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19. Urteil vom 9. März 1894 in Sachen Redard gegen Schuler & Cie. A. Mit Urteil vom 22. Januar 1894 hat das Bezirksgericht Kreuzlingen über die Rechtsfrage: Ist der Beklagte pflichtig,
1. Das ausschließliche Markenrecht der Kläger auf das mit Léssive Phénix bezeichnete Produkt anzuerkennen, und sich jedes weitern Eingriffes in die Rechte der Kläger zu enthalten;
2. 5000 Fr. Schadenersatz an die Kläger zu bezahlen unter Kostenfolge? zu Recht erkannt: Es sei die Rechtsfrage verneinend entschieden. B. Mit Eingabe vom 31. Januar 1894 an das Bezirksgericht Kreuzlingen erklärte der klägerische Vertreter die Berufung gegen dieses Urteil an das Bundesgericht nach Art. 29 des Bundes¬ gesetzes über den Schutz der Fabrik= und Handelsmarken und Art. 65 und 67 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, und fügte dieser Erklärung wörtlich bei: „Dieses Urteil wird angefochten, weil dasselbe ein Markenrecht „der Kläger zu ihrem ausschließlichen Gebrauch der Bezeichnung „oder Etiquette Phönix=Lauge, léssive Phénix, lisciva fenice, bei „Fabrikation und Verkauf ihres betreffenden Seifenproduktes in „der Schweiz nicht anerkennen will, deshalb in der Verwendung „dieser Bezeichnung durch den Beklagten für seine eigene ähnliche „Ware eine Verletzung des klägerischen Markenrechtes nicht fin¬ „det, ebensowenig eine rechtswidrige unredliche Konkurrenz nach „Art. 50 O.=R., und demzufolge das Begehren der Kläger, wo¬ „nach Beklagter verpflichtet werden soll, die Verwendung fraglicher „Bezeichnung in seinem Geschäft zu unterlassen, und Schaden¬ „ersatz zu leisten, abweist. Die Kläger stellen nun im Wege der „Berufung das Gesuch um Genehmigung sämtlicher von ihnen in „ihrer Klage gestellten Rechtsbegehren.“ Am 27. Februar richtete der beklagtische Vertreter an das Präsidium des Bundesgerichtes eine Eingabe, worin er bemerkte: Es sei im Kanton Thurgau überfehen worden, im Sinne von Art. 29 des eidgenössischen Gesetzes über Fabrik= und Handels¬ marken, eine Gerichtsstelle zu bezeichnen, welche den Prozeß als einzige kantonale Instanz zu entscheiden habe; das Bezirksgericht Kreuzlingen habe also nach kantonaler Prozeßordnung als erste Instanz geurteilt. Bei der mündlichen Verhandlung werden die Beklagten gegen die Kompetenz des Bundesgerichtes in diesem Stadium des Prozesses Einwendung erheben. Das Obergericht des Kantons Thurgau, zur Vernehmlassung über das berührte Verhältnis aufgefordert, bestätigte, daß die Be¬ stimmung des Art. 29 des eidgenössischen Markenschutzgesetzes vom 26. September 1890 im Kanton Thurgau bisher noch nicht ausgeführt worden sei. Das bezügliche Bundesgesetz sei vom Re¬ gierungsrate erst in der neuesten Nummer des thurgauischen Amtsblattes vom 28. Februar 1894 publiziert worden und es sei diese Publikation von einem Dekretsentwurfe begleitet, welcher das Bezirksgericht des Wohnortes des Beklagten als die zu bezeich¬ nende einzige kantonale Instanz in Aussicht nehme. Von der Ansetzung einer mündlichen Verhandlung wurde hie¬ rauf Umgang genommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 58 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 ist in Civilsachen die Berufung an das Bundesgericht nur zulässig gegen die in der letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupturteile. Nun ist fest¬ gestellt, daß das Bezirksgericht Kreuzlingen, dessen Urteil mit der gegenwärtigen Berufung angefochten wird, in dieser Streitsache nach kantonalem Prozeßrecht nicht als letzte, oder einzige, sondern als erste kantonale Instanz geurteilt hat. Nach § 45 Abs. 1 des thurgauischen Gesetzes betreffend die Organisation des Gerichts¬ wesens unterlag das angefochtene Urteil der Appellation an die kantonale zweite Instanz. Die Berufung der Kläger erscheint sonach angesichts des citierten Art. 58 O.=G. unzulässig; daran kann der Umstand nichts ändern, daß es sich hier um eine Civil¬ streitigkeit handelt, die in der Hauptsache nach dem Bundesgesetze betreffend den Schutz der Fabrik= und Handelsmarken zu beurteilen ist, und daß nach Art. 29 dieses Gesetzes die Kantone zur Be¬ handlung der nach demselben zu entscheidenden civilrechtlichen Streitigkeiten eine Gerichtsstelle zu bezeichnen haben, welche den Prozeß als einzige kantonale Instanz entscheidet. Aus der Be¬ richterstattung des thurgauischen Obergerichtes geht hervor, daß der Kanton Thurgau dieser Obliegenheit noch nicht nachgekommen ist, so daß also in diesem Kanton zur Zeit eine einzige Instanz für Markenschutzprozesse nicht besteht. Daß schon früher eidgenös¬ sische Gesetze, wie das Bundesgesetz über Schutz der Erfindungen und dasjenige über den Musterschutz, gleiche Bestimmungen wie rt. 29 des Markenschutzgesetzes enthalten haben, und der thur¬ gauische Gesetzgeber für die Streitigkeiten aus jenen Gesetzen durch besondere Erlasse eine einzige Gerichtsinstanz aufgestellt hat, ist ohne Bedeutung, denn jene thurgauischen Erlasse beziehen sich eben nur auf die bezeichneten Streitigkeiten und können nicht auf solche aus dem Markenschutzgesetze ausgedehnt werden. Hiezu be¬ durfte es vielmehr einer besondern Anordnung der zuständigen thurgauischen Behörde, d. h. des thurgauischen Großen Rates, und diese ist nun erst nach Ausfällung des angefochtenen Urteils erfolgt. Durchaus unrichtig wäre auch die Annahme, daß die in dem Bundesgesetze über die Fabrik= und Handelsmarken vorge¬ schriebene einzige kantonale Instanz durch dieses Bundesgesetz selbst geschaffen worden sei. Art. 29 cit. enthält nicht etwa an und für sich schon die Aufhebung der seiner Vorschrift widersprechenden kantonalen Prozeßgesetze; weder in diesem Artikel noch in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes ist eine solche Wir¬ kung ausgesprochen; mangels einer ausdrücklichen Derogations¬ klausel könnte diese Wirkung nur dann und in so weit anerkannt werden, als bundesgesetzlich die in diesen Streitigkeiten kompetenten kantonalen Gerichtsstellen normiert worden wären; dies ist aber nicht geschehen. Vielmehr bestimmt Art. 29 cit. mit aller Deut¬ lichkeit, daß es Sache der Kantone sei, ihre Gerichtsorganisation in der angegebenen Weise einzurichten. Kommt daher ein Kanton dieser Vorschrift nicht von sich aus nach, so steht den Bundes¬ behörden allerdings das Recht zu, für die Ausführung zu sorgen Art. 37 leg. cit.), allein entscheidend ist, daß es auf alle Fälle eines besondern Erlasses bedarf, damit das bestehende kantonale Recht über den Instanzenzug in Markenschutzprozessen aufge¬ hoben sei, indem das Bundesgesetz vom 26. September 1890 zwar wohl die Aufforderung zur Anderung dieser kantonalen Be¬ stimmungen (wo solches nötig ist), nicht aber die Änderung selbst ausspricht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird, weil unzulässig, nicht eingetreten.