Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1. Urteil vom 13. März 1895 in Sachen St. Gallen gegen Thurgau. A. Katharina Imhof von Romanshorn, Kantons Thurgau, wurde im Jahr 1866 geisteskrank und infolge dessen in einer Frrenanstalt untergebracht. Als ihre Mutter im Jahr 1881 starb, wurde die Vormundschaft vom heimatlichen Waisenamt übernom¬ men; dasselbe brachte die Imhof bei ihrem Schwager Diem in Staad, Gemeinde Thal, Kantons St. Gallen, unter, der als Entgelt für ihren Unterhalt den ganzen Zinsertrag ihres Ver¬ mögens mit Ausnahme der zu entrichtenden Steuern und amt¬ lichen Kosten erhielt. Die Besteuerung fand am Orte der Ver¬ waltung, in Romanshorn statt. Im Juli 1886 gelangten sodann das Finanzdepartement und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen an den thurgauischen Regierungsrat, indem sie das Besteuerungsrecht bezüglich des Vermögens der Imhof für den
Kanton St. Gallen in Anspruch nahmen. Dieses Begehren wurde jedoch unter Hinweis auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Fehr (Amtliche Sammlung VI, S. 69) abgewiesen worauf von Seiten St. Gallens bis zum Jahr 1889 keine weitern Reklamationen erfolgten. Im August 1889 dagegen erhob der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wiederum Ansprüche auf das Besteuerungsrecht betreffend das Vermögen der Katha¬ rina Imhof, indem er sich hiefür auf den bundesgerichtlichen Ent¬ scheid in Sachen Hagenbach (Amtliche Sammlung XIV, S. 6) berief. Die Antwort des thurgauischen Regierungsrates war auch damals eine ablehnende; derselbe erklärte zugleich ausdrücklich, das Waisenamt Romanshorn werde die Imhof in der thurgauischen Irrenanstalt Münsterlingen versorgen, falls St. Gallen auf seinen Steueransprüchen beharre. Als in der Folge im Jahre 1890 der st. gallische Regierungsrat auf den Anstand zurückkam, beharrte derjenige des Kantons Thurgau auf seiner ablehnenden Haltung. Während dieser ganzen Zeit waren die Steuern in Romanshorn bezogen worden. Im Jahre 1894 starb die Katharina Imhof worauf das st. gallische Finanzdepartement neuerdings von Thur¬ gau verlangte, es seien die sämtlichen seit 1881 vom Imhof'schen Vermögen in Romanshorn bezogenen Steuern an St. Gallen herauszugeben. Als dieses Begehren abgewiesen wurde, gelangte der Regierungsrat des Kantons St. Gallen unterm 28. Dezem¬ ber 1894 an das Bundesgericht mit dem Antrage, es wolle das¬ selbe, nach Analogie des citierten Entscheides Hagenbach die Steuerforderung von St. Gallen in der Nachlaßsache Imhof schützen. B. Zur Begründung dieses Antrages wird im wesentlichen bemerkt: Die Verhältnisse des vorliegenden Falles seien die gleichen wie in Sachen Hagenbach, daher auch die gleiche Entscheidung Platz greifen müsse. Die Katharina Imhof sei in Romanshorn bevormundet gewesen; sie habe sich während ihrer letzten dreizehn Lebensjahre in St. Gallen, Gemeinde Thal, aufgehalten. Gemäß Art. 35 des Bundesgesetzes betreffend civilrechtliche Verhältnisse hätte auch die vormundschaftliche Verwaltung an Thal übergehen müssen; das sei nun freilich nicht geschehen. In Thal sei die Imhof nicht etwa in einer offiziellen oder privaten Heilanstalt versorgt, sondern bei Privaten, nämlich ihrem Schwager Diem untergebracht worden. Unter solchen Umständen habe aber das Bundesgericht wiederholt anerkannt, daß die Steuerhoheit über Bevormundete nicht der Heimatgemeinde, welche die Vormundschaft führe, sondern dem Wohnorte zustehe. C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beantragt Ab¬ weisung des Rekurses, indem er wesentlich folgendes geltend macht: Die Katharina Imhof sei schon vor ihrer Verbringung nach Staad vollständig blödsinnig gewesen. Sie habe ihren dortigen Aufenthalt nicht selbst wählen können; derselbe sei vielmehr von der Heimatbehörde bestimmt worden, und zwar lediglich aus finan¬ ziellen Rücksichten auf die Verwandten und in der Meinung, die Patientin nach Ermessen auch beliebig anderwärts unterbringen zu können. Die st. gallischen Behörden hätten ihrerseits nie Über¬ tragung der Vormundschaft über die Imhof verlangt. Der citierte bundesgerichtliche Entscheid in Sachen Fehr stelle in Überein¬ stimmung mit § 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 be¬ züglich des Wohnsitzes darauf ab, ob jemand die Absicht habe, dauernd an einem Orte zu wohnen. Ebenso habe sich der Bundes¬ rat unterm 27. Juni 1892 in einem Schreiben an die thur¬ gauische Regierung (welches beigelegt wird), dahin ausgesprochen, daß Leute, welche irgendwo untergebracht werden, den Willen der freien Wahl und demgemäß auch den Wohnsitz am betreffenden Orte nicht haben; dies gelte auch bezüglich in Privathäusern untergebrachter Personen. Die Grundsätze des citierten Bundes¬ gesetzes seien nun auch bei Bestimmung des Steuerdomizils in Anwendung zu bringen. Eventuell werde dem Rekursbegehren, soweit frühere Steuern in Frage stehen, die Einrede der Ver¬ wirkung und des Verzichtes entgegen gehalten. Denn von 1881 bis 1886 hätten die st. gallischen Behörden gegen die Besteuerung durch Thurgau überhaupt keine Einsprache erhoben, die in der Folge erhobenen Einsprachen St. Gallens seien aber konsequent abgewiesen worden, ohne daß letzteres sich veranlaßt gesehen, die Sache weiter zu ziehen. Übrigens habe St. Gallen bis zum vorliegenden Rekurse nie Herausgabe der frühern Steuern bis 1881 zurück beansprucht, sondern immer nur im Allgemeinen sein Besteuerungsrecht geltend gemacht. Jetzt aber könnte sich der
Entscheid des Bundesgerichtes nur auf die laufenden und nicht auf die früher bezogenen und längst verrechneten Steuern be¬ ziehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kanton St. Gallen behauptet allein zur Besteuerung von Vermögen und resp. Nachlaß der in Thal verstorbenen Katharina Imhof berechtigt zu sein, und verlangt vom Kanton Thurgau Anerkennung dieses ausschließlichen Steuerrechtes; um¬ gekehrt behauptet der Kanton Thurgau, daß das gleiche Steuer¬ recht am gleichen Objekt und für die gleiche Zeit ihm zustehe und bestreitet demnach den von St. Gallen erhobenen Anspruch. Es liegt also eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen vor; zu deren Beurteilung ist aber das Bundesgericht gemäß Art. 175 Abs. 2 O.=G. kompetent. In der Sache selbst sodann kann im wesentlichen auf die Er¬ wägungen in Sachen Hagenbach und Aargau gegen Bern ver¬ wiesen werden (Amtliche Sammlung XIV, S. 9; XVII, S. 20). Im einzelnen mag an dieser Stelle noch hervorgehoben werden: Nach ständiger bundesrechtlicher Praxis steht in Fällen inter¬ kantonaler Konflikte das Steuerrecht nicht etwa dem civilrecht¬ lichen Wohnsitz als solchem zu; es kann daher im vorliegenden Falle nicht etwa auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1891 betreffend civilrechtliches Domizil abgestellt wer¬ den. Vielmehr ist (bezüglich des beweglichen Vermögens) steuer¬ berechtigt der Ort, wo der Steuerpflichtige seinen Aufenthalt hat, sofern dieser Aufenthalt kein bloß vorübergehender und zufälliger st; bei Bevormundeten aber entscheidet der Aufenthalt des Mün¬ dels, und nicht etwa derjenige des Vormundes, mit der Maßgabe zwar, daß dieser Aufenthalt immerhin in gewissem Grade als ein selbständiger sich darstellen muß. Ein solcher selbständiger Aufenthalt aber, der den Steuerwohnsitz begründet, liegt dann nicht vor, wenn eine bevormundete Person (als geisteskrank oder geistesschwach ec.) in einer Anstalt untergebracht ist und daher nur als Glied derselben erscheint. Umgekehrt hat das Bundesge¬ richt zu wiederholten Malen ausgesprochen, daß ein solcher Auf¬ enthalt und daher ein Steuerwohnsitz vorliege, wenn eine Person der beschriebenen Art nicht in einer Anstalt untergebracht sei. Dieser Fall liegt nun hier vor: es ist in der Tat die bevor¬ mundete Katharina Imhof durch ihre heimatliche Vormundschafts¬ behörde im Jahre 1881 in Thal, Kantons St. Gallen, bei Ver¬ wandten und nicht in einer Anstalt untergebracht worden und daselbst bis zu ihrem Tode, im Jahre 1894 verblieben. Dieser Aufenthalt kann offenbar nicht als ein bloß vorübergehender oder zufälliger bezeichnet werden, und es muß angenommen werden, daß er den Steuerwohnsitz und daher die st. gallische Steuerhoheit be¬ gründete. Daran kann die in Romanshorn geführte Vormundschaft nichts ändern; ebensowenig fällt aber in Betracht, daß die Katha¬ rina Imhof gemäß ihrem Geisteszustande wohl ebensogut in einer Anstalt als anderswo hätte untergebracht werden können. Dem¬ nach steht fest, daß das Steuerrecht bezüglich des beweglichen Vermögens und Nachlasses der Katharina Imhof für die Zeit ihres Aufenthaltes in Thal dem Kanton St. Gallen zuerkannt werden muß.
2. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Kanton St. Gallen vom (mobilen) Vermögen und Nachlaß der Katharina Imhof die Steuern beziehen kann; dieser Steuerforderung gegenüber ist freilich den Rechtsnachfolgern der Imhof das Recht zu wahren, die nach st. gallischem Steuerrechte zulässigen Einwendungen zu erheben. St. Gallen hat dagegen nicht etwa ein Recht, vom Kanton Thurgau Erstattung der von demselben bezüglich des Imhof'schen Vermögens bezogenen Steuern zu verlangen, denn wenn auch diese Steuern mit Unrecht und unter Verletzung des Verbots der Doppelbesteuerung bezogen worden sind, so ist eben doch nicht abzusehen, aus welchem Titel St. Gallen Rücker¬ stattung verlangen könnte — nicht aus dem Titel des Steuer¬ rechtes, indem ihm ein solches nur gegenüber dem Imhof'schen Vermögen resp. Nachlaß, nicht aber gegenüber Thurgau zusteht ferner aber auch nicht kraft einer condictio sine causa, indem ja St. Gallen an Thurgau nichts geleistet hat und letzteres nicht durch eine Leistung St. Gallens ungerechtfertigt bereichert worden ist. In dieser Hinsicht kann auch noch bemerkt werden, daß St. Gallen auf dem Wege einer Rückforderung von Thurgau die von diesem Kanton nach seinem Steuerrecht bezogenen Steuern erhalten würde; da nun die Steuergesetze der genannten zwei Kantone na¬
türlich verschiedene sind, würde durch eine Rückforderung die Sach¬ lage gar nicht geregelt, sondern würde St. Gallen statt des ihm nach seinem Steuergesetz geschuldeten Betrages, einen andern und somit entweder zu viel oder zu wenig erhalten. Es kann also St. Gallen ein Forderungsrecht gegenüber dem Kanton Thurgau nicht zugestanden werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde des Regierungsrates des Kantons St. Gallen wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß das alleinige Steuerrecht genannten Kantons bezüglich des mobilen Vermögens und Nachlasses der Katharina Imhof für die ganze Zeit der Niederlassung derselben im Kanton St. Gallen anerkannt wird. Den Erben der genannten Katharina Imhof werden alle Einwen¬ dungen gegenüber den betreffenden Steueransprüchen St. Gallens vorbehalten.