Zahlung der Prämie immer noch als rechtzeitige anerkannt werde, habe nicht bestanden, und es sei auch klar, daß die Beklagte hiezu nie eingewilligt hätte. D. In der heutigen Hauptverhandlung wiederholen die Partei¬ anwälte ihre in den Schriftsätzen gestellten Anträge, indem sie sich zur Begründung im Wesentlichen auf die dort gemachten Ausführungen stützen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da das Bundesgericht von beiden Parteien zur Beurteilung der vorliegenden Rechsstreitigkeit angerufen wird und der Streit¬ gegenstand einen Hauptwert von über 3000 Fr. hat, ist seine Kompetenz als einzige Civilgerichtsinstanz gemäß Art. 52 Ziff. 1 O.=G. begründet.

2. Die Entscheidung über die vorliegende Klage hängt davon ab, ob die beklagte Versicherungsgesellschaft sich mit Recht auf die Verwirkungsklausel des § 7 der Police berufe, wonach der Versicherte, der die Jahresprämie innert 14 Tagen seit dem Ver¬ fall nicht bezahlt hat, die Schadenersatzansprüche an die Gesell¬ schaft für alle seit dem Verfalltage eingetretenen Unfälle verliert. Tatsächlich steht nun zunächst fest, daß die Voraussetzungen dieser Klausel im vorliegenden Falle zutreffen; denn es ist unbestritten, daß der Versicherte die mit 1. Juni 1894 fällige Jahresprämie innerhalb dieser Frist nicht bezahlt hat, und daß der Unfall seit dem Verfalltage, nämlich am darauffolgenden 20. Juni, ein¬ getreten ist. Dagegen behaupten die Kläger, daß die Beklagte diese Bestimmung im vorliegenden Falle deswegen nicht zur An¬ wendung bringen könne, weil sie dem Versicherten gegenüber außer Kraft gesetzt worden sei. Nun ist richtig, daß der Agent der Beklagten die Übung befolgte, den Versicherten jeweilen vor Verfall der Prämie mitzuteilen, er werde den Betrag derselben durch Nachnahme erheben; dadurch gewöhnte er die Versicherten, die Einforderung derselben abzuwarten, und die Versicherungsgesell¬ schaft wäre nicht berechtigt, einem Versicherten gegenüber, der im Vertrauen darauf, daß die Prämie dieser Übung gemäß einge¬ fordert werde, die Frist versäumt hätte, sich auf § 7 der Police zu berufen und den Versicherungsanspruch als verwirkt zu er¬ klären (siehe bundesgerichtliche Entscheidungen, Band XIX, S. 937

u. f. und XX, S. 170, Erw. 5 f.); vielmehr stände einem solchen

Verfahren die Einrede der Arglist entgegen. Dagegen wurde durch diese Übung nicht etwa eine Anderung der ursprünglichen Ver¬ tragsbestimmungen in dem Sinne bewirkt, daß die Versicherungs¬ gesellschaft auch fürderhin während der ganzen Vertragsdauer erpflichtet worden wäre, die Prämien einzuziehen, und der Ver¬ sicherte, die vom Agenten angekündigten Nachnahmen einzulösen, gegenteils war es beiden Parteien unbenommen, sich jederzeit an die Zahlungsbestimmungen der Police zu halten nur; lag der Versicherungsgesellschaft ob, wenn sie dies thun wollte, es recht¬ zeitig zu erklären und den Versicherten darauf aufmerksam zu machen, daß fortan die Prämie nicht mehr eingefordert werde. Nun hat in casu der Versicherte selbst erklärt, daß er sich die Erhebung einer Nachnahme für die am 1. Juni 1894 fällige Prämie verbete; er hat selbst verlangt, daß ihm gegenüber dieser Zahlungsmodus nicht angewendet werde und erklärt, er werde die Prämie bringen; er konnte sich daher nicht darauf berufen, daß er deren Einforderung durch den Agenten abgewartet und deshalb die Frist versäumt habe. Wenn daher die Versicherungs¬ gesellschaft bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung die vertraglich vorgesehene Verwirkung gegen ihn geltend machte, so verletzte sie damit kein Gebot der bona fides. Mit dieser Erklärung hat der Versicherte selbst ausgesprochen, daß er an dem in der Police vorgesehenen Zahlungsmodus festhalten wolle, und es ist hienach nicht erfindlich, weshalb ihn die vertraglichen Folgen des Ver¬ zuges in der Prämienzahlung nicht treffen sollten. Davon, daß die Aufforderung, eine Nachnahme nicht zu erheben, und die da¬ mit verbundene Ankündigung, die Bezahlung der Prämie werde gelegentlich erfolgen, eine Offerte zur Einführung eines neuen Zahlungsmodus enthalten habe in dem Sinne, daß dem Ver¬ sicherten gestattet sein solle, die Prämie gelegentlich, d. h. nach seinem Belieben zu zahlen, kann keine Rede fein, und noch viel weniger, daß das Stillschweigen der Gesellschaft bezw. des Agenten als Zustimmung hiezu zu deuten wäre. Der Agent war dieser Erklärung gegenüber zu einer Rückäußerung nicht verpflichtet; er durfte voraussetzen, daß der Versicherte die Vertragsbestim¬ mungen kenne und daher wisse, bis wann die Zahlung zu er¬ folgen habe, zumal in dem Mahnschreiben noch besonders auf die Bestimmungen der Police hingewiesen worden war. Auch blieb dem Versicherungsnehmer noch ausreichend Zeit zur recht¬ zeitigen Zahlung, indem die Nachfrist erst 9 Tage später ab¬ lief. Falls der Versicherungsnehmer wirklich beabsichtigt hätte, der Gesellschaft zuzumuten, den Zahlungstermin in sein Belieben zu stellen, so würde er sich doch haben sagen müssen, daß sich das Einverständnis derselben zum mindesten nicht von selbst verstehe, so daß er auf eine allfällige Stundung nur rechnen könne, wenn eine ausdrückliche Zusage erfolge. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.