Volltext (verifizierbarer Originaltext)
36. Urteil vom 1. März 1895 in Sachen Dürsteler gegen Schweizerische Volksbank. A. Mit Urteil vom 19. Dezember 1894 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird die Klage ab¬ gewiesen. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Berufung an das Bundesgericht und beantragte, das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen, d. h. das angefochtene Pfandrecht als un¬ gültig zu erklären. Die Beklagte beantragte in ihrer Antwort auf die Berufungsschrift des Klägers, die Berufung als unbe¬ gründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im Juni 1893 machte die Beklagte, Schweizerische Volks¬ bank, Filiale Wetzikon, dem Seidenfabrikanten Pfister in Wetzikon ein Darlehen von 4000 Fr., wofür derselbe einen Wechsel aus¬ stellte und durch zwei Bürgen Sicherheit leistete. Der Wechsel wurde am 2. August 1893 erneuert, mit Fälligkeit auf 6. Ok¬ tober 1893. Als dann die Beklagte am 10. Oktober den Pfister an die Fälligkeit des Wechsels erinnerte, übersandte dieser der Be¬ klagten als Deckung für die Wechselschuld 72 Kilo 105 Gr. Seide, welche er im September vorher zum Preise von 4597 Fr. 35 Cts. vom Kläger Dürsteler gekauft hatte. Die Beklagte erneuerte gegen diese Faustpfandbestellung den Wechsel unter Entlassung der bis¬ herigen Bürgen. Am 24. Januar 1894 wurde über Pfister der Konkurs eröffnet. In demselben meldete die Volksbank ihre Forderung von 4000 Fr. an, indem sie dafür ein Faust¬ pfandrecht an der ihr übergebenen Seide geltend machte; ebenso meldete Dürsteler seine unbezahlt gebliebene Kaufpreis¬ forderung für die im September verkaufte Seide an. Die Kon¬ kursverwaltung anerkannte die Forderung der Volksbank nebst
Pfandrecht, ebenso diejenige des Klägers. Am letzten Tage der für Einsprachen gegen den Kollokationsplan angesetzten Frist er¬ hob Dürsteler beim Bezirksgerichtspräsidium Hinweil Klage gegen die Volksbankfiliale Wetzikon mit dem Rechtsbegehren, es sei das von der Beklagten für deren Forderung von 4000 Fr. samt Zins und Kosten beanspruchte Faustpfandrecht an 75 Kilo Roh¬ seide als ungültig zu erklären. Da sich das Gerichtspräsidium weigerte, die Klage in der eingereichten Form anzunehmen und dem Kläger zur Einbringung einer neuen verbesserten Rechtsschrift Frist ansetzte, reichte dieser innert dieser Frist eine neue Klage¬ hrift ein, worin er die Rechtsfrage stellte: „Ist das von der Beklagten für deren Forderung von 4000 Fr. u. s. f. bean¬ spruchte Faustpfandrecht an 25 Kilo 105 Gr. italienische Seide als ungültig zu erklären und der Erlös aus der genannten Seide zur Deckung der Forderung des Klägers im Betrage von 4656 Fr. 05 Cts. samt Prozeßkosten zu verwenden?“ Zur Be¬ gründung dieser Klage machte er im wesentlichen geltend: Es treffe vorliegend der Anfechtungsgrund des Art. 287 Abs. 1 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes zu. Die Überschuldung Pfisters sei bewiesen durch das Konkursprotokoll, ebenso liege die Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer bereits be¬ stehenden Verbindlichkeit vor, deren Erfüllung sicher zu stellen der Schuldner nicht schon früher verpflichtet gewesen sei. Da diese Pfandbestellung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Kon¬ kurseröffnung erfolgt sei, habe die Beklagte den Beweis zu leisten, daß sie die Vermögenslage Pfisters nicht gekannt habe. Das Gegenteil sei jedoch bereits erwiesen. Als Kläger im September 1893 bei der Kantonalbank Zürich Erkundigungen über Pfister eingeholt habe, sei ihm folgende, von der Beklagten herrührende Information erteilt worden: „Seine (Pfisters) Fähigkeit in der Abwickelung des Akkomodements kann nicht gerade gerühmt wer¬ den; dafür muß er dato noch an einem Defizit herumlaborieren. Seine Vergangenheit ist, wie Sie wohl selbst wissen, nicht ganz makellos, und wenn er auch jetzt sich mit Hülfe einiger Freunde und Verwandten zu halten gewußt hat, so ist damit noch gar uicht gesagt, daß er auf die Dauer nicht wieder in's Schwan¬ ken gerate. Über das Geschäftliche ein Urteil zu fällen, dazu sind wir nicht kompetent genug; wir finden aber, das Geschäft werfe nicht genügenden Nutzen ab, um seine Familie zu erhalten. Der¬ malen muß er eine nicht unbedeutende Schuldenlast verzinfen. Meralisch ist Pfister leider etwas tief gesunken, und wird es große Mühe kosten, wenn er sich in beiden Beziehungen wieder einigermaßen befestigen will. Großes Vertrauen ist hier keinesfalls zu schenken. Bei Krediterteilung ist mit größter Vorsicht zu Werke zu gehen.“ Eventuell treffe Art. 288 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes zu. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und führte zur Begründung dieses Antrages an: Die erste Klageschrift ermangle der gesetzlichen Erfordernisse sowohl als Klage auf Anfechtung des Kollokationsplanes wie als Anfechtungs¬ klage nach Art. 285 ff. des Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ gesetzes. Gegen die Zulässigkeit der zweiten Klage werde pro¬ testiert; eventuell sei Kläger bei der darin enthaltenen Reduktion auf 25 Kilo Seide zu behaften. Ferner fehle dem Kläger die Aktivlegitimation zur Anstellung der Anfechtungsklage, indem die Gläubigerversammlung ihm den geltend gemachten Anspruch nicht abgetreten habe. Aber auch materiell sei die Klage unbegründet. Bei der Faustpfandbestellung sei gar kein neues Geschäft, sondern einfach ein altes erneuert worden, bezüglich dessen der Schuldner von Anfang an zur Sicherstellung verpflichtet gewesen sei. Die Bürgschaft sei nicht nur eine gleichwertige, sondern eine bessere Sicherheit gewesen. Von der Überschuldung Pfisters habe die Be¬ klagte im Oktober 1893 keine Kenntnis gehabt; derselbe habe bis im Dezember 1893 alle seine Wechsel eingelöst.
2. Die Klage ist von der ersten Instanz gutgeheißen, von der zweiten dagegen abgewiesen worden. Zur Begründung des zweit¬ instanzlichen Urteiles wird im wesentlichen ausgeführt: Die Klage qualifiziere sich als Anfechtungsklage im Sinne von Art. 285 des Betreibungs= und Konkursgesetzes. Nun könne sich fragen, ob dieselbe am richtigen Ort und in der richtigen Form ange¬ bracht sei. Dies müsse jedoch bejaht werden. Allerdings sei die¬ selbe sonst im ordentlichen Verfahren geltend zu machen, diese Regel erleide aber eine Ausnahme, wo mit der Aufechtungsklage die Annullierung eines im beschleunigten Verfahren zu prüfenden Anspruches verlangt werde. Richtigerweise sei hier die Anfechtungs¬
klage direkt in's beschleunigte Verfahren zu verweisen, in der Meinung, daß der Einzelrichter zunächst entscheide, ob dem Be¬ gehren um Aufhebung des angemeldeten Anspruches zu entsprechen sei, und bejahendenfalls dann sofort die entsprechende Abänderung des Kollokationsplanes vorzunehmen habe. Damit sei auch zugleich der Einwand der Beklagten beseitigt, daß das angemeldete Pfand¬ recht unter allen Umständen zum Teil geschützt werden müsse, weil in der zweiten Klageschrift nur von 25 Kilo die Rede sei; ganz abgesehen davon, daß es sich hier offenbar um einen Schreib¬ fehler handle, werde die Grundlage des Prozesses durch die erste, allen Anforderungen des Gesetzes entsprechende, Klageschrift ge¬ bildet. Die Aktivlegitimation des Klägers sei vorhanden. Eine förmliche Abtretung des Anfechtungsrechtes seitens der Konkurs¬ masse sei überhaupt nicht nötig, sondern es gehe das Recht auf die einzelnen Gläubiger über, sobald die Konkursmasse als solche auf die Geltendmachung desselben verzichte. Nachdem nun die Konkursverwaltung nach Art. 245 des Schuldbetreibungsgesetzes über die Zulassung des angemeldeten Anspruches entschieden habe, sei sie an diesen Entscheid gebunden und könne den einmal zugelassenen Anspruch nicht hinterher mit der actio Pauliana an¬ fechten. In der Zulassung der Ansprache liege also implicite ein die Masse bindender Verzicht auf die Anfechtung, so daß also das Anfechtungsrecht schon mit der Zulassung des Anspruches durch die Konkursverwaltung auf die einzelnen Gläubiger übertragen werde. Bei der materiellen Prüfung der Anfechtungsklage bemerkt die Vorinstanz, daß der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht habe, daß der Volksbank die in der Faustpfandbestellung liegende Schädigung der Pfister'schen Kreditoren bekannt, be¬ ziehungsweise erkennbar gewesen sei. Von einiger Bedeutung sei hier nur die von der Beklagten über Pfister erteilte Information. Dieselbe beweise aber nichts anderes, als daß man die Situation des Kridaren für einigermaßen dubios angesehen habe, und zeige noch keineswegs, daß der Beklagten geradezu die Insolvenz ihres Schuldners bekannt gewesen fei, beziehungsweise habe bekannt sein müssen.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes nicht zweifelhaft. Was den Streitwert anbetrifft in der Berufungserklärung bemerkt, derselbe übersteige 4000 Fr. Diese Angabe erscheint jedoch unrichtig. Allerdings hat der Kridar der verpfändeten Seide bei der Verpfändung einen Wert von 4098 Fr. 65 Cts. entsprechend dem Ankaufspreis beigelegt, allein die amtliche Schatzung im Konkursprotokoll beträgt nur 3397 Fr. 61 Cts. und auf diese letztere muß im Gegensatz zur erstern ab¬ gestellt werden. Dabei ist aber ferner zu berücksichtigen, daß nach der Natur des vorliegenden Prozesses dessen Streitwert nicht ohne weiteres mit dem Wert des Pfandgegenstandes identisch ist. Es liegt ein Kollokationsstreit vor, in welchem die Ungültigerklärung eines geltend gemachten Pfandrechtes angestrebt wird, mit andern Worten, die Klage richtet sich nicht gegen die Zulassung der Forderung der Beklagten überhaupt, sondern gegen den ihr an¬ gewiesenen Rang; auch bei Gutheißung der Klage bleibt daher die Beklagte Konkursgläubiger, allerdings mit der Folge, daß sie unter die laufenden Gläubiger kolloziert wird. Ihr Interesse am Ausgang des Prozesses ist daher zunächst nicht gleich dem Wert des Pfandobjektes, sondern der Differenz zwischen diesem letztern und der Konkursdividende, die ihrer Forderung als laufender zufällt. Dieser letztere Betrag ist nun im vorliegenden Fall nicht genau feststellbar, immerhin geht aus den Konkursakten hervor, daß derselbe jedenfalls 500 Fr. nicht überschreiten wird. Es ist daher ein Streitwert von über 2000 Fr., jedoch unter 4000 Fr. vorhanden, wonach die Kompetenz des Bundesgerichtes begründet und über die Berufung im schriftlichen Verfahren zu entschei¬ den ist.
4. In der Beantwortung der Berufungsschrift hat die Beklagte ihre vor den kantonalen Instanzen erhobene Einwendung, daß die Klage nicht in der gesetzlichen Form eingeleitet worden sei, nicht mehr aufrecht gehalten, und wäre damit auch nicht mehr zu hören; denn es ist tatsächlich festgestellt, daß der Kläger innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen beim Konkursrichter das Begehren auf Ungültigerklärung des Pfandrechtes der Be¬ klagten in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ge¬ stellt hat. Damit hat derselbe den vom Bundesgesetze über Schuld¬ betreibung und Konkurs für die Einleitung derartiger Klagen
aufgestellten Vorschriften genügt. Dieses Bundesgesetz bestimmt lediglich die Frist, innert welcher die Einspruchsklage erhoben werden muß, sowie daß der Prozeß im beschleunigten Verfahren geführt werden müsse. Außer der in Art. 25 Ziffer 1 leg. cit. enthaltenen Vorschrift enthält aber das Bundesgesetz keine Vor¬ schriften über die Gestaltung dieses Verfahrens, insbesondere nicht über die Form der Erhebung der Klage, sondern es ist die Auf¬ stellung dieser Vorschriften Sache der kantonalen Gesetzgebung. Ob dieselben in casu erfüllt worden seien, ist somit vom Bundes¬ gericht nicht zu prüfen, und es muß diesfalls bei dem Entscheid der Vorinstanz, daß die Klage in gesetzlicher Form eingereicht worden sei, sein Verbleiben haben.
5. Dagegen hält die Beklagte an ihrer Bestreitung der Aktiv¬ legitimation des Klägers fest. Sie geht davon aus, daß ein Konkursgläubiger zur Anfechtung einer vom Konkursverwalter zugelassenen Ansprache nur legitimiert sei, wenn eine Abtretung des Anfechtungsanspruches nach Vorschrift des Art. 260 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes an ihn stattgefunden habe, eine solche Abtretung aber in casu mangle. Dieser Ansicht kann jedoch, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, nicht beigetreten werden. Es unterliegt zunächst keinem Zweifel, daß der Anfech¬ tungsanspruch im Wege der Einrede von der Konkursverwaltung geltend gemacht werden kann, indem sie im Prüfungstermine eine Konkursansprache bestreitet (Art. 247) und dadurch den Konkurs¬ gläubiger gemäß Art. 259 Abs. 1 leg. cit. zur Erhebung der Klage veranlaßt. Die Abweisung einer angemeldeten Konkurs¬ ansprache im Prüfungstermine ist der einzige Weg, auf welchem die Konkursverwaltung auf Grund der Art. 285 ff. leg. cit. anfechten kann. Hat die Konkursverwaltung eine angemeldete An¬ sprache nicht bestritten, so ist sie von ihr rechtskräftig anerkannt, und eine spätere Anfechtung sowohl ihrerseits als von Seite der Gläubigerversammlung, als dem Organ der Gesamtheit der Gläubiger, unbedingt ausgeschlossen. Das gleiche gilt auch be¬ züglich der Anfechtung angemeldeter Konkursansprachen durch die einzelnen Gläubiger. Jede vom Konkursverwalter anerkannte, und nicht gemäß Art. 250 von allen oder einzelnen Gläubigern innert der dort festgesetzten Frist bestrittene Ansprache kann im Konkurse nicht mehr angefochten werden, weder mit der Anfech¬ tungsklage aus Art. 286 ff., noch wegen civilrechtlicher Mängel. Die widersprechenden Gläubiger können denn auch, da Art. 250 keinerlei Beschränkung aufstellt, alle Anfechtungsgründe, die dem Konkursverwalter selbst zustünden, geltend machen, und sie sind auch gezwungen, es in diesem Verfahren zu kun, indem ein nicht rechtzeitig vorgebrachter Bestreitungsgrund eben nicht auf dem Wege eines neuen Prozesses, d. h. mit besonderer Anfechtungs¬ klage, geltend gemacht, und so dem Gläubiger die erhaltene Kon¬ kursdividende wieder abgenommen werden kann. Währeud hierüber im Allgemeinen kein Streit herrscht, geht immerhin eine Ansicht, welche auch die Beklagte vertritt, dahin, der einzelne Konkurs¬ gläubiger könne den Anfechtungsanspruch im Kollokationsverfahren gegen eine angemeldete Konkursansprache gemäß Art. 285 resp. 260 leg. cit. nur geltend machen, wenn ihm derselbe auf sein Begehren von der Gesamtheit der Gläubiger abgetreten worden sei. Allein dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden, insofer dieselbe eine ausdrückliche Abtretung der Konkursverwaltung resp. der Gläubigerversammlung für notwendig erachtet. Nach Art. 260 Abs. 1 ist die Gesamtheit der Gläubiger verpflichtet, diejenigen Rechtsansprüche, auf welche sie verzichtet, an die Gläubiger, die es verlangen, abzutreten. Es handelt sich somit um eine gesetzliche, nicht um eine vertragsmäßige Abtretung, deren Bedeutung und Wirkung sich auch gemäß Art. 260 Abs. 2 von der vertrags¬ mäßigen Cession wesentlich unterscheidet. Eine besondere Willens¬ erklärung der Gesamtheit der Gläubiger ist daher in Fällen vor¬ liegender Art zum Übergang des Anfechtungsanspruches auf die einzelnen Gläubiger nicht erforderlich. Denn einerseits liegt, wie oben ausgeführt, der definitive Verzicht der Gesamtheit der Gläu¬ biger auf die Geltendmachung des Anfechtungsanspruches in der Anerkennung der Pfandrechtsansprache der Beklagten im Prüfungs¬ termine, und anderseits ist eine besondere Abtretungserklärung Gunsten der Gläubiger deshalb nicht notwendig, weil kraft Ge¬ setzes jedem einzelnen Gläubiger das Recht zusteht, die Zulassung eines andern Gläubigers oder den diesem angewiesenen Rang zu bestreiten (vgl. Art. 185 O.=R.). Es ist demnach in casu der Vorschrift des Art. 285 resp. 260 Abs. 1 des Bundesgesetzes be¬ treffend Schuldbetreibung und Konkurs Genüge geleistet.
6. Ist somit die Aktivlegitimation des Klägers vorhanden, so
muß geprüft werden, ob die Anfechtung materiell begründet Nun kann dahingestellt bleiben, ob das Pfandrecht der Beklagten nach Art. 287 Ziff. 1 leg. cit. anfechtbar sei, oder ob es nicht vielmehr bei der Pfandbestellung vom 10. Oktober 1893 um ein neues Geschäft gehandelt habe, welches nicht der Anfech¬ tung nach Art. 287, sondern nur nach Art. 288 desselben unter¬ liege. Denn die Anfechtung erscheint jedenfalls, gestützt auf letztere Gesetzesbestimmung begründet. Anfechtbar sind nämlich nach Art. 288 alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, oder einzelne Gläubiger zum Nach¬ teile anderer zu begünstigen. Nun hat die Vorinstanz erklärt, daß der Kridar in der Tat bei der Pfandbestellung das Bewußt¬ sein und die Absicht gehabt habe, seine übrigen Kreditoren zu schädigen. An diese Feststellung ist das Bundesgericht, da nicht etwa gesagt werden kann, daß sie mit dem Inhalt der Akten in Widerspruch stehe, oder die Vorinstanz den Begriff der Benach¬ teiligungsabsicht unrichtig aufgefaßt habe, gebunden. Die Pfand¬ bestellung muß danach gemäß Art. 288 cit. als anfechtbar be¬ zeichnet werden, wenn diese Absicht der Beklagten, beziehungs¬ weise ihrer Vertretung erkennbar gewesen ist. Die Vorinstanz hat einen derartigen Beweis als nicht erbracht angesehen, indem sie fand, die von der Beklagten über Pfister erteilte Information, welche diesfalls allein in Betracht fallen könne, beweise doch nichts anderes, als daß man die Situation desselben für einigermaßen dubios angesehen habe, und zeige noch keineswegs, daß der Be¬ klagten die Insolvenz ihres Schuldners bekannt gewesen sei, be¬ ziehungsweise habe bekannt sein müssen. Während es sich nun bei der Frage, ob die Benachteiligungsabsicht des Schuldners der Beklagten bekannt gewesen sei, um eine Feststellung tatsächlicher Natur handelt, und das Bundesgericht daher in diesem Punkt an die Entscheidung der Vorinstanz gebunden ist, verhält es sich anders bezüglich der Erkennbarkeit derraudulösen Absicht. Denn bei der Beurteilung dieser Frage ist zunächst von einer rechtlichen Erwägung auszugehen, nämlich der, was unter erkennbar zu ver¬ stehen sei. Erkennbar ist nun nicht erst, wie die Vorinstanz an¬ nimmt, was erkannt werden muß, sondern schon was erkannt werden kann, und als erkennbar im Sinne des Art. 288 muß daher angesehen werden, was bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit, also ohne grobe Fahrlässigkeit, erkannt werden kann. Es ist daher zu untersuchen, ob Beklagte bei solcher Aufmerksamkeit aus der ihr bekannten Tatsache die fraudulöse Absicht des Pfister habe erkennen können, und diese Frage ist zu bejahen. Es geht aus der von der Beklagten Ende September 1893 über Pfister er¬ teilten Information hervor, daß dieselbe einen genauen Einblick in dessen Verhältnisse besaß. Danach wußte sie, daß Pfister an einem Defizit herumlaboriere, daß er sich nur mit Hülfe von Freunden und Verwandten zu halten wisse, daß sein Geschäft nicht genügenden Nutzen zur Erhaltung der Familie abwerfe und daß Pfister auch moralisch tief gesunken sei. Sie schloß daher die Information mit der Bemerkung, daß bei der Krediterteilung gegenüber Pfister die größte Vorsicht anzuwenden sei. Bei dieser Kenntnis der Situation mußten bei der Beklagten resp. ihrem Vertreter begründete Zweifel an der redlichen Absicht des Schuld¬ ners entstehen, zumal es sich um ein Pfandobjekt handelte, das dem Schuldner zur Verarbeitung in seiner Fabrik dienen sollte, und dessen Verpfändung daher um so mehr als etwas ungewöhn¬ liches erscheinen mußte, als offenbar Beklagte keinen Grund zu der Annahme hatte, Pfister besitze noch weitere Seide. Auch mußte Beklagte es zum mindesten als sehr zweifelhaft ansehen, daß die Seide bezahlt sei, und nun hat sie nicht einmal behauptet, daß sich ihr Vertreter darüber erkundigt, wie es sich in dieser Hinsicht mit dieser Seide verhalte, und ob sie insbesondere bezahlt sei. Es muß daher gesagt werden, daß die Beklagte bei der Pfand¬ bestellung, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt in der Beurteilung der obwaltenden Umstände, sich der Einsicht nicht verschließen konnte, daß die Verpfändung der Seide durch Pfister mit redlicher Absicht desselben nicht verträglich sei und ihr daher der fraudulöse Charakter des Geschäftes nicht hat entgehen können. Damit ist aber auch das zweite Requisit des Art. 288 gegeben und die Anfechtungsklage begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird gutgeheißen und der Pfand¬ rechtsanspruch der Beklagten als unbegründet erklärt.