Volltext (verifizierbarer Originaltext)
65. Urteil vom 17. Juni 1893 in Sachen Küpfer gegen Wirz. A. Durch Urteil vom 17. März 1893 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
1. Klägerin sei mit ihrem Klagebegehren abgewiesen.
2. Dem Beklagten sei eine Forderung von 3040 Fr. an die Klägerin mit Zins hievon zu 5 % seit 4. Januar 1892 gut¬ gesprochen. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung ist die Klägerin weder erschienen noch vertreten. Der Anwalt des Be¬ klagten beantragt, es sei die gegnerische Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz in allen Teilen zu bestätigen. Er be¬ werkt, daß er, soweit es die Entschädigungsklage aus Verlöbnis¬ bruch anbelange, die Kompetenz des Bundesgerichtes bestreite. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht ist zu Beurteilung der Beschwerde in vollem Umfange kompetent. Allerdings ist der Verlöbnisvertrag
ein familienrechtlicher, dem kantonalen Rechte unterstehender Ver¬ trag und sind daher Klagen ex contractu auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung dieses Vertrages nach kantonalem Rechte zu beurteilen. Allein eine solche Kontraktsklage liegt hier nicht vor (wie denn auch das luzernische Recht Bestimmungen über den Verlöbnisvertrag nicht zu enthalten scheint), vielmehr wird die Entschädigungsforderung der Klägerin ausschließlich als Delikts¬ anspruch, gemäß Art. 50 u. ff. O.=R. begründet und zu Beur¬ teilung dieses Anspruches ist das Bundesgericht kompetent. Das Bundesgericht ist kompetent zu untersuchen, ob in dem Rücktritte des Beklagten vom Verlöbnisse unter den Umständen, wie derselbe geschehen ist, eine unerlaubte, auch abgesehen von der Verletzung der Vertragspflicht aus dem Verlöbnisvertrage, widerrechtliche Handlung liege, welche nach Art. 50 u. ff. zum Schadenersatze verpflichtet; denn insoweit handelt es sich ausschließlich um eine Frage des eidgenössischen Rechts.
2. Nun mag dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen im allgemeinen in dem Verlöbnisbruche eine unerlaube Handlung (ein Delikt) liege. Im vorliegenden Falle nämlich ist der Tatbe¬ stand eines Delikts jedenfalls nicht gegeben, sondern erscheint der Rücktritt des Beklagten vom Verlöbnisse als hinlänglich gerecht¬ ertigt. Denn es ist durch die Vorinstanzen tatsächlich festgestellt, daß der Beklagte erst seit dem Verlöbnisse erfahren habe, daß die Klägerin in Konkurs gefallen sei und bereits einen unehelichen Sohn besitze. Jedenfalls der letztere Umstand nun berechtigte ge¬ wiß den Beklagten zur Lösung des Verlöbnisses; es liegt also in dieser gar keine unerlaubte Handlung.
3. Wenn sodann die Klägerin noch Aberkennung der Forderung des Beklagten aus dem Obligo vom 4. Januar 1892 verlangt hat, so erscheint auch dies als unbegründet. Durch den Schuld¬ schein vom 4. Januar 1892 bescheinigt die Klägerin, daß sie vom Beklagten „lehensweise verzinslich“ 3040 Fr. erhalten habe und verpflichtet sich, bis zur Rückerstattung der ganzen Summe alle Monate, erstmals 1. Februar 1892, 400 Fr. zu bezahlen. Ein Gegenbeweis gegen diesen Schuldschein aber ist in keiner Weise erbracht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefoch¬ tenen Urteile des Obergerichtes des Kantons Luzern sein Bewenden.