opencaselaw.ch

19_I_508

BGE 19 I 508

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

84. Urteil vom 24. Juli 1893 in Sachen Freitag gegen Schindler. A. Durch Urteil vom 12./13. Juni 1893 hat das Obergericht des Kantons Glarus erkannt: Es seien unter Abweisung der appellantischen Begehren die beiden Rechtsfragen des Appellaten gutgeheißen. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Der Anwalt des Klägers und Rekursbe¬ klagten hat dem gegenüber schriftlich das Rechtsbegehren gestellt: Ist nicht die Weiterziehung des Urteils des kantonalen Oberge¬ richtes vom 13. Juni abhin durch den Appellanten an das schweizerische Bundesgericht wegen Inkompetenz des letztern zu annullieren, eventuell das zitierte Urteil in allen Teilen zu be¬ stätigen und W. Freitag zu einer angemessenen Prozeßentschädigung an den Appellaten zu verurteilen? Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Zwischen den Litiganten hatte Streit über das Eigentum an dem sogenannten Pätschenwalde obgewaltet. Der Kläger bean¬ spruchte an dieser Waldung Miteigentum zur Hälfte und ver¬ langte deren Realteilung und Ausmarchung durch „Lagen und feste Marken.“ An der Vermittlungsverhandlung vom 18. September 1890 kam zwischen den Parteien ein Vergleich im Sinne des vom Kläger gestellten Begehrens zu Stande. Gestützt auf diesen Ver¬ gleich klagte der Kläger gegen den Beklagten dahin, es sei die Lagung der Pätschenwaldung gemäß dem Vergleiche vorzunehmen resp. die an Ort und Stelle vorgewiesene Lagenlinie gerichtlich gutzuheißen und ein vom Beklagten dem Kläger angelegtes Rechts¬ bot vom 7./8. Juli 1891 aufzuheben. Der Beklagte wendete ein, der Vergleich vom 18. September 1890 sei null und nichtig und müsse annulliert werden, weil der ihm zu Grunde liegende Kauf¬ vertrag vom 9. November 1863 gefälscht und der Beklagte durch unrichtige Vorgaben und hinterlistiges Drängen zum Abschluß des Vergleichs bestimmt worden sei; sei dieser Vergleich ungültig, so stehe ihm, dem Beklagten, das Alleineigentum an dem Pätschen¬ walde zu. Beide Vorinstanzen haben im Sinne der klägerischen Rechtsbegehren erkannt.

2. In erster Linie muß geprüft werden, ob das Bundesgericht zu Beurteilung der Beschwerde zuständig sei. Dies ist zu verneinen. Denn es kommt in der Sache eidgenössisches Recht überall nicht zur Anwendung. Der Streit betrifft Eigentum an Grund und Boden und ist daher nach kantonalem, nicht nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen. Allerdings ist für die Entscheidung dieses Eigentumsstreites die Frage von Bedeutung, ob der Vergleich vom

18. September 1890 gültig oder, weil durch falsche Vorspiegelun¬ gen herbeigeführt und auf Grund unrichtiger Voraussetzungen abgeschlossen, ungültig sei. Allein auch diese Frage ist nach kanto¬ nalem und nicht nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen. Denn der Vergleich vom 18. September 1890 betrifft dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache und gehört also sachlich nicht dem durch das Obligationenrecht normierten Rechtsgebiete, sondern dem Gebiete des kantonalen Rechtes an. Seine Gültigkeit ist also nach kantonalem und nicht nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen. Verträge, welche inhaltlich dem Gebiete des kantonalen Rechtes angehören, unterstehen dem kantonalen Rechte auch dann, wenn sie im Wege des Vergleichs, zu Abwendung rechtlicher Entschei¬ dungen über bestrittene Ansprüche, abgeschlossen werden, ebenso wie umgekehrt Verträge, welche inhaltlich dem durch das Obliga¬

tionenrecht normierten Rechtsgebiete angehören, auch dann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen sind, wenn sie im Vergleichswege zu Stande kamen (siehe Entscheidung des Bun¬ desgerichtes in Sachen Jenny gegen Blumer, Amtliche Sammlung XV, S. 829 Erw. 3). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Beklagten wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.