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54. Urteil vom 17. April 1895 in Sachen Knittel. A. Durch Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim königlich württembergischen Landgerichte Rottweil vom 17. Mai 1893 wird der katholische Pfarrer Fridolin Knittel von Wachendorf beschul¬ digt, er habe im Sommer und Herbst 1891 zu Wachendorf, Oberamt Horb, als Geistlicher, mit einer noch nicht 14 Jahre alten Schülerin wiederholt, jedoch in einer rechtlich einheit¬ lichen Handlung, unzüchtige Handlungen vorgenommen, indem er etwa fünf= bis sechsmal aus lüsterner Fleischeslust derselben die Kleider in die Höhe hob, sie am bloßen Unterleib zwischen den Beinen berührte, sie die Beine spreizen hieß, und einen Finger in ihre Geschlechtsteile einführte (Verbrechen gemäß §§ 176 Nr. 3, 174 Nr. 1, 73 des deutschen Reichsstrafgesetz¬ buches). Gestützt auf diesen Haftbefehl stellte das königlich würt¬ tembergische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten mit Note vom 22. März 1895, auf Grund des Art. 1 Ziff. 8 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages, beim schweizerischen Bundesrat das Gesuch um Auslieferung des sich in Hergiswyl (Nidwalden) aufhaltenden Knittel. B. Der Requirierte erhob gegen die Auslieferung Einsprache, weil im schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrag das Vergehen, dessen er beschuldigt werde, gar nicht angeführt sei, und weil ihm das königlich württembergische Oberamt Horb am 21. August 1894 einen Heimatschein für fünf Jahre ausgestellt habe, trotz¬ dem diesem Oberamt alles bekannt gewesen sei. C. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft bemerkt: Regierungen der Vertragsstaaten seien offenbar der Ansicht ge¬ wesen, daß unter dem in Art. 1 Ziff. 8 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages erwähnten Auslieferungsdelikt nur Not¬ zucht im engern Sinne (Art. 177 des deutschen Reichsstrafgesetz¬ buches) zu verstehen sei. Im Jahre 1888 sei bei Deutschland die Auslieferung eines wegen Verübung unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren Verurteilten nachgesucht und dabei be¬ merkt worden, daß das Auslieferungsbegehren bei Annahme einer erweiternden Auslegung von Ziff. 8 als begründet erscheine, zu¬ mal Handlungen, wegen derer der Requirierte verurteilt worden, ausdrücklich in § 176 Ziff. 3 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches vorgesehen seien und somit einen Tatbestand bilden, der in diesem Gesetzbuche mit der Notzucht im eigentlichen Sinne auf die gleiche Stufe gestellt und mit der nämlichen Strafe bedroht werde; die deutsche Reichsregierung sei dieser Auffassung beigetreten (Bun¬ desblatt II, 1888, S. 815). Das Bundesgericht habe in zwei Fällen ähnlicher Art, wie der vorliegende, sich dahin ausgespro¬ chen, daß im Sinne des Auslieferungsvertrages der Begriff der Notzucht nicht auf die Notzucht im engern Sinne, das stuprum violentum, zu beschränken, sondern in derjenigen weiteren Bedeu¬ tung aufzufassen sei, in welcher er auch den (vollendeten oder versuchten) Mißbrauch unreifer Mädchen zum Beischlafe umfasse (Bundesgerichtliche Entscheidungen XII, S. 136; XVIII, S. 181). Es liege demnach eine von den beiden Vertragsstaaten gegenseitig zugegebene und von der kompetenten Gerichtsbehörde ebenfalls
anerkannte ausdehnende Interpretation des Art. 1 Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages vor, wonach ein Vergehen im Sinne des rt. 176 Ziff. 3 des Reichsstrafgesetzes als ein Auslieferungs¬ delikt betrachtet werde, sofern die Handlung sich als ein Mi߬ brauch eines Mädchens unter 14 Jahren zum Beischlaf darstelle. Nach Maßgabe des Haftbefehls sei nun die dem Requirierten zur Last gelegte Handlung eine solche, welche im Sinne der erwähnten Interpretation die Auslieferung begründe. D. In zwei Eingaben an das Bundesgericht, denen ein Rechts¬ gutachten des Reichstagsabgeordneten Gröber in Berlin beigefügt war, führte der Requirierte im wesentlichen aus: Der schweize¬ risch=deutsche Auslieferungsvertrag greife von den verschiedenen Unzuchtsdelikten nur zwei heraus: Notzucht und Kuppelei mit minderjährigen Personen. Beide Delikte seien strafrechtlich sowohl im Gesetz wie in der Wissenschaft genau und klar definiert, und zwar in einem Sinne, daß das, was nach allgemein juristischem Sprachgebrauch als bloße unzüchtige Handlung bezeichnet werde, nicht darunter falle. Auch der vom Bundesgericht seiner Zeit ge¬ fällte Entscheid in Sachen Straßburger (Bundesgerichtliche Ent¬ scheidungen XII, S. 137) könne als Präjudiz für den vorliegen¬ den Fall nicht herangezogen werden; wenn der Versuch des Bei¬ schlafes mit einem unreifen, widerstandslosen Mädchen allenfalls auch unter einen allgemeinen Begriff Notzucht gefaßt werden könne, so wäre es doch gewiß zu weit gegangen, bloße unzüchtige Berührungen als Notzucht zu behandeln. Eine ausdehnende Interpretation des im Auslieferungsvertrag enthaltenen Begriffes der Notzucht sei überhaupt unstatthaft. Wäre sie aber auch zu¬ lässig, so könnte sie nur darin bestehen, die einzelnen Tatbestands¬ merkmale in einem weiteren, als dem gewöhnlichen Sinne auszu¬ legen; d. h. man könnte von diesem Standpunkte aus höchstens dazu gelangen, den Begriff der Notzucht auf einen Zwang zur Duldung beischlafsähnlicher Handlungen auszudehnen, und damit Fälle zu treffen, welche als gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frauensperson unter § 176 Ziff. 1 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches fallen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid über das vorliegende Auslieferungsbegehren hängt einzig davon ab, ob die dem Requirierten zur Last gelegte Handlung unter den im Auslieferungsbegehren angerufenen Art. 1 Ziff. 8 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 falle. Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Aus¬ lieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 kann zwar der Bundes¬ rat, wenn zwischen der Schweiz und dem ersuchenden Staate ein Auslieferungsvertrag besteht, auch wegen einer im Vertrage nicht vorgesehenen strafbaren Handlung die Auslieferung bewilligen, sofern dieselbe nach diesem Gesetze statthaft ist. Da jedoch das Auslieferungsbegehren ausschließlich auf den Staatsvertrag ge¬ stützt wird, und eine Erklärung des Bundesrates, daß er die Auslieferung eventuell auch gestützt auf das Auslieferungsgesetz zu bewilligen beabsichtige, nicht vorliegt, so ist vom Bundes¬ gerichte einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Auslieferung nach dem erwähnten Staatsvertrag gegeben seien.
2. Während nun das Auslieferungsgesetz in Art. 3 Ziff. 12 die Auslieferung allgemein wegen Unsittlichkeiten mit Kindern oder Pflegebefohlenen gestattet, greift der schweizerisch=deutsche Staatsvertrag unter den Sittlichkeitsverbrechen nur zwei heraus, die Notzucht und die Kuppelei mit minderjährigen Kindern (Art. 1 Ziff. 8 und 9). In Frage kommt hier ganz offenbar nur der erstere Verbrechensbegriff, die Notzucht. Der Requirierte bestreitet, daß er wegen dieses Deliktes verfolgt werde, indem ihm laut dem Haftbefehle lediglich die Vornahme unzüchtiger Hand¬ lungen mit einem Kinde (gemäß §§ 176 Nr. 3 und 174 Nr. 1 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches), nicht aber eine auf die Aus¬ übung des außerehelichen Beischlafs gerichtete Handlung zur Last gelegt werde. Über den Begriff der Notzucht im Sinne des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages hat sich das Bundes¬ gericht wiederholt dahin ausgesprochen, daß dieser Begriff nicht auf die Notzucht im engern Sinne, das stuprum violentum beschränkt sei, sondern daß auch der (vollendete oder versuchte) Mißbrauch unreifer Mädchen zum Beischlafe darunter falle (Bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Straßburger, Amt¬ liche Sammlung XII, S. 139, Erw. 2, und in Sachen Wittig, Amtliche Sammlung XVIII, S. 184, Erw. 3). Diese Inter¬ pretation kann nicht etwa mit dem Hinweis darauf angefochten werden, daß Strafgesetze enge interpretiert werden müssen; denn es handelt sich nicht um die Auslegung einer Strafsatzung, son¬
gern um diejenige eines Rechtshülfevertrages, und hier kann jedenfalls von einem Zwang zur strikten Auslegung nicht die Rede sein. An der in den genannten Entscheiden getroffenen Aus¬ legung ist vielmehr durchaus festzuhalten, und erscheint daher der Tatbestand der Notzucht nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß dem Knittel eine Gewalthandlung nicht vorgeworfen wird. Dagegen gehört als wesentliches Merkmal zum Tatbestand der Notzucht eine auf Vollziehung des Beischlafes gerichtete Hand¬ lung. Je nachdem die Handlung des Täters diesen Charakter trägt oder nicht, fällt dieselbe unter den Begriff der Notzucht, oder unter einen weiteren Begriff der unzüchtigen Handlungen. Nun geht die im Haftbefehl enthaltene Anschuldigung in der Tat nicht dahin, daß der Requirierte bei seinen Manipulationen auf die Ausübung des Beischlafes ausgegangen sei; seine Handlungen werden darin vielmehr als Verbrechen im Sinne des § 176 Abs. 3 (Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren oder Verleitung derselben zur Verübung oder Dul¬ dung solcher Handlungen) und § 174 Nr. 1 (Vornahme un¬ züchtiger Handlungen seitens Vormünder, Geistlicher, u. s. w. mit Pflegebefohlenen und minderjährigen Schülern) des deutschen Reichsstrafgesetzbuches bezeichnet; von dem die Notzucht beschla¬ genden Paragraphen (§ 177) des Reichsstrafgesetzbuches schweigt der Haftbefehl. Es muß daher angenommen werden, daß dem dnittel in der Tat nur das in den citierten Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches enthaltene geringere Delikt der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Minderjährigen, nicht aber eine unter den Begriff der Notzucht fallende Handlung zur Last gelegt werden wolle. Die auf Grund des Auslieferungsvertrages nach¬ gesuchte Auslieferung ist somit, da es sich nicht um ein in diesem Vertrage vorgesehenes Auslieferungsdelikt handelt, zu verweigern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die nachgesuchte Auslieferung des Fridolin Knittel wird nicht bewilligt.