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47. Urteil vom 29. Mai 1895 in Sachen Schwank. A. Beim heutigen Rekurrenten J. Schwank in Burgdorf war C. Gysler in Höngg als Geschäftsreisender angestellt. Dies Ver¬ hältnis wurde dann im Oktober 1893 gelöst. Bei diesem Anlaß kam es zwischen Schwank und Gysler zu verschiedenen Streitig¬ keiten und Prozessen. Am 1. März 1894 reichte Schwank beim Bezirksgericht Zürich II Weisung ein über die Streitfrage, ob nicht der Beklagte Gysler verpflichtet sei, ihm als Saldo von als Reisender einkassierten aber nicht abgelieferten Geldern 589 Fr. 80 Cts. nebst Zins à 5 % seit 22. Oktober 1893 zu bezahlen; gleichzeitig veranlaßte Schwank die Bezirksanwaltschaft Zürich, gegen Gysler eine Untersuchung wegen Unterschlagung einzuleiten. Anderseits machte Gysler geltend, daß Schwank ihn bei Ge¬ schäftsfreunden als geschäftlich durchaus unbrauchbaren Menschen geschildert und auch sonst kreditschädigende Außerungen über ihn getan habe. Er erwirkte daraufhin beim Bezirksgericht Zürich ein Urteil, durch welches Schwank wegen Beschimpfung zu einer Buße verurteilt wurde, und reichte dann noch beim Bezirksgericht Zürich II, als Civilgericht, unterm 3. Juni 1894 Weisung ein über die Streitfrage, „ob der Widerbeklagte (Schwank) nicht ver¬ pflichtet sei, an ihn als Widerkläger 3112 Fr. 22 Cts. als Schadenersatz= und Genugtuungssumme zu bezahlen?“ Nachdem die Civilsache vom genannten Bezirksgericht eine Zeit lang mit Rücksicht auf die vor der Bezirksanwaltschaft hängige Unter¬ suchung sistiert worden war, wurde dieselbe gemäß Gerichts¬ beschluß vom 28. September 1894 wieder fortgesetzt und ein schriftliches Vorverfahren angeordnet. In demselben forderte der Beklagte widerklagsweise eine Genugtuungssumme von 3000 Fr. und ferner 112 Fr. 25 Cts. Saldo laut Abrechnung. Der Klä¬ ger dagegen beantragte mit Eingabe vom 4. Februar 1895, das Gericht wolle sich zur Behandlung der Widerklage gegen ihn, da er in Burgdorf domiziliert sei, insoweit inkompetent erklären, als sich dieselbe nicht auf die Geltendmachung des Saldos von 112 Fr. 22 Cts. beziehe. Unterm 8. Februar 1895 erklärte sich jedoch das Bezirksgericht Zürich II als zur Behandlung der Widerklage kompetent, wesentlich aus folgenden Gründen: Gemäß Art. 59 B.=V. unterliege es keinem Zweifel, daß der im Kanton Bern domizilierte Widerbeklagte jedenfalls dann nicht auf die erhobene Klage (Widerklage) in Zürich in's Recht zu antworten hätte, wenn er nicht selbst gegen den Widerkläger bei Bezirksgericht Zürich einen Rechtsanspruch geltend gemacht hätte. Somit sei zu untersuchen, ob der letztere Umstand eine Ausnahme von der Regel des Art. 59 B.=V. begründen könne. In der bundesrecht¬ lichen Praris sei nun immer angenommen worden, daß der Be¬ klagte durch Art. 59 B.=V. nicht gehindert werde, gegen den Kläger bei demjenigen Gerichte, bei welchem er von ihm belangt worden sei, solche ihm gegen diesen zustehende Ansprüche mittelst Widerklage geltend zu machen, welche mit dem Klageanspruch in einer materiellen Konnexität stehen (Amtliche Sammlung Nr. 66). Frage sich also, ob die in Frage stehenden Ansprüche materiell konnex seien, so sei dies zu bejahen. Zu jener Konnexi¬ tät sei nämlich gemäß bundesgerichtlichem Entscheid in Amtlicher Sammlung VII, Nr. 4 nicht erforderlich, daß die beiden Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgeschäft bezw. aus der gleichen juristischen Tatsache entsprungen seien. Vielmehr genüge es, wenn der Ent¬ stehungsgrund des Klage= und derjenige des Widerklageanspruchs
zwar nicht identisch seien, aber unter sich in einem inneren Zu¬ sammenhange ständen. Es dürfe angenommen werden, daß das Bundesrecht in dieser Materie sich mit § 33 der deutschen Reichs¬ civilprozeßordnung decke, wonach eine Widerklage bei dem Gerichte dann erhoben werden könne, „wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen denselben vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang stehe.“ Die deutsche Rechtssprechung habe nun angenommen, daß es diesbezüglich nicht eines rechtlichen Zusammenhangs bedürfe, sondern ein tatsächlicher genüge. Ein solcher liege nun in casu offenbar vor. Unterm 9. April 1895 bestätigte sodann die Appel¬ lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich als Re¬ kursinstanz vorstehenden Kompetenzentscheid und zwar aus den gleichen Gründen. B. Gegen die genannten Entscheide des Bezirksgerichtes Zürich II und der Appellationskammer erklärte Professor Dr. Meili namens Fr. Schwank den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage, es seien dieselben als dem Art. 59 B.=V. widersprechend aufzuheben und die Zürcher Gerichte als zur Be¬ handlung der Widerklage bezüglich 3000 Fr. unzuständig zu erklären, soweit dieselbe sich auf eine Schadenersatz= und Genug¬ tuungsforderung aus Delikt (Injuri=) stütze. Zur Begründung wird bemerkt: Nach bundesrechtlicher Praxis stehe fest, daß wenn die Voraussetzungen des Art. 59 B.=V. an sich vorhanden seien, genannter Artikel der Behandlung einer Widerklage beim Forum der Hauptklage dann nicht entgegenstehe, wenn zwischen den beidseitigen Ansprüchen eine materielle, innere, rechtliche Konnexität bestehe. Eine solche Konnexität sei in casu nicht vor¬ handen: es sei unmöglich, einen rechtlichen Zusammenhang zwi¬ schen dem früher bestandenen Vertragsverhältnis und dem spätern Delikt des Klägers zu konstruieren, dies namentlich dann, wenn die Injurie, wie hier, begangen wurde nach Auflösung des Dienst¬ verhältnisses. Wenn das zürcherische Obergericht einen „gewissen“ Zusammenhang als vorhanden annehme, so genüge eben ein sol¬ cher nicht. Im übrigen wird auf die Ausführungen des an das Obergericht gerichteten Rekurses verwiesen. C. Die rekursbeklagte Partei führt aus: Hauptklage und Widerklage seien nach Auflösung des Dienstvertrages erhoben worden; beide seien Deliktsklagen. Mit ersterer verlange Schwank eine Summe, die Gysler ihm wegen angeblicher betrügerischer Verrechnung einer Anzahl Gegenforderungen schulde; mit letzterer verlange Gysler Schadenersatz wegen gewisser Außerungen, die Schwank über die Art und Weise, wie Gysler den Dienstvertrag erfüllt, getan habe. Im übrigen verweise man auf die Eingabe an das Obergericht. In derselben wird namentlich erörtert, daß das Bundesgericht zur Begründung des Forums der Widerklage strenge Konnexität nicht fordere, selbe aber in casu gegeben sei. D. Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäß Art. 59 Abs. 1 B.=V. muß der aufrechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz seinen festen Wohnsitz hat, im interkantonalen Verkehr für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnorts gesucht werden. Daraus würde sich mit Bezug auf persönliche Ansprachen des Beklagten an den Kläger zunächst ergeben, daß dieselben im interkantonalen Verkehr am Wohnort des Klägers geltend zu machen wären, somit nicht etwa ohne weiteres widerklagsweise am Gerichtsstand der Klage ange¬ bracht werden können. Wenn also beim Gerichtsstand des einen Kantons eine Klage hängig ist, so erhält der Beklagte nicht schon dadurch etwa ganz allgemein das Recht, den in einem anderen Kanton wohnhaften, aufrechtstehenden Kläger mit einer persön¬ lichen Widerklage am Gerichtsstand der Vorklage in's Recht zu fassen. Allerdings kann er daselbst, wie sich von selbst versteht, seine Verteidigungsmittel, speziell auch die Einrede der Kompen¬ sation geltend machen; dagegen ist eben die Widerklage kein Ver¬ teidigungsmittel, sondern ein selbständiger Gegenangriff und unter¬ liegt als solcher der Vorschrift des Art. 59 Abs. 1 B.=V. Da¬ gegen hat die Praxis, trotz teilweisen Widerspruchs der Theorie (Schoch, Art. 59, S. 167), von jeher anerkannt, daß von der Regel des genannten Artikels gewisse Ausnahmen stattfinden. So hat schon der Bundesrat bezüglich des Art. 50 der Bundesver¬ fassung von 1848, der dem jetzigen Art. 59 entspricht, sich dahin ausgesprochen, daß persönliche Widerklagen, in scheinbarem Wider¬
spruch zu Art. 50 (jetzt 59), dann beim Gerichtsstand der Vor¬ klage angebracht werden können, wenn zwischen Vorklage und Widerklage materielle Konnexität besteht (s. Ullmer, Staats¬ rechtliche Praxis, S. 285, 886, 888; cit. bei Schoch, 1. cit. S. 169). Im gleichen Sinne entschied dann (seit der Bundes¬ verfassung von 1874) das Bundesgericht, indem es zunächst auf die feststehende bundesrechtliche Praxis verwies. In der Folge präzisierte es seinen Standpunkt dahin, daß eine den Gerichts¬ stand der Widerklage begründende Konnexität nicht schon deshalb anzunehmen sei, weil Klage und Widerklage Forderungen betreffen, welche auf gleichartige Gegenstände, z. B. Geldleistungen gerichtet ind; vielmehr sei ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Klags= und Widerklagsanspruch erforderlich; dagegen könne nicht gefordert werden, daß zwischen denselben eine materielle Konnexi¬ tät im strengen Sinne bestehe, d. h. die betreffenden Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgeschäft bezw. der gleichen juristischen Tatsache entsprungen sein. Es müsse vielmehr genügen, wenn der Entstehungsgrund des Klags= und derjenige des Widerklagsan¬ spruchs zwar nicht identisch sind, wohl aber unter sich in einem inneren Zusammenhang stehen (Amtliche Sammlung VII, S. 21) Als Grund für die Anerkennung dieses Gerichtsstandes wird an¬ gegeben, daß Art. 59 Abs. 1 B.=V. dem Beklagten nicht das Recht habe nehmen wollen, sich gegen die Klage, außer durch Einrede, auch im Wege eines mit dem Klageanspruch rechtlich zusammenhängenden Gegenangriffs zu verteidigen und die zwischen ihm und dem Kläger bestehenden, innerlich zusammenhängenden Rechtsbeziehungen ihrem ganzen Umfange nach durch das vom Kläger selbst angegangene Gericht der Vorklage in einheitlicher Weise erledigen zu lassen. Jedenfalls hat eine Partei, welche den Richter in einer Sache anruft, die ohne Prüfung der Gegen¬ ansprüche nicht richtig beurteilt werden kann, kein Recht, sich auf Grund von Art. 59 Abs. 1 B.=V. zu beschweren, wenn der Richter auf Widerklage hin auch die betreffenden Gegenansprüche prüft und eventuell in einem condemnatorischen Urteile feststellt. An der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis ist nun, wie in anderen Fällen (Amtliche Sammlung VIII, S. 430; XII, S. 5 XVI, S. 644; XVII, S. 373), so auch heute festzuhalten, und muß demnach untersucht werden, ob in casu zwischen dem Klags¬ und dem Widerklagsanspruch eine innere, rechtliche Konnexität besteht.
2. Diesbezüglich ist zu bemerken: Kläger stützt seinen Anspruch auf Dienstvertrag; er macht nämlich geltend, daß der Beklagte während der Dauer seiner Anstellung für ihn Gelder eingezogen, aber nicht pflichtgemäß abgeliefert habe. Die Klage ist also eine Vertragsklage. Anderseits macht der Beklagte zwar auch geltend, daß der Kläger ihm aus genanntem Vertrag einen Saldo (von 112 Fr. 22 Cts., schulde; bezüglich dieses Saldos ist die recht¬ liche Konnexität zwischen Widerklage und Vorklage zweifellos ge¬ geben und demgemäß der zürcherische Gerichtsstand begründet. In dieser Hinsicht besteht übrigens gar kein Streit; dagegen ist aller¬ dings streitig, ob das Widerklagsbegehren von 3000 Fr. mit der Vorklage konnex sei und daher bei deren Gerichtsstand angebracht werden könne, ohne Art. 59 Abs. 1 B.=V. zu verletzen. Nun bezweckt genanntes Widerklagsbegehren Genugtuung und Schaden¬ ersatz wegen Beleidigung und Kreditschädigung; es stützt sich also nicht auf Vertrag, speziell nicht auf den zwischen den Parteien bestandenen Anstellungsvertrag, sondern auf Delikt. Der Ent¬ stehungsgrund des Klags= und derjenige des Widerklagsanspruchs sind also vorab nicht identisch. Das wäre nun zwar, gemäß den citierten Ausführungen in Sachen Wicki (Amtliche Sammlung VII, S. 22), auch nicht nötig, sondern könnte auch ohnedem ein rechtlicher Zusammenhang zwischen zwei gegenseitigen Ansprüchen angenommen werden. Hingegen fällt hier in Betracht: Das Delikt resp. die Delikte, auf welche der Widerklagsanspruch sich gründet, sollen nicht etwa während der Dauer des der Klage zu Grunde liegenden Anstellungsverhältnisses vorgefallen sein; viel¬ mehr behauptet der Widerkläger, daß der Widerbeklagte nach Auf¬ lösung genannten Vertragsverhältnisses ihn in gedachter Weise geschädigt habe. Dies soll zwar zum Teil, — nur zum Teil, — dadurch geschehen sein, daß der Kläger und Widerbeklagte ungün¬ stige Informationen über den Beklagten und Widerkläger erteilte; insofern wäre ein gewisser Zusammenhang des Deliktes mit dem Vertragsverhältnis resp. der Meinung, welche der Widerbeklagte über die Art der Erfüllung des Vertrages durch den Widerkläger
hatte und äußerte, gegeben. Allein, wie erwähnt, genügt blos ein gewisser, tatsächlicher Zusammenhang nicht, um den in Frage stehenden ausnahmsweisen Gerichtsstand zu begründen. In casu ergibt sich nun gar nicht, daß die widerklagsweise eingeklagten Injurien mit der vom Kläger gestellten Saldoforderung aus Dienstvertrag irgendwie in innerem Zusammenhang stehen; be¬ züglich einiger derselben (z. B. der Bezeichnung als „Konkursit“) ist überhaupt kein Zusammenhang mit dem Dienstvertrag erkenn¬ bar, und bezüglich der andern bestreitet der Widerkläger das Vor¬ handensein der Tatsachen, welche der Widerbeklagte zur Schmäle¬ rung der Ehre und des Kredites des Widerklägers gegenüber Gysler behauptet haben soll; er ist es also selbst, der jeden tat¬ sächlichen Zusammenhang zwischen den Widerklagstatsachen und seinem Dienstverhältnis zum Widerbeklagten negiert. Zur Vertei¬ digung des Beklagten sodann gehört die widerklagsweise Geltend¬ machung der betreffenden Injurien jedenfalls nicht; der Vertrags¬ eit kann sehr wohl getrennt vom Injurienstreit richtig beurteilt werden, und sind auch nicht einmal praktische Gründe gegen eine solche getrennte Beurteilung vorgebracht worden. Ist nach dem Gesagten eine rechtliche Konnexität zwischen Klags= und Wider¬ klagsanspruch nicht anzunehmen, so kann der letztere gegenüber dem im Kanton Bern domizilierten Kläger nicht am zürcherischen Forum der Vorklage geltend gemacht werden; vielmehr ist der Kläger mit dem betreffenden Gegenanspruch an seinem bernischen Domizil zu suchen. Es mag in dieser Sache noch auf § 33 der Reichscivilprozeßordnung und die bezügliche Doktrin und Praxis verwiesen werden (Gaupp, Civilprozeßordnung, S. 78 Wach, Handbuch des deutschen Civilprozeßrechtes, S. 480, 2c.; Reichsgerichtsentscheidungen, Bd. XI, S. 423). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und sind daher die zürcherischen Gerichte nicht kompetent, auf die Widerklage von 3000 Fr. des Ch. Gysler in Höngg gegen den Rekurrenten ein¬ zutreten.