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99. Urteil vom 6. Juli 1893 in Sachen Solothurn gegen Gemeinde Zuchwyl. A. Das Wasserbaugesetz des Kantons Solothurn vom 4. Juni 1858 regelt in seinem Abschnitt I unter b (§§ 8—20) die „Auf¬ sicht, Unterhalts= und Schutzpflicht“ in betreff der öffentlichen Gewässer. Dasselbe stellt unter anderm in § 11 den Grundsatz auf, daß die Sicherung der Ufer, Bette und der Schutz gegen Überschwemmung dem beteiligten Eigentum obliege, mit der Ma߬ gabe, daß bei allen größern und wichtigern Schutzbauten sich der Staat angemessen zu beteiligen habe. § 18 macht den Ge¬ meinderäten zur Pflicht, unter Mitwirkung der Pflichtigen für ihre Einung ein Reglement zu erlassen, welches die zu unter¬ haltende Gewässerstrecke, die nötigen Vorschriften über Bauart,
die Pflichtigen und die Verteilung der Baulast unter dieselben, sowie die Organisation enthalten solle. § 19 bestimmt: „Dem Staat gegenüber haftet die Gemeinde für die Erfüllung der Un¬ terhaltspflicht der Ufer und Bette von öffentlichen Gewässern in ihrer Einung, unter Vorbehalt ihres Rückgriffes gegen die 27—45, reglementarisch Pflichtigen.“ In seinem Abschnitt III., enthält das Gesetz Bestimmungen über „Korrektion von Gewässern und Austrocknung von Mösern und anderm Land.“ § 27 schreibt vor: „Für Korrektion von öffentlichen Gewässern, wodurch das bisherige Flußbett ganz oder zum Teil verlassen oder wesentlich verändert oder der Wasserspiegel eines solchen Gewässers tiefer gelegt wird, gelten die jedesmal zu diesem Zwecke aufgestellten gesetzlichen Bestimmungen.“ B. Am 24. November 1869 bewilligte der Kantonsrat des Kantons Solothurn einen Kredit von 13,500 Fr. für Regulie¬ rung der Emme durch Anwendung eines rationnellen Uferschutz¬ bautensystems, jedoch unter der Bedingung, daß dem Kantonsrat vor Ausführung der Bauten Plan und Kostenrechnung nebst Projekt betreffend Übereinkommen mit den anderweitigen Beteilig¬ ten vorgelegt werde. Hierauf wurde am 30. Januar 1870 zwischen Abgeordneten der Gemeinde Nieder=Gerlafingen, Biberist, Deren¬ dingen, Luterbach und Zuchwyl eine Übereinkunft betreffend ge¬ meinschaftliche Verpflichtung gegenüber dem Staate für eine Emmenregulierung vereinbart, welche unter anderm folgende Be¬ stimmungen enthält: „1. Die Gemeinden Nieder=Gerlafingen, „Biberist, Derendingen, Luterbach und Zuchwyl verpflichten sich, „in Anwendung der §§ 8—20 des Wasserbaugesetzes an einer „Regulierung der Emme durch den Staat in nachbezeichneter „Weise mitzuwirken..... 3. Die genannten Gemeinden verpflichten „sich, unter Vorbehalt bisheriger Wuhrpflicht von Privaten, jede „für die in ihrer Einung liegenden Arbeiten das erforderliche „Holzmaterial zu liefern und allfällige Fuhrungen für Steine „als eine öffentliche Leistung..... zu besorgen..... 4. An die übrigen „Kosten übernehmen die Gemeinden 30¼, welche auf jede im „Verhältniße der in ihrer Einung liegenden Uferlänge, der Größe „des im Überschwemmungsgebiete gelegenen Landes und mit be¬ „sonderer Berücksichtigung des durch die Korrektion gewonnenen „Strandbodens verteilt wird. Diese Beträge sind nach Fortschritt „der Arbeit an den Staat zu bezahlen. 5. Diese letztern Kosten „können nach § 11 des Wasserbaugesetzes auf das beteiligte „Eigentum verlegt werden. Die zwischen einzelnen Gemeinden und „Peivaten oder Privatgesellschaften bestehenden Verträge über „Uferschutzpflicht bleiben vorbehalten. 6. Wo infolge dessen Pflichten „und Lasten von Gemeinden ganz oder teilweise auf Privaten „übertragen werden, können denselben auch die Rechte und Be¬ „fugnisse der Gemeinden ganz oder teilweise eingeräumt werden. „7. Ebenso bleiben allfällig zwischen dem Staat und den Privat¬ „gesellschaften am Emmenkanal und den Eisenbahngesellschaften „abzuschließende Verträge, welche deren Beteiligung an den „Kosten der Regulierungsarbeiten feststellen, vorbehalten. In diesen „Verträgen soll jedoch bestimmt werden, daß die genannten Ge¬ „sellschaften für ihren in den Gemeinden liegenden Grundbesitz „der gesetzlichen Besteuerung durch die Gemeinden unterliegen. „8. Die Verteilung der Beitragspflicht geschieht alsdann nach § 18 „des Wasserbaugesetzes. Das in diesem Paragraphen vorgesehene „Reglement muß für alle Gemeinden dieselben Grundsätze enthalten „und wird deßhalb dessen Feststellung der in Art. 11 genannten „Kommission unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Großen „Rat übertragen.“ Art. 11 sieht die Einsetzung einer Kommission, in welcher sämmtliche Gemeinden vertreten sind, zu Überwachung der Interessen von Gemeinden und Privaten an dem Unter¬ nehmen vor und bestimmt deren Kompetenzen. Der Regierungs¬ rat legte hierauf, unter Berufung auf dieses Übereinkommen, in der Kantonsratssitzung vom 4. März 1870 dem Kantonsrate Bericht und Antrag über die Emmekorrektion vor, in welchen die Kosten des ganzen Korrektionsunternehmens auf zusammen 200,000 Fr. veranschlagt wurden. Der Regierungsrat ging da¬ bei von der Ansicht aus, diese Korrektion falle unter die §§ 8 bis 20 des Wasserbaugesetzes und könne daher ohne Erlaß eines Spezialgesetzes durchgeführt werden. Der Kantonsrat pflichtete zwar im übrigen den Anträgen des Regierungsrates bei, dagegen beschloß er, auf Antrag seiner Kommission und im Gegensatze zu der Auffassung des Regierungsrates, ferner: „Im weitern ist der Regierungsrat beauftragt, die durch § 27 des Gesetzes
über Wasserbau und Entsumpfungen vom 4. Juni 1858 gefor¬ ete gesetzliche Vorlage über die Emmenkorrektion zu hinter¬ bringen.“ Die kantonsrätliche Kommission hatte ausgeführt, es treffe hier § 27 des Gesetzes zu, da durch die Korrektion das Flußbett wesentlich verändert und neue Ufer geschaffen werden. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn legte den vom Kantonsrate geforderten Gesetzesentwurf erst am 2. Dezember 1876 vor, nachdem inzwischen die Emmenkorrektion teilweise bereits ausgeführt war. Dieser Entwurf wurde in der Volksabstimmung vom 7. Januar 1877 mit großer Mehrheit verworfen und es ist ein die Emmenkorrektion regelndes Gesetz überhaupt nicht zu Stande gekommen; dagegen wurde vom Kantonsrate am 20. No¬ vember 1878 beschlossen, das Unternehmen auf Grundlage der Übereinkunft vom 30. Januar 1870 zu Ende zu führen. C. Bei Beginn der Verhandlungen über die Übereinkunft vom
30. Januar 1870 hatten die Abgeordneten der Gemeinde Zuchwyl erklärt, daß sie an denselben nur in dem Sinne teilnehmen, „daß ihrer Gemeinde das Protokoll offen gehalten bleibe.“ Während die übrigen Gemeinden die Übereinkunft genehmigten, beschloß die Gemeinde Zuchwyl am 8. Dezember 1871: „Die Gemeinde gibt aus ihren Schachen das nötige Staudenholz, dagegen beschließt sie, von Frohnungen oder baarem Gelde als Beitrag nichts leisten zu wollen.“ Erst am 1. Februar 1877 beschloß die Ge¬ meinde Zuchwyl, der Übereinkunft vom 30. Januar 1870 für die Zukunft beizutreten. Dieser Beschluß lautet: „1. Über die „sämmtlichen bis dahin in der Emme im Gemeindebezirk ausge¬ „führten Arbeiten sei am Gemeindebeschluß vom 8. Dezember „1871 unbedingt festzuhalten. 2. Was sodann die zur gegen¬ „wärtigen Stunde noch erforderlichen Arbeiten anbetrifft, sei dem „ursprünglichen, von den Gemeinden entworfenen Vertrage bei¬ „zutreten, unter der Bedingung jedoch, daß die Gemeinde Zuchwyl „über das bisher Geschehene in keiner Weise belastet werde. „3. Da die Gemeinde das erforderliche Holz nicht genügend be¬ „sitzt, so beschränkt sie sich auf die Lieferung der nötigen Pfähle. „Die in den Schachenwaldungen noch vorhandenen Holzarten, „namentlich die Schwarzdornen, sollen verwendet werden. Für die „Lieferung des übrigen Holzes soll der Gemeindrat mit dem Tit. „Baudepartement des Kantons den erforderlichen Vertrag ab¬ „schließen.“ Der Regierungsrat nahm durch Beschluß vom
13. Februar 1877 von diesem Gemeindebeschlusse Vormerk und ermächtigte das Baudepartement, die bisher auf dem Gemeinde¬ bezirke von Zuchwyl verausgabten 1054 Fr. 12 Cts. als Bei¬ trag des Staates auf den außerordentlichen Kredit von 10000 Fr. zu verrechnen. In dem Protokolle über die Gemeindeversammlung vom 1. Februar 1877 ist bemerkt, daß in erster Linie die ver¬ sammelten Bürger beschlossen haben, das Traktandum (die Emme¬ korrektion) „als eine reine Bürgersache behandeln zu wollen.“ In betreff der Bedeutung dieses Beschlusses ist zu bemerken: Das solothurnische Gemeindegesetz vom 16. September 1871 kannte prinzipiell nur Eine Gemeinde, die Bürgergemeinde, räumte aber in seinem § 2 auch den steuerpflichtigen Niedergelassenen in ge¬ wissen Angelegenheiten das Stimmrecht an dieser Gemeinde ein, insbesondere bei „Beratung und Feststellung der Einnahmen und Ausgaben und bei Ablage der Rechnungen derjenigen Fonds, deren Ausfälle durch Steuern oder Leistungen (Ansaßengeld aus¬ genommen) gedeckt werden und überhaupt bei allen Beratungen und Beschlüssen, welche durch Steuern zu deckende Ausgaben zur Folge haben.....“ Am 23. Januar 1877 hatte sodann der Kan¬ tonsrat des Kantons Solothurn einen Beschluß gefaßt, in welchem er konstatirte, daß durch Art. 43 Lemma 4 B.=V. vom 29. Mai 1874 und Art. 58 der kantonalen Staatsverfassung vom 12. De¬ zember 1875 das Gemeindegesetz dahin modifiziert sei, daß neben der Bürgergemeinde eine Orts= oder politische Gemeinde bestehe, auf deren Organisation die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden seien. Der Kantonsrat beauftragte darauf gestützt den Regie¬ rungsrat, Neuwahlen der sämtlichen Gemeindebehörden in diesem Sinne anzuordnen. Infolge dieses Beschlusses wurde die Aus¬ scheidung der Einwohner= oder politischen und der Bürgerge¬ meinde vollzogen; in Zuchwyl wurden die Wahlen, wodurch besondere Einwohner= und Bürgergemeindebehörden bestellt wurden, am 11. Februar 1877 und 4. März gleichen Jahres getroffen. D. Nach Aufstellung des Kantonsingenieurs betrugen die Ge¬ sammtauslagen für die Emmenkorrektion Ende 1881 198,782 Fr. 90 Ets., woran die Gemeinden gemäß Art. 4 der Übereinkunft
vom 30. Januar 1870 30% oder rund 60,000 Fr. zu ver¬ güten hatten. Die (in Art. 11 der Übereinkunft vom 30. Juni 1870 vorgesehene) Kommission, die sogenannte Emmenkommission, nahm am 17. Januar 1882 die Verteilung dieser Summe auf die Gemeinden vor, indem sie der „Gemeinde Zuchwyl (incl. Erben Hänggi)“ einen Betrag von 10,500 Fr. zuteilte. Die Ver¬ treter der Gemeinden erhielten den Auftrag, diese Kostenverteilung ihren Gemeinden zu unterbreiten und deren Entscheidungen in der nächsten Versammlung kund zu geben. In der folgenden Sitzung vom 24. Januar 1882 erklärten die Vertreter der Ge¬ meinde Zuchwyl, Zuchwyl wünsche, daß die dieser Gemeinde zu¬ gewiesenen Kosten auf die Verpflichteten als: Gemeinde, J. Häng¬ gis sel. Erben und Centralbahn, durch das Baudepartement ver¬ teilt werden. Ferner wünsche Zuchwyl, es sollen jeder Gemeinde diejenigen Kosten zugeteilt werden, welche für Korrektion im be¬ treffenden Gemeindebezirk verausgabt wurden. Durch Beschluß des Regierungsrates wurde die von der Emmenkommission vorge¬ nommene Verteilung der Gemeindebeiträge genehmigt und die Frist zu Bezahlung dieser Beiträge auf 30. Oktøber 1883 fest¬ gesetzt. Die Gemeinde Zuchwyl bezahlte auf diesen Zeitpunkt nicht. Die kantonalen Behörden forderten hierauf wiederholt die Einwohnergemeinde Zuchwyl zu Bezahlung des der Gemeinde Zuchwyl zugeschiedenen Betrages von 10,500 Fr. auf. Die Ein¬ wohnergemeinde bestritt jedoch ihre Zahlungspflicht und erwirkte, nachdem der Staat am 1. Februar 1890 gegen sie Betreibung angehoben hatte, Rechtsvorschlag. E. Mit Klageschrift vom 19. Januar 1891 reichte danach der Fiskus des Kantons Solothurn gegen die Gemeinde (die Ein¬ wohnergemeinde) Zuchwyl Klage ein mit dem Rechtsbegehren: Die beklagte Gemeinde sei verpflichtet, der Klägerschaft zu be¬ zahlen: 1. Hauptsumme 10,500 Fr.; 2. Zins seit 30. Oktober 1883 à 5%; er führte aus, die Gemeinde sei zu Zahlung dieser Summe sowohl nach dem Wasserbaugesetze als nach dem Vertrage vom 30. Januar 1870 verpflichtet. F. Die Beklagte stellte in ihrer Vernehmlassung die Anträge:
1. Die Verantworterin ist nicht gehalten, die gegnerische Klage einläßlich zu beantworten, eventuell 2. Abweisung des Klage¬ begehrens unter Kostenfolge. Zu Begründung ihres ersten An¬ trages erhebt sie in erster Linie die Einrede der Verjährung, in¬ dem sie behauptet, sämtliche Arbeiten in der Einung Zuchwyl seien im Frühling 1877 vollendet gewesen. Nach Art. 4, Abs. der Übereinkunft vom 30. Januar 1870 seien die streitigen Bei¬ träge nach dem Fortschreiten der Arbeit an den Staat zu be¬ zahlen. Sie seien also je auf Ende eines Jahres fällig geworden; die Verjährung laufe danach von Ende 1877 an und es sei daher, da gegen die Beklagte erst am 1./10. Februar 1890 Betreibung angehoben worden sei, der Klageanspruch verjährt. Im weitern bestreitet die Beklagte ihre Passivlegitimation, indem sie wesentlich ausführte: Der Beschluß der Gemeinde Zuchwyl vom 1. Februar 1877, durch welchen die Gemeinde für die Zukunft dem Vertrage vom 30. Januar 1870 beigetreten sei, sei nicht ein Beschluß der Einwohner=, sondern der Bürgergemeinde Zuchwyl. In der Folge habe der Einwohnergemeinderat Zuchwyl den kantonalen Behörden wiederholt erklärt, daß die Emmenkorrektionsangelegenheit die Einwohnergemeinde nicht berühre, sondern Sache der Bürgerge¬ meinde sei. Dagegen habe sich der Bürgergemeinderat von Zuchwyl stets mit der Angelegenheit der Emmenkorrektion beschäftigt; zu den Delegirtenversammlungen der Gemeinden seien stets nur Ab¬ geordnete der Bürgergemeinde, nicht der Einwohnergemeinde, bei¬ gezogen worden; in der sogenannten Emmenkommission sei nie die Einwohnergemeinde, sondern stets nur die Bürgergemeinde vertreten gewesen, und zwar letztere nicht als Gemeinde, sondern als beteiligte Liegenschaftsbesitzerin. An der Emmenkorrektion be¬ teiligte Liegenschaftsbesitzer in der Einung Zuchwyl seien nur die Bürgergemeinde Zuchwyl, die Besitzer des Emmenholzes (die Erben Hänggi) und die Schweizerische Centralbahn. Diese Land¬ besitzer seien faktisch und mit Genehmigung des Regierungsrates an Stelle der Gemeinde Zuchwyl getreten. Mit der Schweize¬ rischen Centralbahn habe der Regierungsrat am 23. November 1876 eine Übereinkunft getroffen, laut welcher dieselbe als Be¬ sitzerin von an der Emmenkorrektion beteiligtem Land in der Einung Zuchwyl sich durch eine Aversalsumme von 10,000 Fr. von sämt¬ lichen diesbezüglichen Lasten befreit habe. Ebenso haben die Erben Hänggi, die Besitzer des Emmenholzes, Beiträge direkt an die
Regierung bezahlt und mit Sitz und Stimme an der Emmen¬ kommission teilgenommen. Auch die Bürgergemeinde habe sich stets als direkt beteiligt erachtet; am 28 Februar 1878 habe der Bürgergemeinderat den allgemeinen Beschluß gefaßt, daß die Kosten der Emmenkorrektion durch die Forstkasse, welche eine bürgerliche Kasse sei, vorschußweise bezahlt werden sollen; ebenso habe die Bürgergemeinde wiederholt Beschlüsse betreffend Holz¬ lieferungen und Steinfuhren für die Emmenkorcektion gefaßt. Die Einwohnergemeinde Zuchwyl sei daher zur Sache passiv nicht legitimiert. Auch abgesehen hievon müsse die Klage abge¬ wiesen werden. Die Bestimmungen der Art. 8—20 des Wasser¬ baugesetzes vom 4. Juni 1858 finden auf die Emmenkorrektion keine Anwendung. Um die Beitragspflicht für diese Korrektion gesetzlich zu regeln, hätte es, wie der Kantonsrat des Kantons Solothurn selbst anerkannt habe, eines Spezialgesetzes bedurft. Da ein solches nicht zu Stande gekommen sei, so habe das Un¬ ternehmen der gesetzlichen Basis ermangelt und der Staat sei darauf angewiesen gewesen, sich mit den Beteiligten gütlich zu verständigen. Eine solche Verständigung habe er in den letzten Jahren auch mit der Einwohnergemeinde Zuchwyl versucht; es sei aber keine Einigung zu Stande gekommen. Die Einwohnerge¬ meinde Zuchwyl als solche habe eben an der Emmenkorrektion absolut kein Interesse und habe deshalb ihre Beteiligung abge¬ lehnt. In den geforderten 10,500 Fr. seien auch 30% (478 Fr. 65 Cts.) derjenigen Auslagen inbegriffen, welche der Staat in den Jahren 1873—1876 für Arbeiten in der Einung Zuchwyl gehabt habe. Für diesen Betrag hafte die Gemeinde mit Rücksicht auf die im Beschlusse der Gemeindeversammlung Zuchwyl vom
1. Februar 1877 aufgestellte Bedingung unter keinen Umständen. Da die Einwohnergemeinde zu keinerlei Verhandlungen betreffend die Emmenkorrektion beigezogen worden ist, so könne sie die An¬ gaben des Staates hinsichtlich des Betrages der Korrektionskosten nicht anerkennen und ebensowenig den von der Emmenkorrektion angenommenen Verteiler. Der Regierungsrat habe offenbar wegen der dem Unternehmen mangelnden gesetzlichen Basis mit Einfor¬ derung der streitigen Beträge so lange gezögert; da er erst im Jahre 1890 Betreibung angehoben habe, bestreite die Gemeinde jedenfalls, daß sie vom 30. Oktober 1883 an zinspflichtig Die lange Verzögerung der Einforderung der Beiträge habe die Angelegenheit auch sonst schwierig gemacht. Die Gemeinde werde vom Staate nicht als eigentliche Schuldnerin sondern bloß als Vermittlerin in dem Sinne belangt, daß sie für allfällige Zah¬ lungen Rückgriffsrecht auf die beteiligten Grundeigentümer habe. Diese (Bürgergemeinde, Schweizerische Centralbahn und Erben Hänggi) bestreiten aber nun sämtlich das Rückgriffsrecht der Einwohnergemeinde, indem sie sich auf die dem Staate direkt ge¬ leisteten Zahlungen und die mit ihm geschlossenen Verträge be¬ rufen und teilweise die Verjährung vorschützen. G. In seiner Replik macht der klagende Fiskus gegenüber den von der Beklagten erhobenen Einwendungen im wesentlichen gel¬ tend: Die in Betracht fallenden Arbeiten in der Gemeinde Zuch¬ wyl seien in den Jahren 1870—1882 ausgeführt worden. Die Beiträge haben erst auf Grund der Endabrechnung, wie sie im Jahre 1882 aufgestellt worden sei, eingefordert werden können. Die Gemeinde Zuchwyl habe die aufgestellte Kostenverteilung in den Sitzungen der Emmenkommission vom 17. und 24. Januar 1882 anerkannt. Die Einrede der Verjährung sei also unbe¬ gründet. Ebenso die Einwendung der mangelnden Passivlegitima¬ tion. Bis zum Jahre 1877 habe es im Kanton Solothurn nur Eine einheitliche Gemeinde (die Bürgergemeinde) gegeben. Bis zu der im Laufe des Jahres 1877 erfolgten Ausscheidung zwischen Einwohnergemeinde und Bürgergemeinde seien also die allgemeinen örtlichen und die bürgerlichen Angelegenheiten durch die nämlichen Behörden und die nämlichen Personen besorgt worden. Die Ver¬ handlungen der kantonalen Behörden mit den Gemeinden in Sachen der Emmenkorrektion seien daher bis 1877 einfach mit den „Gemeinden“ geführt worden, ohne daß diese je zu erkennen gegeben hätten, daß sie das Vertragsverhältnis als eine rein bürgerliche und nicht als eine munizipale, die Gemeinde als po¬ litische Korporation und Einung beschlagende, Angelegenheit be¬ trachteten. Gemäß dem Wasserbaugesetze laste die Unterhaltungs¬ pflicht der Ufer und Bette öffentlicher Gewässer als öffentliche Last auf der Ortsgemeinde. Der Regierungsrat des Kantons Solo¬ thurn habe sich von Anfang an, wie dies die Fassung des
Art. 1 der Übereinkunft vom 30. Januar 1870 deutlich ergebe auf den Standpunkt gestellt, die Emmenkorrektion sei auf Grund der Bestimmungen des Wasserbaupolizeigesetzes auszuführen. Dem¬ nach sei die Beitragspflicht für die Emmenkorrektion nach Aus¬ scheidung der Bürger= und Einwohnergemeinde als öffentliche Last auf die Einwohnergemeinde übergegangen. Dies sei auch von den solothurnischen Gerichten in zwei Fällen, in Sachen des Staates Solothurn gegen die Einwohnergemeinde Derendingen und gegen die beklagte Einwohnergemeinde Zuchwyl anerkannt worden. In letzterm Falle habe es sich um eine Ersatzforderung des Staates für die gemäß Art. 3 des Übereinkommens vom
30. Januar 1870 den Gemeinden obliegenden Materiallieferungen gehandelt. Die Einwohnergemeinde Zuchwyl habe wie heute gel¬ tend gemacht, die Verpflichtung sei nicht von der Einwohner sondern von der Bürgergemeinde seingegangen worden und es sei somit die Bürgergemeinde haftbar. Durch vom Obergericht am
15. Januar 1885 bestätigte Entscheidung des Amtsgerichtes vom
24. September 1884 sei indeß diese Einrede verworfen worden mit der Begründung: Die vorgenommene Emmenkorrektion diene den Zwecken der Allgemeinheit; es sei Sache der politischen Kor¬ poration, die öffentlich=rechtlichen Interessen zu befriedigen, nicht Pflicht einer korporativen Genossenschaft. Die Bürgergemeinde, die mit der politischen Gemeinde bis zum Jahre 1877 zusammen¬ fiel, habe infolge der Konstituierung der Einwohnergemeinde Rechte und Pflichten, die öffentlich=rechtliche Verhältnisse berühren, auf diese übertragen. In ganz gleichem Sinne sprechen sich die Ent¬ scheidungen des Amtsgerichtes und Obergerichtes vom 6. Oktober 1880 und 19. März 1881 in Sachen der Einwohnergemeinde Derendingen aus. Der Beschluß der Gemeinde Zuchwyl vom
1. Februar 1877 sei zu seiner Zeit erfolgt, wo zwar die Aus¬ scheidung der Bürgermeinde und Einwohnergemeinde im Prinzipe bereits beschlossen gewesen sei, dagegen haben damals in der Ge¬ meinde Zuchwyl noch keine besondern Organe für die beiden Ge¬ meinden bestanden. Nach Konstituirung der Einwohnergemeinde sei diese von Rechts wegen in Rechte und Pflichten der Bürgerge¬ meinde eingetreten und es habe daher ihrerseits keiner besondern Beitritts zu dem erklärung Übereinkommen vom 30. Januar 1870 bedurft. Die Staatsbehörden haben ihre sämtlichen Mitteilungen betreffend die Emmenkorrektion stets nicht an die „Bürgerge¬ meinde“ sondern an die betreffenden beteiligten „Gemeinden richtet. Die Einwohnergemeinde Zuchwyl sei daher bei den treffenden Verhandlungen stets, wenn auch allerdings durch die Organe der Bürgergemeinde Zuchwyl, vertreten gewesen. Die Verhandlungen des Staates mit den Besitzern des Emmenholzes (den Erben Hänggi) und der Schweizerischen Centralbahn stehen mit den Vorschriften des Vertrages vom 30. Januar 1870 im Einklang und können den Rechten der Gemeinde nicht präjudi¬ zieren. Im weitern wird die eingeklagte Forderung von 10,500 Fr. sammt Zins seit 30. Oktober 1883 unter ausführlicher Begrün¬ dung aufrecht erhalten. H. In ihrer Duplik hält die Beklagte an den Ausführungen und Anträgen der Vernehmlassungsschrift fest. I. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien die im chriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von keiner Seite bestritten worden; dieselbe muß aber von Amtes wegen geprüft des Art. 27 Ziffer 4 werden. Da die übrigen Voraussetzungen O.=G. unzweifelhaft vorliegen, so hängt die Kompetenz des Bun¬ desgerichtes davon ab, ob die Streitigkeit als eine „civilrechtliche Streitigkeit“ im Sinne des citierten Art. 27 erscheint (vergleiche S. 340 Erw. 1). Entscheidungen, Amtliche Sammlung XIII Dies ist zu bejahen. Wenn zwar die eingeklagte Leistung als eine öffentliche, der Gemeinde vom Staate kraft seines Hoheitsrechtes durch Verwaltungsgesetz auferlegte, Leistung erschiene, so wäre die Streitigkeit als eine öffentlich=rechtliche zu betrachten und die Kompetenz des Bundesgerichtes daher nicht begründet. Allein dies ist nun nicht der Fall. Allerdings beruft sich der klagende Fiskus auch auf die Bestimmungen des kantonalen Wasserbaugesetzes. Allein er kann seine Forderung doch nicht aus diesem Gesetze als solchem, sondern nur aus dem Beitritte der Beklagten zu dem Vertrage vom 30. Januar 1870 herleiten. Die Regierung des Kantons Solothurn ist zwar ursprünglich unverkennbar davon ausgegangen, die Emmenkorrektion qualifiziere sich als eine unter
die §§ 8—20 des Wasserbaugesetzes fallende Uferschutzbaute, rück¬ sichtlich welcher die Beitragspflicht durch die genannten Gesetzes¬ bestimmungen grundsätzlich bereits geregelt sei; die Vereinbarung vom 30. Januar 1870 enthalte daher nur die Anerkennung und genauere Regulierung einer grundsätzlich bereits durch das Gesetz den Gemeinden auferlegten öffentlich=rechtlichen Verpflichtung. Allein diese Anschauung war unhaltbar, da die Emmenkorrektion keine bloße Uferschutzbaute im Sinne der §§ 8—20 des Wasser¬ baugesetzes, sondern eine das Flußbett wesentlich ändernde Kor¬ rektion eines öffentlichen Gewässers im Sinne des § 27 des citierten Gesetzes war. Dies ist denn auch vom Kantonsrate des Kantons Solothurn durch seinen Beschluß vom 4. März 1870 ausdrücklich anerkannt und deshalb der Regierungsrat beauftragt worden, die durch § 27 leg. cit. geforderte gesetzliche Vorlage über die Emmenkorrektion zu hinterbringen. Da nun eine gesetzliche Regulierung der Emmenkorrektion niemals zu Stande kam, so besteht eine Norm des öffentlichen Rechtes, aus welcher der Staat seine streitige Forderung ableiten könnte, nicht. Dieselbe kann nur auf den Vertrag vom 30. Januar 1870 begründet werden; durch diesen Vertrag wurde nicht eine nach dem geltenden Verwaltungsrechte der Gemeinde obliegende öffentlich=rechtliche Verpflichtung anerkannt und geregelt, sondern eine Verpflichtung vertraglich neu begründet, welche den Gemeinden kraft öffentlichen Rechtes nicht oblag. Die Verpflichtung der Gemeinde aus dem Vertrage vom 30. Jauuar 1870 und damit auch die gegenwärtige Streitigkeit, erscheint daher als eine privatrechtliche. Die Art. 8 bis 20 des Wasserbaugesetzes finden als solche, als staatshoheit¬ lich gesetzte Rechtsnormen auf das hinsichtlich der Emmenkorrektion zwischen dem Staate und der Gemeinde bestehende Rechtsver¬ hältnis keine Anwendung; ihr Inhalt kann hiefür nur als lex contractus, nur insoweit als dies zwischen den Parteien durch den Vertrag vom 30. Januar 1870 vereinbart worden ist, in Betracht kommen.
2. Ist somit auf Beurteilung der Sache einzutreten, so er¬ scheint zunächst die von der Beklagten vorgeschützte Einrede der Verjährung als unbegründet. Denn die Faktoren, welche vertrags¬ mäßig für die Verteilung der in Art. 4 des Vertrages vom
30. Jauuar 1870 normierten Korrektionsbeiträge unter die Ge¬ meinden maßgebend sein sollten, konnten doch erst nach Vollen¬ dung der Korrektion durch die Endabrechnung festgestellt werden erst von da, also erst von Anfang 1882 an, erscheinen daher diese Beiträge als einklagbar. Die Verjährung ist daher, da sie im Februar 1890 durch Anhebung der Betreibung unterbrochen wurde, nicht eingetreten.
3. Dagegen ist die Einwendung der mangelnden Passivlegiti¬ mation begründet. Wenn es sich freilich um eine öffentlich=recht¬ liche, der Gemeinde als solcher durch Verwaltungsgesetz auferlegte, Leistung handelte, so wäre wohl unbedenklich anzunehmen, daß die Verpflichtung bei Ausscheidung der Bürger= und Einwohner¬ gemeinde auf letztere übergegangen sei. Allein dies ist eben, wie in Erwägung 1 gezeigt, nicht der Fall, vielmehr handelt es sich um eine privatrechtliche, durch privatrechtlichen Vertrag begründete Leistung. Der Beschluß vom 1. Februar 1877 nun, durch welchen die Gemeinde Zuchwyl der Übereinkunft vom 30. Januar 1870 in der hier fraglichen Richtung für die Zukunft beitrat, ist von der Bürgergemeinde Zuchwyl gefaßt worden; allerdings bestand damals eine besonders organisterte Einwohnergemeinde, neben der Bürgergemeinde, noch nicht. Wohl aber die sogenannte Steuer¬ gemeinde des Art. 2 des Gemeindegesetzes, d. h. es waren in Gemeindeangelegenheiten, welche durch Steuern zu deckende Aus¬ gaben zur Folge hatten, neben den Bürgern auch die steuerpflich¬ tigen Niedergelassenen stimmberechtigt. Dessenungeachtet hat über den Beitritt zu dem Vertrage betreffend die Emmenkorrektion nicht die sogenannte Steuergemeinde beschlossen, sondern eine ausschlie߬ lich aus Bürgern bestehende Gemeindeversammlung, mit der aus¬ drücklichen Begründung, daß das Traktandum als eine bürgerliche Angelegenheit zu behandeln sei. Wenige Tage nach dem Beschlusse vom 11. Februar 1877 sodann wurde die Ausscheidung zwischen Einwohner= und Bürgergemeinde in Zuchwyl tatsächlich vollzogen und wurden für die beiden Gemeinden verschiedene Organe be¬ stellt. Nach dieser Ausscheidung wurden zu den Verhandlungen der sogenannten Emmenkorrektion u. drgl. stets die Organe der Bürgergemeinde, nicht der Einwohnergemeinde, eingeladen und nahmen an denselben teil. Der Regierung des Kantons Solothurn
war dies selbstverständlich bekannt; dieselbe hat also (bis zu dem Zeitpunkte, wo es sich um Einforderung der Beiträge handelte) stets mit den Organen der Bürgergemeinde Zuchwyl, als der an der Emmenkorrektion beteiligten Gemeinde, verkehrt, wie ja denn anch in der Tat die Bürgergemeinde als Grundbesitzerin an der Korrektion beteiligt war. Bei dieser Sachlage kann nicht ange¬ nommen werden, daß für die, wie gezeigt, rein privatrechtliche Verpflichtung aus dem Vertrage vom 30. Januar 1870 resp. der Beitrittserklärung vom 1. Februar 1877 die Einwohnerge¬ meinde Zuchwyl hafte; ein Nachweis dafür, daß diese in die von der Bürgergemeinde übernommene Verpflichtung succediert habe, ist nicht erbracht. Die vom Kläger für seine entgegenstehende Meinung vorgebrachten Entscheidungen der solothurnischen Ge¬ richte vermögen hieran nichts zu ändern. Das Bundesgericht ist an dieselben unzweifelhaft nicht gebunden, wobei bemerkt werden mag, daß die Entscheidung in Sachen gegen die Einwohnerge¬ meinde Zuchwyl nicht die hier in Rede stehende Verpflichtung aus der Beitrittserklärung vom 1. Februar 1877 und aus Art. 4 des Vertrages vom 30. Januar 1870, sondern die Verpflichtung zu Materiallieferungen, wie sie in Art. 3 des Vertrages vom
30. Januar 1870 statuiert ist und bereits durch Beschluß vom
8. Dezember 1871 war übernommen worden, betrifft. Sachlich sodann beruhen diese Entscheidungen auf der irrtümlichen An¬ nahme, daß es sich um eine öffentlich=rechtliche, schon kraft Ge¬ setzes der Gemeinde auferlegte, Verpflichtung handle. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.