Volltext (verifizierbarer Originaltext)
77. Urteil vom 20. Januar 1893 in Sachen Aargau gegen Welti und Genossen.* Der Fiskus des Kantons Aargau hat die Amtsbürgen des verstorbenen Bezirksverwalters Theodor Schmid von Zurzach auf Ersatz eines von Letzterm hinterlassenen Kassendefizites von 19,819 Fr. 54 Cts. belangt. *) Dieses Urteil wird, weil nur teilweise von allgemeinerem Interesse, nur auszugs- und bruchstücksweise mitgeteilt. Unter andern Einwendungen hielten die Amtsbürgen der Klage die Einwendung entgegen, der Staat habe den Schaden durch mangelhafte Ausübung der Kontrolle über den Bezirksverwalter selbst verschuldet. Diese Einwendung wurde vom Bundesgerichte verworfen und die Klage grundsätzlich gutgeheißen aus folgenden Gründen:
3. Was die Einrede anbelangt, es habe der Staat den Schaden durch mangelhafte Beaufsichtigung des Bezirksverwalters selbst verschuldet, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß bei der Amtsbürgschaft der Geschäftsherr für Arglist und grobe Fahr¬ lässigkeit in Beaufsichtigung des Beamten einzustehen hat. Er kann Ersatz eines Schadens nicht verlangen, dessen Herbeiführung er selbst durch dolose oder grob fahrlässige Unterlassung der durch die Umstände dringend gebotenen Kontrolle erst ermöglicht hat (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Aargau gegen Ehrsam und Genossen, Amtliche Sammlung XV, S. 531 u. ff. Dagegen geht die Aufsichtspflicht des Geschäftsherrn doch nicht so weit, daß er für Vollkommenheit seiner Kontroleinrichtungen und ihrer Handhabung einzustehen hätte. Die bona fides des Bürgschafsvertrages verlangt nur, daß er die Beaufsichtigung des Beamten nicht in arglistiger oder grob fahrläßiger Weise ver¬ nachläßige.
4. Fragt sich nun, ob im vorliegenden Falle eine grob fahr¬ lässige Vernachlässigung der Kontrolle nachgewiesen sei, so ist dies zu verneinen. Die Tatsache, daß dem Bezirksverwalter die Betei¬ ligung an einem industriellen Unternehmen nicht untersagt wurde, involviert keinerlei Verschulden. Diese Beteiligung war gesetzlich erlaubt und konnte daher von der Aufsichtsbehörde kaum verboten werden. Übrigens war ja diese Beteiligung den Amtsbürgen als nahen Verwandten des Bezirksverwalters offenbar bekannt und mußten sie, wenn sie darin eine Gefahr erblickten, die Bürgschaft eben nicht eingehen oder kündigen. Ebenso kann ein Verschulden in Handhabung der Kontrolle nicht darin gefunden werden, daß dem Bezirksverwalter Grundeinlösungsgelder direkt und ohne Be¬ nachrichtigung der Kontrolbehörde von der Nordostbahn zugesandt wurden. Zweckmäßiger für die Handhabung einer richtigen Kon¬ trolle wäre es allerdings, wenn den Eisenbahngesellschaften aufge¬
geben würde, derartige Sendungen an kantonale Finanzbeamte den Oberbehörden anzuzeigen. Allein von einem Verschulden kann deshalb, weil im Kanton Aargau eine sachbezügliche Regel nicht besteht, doch nicht gesprochen werden. Übrigens ist ein Kausal¬ zusammenhang zwischen diesem Momente und der Entstehung oder Vergrößerung des Kassadefekts wohl kaum vorhanden. Was so¬ dann die Behauptung anbelangt, es sei dem Bezirksverwalter eine nicht vorschriftsmäßige und durchaus liederliche Art der Buch¬ führung beständig nachgesehen worden, so ist dieselbe nicht richtig. Richtig ist zwar, daß der Bezirksverwalter ein Generalkassabuch, in welchem alle Einnahmen und Ausgaben der Bezirksverwaltung täglich eingetragen wurden, nicht geführt hat. Allein ein solches Generalkassabuch war eben nicht vorgeschrieben; vorgeschrieben waren vielmehr nur spezielle Kassabücher für die einzelnen Ver¬ waltungszweige. In der Tat hat eine Vorschrift, welche dem Be¬ zirksverwalter die Führung eines Generalkassabuches neben den Büchern für die einzelnen Verwaltungszweige zur Pflicht machte, nicht namhaft gemacht werden können. Daß eine solche nicht be¬ stand, ergibt sich aus einer Erklärung der Staatsbuchhaltung und es zeigt denn auch das bei Übergabe der Verwaltung an Schmid errichtete Inventar, daß der Amtsvorgänger des Schmid ein Gene¬ ralkassabuch ebenfalls nicht geführt hat. Die vorgeschriebenen Kassabücher für die einzelnen Verwaltungszweige dagegen hat Schmid geführt und zwar, soweit äußerlich erkennbar, chronologisch und in ordentlicher Weise. Freilich finden sich in denselben Sammel¬ inträge, in denen eine Reihe von Einnahme= oder Ausgabeposten in einem Eintrag zusammengefaßt sind und mag dies als unzu¬ läßig betrachtet werden. Allein diese Sammeleinträge betreffen an¬ scheinend Mehrheiten gleichartiger und gleichzeitiger Einnahme= und Ausgabeposten und es ist jedenfalls nicht durch diese Sammeleinträge an sich, sondern durch die Unvollständigkeit der Eintragungen der Kassadefekt verschleiert und dessen Vergrößerung ermöglicht worden. Daß die Kassabücher ganze Kategorien von Einnahmen und Aus¬ gaben, die durch die Bezirksverwaltung zu gehen hatten, überhaupt nicht umfaßt haben, ist unrichtig. Denn durch die Aussagen des Zeugen Häuptli ist dargetan und übrigens heute von den Be¬ klagten zugestanden worden, daß Staatssteuer, Gerichtsgebühren
u. . w. nach der gegenwärtig bestehenden Finanzorganisation nicht mehr durch die Bezirksverwaltung gehen. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, daß bei Prüfung der Bücher dem Kontrolbeamten er¬ kennbar gewesen sei, daß diese unvollständig seien, nicht alle Ein¬ nahmen enthalten. Von den neben den offiziellen Büchern vom Verwalter gemachten Aufzeichnungen hatten die Kontrolbeamten keine Kenntnis, wie denn der Verwalter diese Aufzeichnungen durchaus geheim hielt. Die Beklagten haben zwar das Gegenteil behauptet, allein der Beweis hiefür ist mißlungen. Wenn der An¬ walt der Beklagten heute gemeint hat, bei Prüfung der Bücher allein haben allerdings die Unterschlagungen nicht entdeckt werden können, zu einer wirksamen Kontrolle hätte aber gehört, daß die Kontrolbehörde sich durch Erkundigung bei den Schuldnern ver¬ sichere, ob die Einnahmen vom Bezirksverwalter vollständig ein¬ getragen seien, so geht dies gewiß viel zu weit. Derartige Er¬ kundigungen bei den Schuldnern, welche geeignet sind, die Be¬ amten dem Publikum in einem verdächtigen Lichte erscheinen zu lassen, waren nicht vorgeschrieben und bestehen als gewöhnliches ordentliches Kontrolmittel wohl nirgends. In Bezug auf die Kassauntersuchungen war in der bis zum Jahre 1888 bestehenden Verordnung vom 7. Heumonat 1838 nicht vorgeschrieben, daß solche regelmässig binnen bestimmten Terminen erfolgen müssen; es war vielmehr den Behörden anheimgegeben, solche so oft an¬ zuordnen, als sie es für zweckmäßig erachteten. Nur für spezielle Fälle, deren keiner in concreto vorlag, war deren unverzügliche Anordnung bestimmt vorgeschrieben. Unter der Herrschaft der Ver¬ ordnung von 1838 nun haben während der Jahre 1881 bis 1888 zwei Kassauntersuchungen, im Jahre 1882 und im Jahre 1884. stattgefunden. Allerdings wäre eine häufigere Wiederholung der Kassastürze zweckmäßig gewesen; allein eine grobe Nachlässigkeit liegt darin, daß diese nicht häufiger wiederholt wurden, doch nicht. Wenn zwar richtig wäre, daß, wie die Beklagten behaupten, die erste Kassauntersuchung im Jahre 1882 verdächtige Unregelmässig¬ keiten ergeben habe, so wäre allerdings eine häufigere Wieder¬ holung der Kassauntersuchungen, eine besonders strikte Überwachung des Verwalters Schmid dringend geboten gewesen. Allein in Tat und Wahrheit hatte nun die Kassauntersuchung von 1882 nichts ergeben, was auf Untreue des Verwalters hätte schließen lassen.
Die Kasse erzeigte durchaus keinen Manko; was der Staats¬ buchhalter zu rügen fand, waren nur Fehler der Buchführung, welche als bloße Irrtümer des neu in's Amt getretenen Verwal¬ ters erscheinen mochten, und der Bezug einer Quartalbesoldung vor gänzlichem Ablaufe des Quartals. Bei der nächsten Unter¬ fuchung im Jahre 1884 waren denn auch derartige Verstöße nicht mehr zu rügen. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung vom
28. September 1888 haben die von dieser Verordnung vorge¬ schriebenen wenigstens zwei jährlichen Kassastürze regelmäßig statt¬ gefunden. Nur am 31. Dezember 1889 hat der Staatsbuchhalter die damals von ihm beabsichtigte Kassauntersuchung wegen der schweren Krankheit des Verwalters unterlassen. Diese Rücksicht kann demselben gewiß nicht zum Verschulden angerechnet werden und hat übrigens einen Einfluß auf das Anwachsen eines Defi¬ zites wohl kaum mehr ausgeübt. Die Behauptung, daß damals jedenfalls die sofortige Abnahme der Kasse hätte angeordnet wer¬ den sollen, ist unbegründet. Trotz seiner Krankheit konnte der Ver¬ walter, mit der von ihm beigezogenen und ihm beigegebenen Aus¬ hülfe, auf seine eigene Verantwortung die Verwaltung fortführen. Gründe, ihm dieselbe zu entziehen, lagen für die Oberbehörde nicht vor; denn der Beweis dafür, daß dieselbe damals von Un¬ regelmäßigkeiten in seiner Amtsführung Kenntnis gehabt habe, ist durchaus mißlungen. Nun behaupten die Beklagten allerdings die Kassauntersuchungen haben nicht in richtiger Weise stattge¬ funden, sondern seien viel zu oberflächlich vorgenommen worden. Allein dieselben fanden in vorgeschriebener Weise statt und es kann den Kontrolbeamten jedenfalls grobe Fahrlässigkeit nicht vor¬ geworfen werden. Weder die Verordnung von 1838 noch diejenige von 1888 machen dem Kontrolbeamten zur Pflicht, die Bücher mit den sämmtlichen einzelnen Einnahme= und Ausgabebelegen zu vergleichen. § 8 der Verordnung von 1838 schreibt für Kassa¬ untersuchungen vor, es sei vorerst der Kassabestand zu erheben, dann das Kassabuch zu untersuchen und die Kassarechnung auf den Tag der Verifikation richtig abzuschließen. Eingehendere Er¬ hebungen schreibt er nur für den Fall vor, daß diese Untersuchung verdächtige Umstände ergibt. In ähnlicher Weise schreibt auch § der Verordnung für die gleichen Fälle nur Feststellung des Kassa¬ bestandes, hernach Abschluß des Kassabuches und Untersuchung der mit demselben in Verbindung stehenden Hülfsbücher vor, während eine weitergehende Untersuchung der Bücher nur vorge¬ schrieben ist, wenn besondere Umstände es als wünschenswert er¬ scheinen lassen. Eine in dieser Weise vorgenommene Kassaverifi¬ kation mag allerdings nicht als eine vollkommene Kontrolmaßregel erscheinen. Allein für Vollkommenheit seiner Kontroleinrichtungen und deren Handhabung hat, wie bemerkt, der Geschäftsherr nicht einzustehen. Danach kann denn von grober Fahrlässigkeit auch dann nicht gesprochen werden, wenn in einzelnen Fällen der Kontrolbeamte nicht die sämmtlichen Belege mit den Bucheinträgen sollte verglichen, sondern sich mit Stichproben sollte begnügt haben. Daß die Kassauntersuchungen etwa ohne allen Ernst vorgenom¬ men, als bloße Formsache seien behandelt worden, kann gewiß nicht gesagt werden. Vielmehr wurde es mit diesen Untersuchungen offenbar ernst genommen und wenn dieselben trotzdem nicht aus¬ reichten, die Unterschlagungen zu verhüten, oder rechtzeitig zu entdecken, so kann dafür der Geschäftsherr nicht verantwortlich emacht werden; es haften vielmehr die Amtsbürgen, durch deren Verpflichtung eben der Geschäftsherr sich eine Sicherheit für den Fall hat schaffen wollen, daß dem Beamten gelingen sollte, die Kontrolle zu täuschen. Wenn die Beklagten speziell noch gerügt haben, daß bei dem Kassauntersuch vom 27. Mai 1889 geduldet worden sei, daß der Verwalter einen Teil des Kassabestandes durch Quittungen über geleistete Vorschüsse auswies, so mag ja hierin allerdings eine Unregelmäßigkeit gefunden werden. Allein die Amtsbürgen wurden dadurch gewiß nicht geschädigt. Denn der gedachte Umstand deutete ja nicht irgendwie auf Untreue des Ver¬ walters hin, sondern es konnte die Leistung fraglicher Vorschüsse nur etwa als administrative Unregelmäßigkeit bezeichnet werden. Der Umstand endlich, daß dem Verwalter gestattet worden war, die Amtskasse in seiner Wohnung unterzubringen, involviert mit Rücksicht auf die vorliegenden Tatsachen offenbar kein Verschulden. Daß die Kontrolbehörden von einer Vermischung von Staats¬ mit Privatgeldern des Verwalters Kenntnis gehabt haben, oder hätten haben müssen, ist nicht erwiesen.
6. Wenn sodann die Beklagten einwenden, sie können jeden¬ falls für die vom Verwalter unterschlagenen Kapitalien nicht
verantwortlich gemacht werden, da der Verwalter nicht ermächtigt gewesen sei, Kapitalabzahlungen ohne Spezialvollmacht der Fi¬ nanzdirektion entgegenzunehmen, so erscheint diese Einwendung nicht als richtig. Die Beklagten geben selbst zu, daß die Kapital¬ abzahlungen durch Vermittlung der Bezirksverwaltung zu geschehen hatten, so daß die Schuldner an den Verwalter gültig zahlen konnten. Demnach kann denn aber nicht bezweifelt werden, daß die Entgegennahme von Kapitalabzahlungen in den Geschäftskreis des grundsätzlich mit dem Bezuge der sämmtlichen Staatsein¬ nahmen beauftragten Bezirksverwalters fällt, so daß die Amts¬ bürgen für dabei von ihm begangene Pflichtverletzungen haften. Daß der Verwalter von Kapitalzahlungen jeweilen der Finanz¬ direktion Kenntniß hätte geben und sich die Schuldtitel zur Her¬ ausgabe an den Schuldner hätte aushändigen lassen sollen, ändert hieran nichts. Darin, daß er dies nicht getan, sondern der Finanz¬ direktion die geschehenen Kapitalzahlungen verheimlicht und die Beträge unterschlagen hat, liegt einfach eine Amtspflichtverletzung desselben, für deren Folgen die Amtsbürgen kraft ihrer Bürgschaft einstehen müssen. Die Einrichtung, daß an den Bezirksverwalter Kapitalabzahlungen gültig geleistet werden konnten, während nicht dieser, sondern die Finanzdirektion sich im Besitze der Schuldur¬ kunden befand, mag allerdings als eine mangelhafte bezeichnet werden. Allein eine Befreiung der Amtsbürgen kann diese Mangel¬ haftigkeit der bestehenden Einrichtungen nicht herbeiführen.