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20_I_211

BGE 20 I 211

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

36. Urteil vom 9. März 1894 in Sachen Eidgenössische Bank gegen Schweizerische Centralbahn. A. Mit Urteil vom 15. Januar 1894 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz¬ liche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet: Klägerin ist mit ihrer Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht und stellte den Antrag, es sei in Aufhebung desselben der Rekursklägerin das in den kantonalen Vorinstanzen gestellte Klagebegehren zuzusprechen. Die Beklagte beantragte Abweisung des Rekurses und Bestäti¬ gung des kantonalgerichtlichen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Auf Grund eines zwischen der Klägerin und dem Kauf¬ mann Schaufelberger=Baumer in Baden bestehenden Rechnungs¬ verhältnisses hatte der letztere dem Lagerhaus der Beklagten die allgemeine Anweisung gegeben, die Lagerscheine von auf seinen Namen eingehendem Kaffee auf die Klägerin auszustellen und ihr zu behändigen. Am 6. Januar 1892 schrieb jedoch Schaufelberger, in Abänderung dieser Weisung, an die Lagerhausverwaltung, daß sie über allfällig für ihn eingehenden Kaffee seine besondern Ver¬ fügungen abwarten sollte. Am 9. Januar 1892 ließ I. F. Bader in Winterthur für Rechnung des Schaufelberger 15 Säcke Kaffee in's Lagerhaus der Beklagten auf Lager geben. Für diese 15 Säcke wurde nun der Lagerschein irrtümlich, der alten Übung gemäß, am 13. Januar von der Lagerhausverwaltung auf den Namen der Klägerin ausgestellt und ihr am 14. Januar ausgehändigt. Gleich am folgenden Tage traf seitens des Schaufelberger bei der Beklagten der Auftrag ein, die 15 Ballen Kaffee gegen Muster¬ differenz wieder zur Verfügung des Bader zu halten. Hierauf verlangte die Lagerhausverwaltung von der Klägerin sofort die Rückgabe des Lagerscheins; diese weigerte sich jedoch, dem Be¬ gehren nachzukommen. Im Februar 1892 lieferte die Beklagte die Ware dem Bader aus, trotzdem die Klägerin immer noch im

Besitz des Lagerscheines war, und denselben nur gegen Zahlung eines ihr gegenüber Schaufelberger zustehenden Verlustsaldos von 2 Fr. 53 Cts. herausgeben wollte.

2. Mit Klage vom 17. Oktober 1893 forderte die Klägerin erausgabe der 15 Säcke Kaffee, eventuell Zahlung des Wertes derselben mit 2712 Fr. Sie behauptete, mit dem Empfang des Lagerscheins sei sie rechtmäßige Eigentümerin der darin bezeichneten Ware geworden. Dieser Ware bedürfe sie, um das zwischen ihr und Schaufelberger bestehende Rechtsverhältnis zu lösen, Wenn die Beklagte sich der Ware entäußert habe, so habe Klä¬ gerin Anspruch auf deren Wert. Die Beklagte bestritt, daß die Klägerin mit der Entgegennahme des Lagerscheins Eigentümerin der Ware geworden sei, die Übergabe dieses Lagerscheins sei irr¬ tümlich geschehen, indem übersehen worden sei, daß Schaufelberger für diese Sendung, entgegen der frühern allgemeinen Weisung, den Auftrag gegeben habe, seine besondern Anordnungen abzu¬ warten. Der zur Verfügung über die Ware Berechtigte habe also niemals den Willen gehabt, an die Klägerin Eigentum zu über¬ tragen. Die Klägerin habe sich bei der Annahme des Scheins nicht in gutem Glauben befunden; ihrer Vindikation stehe das bessere Recht des Bader in Winterthur entgegen. Auch aus Ver¬ trag stehe der Klägerin kein Forderungsrecht gegen die Beklagte zu; zwischen ihnen bestehe gar kein Vertragsverhältnis; der Ent¬ stehung eines solchen habe der Irrtum der Beklagten entgegen gestanden. Daß durch diesen Irrtum der Klägerin ein Schaden entstanden sei, habe sie nicht behauptet.

3. Die kantonalen Instanzen haben die Klage gänzlich abge¬ wiesen. Die Begründung des erstinstanzlichen Urteils, auf welche auch die zweite Instanz abgestellt hat, geht im Wesentlichen dahin: Durch die Übergabe des Lagerscheins an die Klägerin habe die Beklagte den Willen bekundet, die auf dem Schein verzeichnete Ware für die Klägerin und ihre Rechtsnachfolger aufzubewahren und sie gegen Rückgabe des Scheins herausgeben zu wollen; die Klägerin ihrerseits sei durch die Annahme des Scheins willens gewesen, denselben in der üblichen Weise in Empfang zu nehmen¬ Über den Inhalt des dem Formalkontrakt zu Grunde liegenden Hinterlegungsvertrages habe vollständige Willensübereinstimmung vorgelegen. Von einem wesentlichen Irrtum auf Seite der Be¬ klagten könne sonach keine Rede sein. Die Tatsachen, welche die Beklagte anführe, deuten vielmehr auf einen Irrtum im Beweg¬ grunde hin, welcher, als nicht wesentlich, nach Art. 21 O.=R. die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindere. Bei Behändigung des Lagerscheins habe sich die Klägerin auch im guten Glauben befunden, und habe dadurch nach Art. 209 O.=R. der Beklagten gegenüber als Eigentümerin der im Schein genannten Ware ge¬ golten, da der später eingetretene böse Glauben auf den im guten Glauben geschehenen Eigentumserwerb keinen Einfluß habe aus¬ üben können. Der Irrtum der Beklagten berechtige nun aber, wenn er auch kein wesentlicher sei, die Beklagte doch dazu, den Schein zurückzufordern, so lange dieser von der Klägerin nicht weiter begeben worden sei. Eine solche Bezahlung habe nicht statt¬ gefunden. Die Beklagte hätte daher widerklagsweise, gestützt auf Art. 72 O.=R., die Rückgabe des Scheines verlangen können, da die Aushändigung desselben gegen den Willen des Eigentümers der Ware, und ohne irgendwelche Verpflichtung der Beklagten zu einer solchen Aushändigung, sich als die freiwillige Zahlung einer Nichtschuld darstelle und die Beklagte nachzuweisen vermöge, daß sie sich über ihre Verpflichtung zur Aushändigung im Irrtum befunden habe. Die Beklagte habe diesen Weg nicht eingeschlagen, sondern sich damit begnügt, einredeweise auf diesen Irrtum und die aus demselben hervorgegangene ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin abzustellen. Bei dieser Einrede, die hier als exceptio doli erscheine, müsse sie geschützt werden.

4. Bezüglich der Frage, ob der gesetzliche Streitwert von 2000 Fr. vorhanden sei, verweist die Beklagte in ihrer Antwort¬ schrift zur Rekurseingabe darauf, daß zwar eine bestrittene Forde¬ rung von 2712 Fr. vorliege, materiell aber nur die 1282 Fr. 53 Cts. in Frage seien, welche Klägerin an Schaufelberger zu gut haben wolle. Was über diese letztere Summe plus Zinsen hinausgehe, dürfte die Klägerin selbst dann nicht behalten, wenn ihr die Ware mit Zustimmung des Schaufelberger ausgehändigt worden wäre. Dem gegenüber ist zu bemerken, daß laut Art. 59 des Organisationsgesetzes vom 22. März 1893 für die Be¬ messung des Streitwertes das klägerische Rechtsbegehren ma߬

gebend ist. Dieses Rechtsbegehren geht auf Herausgabe der auf 2712 Fr. gewerteten 15 Säcke Kaffee, und diese Wertangabe ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Ob die Klagepartei sich überfordert habe, oder ob ihr materielles Interesse und der Gut¬ heißung ihrer Klage diesen Wert nicht erreiche, ist für die Be¬ stimmung des maßgebenden Streitwertes ohne Bedeutung, da der Streitwert gleich dem Wert des Streitgegenstandes ist, auf den die Petita der Parteien gerichtet sind. Einen Zweifel könnte da¬ gegen die im erstinstanzlichen Urteil enthaltene Bemerkung erwecken, Klägerin habe sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, der Beklagten dasjenige zurückzuerstatten, was von dem Erlös bezw. von dem Werte der 15 Säcke für die Deckung ihrer For¬ derung an Schaufelberger nicht in Anspruch genommen werde. Allein abgesehen davon, daß auf diese Bemerkung schon deswegen nicht abgestellt werden darf, weil im Verhandlungsprotokoll, das für die Beurkundung der rechtsverbindlichen Erklärungen in erster Linie maßgebend sein muß, hievon nichts steht, so läge in einer solchen Erklärung noch keineswegs eine Klagereduktion; diese wäre nur dann vorhanden, wenn die Klägerin ihr auf Herausgabe der 15 Säcke gerichtetes Begehren reduziert hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall; das Klagebegehren geht vielmehr heute noch auf Herausgabe der ursprünglich geforderten Anzahl Säcke Kaffee. Unter diesen Umständen braucht denn auch nicht weiter geprüft zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine in der mündlichen Verhandlung erfolgte Modifikation des bei der Litis¬ kontestation gestellten Klagebegehrens nach Art. 59 des Organi¬ sationsgesetzes vom 22. März 1893 auf die Kompetenz des Bundesgerichtes überhaupt von Einfluß sein könne.

5. In der Sache selbst ist bezüglich der Frage, welche Rechte die Klägerin durch die Empfangnahme des Lagerscheins an der von ihr beanspruchten Ware habe erlangen können, einfach auf die Ausführung der kantonalen Instanz zu verweisen; inwiefern Lagerscheine und ähnliche Papiere bestimmt und geeignet sind, die darin bezeichneten Waren zu vertreten, ist bundesgesetzlich nicht normiert, und daher nach dem am Orte der Ausstellung geltenden kantonalen Recht zu beurteilen. Daher ist die Feststellung des kantonalen Gerichts, daß die Übergabe des Lagerscheins die recht¬ liche Verpflichtung in sich schloß, die darin bezeichnete Waie den Empfänger aufzubewahren und gegen Rückgabe desselben her¬ auszugeben, für das Bundesgericht bindend. Es ist somit, auf Grund des vorinstanzlichen Urteils, davon auszugehen, daß zwi¬ schen den Litiganten durch Übergabe des Lagerscheins ein Vertrag des Inhalts zu Stande gekommen sei, daß die Beklagte die für Schaufelberger eingegangenen 15 Säcke Kaffee für die Klägerin aufzubewahren und auf Verlangen herauszugeben habe. Soweit also dieser Vertrag nicht aus andern Gründen unverbindlich er¬ klärt werden muß, erscheint die Klägerin für ihren Anspruch legitimiert. Daß nun der zwischen der Beklagten und der Klägerin durch Hingabe des Lagerscheins abgeschlossenen Vertrag wegen wesentlichen Irrtums für die erstere unverbindlich sei, muß mit der Vorinstanz verneint werden. Ein wesentlicher Irrtum ist nicht dargetan worden; die in Art. 19 O.=R. hervorgehobenen Mo¬ mente eines solchen sind augenscheinlich nicht vorhanden. Die Be¬ klagte wollte nicht etwa einen andern Vertrag eingehen, als den¬ jenigen, für welchen sie ihre Zustimmung erteilt hat; ihr Wille war auch nicht auf eine andere Sache gerichtet, als der Wille der Klägerin. Von irrig vorausgesetzten erheblichen Eigenschaften oder von einem Irrtum über den Umfang von Leistung und Gegen¬ leistung kann von vornherein nicht gesprochen worden. Der Wille der Beklagten war in der Tat darauf gerichtet, der vermeintlichen Anweisung gemäß die Ware zur Verfügung der Klägerin zu stellen, bezw. an sie auszuliefern. Ihr Irrtum bestand darin, daß sie sich von Schaufelberger hiezu beauftragt glaubte; er betraf also das Motiv des mit der Klägerin abgeschlossenen Rechts¬ geschäfts und kann daher dessen Verbindlichkeit gemäß Art. 21 O.=N. nicht hindern. Dagegen folgt allerdings aus diesem von der Vorinstanz fest¬ gestellten Irrtum, daß die Klägerin durch den Vertragsschluß eine Zuwendung ohne jeden rechtmäßigen Grund erhalten hat. Die vorausgesetzte causa dieses Rechtsgeschäfts, ein auf Übergabe des Lagerscheins und der Ware an die Klägerin gerichteter Auftrag des Eigentümers Schaufelberger fehlte. Die Erfüllung desselben würde hienach eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin

herbeiführen und kann daher von der letztern nach den Grund¬ sätzen von Treu und Glauben nicht verlangt werden. Allerdings hat die Beklagte nicht etwa widerklagsweise die Bereicherungsklage auf Rückgabe des Lagerscheins gestellt; allein dies hindert nicht, die Art. 70 u. ff. hier dennoch zur Anwendung zu bringen; denn der Rechtssatz, welcher bei vollzogener Leistung einer Nicht¬ schuld zur Rückerstattung des ohne Grund Erlangten verpflichtet. steht natürlich auch bereits der Geltendmachung eines Versprechens entgegen, durch dessen Erfüllung die Rückerstattungspflicht be¬ gründet wurde.

6. Fragt es sich nun weiter, ob die Beklagte für ihre Person legitimiert sei, die Bereicherungsklage, bezw. die an deren Stelle tretende exceptio doli zu erheben, so ist diese Frage unzweifelhaft zu bejahen. Richtig ist zwar, daß der Gegenstand der condictio hier nicht im Eigentum der Beklagten, sondern des Schaufelberger sich befand; allein mit Unrecht deduziert die Klägerin hieraus, daß einzig Schaufelberger berechtigt gewesen wäre, Rückerstattung zu verlangen. Durch den mit Schaufelberger abgeschlossenen Hinterlegungsvertrag war die Beklagte verpflichtet, die hinterlegte Ware ihm oder dem von ihm bezeichneten Destinatär herauszu¬ geben; durch die Herausgabe an die Klägerin wurde der Beklagten die Erfüllung dieser Verbindlichkeit verunmöglicht, und sie hätte, da sie diese Unmöglichkeit durch ihren Irrtum selbst verschuldet, für die Nichterfüllung Schadenersatz zu leisten. Tatsächlich ent¬ spräche also die bei der Klägerin eintretende Bereicherung einer Vermögensverminderung der Beklagten. Nun geht Doktrin und Praxis übereinstimmend dahin, daß die condictio indebiti als Bereicherungsklage Demjenigen zusteht, auf dessen Kosten das Ver¬ mögen des Empfängers bereichert worden ist (vrgl. Schloßmann, Die condictio indebiti in Grünhuts Zeitschrift IX, S. 555, und Seufferts Archiv, Neue Folge V, Nr. 238).

7. Da hienach die Klage nicht geschützt werden kann, weil die von der Beklagten erhobene exceptio doli begründet erscheint, ist auf die weitern von den Parteien relevierten rechtlichen Gesichts¬ punkte, insbesondere auch auf die Frage, ob der ursprünglich bei der Klägerin vorhandene gute Glaube die mangelnde Voll¬ macht der Beklagten habe ersetzen können, nicht weiter einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet erklärt und demnach das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 15. Januar 1894 in allen Teilen bestätigt.