Volltext (verifizierbarer Originaltext)
146. Urteil vom 19. Oktober 1894 in Sachen Nordostbahn gegen Dr. Ryf und Konsorten. A. Mit Urteil vom 6. Juli 1894 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich erkannt:
1. Der Beschluß der Generalversammlung der Beklagten vom
20. April 1894 betreffend die Zürcher Bahnhofanlage ist inso¬ weit aufgehoben, als darin eine „Genehmigung“ des Projektes seitens der Generalversammlung beansprucht wird, und es ist der Passus „zur Genehmigung“ sowohl im Dispositiv 1 (Projekt des Verwaltungsrates) als auch in Dispositiv 2, Satz 3 (allfälliges Projekt der Kommission der Generalversammlung) zu streichen.
2. Der Beschluß der Generalversammlung der Beklagten vom gleichen Tage betreffend Aufnahme eines Anleihens ist mit Be¬ zug auf Dispositiv 4 (Verweisung der Beschlußfassung über die Emission der zweiten Hälfte des Anleihens an eine ordentliche Generalversammlung des Jahres 1895) gänzlich, und mit Bezug auf Dispositiv 3 (Auftrag zur Anfertigung und Verwahrung der Obligationentitel) insoweit aufgehoben, als der Verwaltungsrat damit „beauftragt“ wird; dieses Wort ist durch „ermächtigt“ zu ersetzen.
3. Im übrigen ist die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Anwalt der Beklagten die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage auf gänzliche Verwerfung der Klage, unter Kosten= und Entschädigungsfolge,
d. h. er beantragte die Rechtsgültigerklärung der angefochtenen Beschlüsse der Generalversammlung in ihrem ganzen Umfange und Wortlaute, insbesondere: I. Des Genehmigungsrechtes der Generalversammlung für die Pläne gemäß Dispositiv 1 und für das Projekt der Kommission in Lemma 3 zu Dispositiv 2 des ersten angefochtenen Beschlus¬ ses, und II. Aufrechterhaltung von Dispositiv 4 im Anleihensbeschlusse und ebenso unveränderter Wortlaut von Dispositiv 3 dieses Be¬ schlusses, also „Auftrag an den Verwaltungsrat“ und nicht bloß „Ermächtigung“ seitens der Generalversammlung für Anferti¬ gung von Titeln und Verbleib derselben bis auf Weiteres im Archiv. Bei der heutigen Verhandlung wiederholt der Anwalt der Be¬ klagten diese Anträge. Der Anwalt der Kläger beantragt Abwei¬ sung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Dem vom kantonalen Gerichte festgestellten Thatbestand ist, soweit derselbe für die vorliegende Berufung Bedeutung hat, fol¬ gendes zu entnehmen: Die am 20. April 1894 abgehaltene außerordentliche General¬ sammlung der Schweizerischen Nordostbahngesellschaft hat be¬ schlossen: „I. 1. Der Verwaltungsrat wird neuerdings eingeladen, die „Pläne über die mit der Einführung der rechtsufrigen Zürichsee¬ „bahn in den Bahnhof Zürich und die mit der allgemeinen Ent¬ „wicklung des Verkehrs zusammenhängenden baulichen Anlagen „und Veränderungen im Personen= und Güterbahnhof Zürich „der Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. „2. Es wird eine Kommission von drei Mitgliedern, die sich „jederzeit selbst ergänzen kann, bestellt, um über die demnächst zu „erwartenden Vorlagen der Verwaltung der Generalversammlung „Antrag zu stellen. Sie wird ermächtigt, behufs Lösung ihrer Aufgabe einen oder „mehrere Experten zuzuziehen. „Die Kommission ist weiter befugt, unter Zuziehung der „erwähnten Experten ein selbständiges Projekt für den Ausbau
„des Personen= und Güterbahnhofes Zürich auszuarbeiten, und „dasselbe, begleitet von dem Gutachten der Verwaltungsbehörden. „der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. „II. 1. Der Verwaltungsrat wird beauftragt, für den Fall, „als nicht von anderer Seite noch günstigere Offerten erhältlich „sind, die Offerte des von Herrn Guyer=Zeller vertretenen Bank¬ „konsortiums anzunehmen, welche lautet: Unterzeichneter namens „einer Gruppe von schweizerischen, deutschen und französischen „Banken übernimmt der Schweizerischen Nordostbahngesellschaft „gegenüber die Garantie für die Emission eines Anleihens von „zehn Millionen Franken, welche unter folgenden Bedingungen „zu geschehen hat: (Es folgen diese Bedingungen). „2. Der Verwaltungsrat wird eingeladen, die für die Durch¬ „führung der Operation nötigen weiteren Anordnungen zu „treffen und das Anleihen zur Subskription im Monat Mai auf¬ „zulegen. „3. Der Verwaltungsrat wird ferner beauftragt, nach dem in „der Offerte bezeichneten Type für 20,512,500 Fr. Titel anferti¬ „gen zu lassen, wovon 10,512,500 Fr. bis auf weiteres im „Archiv zu verbleiben haben. „4. Über die Emission von 10,512,500 Fr. wird die ordent¬ „liche Generalversammlung des Jahres 1895 Beschluß fassen.“ Der Beschluß betreffend die Vorlage von Plänen für den Bahnhof Zürich erging auf eine von Guyer=Zeller gestellte, gleichlautende Motion hin, über welche der Verwaltungsrat der Generalversammlung vom 20. April 1894 ein ablehnendes Gut¬ achten abgegeben hatte, in dem er, neben sachlichen Gründen, auf Grund der Gesellschaftsstatuten der Generalversammlung das Recht bestritt, die Vorlage dieser Pläne vorzuschreiben. Gegenüber dem die Guyer=Zellersche Motion annehmenden Beschlusse der Generalversammlung eröffnete der Präsident derselben im Auftrage des Verwaltungsrates, daß sich letzterer seine Stellungnahme einstweilen vorbehalte und inzwischen gewärtige, ob nicht von anderer Seite Vorkehren zu dessen Aufhebung getroffen werden. Hierauf wurde die in Ziffer 2 dieses Beschlusses vorgesehene Kommission bestellt. Mit Bezug auf die Aufnahme eines neuen Anleihens hatte der Verwaltungsrat an die Generalversammlung vom 16. November 1893 den Antrag gestellt, ihn zu ermächtigen, zur weiteren Deckung des Kapitalbedarfs der Gesellschaft für Bauzwecke neue Obligationen bis auf den Betrag von 20,512,500 Fr. auszu¬ geben und die Zeit der Emission dieser Obligationen und deren Bedingungen in bestmöglicher Wahrung der Interessen Schweizerischen Nordostbahngesellschaft festzusetzen. Nachdem Generalversammlung vom 16. November 1893 hierauf nicht ein¬ getreten war, sondern zur Bericht= und Antragstellung eine Kommission eingesetzt hatte, legte der Verwaltungsrat unter Be¬ rufung auf die Dringlichkeit der Angelegenheit sowie darauf, daß die erwähnte Kommission noch nicht mit bestimmten Anträgen hervorgetreten sei, ihren Antrag der Generalversammlung vom
20. April 1894 nochmals vor. Diesem Antrag stellte Guyer¬ Zeller den im Beschluß Ziffer II enthaltenen Gegenantrag gegen¬ über, mit der Erklärung, daß er persönlich die Garantie des Anleihens im Sinne der Offerte übernehme. Über die Diskussion und Beschlußfassung sagt das Protokoll der Generalversammlung folgendes: „Davon ausgehend, daß ein Gegenstand von der Wichtigkeit und Schwierigkeit des vorliegenden vorerst reiflich „geprüft werden müsse, daß die Erteilung eines Auftrages zur „Annahme einer Offerte einen Vertragsschluß involviere, nach „§ 18 Ziff. 8 und § 34 Ziff. 10 der Statuten über die Gene¬ „ralversammlung keine Anleihensverträge abzuschließen, sondern „nur Vollmacht zum Abschluß solcher zu geben berufen sei, und „daß ein Antrag auf Erteilung eines Auftrages zu einem Ver¬ „tragsschluß nicht auf der Tagesordnung erscheine, über denselben „also heute nicht abgestimmt werden dürfe, wird von mehreren „Seiten vorgeschlagen, in Dispositiv 1 des Antrages Guyer das „Wort „beauftragt“ zu ersetzen durch „ermächtigt“. Herr Guyer „verlangt aber Abstimmung über seinen Antrag. Nach längerer „Diskussion über die Frage, ob der Antrag Guyer statutenwidrig „sei oder nicht, ob heute eine Abstimmung über denselben zu¬ „lässig sei, und ob über diese Vorfrage der Präsident der General¬ „versammlung oder diese selbst zu entscheiden habe, wird mit „Rücksicht auf den Umstand, daß den Aktionären die Anfechtung „eines sachbezüglichen statutenwidrigen Beschlusses der General¬
„versammlung bei den Gerichten vorbehalten bleibt, und schon „heute eine solche Anfechtung in Aussicht gestellt worden ist, die „Einsprache gegen die Zulassung des Antrages Guyer von keiner „Seite aufrecht erhalten, und sodann die Abstimmung in der Weise vorgenommen, daß die Anträge des Verwaltungsrates „und des Herrn Guyer einander gegenüber gestellt werden. Auf „jenen vereinigen sich 21,318, auf diesen 55,684 Stimmen. „Obiger Antrag des Herrn Guyer=Zeller ist also zum Beschluß „erhoben.“
2. Gegen diese Beschlüsse erhoben nun die Kläger beim Han¬ delsgerichte des Kantons Zürich gemäß Art. 627 Abs. 1 O.=R. Einspruch und beantragten, den ersten gänzlich, den zweiten, soweit darin mehr als eine Ermächtigung liegt, ungültig zu erklären. Da der Verwaltungsrat seit der Sühnverhandlung die Offerte von Guyer=Zeller betreffend die Emission von 10,000,000 Fr. angenommen hatte, erklärten die Kläger, die Klage gegen den II. Beschluß werde nur noch mit Bezug auf die Ziffern 3 und 4 aufrecht erhalten. Beide Beschlüsse wurden an¬ gefochten in formeller Beziehung, weil Guyer=Zeller unter Zu¬ hilfenahme von sogenannten Strohmännern mehr als den fünften Teil der sämtlichen vertretenen Stimmrechte auf sich vereinigt habe. In materieller Richtung wurde sodann bemerkt: a. betref¬ fend den Beschluß über Vorlegung der Pläne für den Bahnhof Zürich: Der Beschluß stehe im direkten Widerspruch mit den Statuten, indem nicht bloß die Entscheidung dem Verwaltungs¬ rate, welcher nach § 34 Ziff. 13 der Statuten ausschließlich hiezu kompetent sei, entzogen, sondern auch indirekt die Vorbe¬ handlung und Ausarbeitung eines Projektes einer Kommission, die neben den Verwaltungsrat gestellt werde, zugewiesen werde. Es liege darin aber auch eine Verletzung des Gesetzes: nämlich der Art. 644 und 661 O.=R. insofern, als die bestellte Kommission sich selbst ergänzen könne und des Art. 649 ibidem, als nicht feststehe, daß deren Mitglieder Aktionäre seien. Zu der Entschei¬ dung der durch den Beschluß betroffenen schwierigen, zum Teil rein technischen Fragen wäre die Generalversammlung zudem, da sie weder Akten= noch Sachkenntnis besitze, ein sehr ungeeigneter Körper. In Folge des Wechsels in Besuch und Zusammensetzung seien ihre Beschlüsse oft Zufälligkeiten unterworfen; auch ließe sich nicht vermeiden, daß Lokalinteressen geltend gemacht würden. Anderseits müsse ein solcher Eingriff in die Kompetenzen der ordentlichen Verwaltungsorgane nachteilig wirken; er lähme ihre Tätigkeit, hebe ihre Verantwortlichkeit auf, und setze an ihre Stelle Personen, die zur Lösung der Aufgabe weniger geeignet seien. Dagegen sich zu wehren, habe die Minderheit ein Recht; die Statuten binden auch die Mehrheit der Generalversammlung, die eben doch nur eine Mehrheit der zufällig anwesenden Aktionäre sei; und Beschlüsse, die damit in Widerspruch stehen, seien un¬ gültig; § 11 der Statuten der Schweizerischen Nordostbahngesell¬ schaft erkläre denn auch nur die statutengemäßen Beschlüsse der Generalversammlung für die Minderheit verbindlich. b. Betreffend den Beschluß über die Aufnahme des Anleihens: Nach Art. 34 Ziff. 10 a der Statuten umfasse der Geschäftskreis des Verwal¬ tungsrates den Abschluß von neuen Anleihen längerer Dauer, kraft Ermächtigung der Generalversammlung. Der Abschluß von neuen Anleihen sei somit nicht Sache der Generalversammlung, sondern des Verwaltungsrates, und der Generalversammlung stehe lediglich die Ermächtigung zu; allerdings könne die Generalver¬ sammlung die Ermächtigung an Bedingungen knüpfen, aber sie könne nicht den Abschluß des Vertrages befehlen. Dieser Beschluß sei übrigens nicht rechtsgültig zu Stande gekommen, weil der bezügliche Antrag Guyer, entgegen der Vorschrift des § 13 der Statuten und des Art. 644 O.=R., in der Einladung zur Gene¬ ralversammlung nicht bezeichnet worden sei.
3. Die Beklagte bestritt, daß durch die angefochtenen Beschlüsse einem Aktionär ein wohlerworbenes Recht nach Art. 627 Ziff. 1 O.=R. entzogen worden sei. Diese Gesetzesbestimmung könne jeden¬ falls da keine Anwendung finden, wo die Generalversammlung als oberstes Organ der Aktiengesellschaft über ihr vorgelegte Gegenstände beschließe, selbst wenn dieselben nicht ausdrücklich in den Statuten ihr zugeschrieben seien. Bezüglich des Beschlusses betreffend die Planvorlage bemerkte die Beklagte, offenbar sei die Vorlage der Motion Guyer an die Generalversammlung seitens des Verwaltungsrates gestützt auf die allgemeine Bestimmung des § 18 Ziff. 12 der Statuten geschehen, wonach der Verwaltungs¬
rat an und für sich in seine Kompetenz fallende Gegenstände aus besondern Gründen, wenn er es für angemessen erachtet, der Generalversammlung zur Entscheidung vorlegen kann. Mit der Vorlegung der Motion Guyer an die Generalversammlung haben aber die Verwaltungsorgane die Befugnis der Generalversamm¬ lung zur Entscheidung über die Sache anerkannt. Diese Vor¬ legung sei bei der großen finanziellen Tragweite der Bahnhof¬ umbaute gewiß den Verhältnissen angemessen gewesen, und habe keine Rechte der Minderheit verletzt, wie denn auch an der Generalversammlung von Seite der Aktionäre keinerlei Protest hiegegen erhoben worden sei. Übrigens habe Direktionspräsident Dr. Escher schon in der Generalversammlung vom 28. Juni 1889 erklärt, wenn man dazu komme, den Bahnhof Zürich in einen in die Millionen gehenden Umfang umzugestalten, so werde die Ver¬ waltung ohne allen Zweifel die Generalversammlung darüber begrüßen müssen. Die Kompetenz der Generalversammlung ergebe sich auch aus § 18 Ziff. 10 u. f. der Statuten, indem es sich hier um eine Ausdehnung des Bahnnetzes durch die Einführung der rechtsufrigen Zürichseebahn auf einem Umweg von 2½ Kilo¬ meter handle. Eventuell sei die Anfechtung des Beschlusses betref¬ fend die Planvorlage verfrüht, da derselbe nur eine Einladung an die Direktion, aber weder eine Genehmigung, noch Nichtgenehmi¬ gung enthalte. Die bestellte Kommission sei lediglich eine Experten¬ kommission im Sinne des Art. 661 O.=R. zur Prüfung und Begutachtung der vom Verwaltungsrat ausgearbeiteten Pläne und eventuell zur Ausarbeitung eines eigenen Projektes. Die Bestel¬ lung derselben verstoße daher nicht gegen das Gesetz, ebensowenig die ihr eingeräumte Befugnis, sich selbst zu ergänzen. Übrigens sei auch diese Anfechtung, da die Kommission noch nicht in Funk¬ tion getreten sei, verfrüht. Bezüglich des Beschlusses betreffend das Anleihen folge die Kompetenz der Generalversammlung, die Er¬ mächtigung zur Aufnahme neuer Anleihen zu erteilen, aus § 18 Ziff. 8 der Statuten; wenn nun der Verwaltungsrat für gut befunden habe, sich in seinem diesfälligen Beschlussesantrage von der Generalversammlung die weitere Ermächtigung auszuwirken, die Zeit der Emission der neuen Obligationen und deren Be¬ dingungen festzusetzen, so habe er damit in Anwendung von § 18 Ziff. 12 der Statuten einen Entscheid der Generalversammlung provoziert, an welchen er gebunden sei. Da der Antrag des Ver¬ waltungsrates auch auf die Zeit der Emission und deren Bedin¬ gungen Bezug genommen habe, sei der Antrag Guyer nicht über das in der Einladung zur Generalversammlung bezeichnete Trak¬ tandum hinaus gegangen. Übrigens sei der ganze Beschluß da¬ durch in Rechtskraft erwachsen, daß der Verwaltungsrat die Emission von 10,000,000 Fr. Obligationen im Sinne desselben beschlossen habe, und es gehe nun nicht an, denselben bezüglich einzelner Teile zu acceptieren, und bezüglich anderer anzufechten.
4. Das Handelsgericht hat die Legitimation der Kläger zur Anfechtung der fraglichen Beschlüsse, soweit dieselben eine Ver¬ letzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften enthalten, aner¬ kannt, davon ausgehend, daß jeder Aktionär ein vertragliches und in diesem Sinne wohlerworbenes Recht darauf habe, daß bei allen Transaktionen der Gesellschaft und ihrer Organe die statutari¬ schen Vorschriften beobachtet werden, und daß er daher berechtigt sei, zum Schutze dieses Rechts nötigenfalls die Hilfe des Richters anzurufen, ohne dabei den Nachweis eines weiteren Interesses als desjenigen erbringen zu müssen, das jeder Beteiligte an der ord¬ nungsmäßigen Verwaltung der Gesellschaft hat. Was die formelle Gültigkeit der Beschlüsse anbelangt, so hat das Handelsgericht die Anfechtung der Kläger als unbegründet erklärt, und es ist auf diesen Punkt, da die letzteren gegen das Urteil nicht appelliert haben, nicht weiter einzutreten. Die materiellen Anfechtungsgründe betreffend wird im wesentlichen ausgeführt: Aus dem der Gesamt¬ heit der Aktionäre, als Geschäftsherrn, zustehenden allgemeinen rüfungsrechte ergebe sich die Befugnis der Generalversammlung, als des obersten Organs der Aktiengesellschaft, von allen Ma߬ nahmen der für die Verwaltung bestellten Gesellschaftsorgane Kenntnis zu nehmen bezw. darüber Aufschluß zu verlangen. Allein diese Befugnis erstrecke sich nicht darauf, daß die Generalver¬ sammlung solche Verwaltungsmaßregeln, die von ihr nicht gebilligt werden, von sich aus rückgängig machen, oder durch andere ersetzen könne; die in den Statuten getroffene Kompetenzausscheidung unter den Gesellschaftsorganen sei in striktem Sinne aufzufassen, es sei daher nicht etwa das jeweilen höhere Organ (der Verwaltungsrat
gegenüber der Direktion und die Generalversammlung gegenüber jenem) befugt, in die den untergeordneten Organen zugewiesenen Kompetenzen einzugreifen, oder sich dieselben anzumaßen. Hievon ausgegangen sei die Generalversammlung der Schweizerischen Nord¬ ostbahngesellschaft zweifellos befugt, die Vorlegung der Pläne für den Bahnhofumbau seitens des Verwaltungsrates zum Zwecke der Kenntnisnahme zu verlangen; sie habe aber ihre Kompetenz über¬ schritten, indem sie auch das Recht der Genehmigung der Pläne für sich beanspruchte, da die Entscheidung über die Bahnhofanlage und somit auch über die bezüglichen Pläne nach § 34 Ziff. 13 der Statuten ausschließlich Sache des Verwaltungsrates fei. Ebenso habe sie durch den zweiten Teil dieses auf die Bahnhof¬ umbaute bezüglichen Beschlusses insofern einen Verstoß gegen die Statuten begangen, als sie auch hier mit Bezug auf das von der Kommission auszuarbeitende Projekt die Genehmigung für sich beansprucht. Der Einwand, die Anfechtung dieser Beschlüsse sei verfrüht, halte nicht Stich, weil die Kläger schon jetzt ein In¬ teresse und somit auch ein Recht haben, festzustellen, inwieweit dieselben rechtsgültig und auch für die Zukunft verbindlich seien. Ebenso wenig seien die übrigen Einwendungen der Beklagten be¬ gründet. Um eine Ausdehnung des Bahnnetzes handle es sich hier nicht, da die Festsetzung des Tracés der Einmündung der rechtsufrigen Zürichseebahn schon früher erfolgt sei, übrigens auch die Entscheidung über das Tracé neu zu bauender Bahnen nach § 34 Ziff. 13 der Statuten dem Verwaltungsrate zustehe. Die finanzielle Tragweite des Projektes komme hier deswegen nicht in Frage, weil diesbezüglich natürlich die Bestimmung der Statuten in Kraft bleibe, wonach die Ermächtigung zur Aufnahme neuer Anleihen von der Generalversammlung einzuholen sei. Unrichtig sei sodann, daß der Verwaltungsrat selbst diesen Gegenstand der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt habe, gegenteils gehe die ablehnende Haltung des Verwaltungsrates gegenüber der Motion Guyer, speziell auch mit Bezug auf die Kompetenz der Generalversammlung zur Entscheidung hierüber, deutlich hervor aus seinem frühern Verhalten, insbesondere auch aus der Bericht¬ erstattung an die Aktionäre vom 29. März 1894. Nachdem der Verwaltungsrat so seinen Standpunkt ausdrücklich gewahrt, und nach erfolgter Abstimmung durch den Präsidenten nochmals habe bestätigen lassen, könne die Tatsache, daß er die Motion Guyer auf die Traktandenliste der Generalversammlung aufnahm, und ohne ausdrücklichen Protest zur Abstimmung bringen ließ, keine Aner¬ kennung der Zulässigkeit desselben begründen. Was dagegen die Bestellung der Kommission anbetreffe, so enthalte sie, für sich allein betrachtet, keine Verletzung des Gesetzes oder der Statuten; denn diese Kommission falle unzweifelhaft unter den Begriff einer Prü¬ fungskommission im Sinne des Art. 661 O.=R. Der erste Be¬ schluß sei also insoweit aufzuheben, als die Generalversammlung das Recht beansprucht, die Pläne für den Bahnhofumbau zu ge¬ nehmigen; im übrigen aber, speziell mit Bezug auf die Vorlegung der Pläne und die Bestellung und Aufgabe der Kommission, bleibe derselbe in Kraft. Den zweiten Beschluß anbelangend, setze § 34 Ziff. 10 der Statuten den Abschluß von Anleihen und sonach auch die Festsetzung der Bedingungen für dieselben in erster Linie in die Kompetenz des Verwaltungsrates, die nur insoweit beschränkt sei, als der letztere hiezu gemäß § 18 Ziff. 8 der Statuten der Ermächtigung der Generalversammlung bedarf. Im vorliegenden Falle sei also die Generalversammlung befugt zu erklären, daß sie die Ermächtigung vorläufig nur für den Abschluß eines 10 Mil¬ lionen=Anleihens unter gewissen Bedingungen erteile, nicht aber den Verwaltungsrat zu beauftragen, das Anleihen zu diesen Be¬ dingungen abzuschließen, oder ihm Weisung zu erteilen, in welcher Weise und in welcher Anzahl die betreffenden Titel anzufertigen seien, oder endlich, ohne eine diesbezügliche Vorlage des Verwal¬ tungsrates, von sich aus die Verfügung zu treffen, es habe die ordentliche Generalversammlung des Jahres 1895 über die Emis¬ sion der weiteren 10,512,500 Fr. Beschluß zu fassen. Demnach sei die Anfechtung mit Bezug auf die beiden Punkte, in denen sie noch festgehalten wurde, begründet, und daher bei Ziffer 3 an Stelle des Auftrages die bloße Ermächtigung zu setzen, während Ziffer 4 überhaupt gegenstandlos sei, da der Verwaltungsrat auch ohne Ermächtigung eine bezügliche Vorlage an die Generalver¬ sammlung machen könne.
5. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist hinsichtlich des an¬ zuwendenden Rechtes augenscheinlich gegeben. Dagegen könnte sich
fragen, ob der erforderliche Streitwert vorhanden sei, indem eine bestimmte, hierauf bezügliche Angabe in den Akten nicht enthalten ist. Zweifellos handelt es sich hier um vermögensrechtliche An¬ prüche, und da die Rekurrentin der Berufungserklärung eine die Berufung begründende Rechtsschrift nicht beigelegt hat, so ist die Berufung nach Art. 67 O.=G. nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 4000 Fr. erreicht. Die Be¬ messung dieses Wertes hat, da bestimmte Angaben von den Par¬ teien hierüber nicht gemacht worden sind, nach freiem richterlichem Ermessen zu erfolgen. Maßgebend ist in erster Linie das Interesse der Kläger, das dieselben an der Gutheißung ihrer Klagebegehren haben; dieses Interesse kommt im Maximum dem Werte ihrer Aktien gleich und sofern dieser der Berechnung zu Grunde gelegt wird, so ist, da die 18 Kläger für weit mehr als 4000 Fr. Aktien besitzen, der erforderliche Streitwert offenbar vorhanden. Aller¬ dings erreicht nun im vorliegenden Fall das Interesse der Kläger bei Weitem nicht dieses Maximum, allein es ist um so weniger Grund zur Annahme vorhanden, daß dasselbe unter dem Betrage von 4000 Fr. bleibe, als beide Parteien ohne weiters die bundes¬ gerichtliche Kompetenz als gegeben betrachten.
6. In der Sache selbst hat, da die Kläger gegen das Urteil des Handelsgerichtes Berufung nicht eingelegt haben, eine Über¬ prüfung dieses letztern nur insoweit einzutreten, als darin die Anträge der Kläger gutgeheißen worden sind, d. h. insoweit, als darin die Befugnis der Generalversammlung verneint wird, eine Genehmigung des Projektes betreffend die Zürcher Bahnhofanlage zu beanspruchen, oder dem Verwaltungsrat bezüglich der Auf¬ nahme des Anleihens von 10,512,500 Fr. positive Aufträge zu erteilen. In dieser Richtung ist nun zunächst die Frage zu lösen, ob und unter welchen Voraussetzungen dem einzelnen Aktionär das Recht zustehe, Beschlüsse der Generalversammlung wegen Gesetz= oder Statutenwidrigkeit anzufechten. Von den Parteien sind diesfalls einerseits Art. 627 Abs. 1 O.=R. und Art. 639 ibidem angerufen worden, allein beide Bestimmungen geben eine sichere Lösung nicht. Art. 627 Abs. 1, welcher bestimmt, daß wohlerworbene Rechte der Aktionäre denselben nicht durch Mehr¬ heitsbeschlüsse der Generalversammlung entzogen werden können, sagt an sich etwas rein selbstverständliches, denn das Wesen des wohlerworbenen Rechtes besteht ja gerade darin, daß dasselbe von Seite Dritter unantastbar ist. Welche Rechte des Aktionärs als wohlerworben anzusehen seien, insbesondere ob darunter auch dessen Anspruch auf Innehaltung des Gesetzes und der Statuten zu verstehen sei, ist aus diesem Artikel nicht zu entnehmen. Um¬ gekehrt kann aber auch aus Art. 639 ibidem, wonach die Rechte, welche Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu¬ stehen, von der Gesamtheit der Aktionäre in der Generalversamm¬ lung ausgeübt werden, nicht geschlossen werden, daß der einzelne Aktionär in allen Angelegenheiten, welche die Aktiengesellschaft betreffen, schlechthin an die Beschlüsse der Generalversammlung gebunden sei; denn es frägt sich eben in jedem einzelnen Falle, ob durch diese letztern lediglich Gesamtinteressen, oder nicht auch Rechte berührt werden, bezüglich welcher der einzelne von dem Gesamtwillen unabhängig ist. Es muß daher die vorliegende Frage nach den allgemeinen, das Recht der Aktiengesellschaften beherrschenden Grundsätzen gelöst werden.
7. Der einzelne Aktionär unterwirft sich durch seinen Beitritt dem Willen der Gesellschaftsorgane auf Grund der vom Gesetze vorge¬ schriebenen Statuten. Diese bilden nach der deutschen Gesetzgebung über das Aktienrecht den Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft; das schweizerische Obligationenrecht hat allerdings, in Abweichung von dem ihm vorbildlichen deutschen Reichsgesetze betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom
11. Juni 1870 den Ausdruck Gesellschaftsvertrag, mit der einzigen Ausnahme des Art. 615 im deutschen und italienischen Text vermieden; allein, wenn man auch die Statuten nicht als einen förmlichen Gesellschaftsvertrag auffassen will, so enthalten sie doch unzweifelhaft die nach Gesetzesvorschrift unerläßliche Verfassung der Aktiengesellschaft, welche nicht nur die einzelnen Aktionäre, sondern auch die Organe der Gesellschaft bindet. Der Einzelne verzichtet durch seinen Beitritt auf die Ausübung seines Einzel¬ willens zu Gunsten des durch die Gesellschaftsorgane zum Aus¬ druck kommenden Willens der Übrigen nur nach Maßgabe des Inhaltes der Statuten, und daher ist er auch nur insoweit an die Gesellschaftsbeschlüsse gebunden, als dieselben in der von den
Statuten vorgeschriebenen Form und innerhalb der durch dieselben festgesetzten Kompetenzen gefaßt werden (s. Thöl, Handels¬ recht I, § 161). Ein statutenwidriger Beschluß eines Gesell¬ schaftsorganes bindet daher den Einzelaktionär nicht, sofern er nicht etwa selbst dazu mitgewirkt hat; er hat vielmehr in seiner Eigenschaft als Gesellschaftsmitglied ein Recht auf Innehaltung der Gesellschaftsverfassung, ohne daß ihm dasselbe durch Gesetz oder Statuten noch besonders eingeräumt zu werden brauchte; dieses Recht folgt mit Notwendigkeit aus der Natur dieses Rechts¬ institutes, und findet einen Schutz in dem gesetzlichen Statuten¬ zwang. Hiebei ist ohne Bedeutung, daß die Statuten durch die Mehrheit abgeändert werden können; denn dadurch wird das Recht auf Beobachtung derselben nicht berührt; dieses letztere unterliegt bloß dem Sonderwillen des Einzelaktionärs und bildet daher in der Tat ein wohlerworbenes Recht dieses letztern (s. Hafner, Kommentar, Anmerk. 1 zu Art. 627 O.=R.; Schneider und Fick, Kommentar, große Ausgabe, Anmerk. 5 und 8 zu demselben Artikel; Schweizerblätter für han¬ delsrechtliche Entscheide III, S. 149; V, S. 199). Auch der Umstand, daß das eidgenössische Gesetz für die Ausübung des Anfechtungsrechtes des Einzelaktionärs keine Bestimmungen auf¬ stellt, ist unwesentlich, denn wenn einmal dieses Recht besteht, versteht sich von selbst, daß dasselbe des staatlichen Schutzes teil¬ haftig ist. Folgt sonach die Befugnis des einzelnen Aktionärs, statutenwidrige Beschlüsse der Generalversammlung beim Richter anzufechten, schon aus der Natur des Aktienrechtes selbst, so ergibt sich dasselbe im vorliegenden Falle auch aus den Gesell¬ schaftsstatuten. Denn wenn § 11 derselben bestimmt: „Die ge¬ „hörig konstituierte Generalversammlung vertritt die Gesamtheit „aller zur Teilnahme an derselben Berechtigten. Ihre statuten¬ „gemäßen Beschlüsse und Wahlen sind somit auch für Minder¬ „heiten und Abwesende verbindlich,“ so wird damit zugleich gesagt, daß umgekehrt nicht statutengemäße Beschlüsse nicht verbindlich sein können.
8. Bezüglich der Frage nun, ob die angefochtenen Beschlüsse der Generalversammlung statutenwidrig seien, hat der Anwalt der Rekursbeklagten in erster Linie geltend gemacht, es handle sich hier nicht um die Anwendung eidgenössischen Rechtes, sondern lediglich um die Auslegung der Statuten, und es stehe daher dem Bundesgerichte eine Überprüfung dieses Teiles des kantonalen Urteiles nicht zu. Dieser Anschauung kann nicht beigetreten wer¬ den. Allerdings enthält die Frage nach der Meinung der Sta¬ tuten eine Frage nach dem Willen der Begründer derselben allein deswegen ist die richterliche Festsetzung ihres Inhaltes keineswegs eine bloß tatsächliche Feststellung; sie geschieht viel¬ mehr auf Grund rechtlicher Erörterungen und unterliegt daher der Überprüfung des Bundesgerichtes.
9. Was den Beschluß betreffend die Bahnhofanlage anbetrifft so hat die beklagte Bahngesellschaft zunächst behauptet, es handle sich dabei nicht bloß um einen Entscheid über Lage und Ausdeh¬ nung des Bahnhofes, welcher zweifellos nach § 34 Ziff. 13 der Statuten in den Geschäftskreis des Verwaltungsrates gehört, sondern um eine nach Art. 18 Ziff. 10 ibidem der Generalver¬ sammlung zustehende Schlußnahme über die Ausdehnung des Bahnnetzes. Diese Auffassung ist von der Vorinstanz mit Recht verworfen worden; einerseits ist tatsächlich festgestellt, daß das hier in Frage kommende Tracé der rechtsufrigen Zürichseebahn schon früher festgesetzt worden ist, so daß die durch dasselbe gegenüber einem frühern Projekt bedingte Verlängerung dieser Linie gar nicht von dem angefochtenen Beschluß abhing; ander¬ seits aber legt § 34 Ziff. 13 der Statuten ausdrücklich auch die Entscheidung über das Tracé neu zu bauender Bahnen in die Kompetenz des Verwaltungsrates. Nachdem nun aber dieses letz¬ tere bereits festgesetzt war, konnte es sich nur noch um die tech¬ nischen Fragen der Ausführung handeln, und diese stehen nach den Statuten nicht der Generalversammlung, sondern dem Ver¬ waltungsrate zu. Die erstere ist daher nicht berechtigt, die dies¬ bezüglichen Maßnahmen des letztern ihrer Genehmigung zu unter¬ werfen. Die Kompetenz hiezu kann in dem vorliegenden Fall auch nicht auf die Bestimmung des § 18 Ziff. 12 der Statuten ge¬ gründet werden, welche die Befugnis der Generalversammlung zur Behandlung aller Gegenstände statuiert, welche zwar in die Kom¬ petenz des Verwaltungsrates fallen, die aber der letztere aus besondern Gründen der Generalversammlung zur Entscheidung
vorzulegen für angemessen erachtet. Wenn der Vorderrichter erklärt, daß eine derartige Schlußnahme des Verwaltungsrates nie erfolgt sei, so erscheint dies keineswegs rechtsirrtümlich. Die Mit¬ teilung, welche Dr. Escher als Mitglied der Direktion in der Gene¬ ralversammlung vom Jahre 1889 machte, die Verwaltung werde ohne Zweifel die Generalversammlung begrüßen, wenn man ein¬ mal zur Bahnhofumbaute schreiten werde, kann für den Verwal¬ tungsrat nicht als verbindlich angesehen werden, da er zu dieser Erklärung keine Vollmacht erteilt hatte. Ebensowenig kann es als rechtsirrtümlich bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz darin, daß der Verwaltungsrat die Motion Guyer in die Traktandenliste der Generalversammlung vom 20. April aufnahm, und dessen Präsi¬ dent sie zur Abstimmung brachte, noch keine Anerkennung der Zuläßigkeit derselben erblickt hat; denn der Verwaltungsrat hatte in seinem gedruckten Berichte seinen Standpunkt ausdrücklich ge¬ wahrt, und denselben nach erfolgter Abstimmung durch seinen Präsidenten nochmals bestätigen lassen. Übrigens war die Mo¬ tion wenigstens teilweise, hinsichtlich der Prüfung der Pläne, und der Bestellung der Kommission statutengemäß, sodaß der Verwal¬ tungsrat schon aus diesem Grunde von der Vorlegung derselben an die Generalversammlung nicht absehen konnte; in der Traktandenliste wird denn auch nicht etwa von einer Motion zur Genehmigung der Pläne, sondern nur zur Vorlage derselben, und zur Bestellung einer Kommission behufs Begutachtung derselben gesprochen.
10. Den Beschluß über das Anleihen anbelangend, kann nach dem klaren Wortlaut des § 18 Ziff. 8 und § 34 Ziff. 10 litt. a kein Zweifel bestehen, daß der Abschluß von neuen Anleihen in den Geschäftskreis des Verwaltungsrates gehört, und der General¬ versammlung lediglich die Ermächtigung hiezu zusteht. Die Generalversammlung kann daher allerdings diese Ermächtigung verweigern, oder an Bedingungen knüpfen, aber der Abschluß felbst ist ausschließlich Sache des Verwaltungsrates; es steht ihm zwar frei, falls er es für angemessen erachtet, gemäß § 18 Ziff. 12 der Statuten bei dem Abschluß die Genehmigung der General¬ versammlung vorzubehalten, allein verpflichtet ist er hiezu nicht, und so lange er es nicht tut, sind seine diesfälligen Vorkehren nicht von der Genehmigung der Generalversammlung abhängig. Die Behauptung, daß auch hier von Seite des Verwaltungsrates die Zuläßigkeit des Antrages Guyer anerkannt worden sei, dadurch, daß der Präsident desselben die Versammlung darüber abstimmen ließ, wird widerlegt durch die bei dieser Abstimmung erfolgte Rechtsverwahrung. Es muß sonach auch in diesem Punkte das kantonalgerichtliche Urteil bestätigt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom
6. Juli 1894 in allen Teilen bestätigt.