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134. Urteil vom 26. Oktober 1894 in Sachen Gut und Konsorten gegen Grüter und Konsorten. A. Im Konkurse der katholischen Gesellschaft für kaufmännische fildung in Luzern wurden unter andern auch Forderungen von Fürsprech Dr. Grüter, Bezirksrichter I. Bühlmann, Dr. Bühl¬ mann und Konsorten (Gut und Genossen), Michael Bollenrücher, Gut=Schnyder und dem Gläubigerausschuß der Sparbank in Luzern im Kollokationsplan aufgenommen. Daraufhin erhob Dr. Bühlmann Namens Gut und Konsorten auf Grund des Art. 250 des Betreibungs= und Konkursgesetzes die Anfechtungsklage gegenüber den kollozierten Forderungen J. Bühlmann, Bollenrücher, Gut=Schnyder und Gläu¬ Grüter bigerausschuß der Sparbank in Luzern. Umgekehrt focht die letzt¬ genannte Partei gegenüber Dr. Bühlmann und Genossen und nach Abstand desselben gegenüber den im Prozeß verharrenden Konsorten (Gut und Genossen) die Kollokation an. Die Justizkommission des Kantons Luzern, als zweite Instanz, wies die Klagen der Partei Gut und Konsorten — aus ver¬ schiedenen Gründen — ab und erklärte die Anfechtungsklage der Sparbank gegenüber den Ansprüchen Gut und Konsorten als begründet.
B. Daraufhin machte Advokat Dr. Bühlmann unterm 20. Ok¬ tober 1894 bei der Obergerichtskanzlei Luzern folgende Eingabe: „Die von der Tit. Justizkommission unterm 21. September abhin „gefällten, einzelnen Parteien unterm 13. und 15. Oktober 1894, „einzelnen noch bis zur Stunde nicht zugestellten Urteile in „Sachen der sechs Anfechtungsprozesse der Tit. Sparbank, „Gläubigerausschuß derselben, Konrad Pfeiffer=Elmiger und Mit¬ „haften, Fürsprech Grüter, Bollenrücher, Mattmann, Gut¬ „Schnyder, Administrator der Sparbank, Konkursamt Luzern, „gegen Kronenberg, Gut, Moser und Genossen und vice versa „Kläger und Beklagte, betreffend angefochtenen Eingaben am „Konkurse der katholischen Gesellschaft für kaufmännische Bildung „in Luzern, werden hiemit zum staatsrechtlichen Rekurse und Appellation und Kassation an's hohe Bundesgericht hiemit er¬ „klärt und angemeldet und deren Aufhebung verlangt, soweit „dieselben im Widerspruch stehen, mit dem Begehren der Kläger „und Beklagten Gut, Kronenberg, Moser und Genossen.“ C. Die Justizkommission des Kantons Luzern übermittelte diese Erklärung samt den Akten der sechs Fälle dem Bundesge¬ richte. In Erwägung: Der Eingabe des Dr. Bühlmann vom 20. Oktober 1894 kann keine rechtliche Wirkung zuerkannt werden, indem eine solche Ver¬ bindung der in ihren Voraussetzungen und Wirkungen und be¬ züglich Frist und Form der Einlegung durchaus verschiedenen Rechtsmittel nicht zulässig ist. Daß die Eingabe den Vorschriften über die Form der Einlegung des staatsrechtlichen Rekurses und der Kassation nicht genügt, ergibt sich ohne weiteres aus Art. 178 Ziff. 3 und Art. 90 des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Bundesrechtspflege, wonach der staatsrechtliche Rekurs nicht bei der Behörde, von welcher die angefochtene Ent¬ scheidung ausgegangen ist, sondern direkt beim Bundesgericht ein¬ zureichen ist und die Anträge des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten soll, Kassationsbegehren dagegen allerdings bei der Gerichtsstelle, welche das angefochtene Urteil erlassen, zu Handen des Bundesgerichtes einzureichen sind, aber ebenfalls die Gründe angeben müssen, aus denen die Kassation anbegehrt wird, was in der vorliegenden Eingabe nicht geschehen ist. Aber auch den Vorschriften über die Einlegung der Berufung nach Art. 56 leg. cit. entspricht die Eingabe nicht. Einerseits kann es nämlich nicht als zulässig erachtet werden, daß die Berufung gegen mehrere, zumal zwischen verschiedenen Parteien erlassene Urteile in einer Eingabe erklärt werde, vielmehr ist für jeden Prozeß eine besondere schriftliche Berufungserklärung einzu¬ reichen. Sodann aber genügt die Eingabe auch der Vorschrift des Art. 67 Ziff. 2 nicht, indem in derselben nicht angegeben ist, welche Abänderungen von dem Berufungskläger in jedem einzelnen Falle beantragt werden, sondern lediglich Aufhebung der Urteile begehrt wird. Nun hat aber das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen, daß die Angabe der Abänderungsan¬ träge zur gesetzlichen Form der Einlegung der Berufung gehöre und daher Berufungserklärungen, welche jene Anträge nicht ent¬ halten, wirkungslos seien (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Neff gegen Schmid, vom 29. Juni 1894 und die in diesem Entscheid angeführten Erkenntnisse). Beschlossen: Auf die Eingabe des Dr. Bühlmann wird nicht eingetreten.