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21_I_100

BGE 21 I 100

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
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14. Urteil vom 14. März 1895 in Sachen Jäggi gegen Bern. A. Die Klägerin, Bertha Jäggi, von Recherswyl, Kantons Solothurn, wurde am 16. Januar 1894 anläßlich einer bei ihrer Logisgeberin Jungfer Kauer in Bern vorgenommenen Haus¬ suchung verhaftet und zugleich mit der genannten Kauer und einer gewissen Buser in Untersuchung gezogen. Nachdem sodann diese Untersuchung ohne Entschädigung fallen gelassen worden, wurde die Jäggi auf bezügliches Verlangen durch den Unter¬ suchungsrichter am 1. Februar 1894 dem Regierungsstatthalteramt Bern zur Verfügung gestellt, welches sie noch mehrere Tage - angeblich bis 8. Februar 1894 — in Haft behielt und dann, sammt einem ihrer Kinder, als Dirne per Polizeischub den solo¬ thurnischen Behörden zuwies. Gleichzeitig erfolgte im bernischen Fahndungsblatt eine Publikation, durch welche die Fortweisung der Jäggi als Dirne bekannt gegeben wurde. Bertha Jäggi erhob darauf unterm 30. Januar 1895 beim Bundesgericht Klage auf Schadenersatz gegen den Kanton Bern, indem sie für verlorenen Arbeitslohn vom 1. Februar bis 28. September 1894, sowie Reiseauslagen, zusammen 621 Fr. 05 Cts., für tort moral aus Art. 55 O.=R. dagegen 4000 Fr. forderte, unter Kostenfolge. B. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 1895 beantragte der Regierungsrat des Kantons Bern, das Bundesgericht wolle sich nach Maßgabe des Art. 53 O.=G. inkompetent erklären. Zur Begründung wird bemerkt: Wenn auch die tatsächlichen Aus¬ führungen der Klage richtig wären, was übrigens nicht zutreffe, so würde der der Klägerin gegenüber dem Staat Bern zustehende Schadenersatzanspruch niemals auch nur annähernd einen Betrag gegeben erreichen, durch den die bundesgerichtliche Kompetenz wäre. Klägerin sei zur Zeit ihrer Inhaftierung ohne Erwerb gewesen; ihre Antecedentien sodann seien derartige, daß eine et¬ waige Entschädigung zweifellos weit unter die bundesgerichtliche Kompetenzsumme fallen müßte. Falls jedoch das Bundesgericht sich kompetent erklären sollte, werde um Einräumung einer Frist zur einläßlichen Beantwortung nachgesucht. C. Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 2. März 1895 Abweisung der Inkompetenzeinrede. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Bezüglich der Kompetenzbestimmung nach dem Werte des Streitgegenstandes unterscheidet Art. 53 O.=G. zwei Fälle, je nachdem die Klage auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist oder nicht. Im erstern Falle, wenn also auf eine bestimmte Geldsumme geklagt wird, wird der Wert des Streit¬ gegenstandes durch das klägerische Rechtsbegehren angezeigt; die Kompetenz des Bundesgerichtes in Betreff des Streitwertes ist also gegeben, wenn die Klage auf einen Geldbetrag lautet, der die Kompetenzlimite des Bundesgerichtes erreicht. Im zweiten Fall, wenn also nicht auf eine bestimmte Geldsumme geklagt wird, hat der Kläger gemäß Art. 53 Alinea 2 cit. den Streit¬ wert in einer Geldsumme anzugeben. Wird dann diese Wertan¬ gabe des Klägers vom Beklagten bestritten, so soll gemäß Alinea 3 des gleichen Artikels über diesen Punkt auf summarischem Wege nach freiem richterlichem Ermessen entschieden werden. Dieses summarische Verfahren kann also nur in dem Fall stattfinden, wenn die Klage nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, daher der Kläger den Streitwert in Geld besonders anzugeben hat, und diese Wertangabe bestritten wird; dagegen bezieht sich Alinea 3 cit. nicht auf den Fall des Alinea 1, wenn auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme geklagt wird. In diesem letztern Fall ist für das summarische Verfahren kein Platz; vielmehr ist dann

bezüglich des Wertes des Streitgegenstandes das klägerische Rechts¬ begehren maßgebend. Eine Bestreitung des Streitwertes würde übrigens in solchen Fällen nicht als bloße Bestreitung der Wert¬ angabe und der Kompetenz, sondern als Bestreitung des Rechts¬ begehrens selbst erscheinen; eine Bestreitung des Rechtsbegehrens aber kann nicht auf dem Wege der Inkompetenzeinrede erfolgen, und ebenso wenig kann über eine solche Bestreitung im sum¬ marischen Verfahren entschieden werden. Ein solcher Entscheid kann vielmehr nur auf Grund des ordentlichen Verfahrens durch ein Urteil erfolgen, indem sonst durch den Kompetenzentscheid der Hauptsache präjudiziert würde. Es mag diesbezüglich noch darauf verwiesen werden, daß die Vorarbeiten zum Art. 53 cit. zur gleichen Auffassung führen (siehe Entwurf Hafner, Art. 40; Motive zu demselben; bundesrätliche Botschaft ad Art. 53—55, S. 34). Da nun in casu das Klagebegehren auf eine bestimmte Geldsumme lautet, so kann nach dem Gesagten eine Inkompetenz¬ einrede nicht damit begründet werden, daß die Klage übersetzt sei; es kann auch nicht ein summarisches Verfahren im Sinne von Alinea 3 des Art. 53 cit. O.=G. veranlaßt werden. Vielmehr muß es dem Hauptentscheide vorbehalten bleiben, auf Grund des vollständigen Beweismaterials zu entscheiden, ob und inwieweit das klägerische Rechtsbegehren begründet sei oder nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Inkompetenzeinrede wird abgewiesen.