Volltext (verifizierbarer Originaltext)
25. Urteil vom 26. Januar 1894 in Sachen Wöhrle gegen Augenheilanstalt Basel. A. Mit Urteil vom 11. Dezember 1893 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz¬ liche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil lautete: Die Klägerin ist mit ihrer Klage abgewiesen. B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes erklärte die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht, mit dem An¬ trage, es seien ihre vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren gutzuheißen, eventuell sei, unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils, die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entschei¬ dung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. In der heutigen Verhandlung, an welcher die beklagte Partei nicht vertreten war, wiederholte der klägerische Anwalt seine bereits schriftlich gestellten Berufungsanträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Eine Frau Frei aus Delsberg hatte Ende Januar 1893 ihr an Blennorrhoe, einer ansteckenden Augenkrankheit, leidendes neugeborenes Kind in die Augenheilanstalt Basel gebracht; zur Pflege dieses Kindes wurde die Klägerin, die sich damals im Marthastift zu Basel befand, durch Lilly Treichler, Diakonissin in der Augenheilanstalt, engagiert. Bei ihrem Eintritt wurde Klägerin durch den Assistenzarzt Dr. Christen auf die Gefährlich¬ keit der Pflege aufmerksam gemacht und empfing von demselben Anweisung über die zur Vermeidung der Ansteckung zu beobach¬ tenden Vorsichtsmaßregeln. Dr. Christen erklärte in seinem Verhör, er habe die Gefahren der Ansteckung sogar übertrieben und von Blindwerden geredet, um die Klägerin so ängstlich zu machen. Die Verrichtungen der Klägerin bei der Pflege des Kindes Frei bestanden hauptsächlich in der Wartung desselben und in der Vor¬ nahme von Umschlägen auf den kranken Augen. Das Auswaschen der letztern wurde nicht durch die Klägerin, sondern durch eine Krankenschwester der Anstalt besorgt. Am 11. Februar spürte die Klägerin eine Spannung und Schmerzen in ihrem rechten Auge; am folgenden Tag stellte der Assistenzarzt fest, daß eine Ansteckung stattgefunden habe, und verordnete, daß sie nun selbst in Pflege genommen werde. Diese Pflege dauerte bis zum 13. Mai 1893, an welchem Tage Klägerin aus der Anstalt entlassen wurde. Über den weitern Verlauf ihrer Krankheit gibt Klägerin an: Sie habe sich nach ihrem Austritt noch dreimal zur Behandlung in der Poliklinik der Anstalt gestellt, dann aber nicht mehr, weil ihr Professor Schieß zugetraut habe, etwas in die Augen geschmiert und so die Krankheit künstlich verlängert zu haben. Am 3. Juni sei das linke Auge in gleicher Weise erkrankt, wie früher das rechte. Am 5. Juni habe sie Aufnahme im Spital des Augen¬ arztes Dr. Hosch gefunden, wo sie bis am 19. Juli geblieben sei; nachdem an diesem Tage Dr. Hosch sein Spital wegen der Ferien geschlossen, habe sie bei Professor Siebenmann vorgesprochen, der sie aber nicht in Behandlung genommen habe. Im Weitern sei sie bei Dr. Lotz und Dr. Niederhauser, bei dem letztern bis zur Zeit der Klageeinleitung in Behandlung gestanden. Am 14. Juli sei ihre Nase ebenfalls erkrankt. Jetzt bestehe die Krankheit in einer entzündlichen Schwellung der Bindehaut (conjunctivitis) beider Augen, verbunden mit ziemlich starker schleimig=eiteriger Ab¬ sonderung.
2. Am 13. September 1893 erhob die Wöhrle gegen die Augenheilanstalt Klage beim Civilgericht Baselstadt. Sie behauptet, im Dienste der Augenheilanstalt gestanden zu sein; für die Pflege des kranken Kindes Frei sei sie von der Beklagten und nicht etwa von Frau Frei engagiert worden. Die Beklagte habe ihr daher den noch ausstehenden Lohn vom 31. Januar 1893 an zu bezahlen. Ferner führt sie ihre Erkrankung und die daherigen Folgen auf ein Verschulden der Beklagten zurück und verlangt von der¬ selben Schadenersatz. Ihre Ansprüche gehen im Einzelnen dahin, die Beklagte sei verpflichtet, zu zahlen:
a. einen zwölftägigen Arbeitslohn (vom 31. Januar bis inel.
14. Februar 1893)
b. einen entgangenen Arbeitsverdienst von 1 Fr. per Tag für die Zeit vom 12. Februar bis 13. Mai 1893, also für 91 Tage 91 Fr.;
c. vom 13. Mai ab bis zur vollständigen Heilung eine Ent¬ schädigung für entgangenen Arbeitsverdienst von 3 Fr. per Tag, und zwar die verfallenen Beträge sofort, die zukünftigen in mo¬ natlichen Pränumerandoraten, eventuell eine nach richterlichem Er¬ messen festzusetzende Entschädigung
d. auf Grund der Art. 53, Abs. 2, und 54 O.=R. eine rich¬ terlich festzusetzende Aversalentschädigung. Für die Zeit vom 12. Februar bis 13. Mai verlangt die Klägerin deswegen nur 1 Fr. per Tag, weil sie während der¬ selben Kost und Logis bei der Beklagten hatte. Als Streitwert für ihre sämtlichen Forderungen nannte Klä¬ gerin einen Betrag von 5000 Fr. Für das von ihr behauptete Verschulden der Beklagten führt die Klägerin in der Hauptsache Folgendes an: Die Verwaltung
wäre verpflichtet gewesen, ihr schon bei den Verhandlungen im Marthastift zu erklären, daß das kranke Kind an einer ansteckenden Augenkrankheit leide. In dem Verschweigen dieses Umstandes liege Arglist. Die Arzte hätten ihr ausführliche Verhaltungsmaßregeln geben, und über die pünktliche Befolgung dieser Maßregeln wa¬ chen müssen; insbesondere hätte ihr vorgeschrieben werden müssen, sich häufig die Augen zu waschen; auch hätte ihr verboten werden müssen, das kranke Kind auf den Arm zu nehmen und herumzu¬ tragen. Der Klägerin hätte eine Schutzbrille gegeben werden sollen, die einen absoluten Schutz gegen die Ansteckung bei etwai¬ gem Nießen des Kindes gegeben hätte. Als die Klägerin sich über Augenweh beklagt habe, sei ein Arzt nicht zur Stelle gewesen; vielleicht hätte bei einer sofortigen ärztlichen Behandlung das weitere Umsichgreifen der Entzündung verhütet werden können. Nach erfolgter Ansteckung habe es die Verwaltung an der gehörigen Pflege und an der nötigen Überwachung der diese Pflege besor¬ genden Personen fehlen lassen. Wenn auch angeordnet worden sei, daß die Schwester Katharina der Klägerin das Auge nachts drei¬ mal und im Tage alle zwei Stunden auswaschen sollte, so sei diese Anordnung nicht gehörig befolgt worden. Bei einer sorg¬ samen Pflege wäre es wohl möglich gewesen, das Auge in kurzer Zeit zu heilen. Endlich sei Klägerin vor erfolgter Heilung aus der Anstalt entlassen worden; Beklagte habe es also an Hülfe und Überwachung, wozu sie verpflichtet gewesen sei, fehlen lassen. Besonders auch aus diesem Grunde hafte die Beklagte für die Ansteckung des andern Auges. Den Umfang der Entschädigung anlangend, behauptet Klägerin, sie sei durch ihre Krankheit im freien Gebrauch des Gesichtssinns derart beschränkt, daß sie keinerlei Arbeit verrichten könne, und die Entzündung und der Fluß ihrer Augen sei derart auffällig, daß sie voraussichtlich als Dienstmagd keine Anstellung finden werde.
3. Die Beklagte bestritt, daß Klägerin jemals in ihrem Dienste gestanden habe; sie sei vielmehr durch die Frau Frei angestellt worden, in deren Auftrag sie durch die Verwaltungsschwester Lilly Treichler im Marthastift gedungen worden sei. In der Anstalt selbst habe man sich in Gegenwart der Frau Frei über die An¬ stellungsverhältnisse verständigt und es habe sich Klägerin nie im Zweifel darüber befunden, daß sie von Frau Frei angestellt ge¬ wesen sei. Bezüglich der Erkrankung wird bestritten, daß dieselbe durch Verschulden der Beklagten verursacht oder verlängert worden sei, und daß der jetzige Zustand der Klägerin mit der Ansteckung seitens des Kindes Frei in direktem Zusammenhang stehe. Die Behauptung der Klägerin, sie sei von dem Kinde Frei dadurch angesteckt worden, daß ihr dasselbe in das Gesicht genießt habe, sei durchaus unglaubhaft, vielmehr sei anzunehmen, daß Klägerin sich während des Auflegens der Umschläge die Augen gerieben und dadurch infiziert habe; dafür, daß sie letzteres kurz vor ihrer Erkrankung trotz allem Abmahnen getan, werde Beweis anerboten. Als Klägerin zum ersten mal Schmerzen in den Augen verspürt habe, sei sie von Schwester Mathilde Ruh aufgefordert worden, sich beim Assistenzarzt zu melden; Klägerin habe sich aber gewei¬ gert. Sowohl seitens der Arzte als seitens des übrigen Personals der Anstalt sei in der Behandlung und Pflege der Klägerin nichts außer Acht gelassen worden. Sie sei gehörig über die von ihr zu richtenden Dienste und die nötigen Vorsichtsmaßregeln instruiert worden. Die Anwendung einer Schutzbrille sei nicht angezeigt gewesen, da Klägerin keine Auswaschungen vorzunehmen, sondern nur Umschläge zu machen gehabt habe, bei welcher Verrichtung eine gewissenhafte Reinhaltung der Hände zur Verhütung der Ansteckung genügt hätte. Die Erkrankung der Klägerin sei keine hochgradige gewesen; wenn sich die Heilung verzögert habe, so sei das dem eigenen Verhalten der Klägerin zuzuschreiben, die sich oft, trotz Verbot, im Auge gerieben habe. Bei den Arzten habe sich nach und nach die Überzeugung eingestellt, daß die Klägerin ihren Zustand künstlich hinausziehe. Diese Tatsache, sowie ihr sonstiges störendes Benehmen, Schimpfen, Klatschereien und Aufhetzung der Nebenpatientinnen, sei die Veranlassung zur Entlassung der Klä¬ gerin am 13. Mai gewesen. Damals sei die Klägerin bis auf einen zurückgebliebenen schleimigen Katarrh geheilt gewesen; eine Ansteckungsgefahr habe damals nicht mehr bestanden. Die Be¬ hauptungen der Klägerin über den spätern Verlauf werden unbedingt bestritten, namentlich werde in Abrede gestellt, daß eine angeblich im Juni erfolgte Infektion des linken Auges und die Erkrankung der Nase mit der ersten Krankheit im Zusammenhang stehe.
4. Die Klägerin verlangt in erster Linie von der Beklagten den Lohn für ihre in der Anstalt seit dem 31. Januar 1893 gelei¬ steten Dienste, mit der Behauptung, sie sei von der Beklagten zur Pflege des kranken Kindes Frei engagiert worden. Die Be¬ klagte bestreitet, daß die Klägerin in ihrem Dienste gestanden habe und macht geltend, sie sei von der Frau Frei angestellt ge¬ wesen. Da diese Bestreitung sich als Verneinung des Klagefunda¬ mentes darstellt, liegt der Klägerin der Beweis ob, daß ein An¬ stellungsvertrag zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossen worden sei. Unbestrittenermaßen fand die Anstellung der Klägerin im Marthastift durch die Krankenschwester Lilly Treichler statt, und es ist festgestellt, daß diese bei der Verhandlung im Marthastift weder der Klägerin, noch der Verwalterin des Stifts und ihrer Gehilfin gesagt hat, für wen die Anstellung erfolge, so daß die Verwalterin den Eindruck hatte, die Klägerin werde durch die Beklagte angestellt. Die kantonale Instanz nimmt daher an, es haben im Momente, als die Klägerin im Marthastift abgeholt wurde, ihrerseits Zweifel bestehen können, ob sie für die Anstalt oder für Frau Frei engagiert werde. Allein damit ein Anstellungs¬ vertrag zwischen den Parteien zu Stande kam, war erforderlich, daß die Beklagte den Willen gehabt habe, die Klägerin zu enga¬ gieren, und für eine solche Willensübereinstimmung hat nun Klägerin nichts nachweisen können. Es ist nicht bewiesen, daß die Lilly Treichler etwa im Auftrag der Beklagten die Klägerin im Marthastift geholt habe; vielmehr stellt die Vorinstanz fest, daß dieselbe die Klägerin für Frau Frei anstellen sollte. Mochte daher auch die Klägerin anfänglich geglaubt haben, sie trete in den Dienst der Beklagten, so ist diese Tatsache für den Beweis eines Anstellungsverhältnisses mit der Beklagten ungenügend, weil ein zum Vertragsabschlusse nötiger Wille der Beklagten, die Klägerin in Dienst zu nebmen, nicht vorlag und auch nicht kund gegeben wurde. Sodann ist mit der Vorinstanz anzunehmen, daß die Klägerin in der Folge keinen Zweifel haben konnte, daß sie nicht im Dienste der Beklagten, sondern in dem der Frau Frei stehe. Sie hat, wie die Vorinstanz feststellt, die Schwester Lilly bei Frau Frei über ihre Löhnung ausforschen lassen; als man sie für Frau Frei, mit Hinweis auf ihr Anstellungsverhältnis, Kommis¬ sionen besorgen ließ, hat sie keinen Widerspruch erhoben, und end lich hat sie bei ihrem Austritt aus der Anstalt mit Frau Frei über ihre Löhnung verhandelt. Diese Tatsachen beweisen, daß die Klägerin die Frau Frei als ihre Dienstherrin betrachtete. Wäre übrigens ein Dienstverhältnis mit der Anstalt begründet, so könnte Klägerin auf Grund eines solchen jedenfalls nur bis zu dem Zeitpunkte Arbeitslohn beanspruchen, bis zu welchem sie wirklich Dienste geleistet hat, nämlich bis zum 11. Februar. Denn die Bestimmung des Art. 341 O.=R., wonach der Dienstpflichtige seiner Ansprüche auf die Vergütung nicht verlustig geht, wenn er durch Krankheit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird, gilt nach dem ausdrücklichen Inhalte dieses Artikels nur in dem Falle, wo die Verhinderung eine verhältnismäßig kurze und überdies der Dienstvertrag auf längere Dauer abgeschlossen ist. Beide Voraussetzungen treffen hier augenscheinlich nicht zu.
5. Ihre Schadenersatzforderung stützt die Klägerin auf die Art. 50, 53, 54, 61 und 62 O.=R., mit der Behauptung, falle der Beklagten bei ihrem Verhalten gegen die Klägerin eine Reihe von Verschuldungen und groben Fahrlässigkeiten zur Last, ohne welche ihre Krankheit nicht eingetreten bezw. ihre Heilung bewirkt worden wäre. Die Klägerin führt eine Reihe von Unter¬ lassungen der Arzte und des Wartepersonals an, welche nach ihrer Meinung in ursächlichem Zusammenhang mit ihrer Krankheit stehen. Hier erhebt sich nun zunächst die Frage, ob die Beklagte für dieses angebliche Verschulden ihrer Angestellten überhaupt haftbar sei. Nach Art. 62 O.=R. trifft die Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn für den Schaden, welchen seine Angestellten in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, juristische Personen nur dann, wenn sie ein Gewerbe betreiben. Die Beklagte ist nun offenbar eine juristische Person, in den Akten ist aber keine Angabe darüber enthalten, ob sie ein Gewerbe betreibe. Es möchte dies bezweifelt und eher angenommen werden, der Betrieb der Augenheilanstalt geschehe nicht zur Erzielung eines Gewinnes, sondern ausschließlich zu humanitären Zwecken und in diesem Falle wäre ein Belangen derselben für ein schuldhaftes Verhalten ihrer Angestellten auf Grund der Art. 50 u. ff. O.=R. unzuläßig (s. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Ent¬
scheidungen XVIII, S. 392). Allein Klägerin hat sich in ihrer Klagebegründung ausdrücklich auf Art. 62 O.=R. berufen und damit implicite die darin enthaltenen Voraussetzungen als tat¬ sächlich vorhanden erklärt. Von der Beklagten ist gegen die An¬ wendung dieser Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine Einwendung erhoben worden; sie hat sich darauf beschränkt, das Vorhandensein eines schuldhaften Verhaltens in Abrede zu stellen. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, Art. 62 O.=R. finde auf den vorliegenden Fall Anwendung.
6. Fragt es sich nun, ob die Angestellten der Beklagten sich gegenüber der Klägerin Unterlassungen zu Schulden haben kom¬ men lassen, die einen Schadenersatzanspruch begründen könnten, so ist zunächst festzustellen, was für Verpflichtungen der Beklagten in Bezug auf die Klägerin oblagen. In erster Linie macht Klägerin geltend, es seien ihr nicht die nötigen Verhaltungsmaßregeln zur Verhütung einer Ansteckung mitgeteilt worden; insbesondere wäre die Verwaltung verpflichtet gewesen, ihr eine Schutzbrille zu geben, die einen absoluten Schutz gegen die Ansteckung bei einem etwaigen Nießen des Kindes gewährt hätte. Wenn auch die Klägerin nicht in den Dienst der Beklagten getreten war, so wurde durch ihren Eintritt in die Augenheilanstalt doch ein Vertragsverhältnis zwi¬ schen Klägerin und Beklagter begründet in so weit, als Klägerin ihre Dienste für Frau Frei in der Anstalt zu verrichten hatte, und daselbst Kost und Logis genoß. Dadurch erwuchs der Be¬ klagten die vertragliche Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß Klä¬ gerin durch ihren Aufenthalt in der Anstalt nicht Schaden leide und dasebst ihren Dienst mit Sicherheit verrichten könne. Diese Verpflichtung der Beklagten ist übrigens auch ein Gebot der all¬ gemeinen Rechtsordnung. Daß die Beklagte in dieser Richtung gegen ihre Verpflichtungen verstoßen habe, ist aber nicht behauptet worden und was die Unterlassung gehöriger Vorschriften für die Vermeidung einer Ansteckung anbetrifft, so hat die Vorinstanz festgestellt, daß die Vorwürfe der Klägerin unberechtigte waren, indem Klägerin bei ihrem Eintritt in die Anstalt nicht nur auf die Gefahr einer Ansteckung, sondern auch auf die Mittel, diese Ansteckung zu verhüten, aufmerksam gemacht worden war. Ob die Klägerin zum Tragen einer Schutzbrille hätte verhalten werden sollen, ist deswegen nicht zu untersuchen, weil nach der Feststellung der Vorinstanz diese Maßregel die Ansteckung in concreto nicht verhindert hätte; denn die Vorinstanz statuiert, daß die Ansteckung nicht durch direktes Spritzen von Sekret aus den Augen des Kindes Frei an das rechte Auge der Klägerin erfolgte, sondern durch die von den Umschlägen infizierten und nicht gehörig gewaschenen Hände, mit denen sich die Klägerin die Augen ge¬ rieben habe.
7. Zu der weitern Behauptung der Klägerin, Beklagte habe ihre Heilung nicht gehörig besorgt, ist zu sagen: Wie bereits dar¬ getan worden ist, bestand zwischen den Parteien kein Dienstverhält¬ nis. Auf die Vorschrift des Art. 341, Abs. 2 O.=R., wonach der Arbeitgeber dem Dienstpflichtigen, welcher mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, bei vorübergehender unverschuldeter Krankheit auf eigene Kosten für Pflege und ärztliche Behandlung zu sorgen hat, kann sich daher die Klägerin nicht berufen. Die Beklagte übernahm vielmehr die ärztliche Behandlung der Klägerin auf Grund freiwilliger Übereinkunft. Daraus erwuchs allerdings der Beklagten die Pflicht, die Behandlung sachgemäß, nach allgemein anerkannten und zum Gemeingut gewordenen Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft vorzunehmen (vgl. Amtliche Sammlung XVIII, S. 341, Erw. 4). Daß nun die Beklagte gegen solche Grundsätze verstoßen und etwa eine falsche Heilmethode angewendet habe, ist von der Klägerin nicht behauptet worden; sie macht viel¬ mehr geltend, daß die Heilmethode mangelhaft durchgeführt, und daß sie zu früh entlassen worden sei. Den ersten Punkt betreffend hat sich Klägerin auf ihre Mitpatientinnen dafür berufen, daß man ihr das Auge nicht häufig genug ausgewaschen habe. Auf dieses Beweisanerbieten ist die Vorinstanz mit der Begründung nicht eingetreten, daß diese Mitpatientinnen gar nicht in der Lage gewesen seien, die Frage der gehörigen Verpflegung richtig zu beurteilen, also nicht etwa deswegen, weil der klägerische Beweis¬ satz rechtlich unerheblich wäre, sondern wegen Unzulänglichkeit der angerufenen Beweismittel. Da somit die Annahme der Vorinstanz, es sei eine mangelhafte Durchführung der Heilung nicht dargetan, nicht auf Mißkennung einer materiellen Rechtsnorm, sondern auf prozeßrechtlicher Erwägung beruht, so ist das Bundesgericht an
die kantonale Feststellung gebunden. Auch der Vorwurf der vor¬ zeitigen Entlassung erscheint unbegründet. Nachdem die Beklagte die Klägerin einmal in Behandlung genommen hatte, durfte sie allerdings die Klägerin nicht zur Unzeit wieder fortschicken; eine unzeitige Entlassung läge dann vor, wenn der Austritt aus dem Spital eine Gefahr für die weitere Heilung der Klägerin enthalten hätte. Abgesehen hievon hatte aber die Beklagte weder eine gesetz¬ liche noch eine vertragliche Pflicht, die Klägerin bis zur voll¬ ständigen Heilung zu behalten und zu pflegen; sie durfte daher die Klägerin zu einem Zeitpunkt entlassen, wo eine nachteilige Einwirkung durch die Aufgabe der bisherigen Behandlung nicht mehr zu befürchten war. Nun hat die Vorinstanz tatsächlich fest¬ gestellt, daß der Zustand der Klägerin bei ihrer Entlassung durchaus kein gefährlicher mehr war, sondern ein solcher, bei dem die ambulatorische Behandlung in der Poliklinik der Augenheil¬ anstalt genügte. Angesichts dieser durch den kantonalen Richter festgestellten Tatsache kann ein Verschulden der Beklagten darin, daß sie die Klägerin am 13. Mai entlassen hat, nicht erblickt werden. Diese Entlassung erscheint überdies auch aus disziplina¬ rischen Gründen gerechtfertigt; die Vorinstanz stellt in dieser Rich¬ tung fest, die Klägerin habe in der Anstalt Klatschereien angestellt, die Mitpatientinnen aufgestiftet, den Wärtern grob begegnet, An¬ ordnungen der Arzte (durch Wischen in den Augen) zuwider¬ gehandelt und sich in Bezug auf die angebliche Abnahme des Seh¬ vermögens eine Simulation zu Schulden kommen lassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin ist unbegründet und es wird daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 11. Dezember 1893 in allen Teilen bestätigt.