Volltext (verifizierbarer Originaltext)
4. Urtheil vom 19. Februar 1876 in Sachen Regina Montium. A. Unterm 19. Februar 1873 hat sich die Aktiengesellschaft Regina Montium mit Domizil in Gersau konstituirt. In den Statuten wurde das Aktienkapital auf zehn Millionen Franken festgesetzt, zur Emission gelangten jedoch nur 6,000 Aktien à 500 Fr. B. Als derselben im Frühjahr 1873 ein Steuerformular zur Auftragung ihres Steuerkapitals zugestellt wurde, anerkannte dieselbe ein reines Vermögen von 291,035 Fr. an Grundeigen¬ thum als steuerpflichtig, indem sie von dem Werth ihrer auf 1,347,000 Franken geschätztenLiegenschaften vorerst, gemäß § 16 des schwyzerischen Steuergesetzes, einen Achttheil und so¬ dann die Passiva von 887,600 Fr. in Abzug brachte. Allein
der Bezirksrath von Gersau erklärte unterm 16. Juni 1813 diese Selbsttaxation der Regina Montium als unrichtig und beschloß, es sei dieselbe für das Aktienkapital von drei Millionen zu besteuern. Dieser Beschluß gründet sich darauf, daß nach S. 9 des schwyzerischen Steuergesetzes die Gesellschaften da den Steuern unterworfen seien, wo die Verwaltungsbehörden ihren Sitz haben und daß das einbezahlte Aktienkapital, gleichviel ob dasselbe in oder außer dem Kanton Schwyz placirt sei, mit und durch die Inhaber der Aktien als Gesellschaftsmitglieder an dem von der Gesellschaft als rechtsverbindlich anerkannten Domizil in Gersau zu versteuern sei. Dieser Beschluß wurde auf Rekurs der Aktiengesellschaft vom schwyzerischen Regierungsrath am
12. August 1874 in der Hauptsache bestätigt, das Steuerkapitat für das Jahr 1873 jedoch nur auf 1,560,000 Fr. angesetzt, weil zur Zeit der Verlegung der Steuer ein größeres Aktien¬ kapital noch nicht einbezahlt war. In Folge dieses regierungs¬ räthlichen Entscheides hat dann auch der Bezirksrath von Gersau die Rekurrentin für die Bezirkssteuer, Armensteuer u. s. w. mit 1,560,000 Fr. steuerpflichtig erklärt. C. Mit Rekursschrift vom 20. Oktober vor. Js. beschwert sich nun die Regina Montium über den Entscheid des Regierungsrathes, indem sie anführt: Das einbezahlte Aktienkapital sei für den An¬ kauf der Liegenschaften Rigi-Scheidegg, Rigi-Kulm und Rigi-First mit betreffendem Inventar und für Erbauung der Eisenbahn Kaltbad-Scheidegg verwendet worden. Gemäß gesetzlicher Vor¬ schrift habe sie die im Kanton Schwyz erworbenen drei Liegen¬ schaften in das erhaltene Steuerformular eingetragen und nach Abzug der darauf haftenden Passiven einen Aktivüberschuß von 291,035 Fr. als steuerbares Vermögen erklärt. Der Entscheid des Regierungsrathes fasse nun aber das einbezahlte Kapital in's Auge und nicht das effektive Vermögen der Gesellschaft selber Derselbe verstoße daher gegen die Grundsätze, welche der Bun¬ desrath in einem Rekursalentscheide vom 5. Juni 1874 aufge¬ stellt habe, wonach es unzulässig sei, einen Aktionär, der an seinem Wohnorte von seinem in Aktien bestehenden Vermögen besteuert werde, auch noch am Domizil der Aktiengesellschaft zu besteuern. Im vorliegenden Falle müssen die Aktien der schwy¬ zerischen Theilnehmer im dortigen Kanton, die übrigen, außer¬ kantonalen an ihrem Wohnsitze versteuert werden. Das Steuer¬ objekt der Gesellschaft im Kanton Schwyz bilden einzig die an¬ gekauften Liegenschaften. In dieser Weise sei man auch früher im Kt. Schwyz gegen die Weberei Lachen und die Spinnerei Ihach verfahren, indem diese Aktiengesellschaften lediglich ihre Vermögensobjekte nach Abzug der Passiven, ohne Rücksicht auf das Aktienkapital versteuern müssen. Der Entscheid des Regierungsrathes verstoße aber auch gegen die Gesetze des Kts. Schwyz. Nach § 9 des Steuergesetzes habe eine Gesellschaft mit besonderer Vorsteherschaft ihr Vermögen, soweit dasselbe steuerbar sei, da zu versteuern, wo die betref¬ fende Verwaltung ihren Sitz habe. Zufolge der übrigen Be¬ stimmungen habe der Steuerpflichtige sein Vermögen in be¬ stimmte Rubriken auszuscheiden, nämlich in Grundeigenthum, Kapitalien, zinstragende Forderungen und Fonds. Vom Werthe des Grundeigenthums könne er den achten Theil und vom Ge¬ sammtwerth des steuerpflichtigen Vermögens die Gesammtsumme der Passiven abziehen. Nun bestehe das Vermögen der Regina Montium einzig in Grundeigenthum und Mobilien, welche sich theilweise im Kt. Luzern befinden. Bezüglich des Grundeigen¬ thums stehe ihr die Befugniß zum Abzug des achten Theiles der Werthsumme sowie der sämmtlichen Passiven zu, wozu nach allen Rechnungen anonymer Gesellschaften auch das Aktienkapital gehöre, da die Gesellschaft als solche und nicht die einzelnen Aktionäre die juristische Person bilden. Die Mobilien der Ge¬ sellschaft bestehen in Wirthschaftsinventar und in dem Betriebs¬ material der Eisenbahn, wenn solche einmal von der Gesellschaft übernommen werde. Das Wirthschaftsmobiliar dürfte nun unter den Begriff von Betriebsfond fallen und nach mäßigem An¬ schlage im Verhältnisse anderer Wirthschaften besteuert werden. Ueber Besteuerung der Eisenbahnen und deren Betriebsma¬ terial bestehe im Kt. Schwyz kein besonderes Gesetz und, so viel der Rekurrentin bekannt, sei in der Schweiz bisher noch keine Eisenbahn einer kantonalen Besteuerung unterworfen worden.
Eisenhahnen bilden ein Vermögensobjekt von so besonderem Charakter, daß wenn dieselben steuerpflichtig erklärt werden jedenfalls in den sollten, die Aufstellung eines derartigen Gesetzes Ressort der Bundesgesetzgebung und nicht derKantone fallen dürfte. Es sei daher eine Eisenbahn nach dem jetzigen Steuer¬ gesetz von Schwyz nicht steuerpflichtig. Endlich verstoße aber der rekurrirte Entscheid auch gegen die schwyzerische Verfassung. Nach 8. 6 derselben seien alle Ein¬ wohner des Kantons vor dem Gesetze gleich und nach §. 22 sollen alle Kantonseinwohner, sowie alle Korporationen möglichst gleich¬ mäßig an die Staatslasten beitragen. Fraglicher Entscheid unter¬ werfe aber die schwyzerischen Aktionäre der Regina Montium besonderer Besteuerung und setze die Gesellschaft in eine Aus¬ nahmsstellung. D. Die Regierung von Schwyz erwiedert auf diese Beschwerde: Durch die Bundesverfassung sei kein Kanton gehindert, das auf seinem Territorium befindliche Vermögen zu besteuern. Eine Doppelbesteuerung könne nicht eintreten, wenn jeder Kanton nur das in seinem Gebiete liegende Vermögen mit Steuern be¬ laste. Jeder könne sein Vermögen anlegen, wo er wolle, und wenn er dasselbe in einem andern Kanton anlege, so sei auch nur dieser Kanton berechtigt, dasselbe zu besteuern. Die Art. 4 und 9 des schwyzerischen Steuergesetzes beseitigen jeden Zweifel, daß die Aktiengesellschaften im Kt. Schwyz steuerpflichtig seien und es werde die Steuerpflicht grundsätzlich auch nicht bestritten; dagegen wolle nun die Regina Montium auf einmal nicht mehr Aktiengesellschaft sein, sobald es sich um Steuern handle. Eine Doppelbesteuerung sei nicht bewiesen, übrigens befinden sich bei der Regina Montium viele Ausländer, die sich nicht auf das Bundesrecht berufen können. Hätte die Rekurrentin Recht, so müßte dann, wenn sämmtliche Aktionäre Ausländer wären, jede Steuerpflicht wegfallen und wäre die nothwendige Folge hievon, daß bei der gegenwärtigen Centralisation der Geldmittel mit¬ telst der Aktiengesellschaften die finanziellen Kräfte der Landes¬ einwohner überflügelt und gleichzettig dem Staate die Steuer¬ kraft auf's Empfindlichste verkürzt würde. Wenn es sich nun aber frage, welcher Kanton sich die Doppelbesteuerung anmaße, so sei dieß jedenfalls nicht der Kanton Schwyz. Denn nichts sei natürlicher, als daß die Kantone alles Vermögen, alle Früchte der Industrie und des Erwerbes auf ihrem Gebiete besteuern; es sei dieß ein Ausfluß der Souverainität und zugleich eine Be¬ dingung ihrer finanziellen Existenz. Der Kanton des Wohn¬ ortes der Aktionäre habe keinen Rechtstitel, von einem außer seinen Grenzen gelegenen Vermögen oder daselbst betriebenen Erwerb Steuern zu beziehen. Die Aktionäre der Regina Montium mögen daher bei ihren heimathlichen Regierungen re¬ klamiren. Was den Entscheid des Bundesrathes vom 5. Juni 1874 betreffe, so habe sie gegen den daselbst ausgesprochenen Grund¬ satz, daß das Mobiliarvermögen an dem Wohnorte des Eigen¬ thümers versteuert werden müsse, nichts einzuwenden, nur könne sie dessen Anwendung auf die Aktien nicht zugeben, denn die Aktien seien kein Mobiliarvermögen, sondern nur Antheilsur¬ kunden an einem Gesellschaftsvermögen. Zudem bilde jener einzige Entscheid keine Praxis und endlich sei jener Fall dem vorliegenden insoweit nicht gleich, als in demselben die Steuer¬ gesetze beider betheiligten Kantone (Aargau und Luzern) rück¬ sichtlich der Besteuerung von Aktiengesellschaften nicht das Ter¬ ritorialprinzip aufstellen. In rechtlicher Würdigung dieser Thatsachen zieht das Bundes¬ gericht in Erwägung:
1. Nach dem schwyzerischen Steuergesetz vom 21. August 1854 sind nicht bloß die Einwohner des Kantons Schwyz, sondern auch die Gesellschaften und öffentlichen Anstalten mit besonderer Vorsteherschaft, sowie die Korporationen den dortigen Steuern unterworfen. Jenes Gesetz geht daher offenbar von dem allge¬ mein angenommenen Grundsatze aus, daß alles im Kanton be¬ findliche Vermögen steuerpflichtig sei.
2. Rekurrentin bestreitet die Richtigkeit dieses Grundsatzes an sich nicht, sondern stützt ihre Weigerung, die Kapitalsteuer im Kanton Schwyz zu bezahlen, lediglich darauf, daß das Ka¬ pital einer Gesellschaft gehöre, deren einzelne Gesellschafter für 2
ihre Antheile schon an ihrem Wohnorte steuerpflichtig seien, die¬ selbe Steuer daher nicht nochmals von der Gesellschaft als Ganzes erhoben werden könne, indem sonst eine Doppelbesteue¬ rung eintreten würde, was sowohl gegen die Bundesverfassung als die konstante bundesrechtliche Praxis verstoße.
3. Nun ist zwar Art. 46, Lemma 2 der Bundesverfassung, welcher der Bundesgesetzgebung die Aufstellung der erforderlichen Bestimmungen gegen Doppelbesteuerung zuweist, gemäß Art. 2 der Uebergangsbestimmungen noch nicht in Kraft getreten, weil das in Aussicht genommene Bundesgesetz noch nicht er¬ lassen ist. Nichtsdestoweniger haben sich die Bundesbehörden schon unter der Herrschaft der frühern Bundesverfassung, welche über Doppelbesteuerung gar keine Bestimmungen enthielt, seit geraumer Zeit kompetent erklärt, wenn es sich um Doppelbe¬ steuerung handelte, und den Grundsatz ausgesprochen, daß eine direkte Doppelbesteuerung der gleichen Vermögensobjekte nicht zulässig sei. Das Bundesgericht, welchem durch Art. 113 der B.-V. und Art. 56 u. ff. des Bundesgesetzes über die Or¬ ganisation der Bundesrechtspflege die Entscheidung staatsrecht¬ licher Streitigkeiten mit wenigen im Gesetze ausdrücklich ent¬ haltenen Ausnahmen zugewiesen ist, erscheint daher allerdings zur Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
4. Es könnte zwar eingewendet werden, die Aktiengesellschaft Regina Montium sei als solche zu dem angestrengten Rekurs nicht legitimirt, weil jedenfalls nicht sie selbst, sondern nur ihre Aktionäre doppelt besteuert werden und sie hätte daher die Beschwerdeführung den betreffenden Aktionären überlassen sollen Allein abgesehen davon, daß diese Einwendung von der Rekurs¬ beklagten nicht erhoben worden ist, würde es sich deßhalb nicht rechtfertigen, den Rekurs wegen mangelnder Legitimation abzu¬ weisen, weil angesichts der bestehenden kantonalen Steuergesetz¬ gebungen nicht geleugnet werden kann, daß in den meisten Kan¬ tonen die Mitglieder von Aktiengesellschaften ihre Aktien als Bestandtheil ihres Mobiliarvermögens versteuern müssen, ein Rekurs seitens der betroffenen Aktionäre der Regina Montium daher offenbar nicht ausbleiben würde und nun unter solchen Umständen, wenn die streitige Frage doch entschieden werden muß, bei staatsrechtlichen Rekursen der Legitimationspunkt nicht besonders urgirt werden darf.
5. Ist demnach auf die Beschwerde einzutreten, so stellt sich die zu entscheidende Frage so dar, ob der Kanton Schwyz we¬ gen der Gesetzgebungen anderer Kantone, welche die Aktien als Mobiliarvermögen ihrer Inhaber an deren Wohnort besteuern, verhindert werden könne, das Vermögen der Aktiengesellschaften mit Inbegriff des Grundkapitals an deren Domizil der Be¬ steuerung zu unterwerfen. Diese Frage ist zu verneinen, vorausgesetzt auch, daß, worüber gegenwärtig nicht zu entscheiden ist, in der Besteuerung der Aktiengesellschaft und der Aktionäre eine unzulässige Doppelbesteuerung zu finden wäre.
6. Daß eine Aktiengesellschaft ein geeignetes Steuerobjekt ist, bedarf zumal im vorliegenden Falle keiner weitern Begründung, da beide Parteien über die rechtliche Natur solcher Gesellschaften als juristischen Personen einig gehen und diese rechtliche Auf¬ fassung auch sowohl mit der schweizerischen Rechtsanschauung als mit den kantonalen Civilgesetzbüchern, soweit solche die Aktien¬ gesellschaften behandeln, im Einklange steht. So anerkennt Re¬ kurrentin ja auch ausdrücklich die Steuerpflicht hinsichtlich ihres im Kanton Schwyz befindlichen Grundeigenthums mit Aus¬ nahme der Eisenbahn, worüber weiter unten noch zu sprechen ist. Dagegen gehen die Parteien nicht einig hinsichtlich der Steuerpflicht des Mobiliarvermögens, beziehungsweise des Grund¬ kapitales. Rekurrentin behauptet, letzteres bilde ein Passivum der Aktiengesellschaft und sei deßhalb nicht steuerpflichtig, wäh¬ rend Rekursbeklagte dasselbe als Kapital-Vermögen der Rekur¬ rentin zur Steuer heranziehen will.
7. Das Grundkapital wird allerdings durch die einzelnen Aktionäre zusammengebracht und besteht lediglich aus den Ein¬ zelkapitalien, welche die Aktionäre zur Bildung desselben als Gesammtkapital zusammengelegt haben. Allein dadurch werden die Aktionäre nicht Gläubiger, sondern Mitglieder der Aktien¬ gesellschaft. Dieselben erwerben durch die Einzahlung des Ak¬ tienkapitals auf die Gesellschaft keine Forderungsrechte im Um¬
fange der einbezahlten Beträge; die Aktien sind keine Forde¬ rungstitel für bestimmte Geldsummen oder deren Aequivalent, sondern repräsentiren der Gesellschaft gegenüber nur die Quoten, zu welchen die Inhaber am Gesellschaftsvermögen antheilbe¬ rechtigt sind und nach Auflösung der Gesellschaft Anspruch an deren Reinvermögen haben. Das Grundkapital der Aktienge¬ sellschaft stellt sich somit nicht als ein Passivum derselben, son¬ dern als das von den Aktionären für das Aktienunternehmen ausgesonderte und ausgesetzte Betriebskapital dar, welches die¬ selben am Gewinn und Verlust des Unternehmens betheiligt, so jedoch, daß sie unter keinen Umständen mehr als den Betrag ihrer Aktien sammt Zinsen verlieren können, indem das zu¬ sammengelegte Kapital als selbstständige Persönlichkeit mit eigenen Rechten und Pflichten hingestellt wird, welches auf der einen Seite von den Privatschicksalen der Aktionäre losgelöst ist, auf der andern Seite aber auch diese letztern nur im Umfange des einbezahlten Aktienkapitals beim Schicksale des Unternehmens be¬ theiligt. Die Aktiengesellschaft erscheint demnach als eine Ka¬ pitalgenossenschaft, welche mit Recht da besteuert wird, wo sie ihr Domizil hat, beziehungsweise wo das zur selbstständigen Persönlichkeit erhobene Kapital handelt und den Schutz des Staates genießt.
8. Daß der Betrag des Grundkapitales nach allgemeiner Uebung der Aktiengesellschaften unter die Passiven derselben auf¬ genommen wird, ist für das Wesen desselben, beziehungsweise der Aktie, ganz ohne Bedeutung. Diese Buchungsweise ist lediglich eine Rechnungsmanipulation, durch welche das Aktien¬ kapital nicht in eine Schuld der Gesellschaft an die Aktionäre und die Aktie nicht in einen Forderungstitel für eine bestimmte Geldsumme umgewandelt wird.
9. Kann demnach die Steuerpflicht der Aktiengesellschaft auch bezüglich des Grundkapitales mit Fug nicht bezweifelt werden, so spricht für deren Besteuerung auch unter der Voraussetzung, daß in der gleichzeitigen Steuerbelastung der Gesellschaft und der Aktionäre eine unzulässige Doppelbesteuerung zu erblicken wäre und daher nur die Wahl bliebe, entweder jene oder diese zu besteuern, noch der Umstand, daß sonst die ausländischen Inhaber von Aktien von jeder Steuer im Inlande befreit würden, während das Bundesrecht nur eine Doppelbesteuerung im Inlande verbietet, die ausländischen Aktionäre sich somit nicht auf dasselbe berufen könnten 10.Verstößt demnach der Entscheid der schwyzerischen Re¬ gierung weder gegen die Bundesverfassung noch gegen das Bundes¬ recht, welches sich durch die Praxis der Bundesbehörden gebildet hat, so verletzt er dagegen insofern den Art. 22 der schwyzeri¬ schen Kantonsverfassung, welcher lautet: „Alle Einwohner des „Kantons, sowie alle Korporationen desselben, sollen nach den „Bestimmungen des Gesetzes möglichst gleichmäßig an die Staats¬ „lasten beitragen, als derselbe entgegen §§. 2 und 4 des Steuer¬ gesetzes den nominellen Betrag des einbezahlten Aktienkapitals der Steuer unterwirft, ohne Rücksicht darauf, ob resp. wie das¬ selbe angelegt worden ist. Nach Paragraph 2 des Steuerge¬ setzes werden die Steuern bezogen: a) vom Grundeigenthum und b) vom Kapitalvermögen; und nach §. 4 ibidem begreift das steuerbare Kapitalvermögen: a) alle Kapitalien, b) alle Zinsen u. s. w., c) alle Obligationen und andere zinsbare For¬ derungen und d) alle in einem Gewerbe, einer Handlung, Fa¬ brikation oder in andern Unternehmungen liegenden Fonds. Nun hat die Regina Montium behauptet, daß sie das Aktien¬ kapital zum Erwerbe von Liegenschaften, zum Bau einer Eisen¬ bahn und Anschaffung von Wirthschaftsmobilien und Betriebs¬ material für die Eisenbahn verwendet habe, und die Richtig¬ keit dieser Behauptung ist nicht bestritten. Hieraus folgt aber einerseits, daß Rekurrentin jedenfalls ein verfassungsmäßiges Recht darauf hat, daß nicht das in Grundeigenthum angelegte Aktienkapital, sondern der an dessen Stelle getretene Grund¬ besitz besteuert und ihr auch diejenige Erleichterung gewährt werde, welche das schwyzerische Steuergesetz demselben einräumt; und anderseits, daß sowohl nach den Bestimmungen des schwy¬ zerischen Gesetzes selbst, als dem allgemein angenommenen Grundsatze, daß das Grundeigenthum da zu versteuern ist, wo es liegt, das Immobiliarvermögen der Rekurrentin, welches sich
außerhalb des Gebietes des Kantons Schwyz befindet, von letz¬ terem nicht besteuert werden darf.
11. Ueber die Besteuerung von Eisenbahnen enthält die Bundesgesetzgebung keinerlei Vorschriften. Die schwyzerische Regierung verletzt daher, wenn sie die auf ihrem Gebiete lie¬ gende Eisenbahnstrecke der Rekurrentin, für welche in der Kon¬ zession keine Steuerfreiheit gewährt worden ist, zur Steuer her¬ anzieht, kein Recht, welches der Letztern durch die Bundesver¬ fassung oder die Bundesgesetzgebung gewährleistet wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist in dem Sinne unbegründet erklärt, daß der Kanton Schwyz berechtigt ist, sämmtliches Vermögen der Re¬ furrentin, mit Ausnahme des außer dem Kanton befindlichen Grundeigenthums derselben zu besteuern, dagegen verpflichtet ist, bei Berechnung des Steuerkapitales die Bestimmungen der §§.2 und 4 des schwyzerischen Steuergesetzes zu beobachten.