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1_I_229

BGE 1 I 229

Bundesgericht (BGE) · 1875-01-01 · Deutsch CH
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DFR - BGE 1 I 229 - Reuthy Pfäffikon BGE 1 I 229 - Reuthy Pfäffikon Abruf und Rang: RTF-Version (Seiten, Linien), Druckversion (Seiten) Rang: 0% (656) Zitiert durch: Zitiert selbst: BGE 1 I 95

- Eherecht trotz liederlichen Lebenswandels Sachverhalt A. B. C. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Erwägung 1 1. Nach Art. 59 der Bundesverfassung darf für Forderungen au ... Erwägung 2 2. Sie verletzt aber nicht nur die Bundesverfassung, sondern, wie ... Erwägung 3 3. Daß der Arrest nur ein vorläufiger gewesen ist und  ... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Adrian Schwaller, A. Tschentscher

56. Urtheil vom 23. April 1875 in Sachen Reuthy . Sachverhalt A. Mittelst Verfügung vom 9. vorigen Monats hat das Bezirksgerichts-Präsidium Pfäffikon, Kts. Zürich, einen in der Notariatskanzlei Pfäffikon liegenden, dem Reuthy gehörigen Kaufschuldbrief von 2500 Fr. auf Rudolf Sprecher in Unterhittnau, auf Begehren des Notar Schneider daselbst mit Arrest belegt, weil Reuthy trotz wiederholter Mahnungen eine Schuld von 267 Fr. 95 Cts. an die Konkursmasse Meyer-Hugentobler nicht bezahle und sich gegenwärtig dafür am Rechtstriebe befinde. 1 B. Ueber diesen Arrest beschwert sich Reuthy, da er aufrechtstehender Schweizerbürger und in Wyl domizilirt sei, somit durch die Arrestverfügung der Art. 59 der Bundesverfassung verletzt werde. 2 C. Das Bezirksgerichts-Präsidium Pfäffikon bemerkt in seiner Berichterstattung, daß seine Arrestverfügung, welche sich nur als eine vorläufige darstelle, auf §. 596 Ziff. 2 Satz 2 des Gesetzes über die zürcherische Rechtspflege sich stütze, welcher die Beschlagnahme von Vermögensstücken dann gestatte, wenn der Schuldner "auf der Flucht befindlich oder derselben verdächtig ist und kein sicherstellendes unbewegliches Vermögen im Kanton besitzt." 3 Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Erwägung 1

1. Nach Art. 59 der Bundesverfassung darf für Forderungen auf das Vermögen eines aufrecht stehenden Schuldners, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, außer dem Kanton, in welchem er wohnt, kein Arrest gelegt werden. Nun ist unbestritten, daß Rekurrent aufrechtstehend und in Wyl, Kantons St. Gallen, fest domizilirt ist und verstößt daher die Arrestverfügung des Bezirksgerichts-Präsidiums Pfäffikon offensichtig gegen die angeführte Verfassungsbestimmung. 4 Erwägung 2

2. Sie verletzt aber nicht nur die Bundesverfassung, sondern, wie ebenso klar ist, auch das zürcherische Gesetz selbst. Denn nach dem von dem Bezirksgerichts-Präsidium Pfäffikon angerufenen §. 596 Ziffer 2 der Civilprozeßordnung ist der Arrest nur unter der doppelten Voraussetzung zulässig, daß der Schuldner auf der Flucht befindlich oder derselben verdächtig ist und kein sicherstellendes unbewegliches Vermögen im Kanton Zürich besitzt. Dagegen genügt der Umstand, daß der Schuldner kein unbewegliches Vermögen im Kanton Zürich hat, für sich allein niemals zur Verhängung eines Arrestes und hätte daher die Beschlagnahme des dem Rekurrenten gehörenden Kaufschuldbriefes auch nicht einmal vorläufig bewilligt werden sollen. 5 Erwägung 3

3. Daß der Arrest nur ein vorläufiger gewesen ist und dem Rekurrenten das Recht zugestanden hätte, denselben beim Bezirksgerichts-Präsidium Pfäffikon selbst zu bestreiten, hindert den Rekurrenten nach konstanter Praxis der Bundesbehörden nicht, dessen Aufhebung mit Umgehung der kantonalen Instanzen beim Bundesgerichte zu verlangen. 6 Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach die vom Bezirksgerichts-Präsidium Pfäffikon gegen den Rekurrenten verhängte Beschlagnahme aufgehoben. 7 © 1994-2020 Das Fallrecht (DFR) .