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126. Urteil vom 3. Oktober 1894 in Sachen Janett. A. Im Jahre 1879 gründeten der heutige Rekurrent Daniel Janett und O. G. Loni, beide schweizerischer Nationalität, in Rom eine Kollektivgesellschaft unter der Firma Loni & Cie. Am
2. April 1882 streckte R. Caflisch in Neapel dieser Fir 4000 Fr. und in der Folge weitere 6000 Fr. darlehensweise vor und stellte Janett ihm hiefür unterm 18. September 1882 einen Schuldschein aus, worin er sich selbst als Darlehensschuldner der 10,000 Fr. bekannte und Rückzahlung samt Zins bis 18. Sep¬ tember 1883 versprach. Schon vor letzterm Datum geriet jedoch die Firma Loni & Cie. in Konkurs und erhielt dann Caflisch, der seine Forderung eingereicht hatte, in Folge Nachlaßvertrags eine Ausrichtungssumme von 3085 Fr. 80 Cts. ausbezahlt. Es entspann sich in der Folge ein längerer Briefwechsel zwischen Janett und Caflisch, in welchem ersterer erklärte, er gehe mit Caflischs Aufstellung der noch restierenden Schuld einig und
werde mit der Abzahlung in halbjährlichen Raten Ende Juni 1895 beginnen. In Wirklichkeit erfolgte jedoch die Zahlung nicht, worauf Caflisch anfangs 1893 klagend vorging. Das Kantons¬ gericht von Graubünden erklärte sodann unterm 16./25. Mai 1894 Janett pflichtig zur Zahlung von 7465 Fr. 15 Cts., Wert 23. Oktober 1893, samt Zinsen, indem es in seiner Be¬ gründung unter anderm bemerkte, daß, abgesehen von der Frage, ob und inwieweit in casu das italienische Recht in Bezug auf die civil= und öffentlich=rechtlichen Folgen eines Konkordates An¬ wendung zu finden habe, so viel feststehe, daß Janett nach Auf¬ hebung des Konkurses die damals, am 23. Oktober 1883, noch restierende Forderung des Caflisch im vorgenannten Betrage schriftlich anerkannt und damit ein neues Rechtsverhältnis zwi¬ schen ihm und Caflisch begründet habe u. s. w. Zufolge Berufung gelangte sodann die Sache an das Bundesgericht, I. Abteilung welches jedoch unterm 22. Juni 1894 dieselbe von der Hand wies, im wesentlichen mit folgender Begründung: Da die Par¬ teien zur Zeit der Vornahme der in Frage kommenden Rechts¬ handlungen in Italien gewohnt hätten und das Darlehen, die Ausstellung des Schuldscheines und der sachbezügliche Briefwechsel in Italien geschehen seien, die Rückzahlung des Darlehens auch dort zu geschehen hatte, so sei keine Frage, daß die Parteien das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis als vom italienischen Rechte beherrscht dachten. Daher sei aber nach konstanter bundes¬ gerichtlicher Praxis kein Zweifel, daß genanntes Nechtsverhältnis auch wirklich nach italienischem Rechte beurteilt werden müsse. Von Anwendung eidgenössischen Rechtes könne daher keine Rede sein und es gehe auch aus dem Urteile des Kantonsgerichtes nicht hervor, daß dieses seinen Entscheid auf Grund desselben gefällt habe. Die Berufung erscheine daher gemäß Art. 56 O.=G. unzulässig. B. Unterm 24. Juli 1894 erklärte sodann Advokat Dr. Moos¬ berger in Chur, Namens des Vertreters Janetts, Advokat Farrer in Chur, gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 16./25. Mai 1894 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht, indem er beantragte, es sei genanntes Urteil zu kassieren und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, mit strikter Instruktion, bei seiner Entscheidung, den Bestimmungen des italienisch=schweizerischen Niederlassungs¬ und Konsularvertrages vom 22. Juni 1868 gemäß, italienisches Recht zur Anwendung zu bringen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Der italienisch¬ schweizerische Niederlassungs= und Konsularvertrag, welcher in Art. 8 die Zulassung der italienischen Gläubiger bei einem auf Schweizergebiet ausgebrochenen Fallimente nach schweizerischem Rechte wie den Schweizerbürgern garantiere und umgekehrt Schweizergläubiger bei einem italienischen Konkurs nach italieni¬ schem Rechte gleich italienischen Gläubigern zulasse, sanktioniere hiemit offenbar die auch nach allgemeinen staatsrechtlichen Be¬ griffen notwendige Anwendung desjenigen Rechts auf die gesamte konkursmäßige Liquidation, welches am Orte der Konkurseröff¬ nung maßgebend sei. Es hätte daher der in Italien eröffnete Konkurs über Daniel Janett, und somit auch das, einen Bestand¬ teil dieses Konkurses bildende, Nachlaßverfahren allein nach italienischem Rechte beurteilt werden sollen. Das Kantonsgericht von Graubünden hätte daher nicht, wie es getan habe, erklären dürfen, daß es von der Frage der Anwendbarkeit des italienischen Rechtes absehe. Bei Anwendung letztern Rechtes wäre aber das Kantonsgericht zu einem ganz andern Urteil, nämlich zur Ab¬ weisung des Rechtsbegehrens des Caflisch gelangt. Das ange¬ fochtene Urteil lasse sich gar nicht anders erklären, als damit, daß genanntes Gericht das italienische Recht, den italienischen Kon¬ kurs, das italienische Konkordat und dessen Rechtsfolgen einfach ignoriert habe. Es müsse daher in casu eidgenössisches Recht zur Anwendung gebracht haben, das schon nach bundesgerichtlichem Urteil nicht auf das private Rechtsverhältnis zwischen Caflisch und Janett, noch viel weniger aber auf die konkursrechtlichen Fragen anwendbar war. Darin aber, daß das Kantonsgericht mit Absicht ein dem erwähnten Staatsvertrag zu Grunde liegendes Prinzip nicht angewendet habe, liege eine Verletzung dieses Ver¬ trages. Im Fernern sei es eine Verletzung auch der inländischen staatsrechtlichen Grundsätze, wenn das eidgenössische Recht, sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend, auf Verhältnisse angewendet wurde, die ihm nicht unterlagen. Das Bundesgericht habe dafür
zu sorgen, daß eidgenössisches Recht überall da, aber auch nur da angewendet werde, wo es auch von Rechtswegen angewendet wer¬ den müsse, und demgemäß Urteile, die an Stelle des eidgenössi¬ schen Rechts kantonales oder fremdes zur Anwendung brächten. wegen Übergriffs des Richters in das Gebiet der Gesetzgebung zu kassieren. Gegenstand vorliegenden Rekurses bilde übrigens nicht nur die Verletzung der öffentlich=rechtlichen Normen des durch Staatsvertrag garantierten Konkursverfahrens, sondern auch diejenige der privatrechtlichen Bestimmungen, indem bezüglich derselben nach bundesgerichtlichem Urteil eine Berufung wegen Inkompetenz unzulässig sei. C. In seiner Vernehmlassung beantragt der Rekursbeklagte R. Caflisch Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge, indem er zur Begründung im wesentlichen bemerkt: Art. 8 des italienisch¬ schweizerischen Niederlassungs= und Konsularvertrages wolle einzig verhindern, daß das in der Schweiz liegende Vermögen eines in Konkurs geratenen Schweizerbürgers nicht zum ausschließlichen Vorteil der schweizerischen und mit Ausschluß der italienischen Gläubiger eines Falliten zum Gegenstand eines Separatkonkurses gemacht werde. Nun liege aber der Vertragsfall hier in keiner Weise vorz der gewesene Gemeinschuldner Janett sei aber ferner gemäß genanntem Vertrag gar nicht zum Rekurse legitimiert, indem das Rekursrecht einzig dem benachteiligten Kreditor resp. der Konkursverwaltung zustehe. In casu seien indes Rechte an¬ derer Gläubiger, speziell solche aus dem Staatsvertrage, in keiner Weise verletzt. Überhaupt fallen die Tatsachen, welche das Kan¬ tonsgericht von Graubünden beurteilt habe, in die Zeit nach auf¬ gehobenem Konkurse und seien daher vom italienischen Konkurs¬ recht sowie vom widerrufenen Konkurse gar nicht beeinflußt. Die nachträgliche Schuldanerkennung seitens Janett, um welche es sich im Grunde allein handle, sei vom Kantonsgericht nach italieni¬ schem Civilrecht beurteilt und in Anwendung dieses Rechtes als verbindlich erklärt worden. Ob aber das italienische Civilrecht richtig oder unrichtig angewendet worden sei, entziehe sich jeder weitern Nachprüfung. D. Das Kantonsgericht von Graubünden erklärte, sich vor¬ stehenden Ausführungen anzuschließen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Art. 8 des schweizerisch=italienischen Niederlassungs= und Konsularvertrages von 1868 regelt zwei Fälle: erstens denjeni¬ gen, daß ein in der Schweiz begüterter Schweizer daselbst in Konkurs gerät und zweitens den andern, daß ein in Italien begüterter Italiener daselbst fallit wird, beide Fälle aber natur¬ gemäß nur für die Eventualität, daß italienische Gläubiger des falliten Schweizerbürgers, oder umgekehrt für den zweiten Fall schweizerische Gläubiger des italienischen Falliten Forderungen geltend machen, indem nur bei dieser Sachlage ein internationales, durch Staatsvertrag zu wahrendes Interesse vorliegt. Die ge¬ nannten zwei Fälle werden nun durch Art. 8 in der Weise geregelt, daß für den ersten dem italienischen Gläubiger Gleich¬ behandlung mit dem schweizerischen nach schweizerischem Rechte, für den zweiten Fall dem schweizerischen Gläubiger Gleichbehand¬ lung mit dem italienischen nach dem dortigen Rechte zugesichert wird. Was die Rechtsstellung des Schuldners betrifft, so sichert ihm genannter Art. 8 keine Rechte zu. Eine Verletzung desselben ist daher nur in der Weise denkbar, daß ein italienischer Gläubiger in der Schweiz oder ein schweizerischer Gläubiger in Italien an¬ läßlich eines Konkurses nicht den resp. einheimischen Gläubigern gleichgestellt würden. Unter dieser Voraussetzung würde dann dem sich hintangesetzt erachtenden italienischen Bürger ein Beschwerde¬ recht beim Bundesgericht wegen Verletzung fraglichen Staatsver¬ trages zustehen. Dieser Fall trifft nun aber hier in keiner Weise zu; denn Rekurrent ist nicht Italiener, sondern Schweizer; er ist ferner nicht Gläubiger, sondern war Gemeinschuldner; endlich aber wurde der fragliche Konkurs nicht in der Schweiz, sondern in Italien eröffnet und beendet. Es ist unter diesen Umständen dem Janett schon die Legitimation zu einem Rekurse wegen Verletzung des Art. 8 genannten Staatsvertrages abzusprechen.
2. Nun hat freilich Rekurrent sich im weitern darauf berufen, daß das Kantonsgericht von Graubünden in casu statt des den Fall beherrschenden italienischen, in Wirklichkeit eidgenössisches Recht zur Anwendung gebracht habe, was eine Verletzung auch schweizerischer staatsrechtlicher Prinzipien bedeute. In dieser Be¬ ziehung genügt es jedoch, auf das Urteil des Bundesgerichtes als
Berufungsinstanz d. d. 22. Juni 1894 zu verweisen, wo aus¬ drücklich bemerkt wird, es gehe aus dem Urteil des Kantons¬ gerichtes nicht hervor, daß dasselbe seinen Entscheid auf Grund eidgenössischen Rechtes gefällt habe. Diese Erwägung muß natür¬ lich als hierorts maßgebend erachtet werden. Da Rekurrent im fernern nicht einmal behauptet hat, daß statt des italienischen etwa kantonales Recht appliziert worden sei und dies einen Rekursgrund bilde, so ist die Beschwerde als unbegründet abzu¬ weisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.