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132. Urteil vom 27. Oktober 1893 in Sachen Donzé gegen Schmid, Bregger & Cie. A. Durch Urteil vom 26. Mai 1893 hat das das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Die Beklagten sind gehalten: I. Über die im Jahre 1889 zwischen den Parteien vereinbarte Auseinandersetzung im Wege der Liquidation Rechnung zu stellen und zwar
a. Ein vollständiges Verzeichnis aller Forderungen, die sie vom Kläger vor dem unterm 12. November 1885 abgeschlossenen Vertrage zur Einkassierung erhielten, vorzulegen und sich über die Verwendung der auf diese Weise eingezogenen Gelder aus¬ zuweisen.
b. Ein vollständiges Verzeichnis aller Forderungen einzureichen, die ihnen zu demselben Zwecke vom 12. November 1885 bis
8. November 1889 vom Kläger überwiesen worden sind, und sich über die Verwendung der einkassierten Gelder auszuweisen.
c. Über die seit dem 8. November 1889 liquidierten Geschäfte Rechnung abzulegen, eine Aufstellung der Forderungen zu ver¬
anstalten und Ausweis über die einkassierten Beträge zu er¬ bringen. II. Die noch unerledigten Geschäfte sofort zu liquidieren und die noch ausstehenden Guthaben des Klägers einzuziehen. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Vertreter der Beklagten am 15. Juni 1893 die Weiterziehung an das Bundesgericht und beantragte in der heutigen Verhandlung Aufhebung desselben und Abweisung der Klage, eventuell, es möge bloß erkannt werden, daß die Beklagten gehalten seien, die Bücher vorzulegen, daß aber davon abgesehen werde, dem Kläger die Rechtsbegehren a, b und c zuzusprechen. Der Vertreter des Klägers dagegen beantragte, demselben in Bestätigung des obergerichtlichen Urteils die sub I und II ge¬ nannten Begehren zuzusprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Vor dem 12. November 1885 bestand zwischen den Parteien ein mündliches Übereinkommen, wonach die Beklagte, deren Firma damals noch Schmid, Beringer & Cie. lautete, dem Kläger sämmt¬ liche Nähmaschinen lieferte, welche derselbe in der französischen Schweiz verkaufte; die Beklagte besorgte den Einzug der For¬ derungen an die einzelnen Kunden Donzé's, und zu diesem Zweck übergab letzterer der ersteren die sämmtlichen Wechsel, Anweisun¬ gen 2c. auf die Kunden, welche sie als Deckung behielt. Am
12. November 1885 wurde das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien durch schriftlichen Vertrag festgestellt, wonach I. Donzé sein Bureau im Hause der Beklagten in Solothurn eröffnete und dort seine Geschäftsbücher deponierte; ferner war bestimmt: „Schmid, Beringer & Cie. sind einzig berechtigt, im Namen und „auf Rechnung des Jules Donzé dessen ausstehende Forderungen „einzuziehen, dieselben haben vor allen andern Kreditoren auf „sämmtliche aus den Büchern Donzé's resultierende Aktivposten „ein Vorzugsrecht, zu diesem Behufe cediert Donzé dem Hause „Schmid, Beringer & Cie. seine sämmtlichen Forderungsansprachen „bis zur Höhe seiner Verbindlichkeit gegenüber letzterer Firma. Sämmtliche Inkassi gehören also der Firma Schmid, Beringer „& Cie. und werden von dieser erhoben bis zur Deckung ihrer „eigenen Forderungsansprachen. Sollte das Vertragsverhältnis „zwischen den Litiganten aufgehoben werden, so darf Donzé weder „seine Geschäftsbücher noch seine Wertpapiere zurückziehen, bis „die Liquidation durch die Firma Schmid, Beringer & Cie. in „Solothurn und Freiburg ganz beendigt ist. Diese Firma behält „sich vor allen andern Kreditoren das Recht vor, sich für ihre „ausstehenden Forderungen durch das Netto=Produkt der Liqui¬ „dation Deckung zu verschaffen. Ist die Liquidation gänzlich „durchgeführt und erzeigt sich ein Überschuß nach vollständiger „Deckung der Forderungsansprachen der Firma Schmid, Beringer „& Cie., so wird derselbe an Donzé ausbezahlt und demselben „seine Geschäftsbücher aushingegeben. Donzé steht natürlich das „Recht zu, den ganzen Geschäftsgang zu prüfen und die Ge¬ „schäftsbücher zu kontrollieren. Während der Liquidation wird „Donzé von der Firma Schmid, Beringer & Cie. wöchentlich „der Betrag von 25 Fr. für Haushaltungskosten ausbezahlt.“
2. Am 8. November 1889 wurde dann ein neuer Vertrag abgeschlossen, in welchem derjenige vom 12. November 1885 für aufgehoben und nur noch für die Liquidation der alten Geschäfts¬ bücher gültig erklärt wird; im weitern ist darin bestimmt: „Die zukünftig von Jules Donzé abgeschlossenen Geschäfte „haben keinen Bezug mehr auf die Firma Schmid, Beringer & Cie. „Jules Donzé verzichtet auf die Auszahlung von wöchentlich „25 Fr., welche im Vertrage vom 12. November 1885 vorge¬ „sehen waren. Bis zur Durchführung der Liquidation verpflichtet „sich Donzé im Bureau in Solothurn wenigstens alle 3 Monate „zu erscheinen, um über die schlechten Zahler die notwendige „Auskunft zu erteilen. Derselbe hat seine jeweilige Ankunft 3 Tage „zum voraus anzuzeigen.“
3. Kläger stellte nun vor Bezirksgericht, Solothurn die im oben angeführten Urteil des Obergerichtes gutgeheißenen Rechts¬ begehren, welchen noch beigefügt war das an die Beklagte gestellte Begehren: „III. Einen förmlichen Rechnungsabschluß vorzulegen, „aus dem der Stand der Aktiven und Passiven, sowie das auf „den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses berechnete Guthaben des „Klägers ersichtlich ist.“ Auf dieses letztere Begehren ist das solothurnische Obergericht nicht eingetreten, indem es fand, es sei bereits in dem sub I enthaltenen Begehren inbegriffen, und der
Kläger hat sich damit in seinem heutigen Vortrage einverstanden erklärt. Zur Begründung seiner Klage führte der Kläger im weseni¬ lichen an, nach den genannten Verträgen habe die Beklagte das Inkasso seiner Guthaben zu besorgen gehabt und auch besorgt; diese Guthaben übersteigen die Forderung der Beklagten an ihn, allein die letztere weigere sich, ihm Rechnung zu stellen und ohne diese Rechnungstellung könne er den Betrag seiner Mehrforderung nicht beziffern. Die Beklagte wendet ein, sie habe dem Kläger immer Auszüge aus den Büchern gegeben; diese letzteren seien übrigens durch den Prokuristen des Klägers geführt worden, und ergeben nicht nur keinen Saldo zu dessen Gunsten, der Prokurist Merz habe viel¬ mehr seine Buchhaltung mit einem Saldo zu Gunsten der Be¬ klagten mit 3582 Fr. 70 Cts. angefangen. Im Vertrage vom Jahre 1885 und 1889 sei zur Liquidation die Mithülfe des Klägers vorgesehen, ohne welche dieselbe nicht möglich sei, der Kläger habe aber diefer Verpflichtung nicht nachgelebt; überhaupt sei es der Beklagten nicht möglich, der Rechnungsstellung in der Art, wie sie verlangt worden, zu genügen; sie sei dagegen even¬ tuell bereit, „das komplizierte Rechnungsverhältnis durch Sach¬ kundige auf Kosten des Klägers feststellen zu lassen.“
4. Bezüglich des Streitwertes erhebt sich die Frage, ob das Bundesgericht zur Beurteilung des vorliegenden Prozesses kompe¬ tent sei; aus den Rechtsbegehren ist die Höhe desselben nicht er¬ sichtlich und die Parteien haben auch sonst keine diesbezüglichen Angaben gemacht. Mit Rücksicht darauf, daß dasselbe in Klagen auf Rechnungsstellung naturgemäß nicht genau bezifferbar ist, und daß hier allerdings das Rechnungsverhältnis sich auf einen ziemlich ausgedehnten Verkehr und auf eine längere Reihe von Jahren erstreckt und beidseitig als ein besonders kompliziertes dar¬ gestellt wird, und in Anbetracht, daß von keiner Seite eine Be¬ streitung der Kompetenz erfolgte, so darf die letztere im vorliegen¬ den Falle unbedenklich als gegeben betrachtet werden.
5. In der Hauptsache ist zu prüfen, ob die Beklagte überhaupt zur Rechnungsstellung verhalten werden kann, und wenn ja, ob diese in dem vom Kläger begehrten Umfange geschehen müsse. Grundsätzlich ist die Pflicht zur Rechnungsstellung gegeben, wo Jemand die Geschäfte eines andern führt, bezüglich des Mandates wird dieselbe in Art. 398 O.=R. ausdrücklich sanktioniert. Dieser Fall liegt hier zweifellos vor. Der Kläger hat die Beklagte be¬ auftragt, den Kaufpreis der von ihm verkauften Nähmaschinen einzuziehen und ihm den Mehrbetrag über den von ihm an die Beklagte zu entrichtenden Kaufpreis hinaus gutzuschreiben. Dieses Mandat des Klägers an die Beklagte ist festgestellt durch das mündliche Übereinkommen, wonach die Beklagte für den Kläger den Kaufpreis einzuziehen hatte, sodann durch den Vertrag vom
12. November 1885, worin Schmid, Beringer & Eie. einzig be¬ rechtigt sind, im Namen und auf Rechnung Donzé's dessen aus¬ stehende Forderungen einzuziehen, und endlich durch den Vertrag vom 8. November 1889, welcher zwar denjenigen vom 12. No¬ vember 1885 aufhebt, aber doch für die Liquidation der Geschäfts¬ bücher noch weiter als gültig erklärt. Daß dieses Mandat auch wirklich ausgeführt worden sei, ist nicht bestritten; die Beklagte gibt zu, vom Kläger für ihre Kaufpreisforderungen Deckungen erhalten zu haben. Dagegen macht dieselbe zwei Einwendungen, welche die Pflicht zur Rechnungsstellung aufheben sollen. Die erste geht dahin, die Beklagte sei gar nicht im Stande, die geforderte Rechnung abzu¬ legen, und zwar durch Verschulden des Klägers selbst, indem er nicht die nötige Mithülfe geleistet habe; es wird also die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben; allein es ist festgestellt, daß der Kläger keine weitere Verpflichtung in dieser Richtung hatte, als vom 8. November 1889 an wenigstens alle 3 Monate, unter vorgängiger Anzeige, im Bureau in Solothurn zu er¬ scheinen, um über die schlechten Zahler Auskunft zu erteilen. Die Beklagte hat nun nicht dargetan, wie so die Nichterfüllung dieser Obliegenheit es ihr verunmöglichen sollte, die nötige Rechnung abzulegen, und es ist ein solcher Kausalzusammenhang in der Tat auch nicht einzusehen. Wenn die Beklagte vorschlägt, die Rechnungsstellung auf Kosten des Klägers durch Experten vor¬ nehmen zu lassen, so gibt sie ja damit ausdrücklich die Möglich¬ keit der Rechnungsstellung zu; daß dieselbe, wie sie sagt, kompli¬ ziert ist, fällt natürlich rechtlich nicht in Betracht. Ferner be¬
hauptete die Beklagte, die Rechnung nicht stellen zu können, weil von 1885 bis 1889 ein Prokurist des Klägers die Bücher ge¬ führt habe; dagegen hat jedoch die Vorinstanz in für das Bun¬ desgericht bindender Weise festgestellt, daß der die Bücher führende Prokurist Angestellter der Beklagten war; es fällt also auch dieser Einwand dahin.
6. In zweiter Linie machte die Beklagte geltend, sie habe ihrer Verpflichtung zur Rechnungsstellung durch Übermittlung von Buchauszügen an den Kläger genügt. Diese Einrede ist von der Vorinstanz nicht geprüft worden. Es ergibt sich aus den Akten in faktischer Beziehung allerdings, daß der Kläger öfters Rech¬ nungsauszüge erhalten hat; wie dieselben aber beschaffen waren, wird nicht mitgeteilt; namentlich hat die Beklagte nicht dartun können, daß dem Kläger ein Verzeichnis der Eingänge übermittelt worden sei, und doch muß gesagt werden, daß das Hauptinteresse des Klägers gerade im Besitze einer solchen Aufstellung liegt, aus welcher er das Resultat seiner Geschäfte ziehen kann. Sodann kann daraus, daß dem Kläger die Einsicht in die Bücher offen stand, nicht gefolgert werden, die Rechnungsstellung sei überflüssig geworden. Die Beklagte bezeichnete das Rechnungsverhältnis selbst als ein kompliziertes, nur durch Sachverständige darzulegendes, die bloße Vorlage der Bücher genügt also im vorliegenden Falle nicht.
7. Was schließlich den Umfang der Rechnungspflicht anbelangt, so ist noch die Frage zu erörtern, ob die Beklagte auch zur Vor¬ lage der Belege zu den einzelnen Rechnungsposten anzuhalten sei. Diese Frage ist in Doktrin und Praxis kontrovers; während nach der ältern gemeinrechtlichen Theorie (siehe Glück, Kommen¬ tar, V, S. 376 und Mühlenbruch, Pandekten, I, § 133) die Vorlage der Belege sich als unerläßlicher Bestandteil der Rechnungsablage darstellt, ist dieselbe nach anderer Ansicht gar nicht nötig (vergl. Klewitz, Verpflichtung zur Rechnungs¬ stellung, § 8, Note 1). Entscheidend ist das Interesse des Rechnungsherrn. Bezüglich der Einnahmeposten, und um solche handelt es sich im vorliegenden Falle, ist ein solches Interesse nun zweifellos vorhanden; der Rechnungsherr muß kontrollieren können, ob der Rechnungsführer die Einnahmen in vollem Um¬ fange gebucht habe, und diese Kontrolle wird nur ermöglicht durch die vollständige Vorlage der Belege. (Vergl. Bähr, Ver¬ pflichtung zur Rechnungsablage, Jahrbücher für Dog¬ matik XIII, S. 273.) Hiemit ist denn auch das eventuelle Rechts¬ begehren der Rekurrenten, die Rechnungspflicht auf die Vorlage der Bücher zu beschränken, in verneinendem Sinne beantwortet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als nicht begründet erklärt.