Volltext (verifizierbarer Originaltext)
127. Urteil vom 26. Oktober 1893 in Sachen Frey gegen Jura=Simplonbahn. A. Durch Urteil vom 3. Juli 1893 hat das Appellationsge¬ richt des Kantons Baselstadt erkannt: Die Beklagte wird verurteilt an Kläger zu bezahlen:
1. 2246 Fr.;
2. eine Entschädigung von 1500 Fr. für zehnwöchentliche volle Arbeitsunfähigkeit:
3. eine lebenslängliche Rente von 2500 Fr. vom 23. August 1891 an halbjährlich postnumerando zahlbar;
4. hievon kommen in Abrechnung die vom Kläger bereits empfangenen 5000 Fr. B. Gegen dieses Urteil erklärten sowohl Kläger als Beklagte den Weiterzug an das Bundesgericht. Heute beantragt der klägerische Anwalt:
1. Vervollständigung der Akten durch Einvernahme des Dr. Sury, welcher den Kläger und dessen Familie seiner Zeit wegen der bei Mönchenstein erlittenen Verletzungen begutachtete, sowie mehrerer weiterer Zeugen über nicht genauer bezeichnete Punkte und einer solchen über lügenhafte Aussagen seiner Ehefrau vor erster Instanz und eines weiteren über den Genuß geistiger Ge¬ tränke seitens des Klägers; endlich durch Einverleibung der Buch¬ auszüge des Klägers aus den Jahren 1889 und 1890 in den Aktenrotulus; eventuell Begutachtung derselben durch einen ad hoc zu bestellenden kaufmännischen Experten.
2. Umwandlung der appellationsgerichtlich gesprochenen Renten¬ entschädigung in eine Aversalentschädigung, eventuell Zuerken¬ nung der Rente bis zur Erwerbsfähigkeit der alimentationsbe¬ rechtigten Kinder, falls Kläger vorher sterben sollte.
3. Die Entschädigung sei auf der Basis eines bisherigen Jahres¬ einkommens von 14,000 Fr. unter Annahme einer Reduktion der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf die Hälfte zu berechnen, woraus sich eine Aversalentschädigung von 79,000 Fr. ergebe. Beklagte beantragt: Ad Nr. 2 des appellationsgerichtlichen Dispositivs: es sei die daselbst zuerkannte Summe von 1500 Fr. für zehnwöchentliche Arbeitsunfähigkeit angemessen zu reduzieren; ad Nr. 3 desselben: es sei die Zusprechung einer lebenslänglichen Rente von 2500 Fr. aufzuheben. Kläger sei als durch die erhaltenen 5000 Fr. voll entschädigt zu betrachten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der gegenwärtig circa 51 Jahre alte Kläger W. A. Frey¬ Wittmann, Kaufmann in Basel, wurde am 14. Juni 1891 an¬ läßlich des Mönchensteiner Eisenbahnunglückes verletzt, indem er laut Pfysikatsbericht vom 19. Juni 1891 außer verschiedenen weniger bedeutenden Quetschungen und Abschürfungen an Schien¬ bein, Fußgelenk 2c., vor allem eine sehr starke Quetschung der Brustmuskeln mit heftigen Schmerzen beim tiefen Athmen und Husten erlitt und außerdem bei jenem Anlaß an ihm chronischer Lungenkatarrh konstatiert wurde. Mit ihm zugleich erlitten fünf seiner damals mit ihm reisenden Kinder verschiedene Verletzungen; während dieselben aber meist nach wenig Tagen, beziehungsweise Wochen, total geheilt erschienen, stellten die Arzte Sahli und Immermann in ihrem Gutachten vom 15. März 1892 bezüglich des W. A. Frey fest, derselbe habe durch den Unfall außer einer Anzahl von kleinern und größern Hautabschürfungen, vielleicht auch leichtern Quetschungen der Weichteile, eine augenscheinlich starke Erschütterung des Gehirns und des gesammten Nerven¬ systems, sowie eine akute Bronchitis davon getragen. Im An¬ schluß an erstere sei bei Herrn Frey eine ganze Anzahl von krankhaften Erscheinungen aufgetreten, die in das Gebiet der traumatischen Neurose gehörten, so: erhebliche Abnahme des Ge¬ dächtnisses, Unbeholfenheit in der Ausdrucksweise, und speziell im mündlichen Verkehr ängstliche und unruhige Gemütsverfassung, unruhiger Schlaf mit schreckhaften Träumen, große Ermüdbarkeit. Diese subjektiven, an sich nicht direkt konstatierbaren Erscheinungen seien durch die objektiv konstatterte Abnahme des Körpergewichts, starkes unwillkürliches Zittern der Hände, der Beine und sogar der Gesichtsmuskulatur nach gemachten Bewegungen, Auftreten von diversen fascilutären Zuckungen in der Muskulatur, ausge¬ prägter Einengung der Gesichtsfelder beider Augen für weißes wie für farbiges Licht, durchaus glaubhaft gemacht. Es könne daher keinem Zweifel unterliegen, daß die Erwerbsfähigkeit Frey's durch die erwähnten krankhaften Erscheinungen erheblich und zwar allem Anschein nach um mindestens einen Drittel gesunken sei. Diese tatsächlichen Feststellungen der Erpertise legten die Vor¬ instanzen ihren respektiven Urteilen zu Grunde, womit sie zu¬ gleich die weitere Konstatation verbanden, daß das Asthma, an welchem Frey nach Aussage der Beklagten leiden sollte, dessen Erwerbsfähigkeit bis lange nicht beeinträchtigt habe, überhaupt leichter Natur sei, und daß die dem Frey imputierte unsolide Lebensweise punkto Alkoholgenuß beweislos geblieben.
2. Dem Begehren punkto Aktenvervollständigung kann hierseits keine Folge gegeben werden. Wie das Bundesgericht anderweitig auszusprechen Gelegenheit hatte, wäre ein solches dann gerecht¬ fertigt, wenn ein kantonales Gericht die Erhebung von Beweis¬ mitteln deswegen abgelehnt hätte, weil es ein bestimmtes, dadurch zu erhärtendes Beweisthema mit Unrecht als irrelevent betrachtet. Es ist dies hier offenbar nicht der Fall; gegenteils geht aus den bezüglichen Erwägungen des appellationsgerichtlichen Urteiles klar hervor, daß die Ablehnung dieser Beweismittel nur deswegen er¬ folgte, weil der Vorderrichter das sonstige Material als vollstän¬ dig genügend erachtete, um an Hand desselben alle relevanten Punkte zu beurteilen. Diese Fakultät der Rückweisung überflüssigen Aktenmaterials soll aber hierorts dem Vorderrichter nicht benom¬ men werden. Was sodann speziell das Anerbieten der Beibringung der Bücher des Klägers pro 1889 und 1890 betrifft, so kann es in dieser Form schon als wegen des kurzen Zeitraumes für eine Durch¬ schnittsberechnung ganz ungeeignet nicht in Betracht fallen.
3. Es kann im fernern nicht Aufgabe des Bundesgerichtes sein, auf die beklagterseits heute beantragte Überprüfung des Kausalzusammenhanges zwischen der Mönchensteiner Katastrophe und dem heutigen reduzierten Zustand des Klägers einzutreten. Es würde dies, da Beklagte einen Rechtsirrtum bei Konstatierung dieses Kausalzusammenhanges dem Appellationsgericht nicht vor¬ wirft, sondern nur darauf verweist, daß tatsächlich Kläger ganz unabhängig vom Unfall und vor demselben schon leidend war, einen Übergriff in das Gebiet der vorinstanzlich definitiv festge¬ stellten Tatsachen bedeuten, der abzulehnen ist.
4. Das Bundesgericht geht somit davon aus, daß Kläger Frey durch den Unfall eine dauernde Gesundheitsschädigung erfahren hat, welche ihn in seiner Erwerbsfähigkeit zunächst für etwa zehn Wochen stillstellte und dann dauernd um ein Drittel schmälerte und sein auf 8000 Fr. festgesetztes Durchschnittsjahreseinkommen dementsprechend, einmal für die Zeit bis zur Heilung um circa ½, gleich 1500 Fr. und jetzt dauernd um circa ein Drittel, rund 2500 Fr. vermindert. Für den einmaligen Erwerbsausfall ist die Zubilligung einer Entschädigung von 1500 Fr., wie auch das Appellationsgericht sie gesprochen, ohne weiteres geboten. Zur Ausgleichung für den dauernden Erwerbsausfall dem Frey eine entsprechende Aversalentschädigung zuzusprechen, wäre nun ohne weiteres geboten, wenn angenommen werden könnte, daß Frey zur Zeit sich in Lebensgefahr befinde und seine Familie auf diese Weise Gefahr laufe in Bälde mit einer unverhältnißmäßig kleinen Entschädigung hülflos zu verbleiben. Da die tatsächliche Feststel¬ lung der Vorinstanz das Gegenteil besagt und in der Tat Gründe für die Annahme einer imminenten Lebensgefahr des Frey keines¬ wegs vorliegen, muß dessen Beschwerde auch in diesem Punkte als unbegründet abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung sowohl des Klägers als der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Teilen beim Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt sein Bewenden.