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63. Urteil vom 3. Juni 1893 in Sachen Deubelbeiß gegen Unfallversicherungsgesellschaft „Zürich“ A. Durch Urteil vom 25. Februar 1893 hat das Bezirksgericht Aarau erkannt: Die Beklagte wird verurteilt der Klägerin zu bezahlen 20,000 Fr. laut Einzelversicherung sammt Verzugszins zu 5 %, seit 2. August 1891. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte, nachdem die Gegen¬ rtei in die Umgehung der zweiten kantonalen Instanz eingewil¬ ligt hatte, die Weiterziehung an das Bundesgericht. C. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt der Beklagten: Die Klage auf Bezahlung der 20,000 Fr. nebst Zins und Folgen sei abzuweisen unter Kostenfolge. Dagegen trägt der Anwalt der Klägerin auf Bestätigung des angefochtenen Ur¬ teils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kaufmann Gottlieb Deubelbeiß, welcher militärisch den Grad eines Oberlieutenants der Infanterie bekleidete, hatte sich durch Einzelversicherungspolice Nr. 14,622 vom 28. August 1884 bei der Transport= und Unfallversicherungsgesellschaft Zürich ge¬ gen Folgen körperlicher Unfälle versichert und zwar für den Todes¬ und Invaliditätsfall auf Höhe von 20,000 Fr. In § 1 der Versicherungsbedingungen ist bestimmt: „Die Gesellschaft versicher „gegen materielle Schadensfolgen körperlicher Unfälle, welche den „Versicherten bei seiner berufs= respektive gewohnheitsmäßigen Be¬ „schäftigung oder außerhalb derselben, wie auch auf Reisen inner¬ „halb der Grenzen Europas unfreiwillig und ohne grobe Ver¬ „schuldung seinerseits, durch äußere gewaltsame Veranlassung treffen. „Unfälle, welche bei rechtmäßiger Verteidigung und bei Bemühung „zu Rettung von Personen und Eigentum eintreten, sind in der „Versicherung mit inbegriffen. Die Versicherung erstreckt sich nicht „auf Unfälle, welche durch Krieg, Aufruhr, Duell, Raufhändel, „offenbare Trunkenheit, durch Teilnahme an Wettrennen, Parforce¬ „Jagden, Luftballonfahrten und durch sonstige, mit besonderer „Gefahr verbundene Wagnisse herbeigeführt werden. Im Jahre 1891 hatte G. Deubelbeiß als Oberlieutenaut bei der Infanterie¬ rekrutenschule II in Aarau Dienst zu leisten. Die Teilnehmer an dieser Schule wurden durch den Schulkommandanten mit Kollek¬ tivversicherungspolice Nr. 321 vom 1. Juni 1891 bei der Trans¬ port= und Unfallversicherungsgesellschaft Zürich gegen die materiellen Folgen körperlicher Schädigungen durch Unfallereignisse im Mili¬ tärdienst versichert (und zwar die Offiziere für den Todesfall in Höhe von 10,000 Fr.). In § 1 der allgemeinen Versicherungs¬ bedingungen dieser Police ist u. a. bestimmt: „Die Gesellschaft
„versichert die Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, Offiziersbe¬ „dienten und Bereiter der schweizerischen Armee kollektiv gegen die „materiellen Folgen körperlicher Schädigungen durch Unfallsereig¬ „nisse, von welchen dieselben während Erfüllung ihrer Militär¬ „pflicht in Friedenszeiten infolge äußerer gewaltsamer Veranlassung „unfreiwillig betroffen werden. Die Versicherung erstreckt sich auch „auf solche Unfälle, welche den Versicherten während deren Dienst¬ „zeit außerhalb des Dienstes unfreiwillig und ohne grobe Ver¬ „schuldung ihrerseits zustoßen. Als Unfallsereignis im Sinne der „Versicherung kommt nur eine Schädigung der körperlichen In¬ „tegrität des Versicherten durch plötzliche äußere gewaltsame Ver¬ „anlassung in Betracht; es wird jedoch als solches ausnahmsweise „auch allfälliger Hitzschlag und dessen Folgen betrachtet.“ Am 30. Juni 1891 Nachmittags hatte G. Deubelbeiß bei einer Felddienst¬ übung eine Kompagnie zu befehligen. Auf dem Rückmarsche von dieser Übung wurde er auf dem Exerzierplatze von Aarau von einem Hitzschlage betroffen; er wurde in das Spital zu Aarau verbracht, wo er am 2. Juli starb. Die Versicherungsgesellschaft bestritt anfänglich, daß der Tod infolge eines Hitzschlages einge¬ treten sei; sie behauptete, derselbe sei vielmehr eine Folge von Urämie. Sie bestritt daher ihre Verpflichtung aus der militärischen Kollektivversicherungspolice, sowohl als aus der Einzelpolice. Beide kantonalen Instanzen erkannten auf Beweis, indem sie dabei in der Begründung ihrer Entscheidungen ausführten, der Hitzschlag qualifiziere sich, auch im Sinne des § 1 der allgemeinen Versiche¬ rungsbedingungen der Einzelversicherung, als ein Unfall, welchen die Versicherungsgesellschaft einzustehen habe. Durch im Beweisverfahren erhobene Expertise wurde konstatiert, daß der Tod des Versicherten wirklich die Folge eines Hitzschlages Daraufhin hat die Versicherungsgesellschaft ihre Verpflichtung aus der militärischen Kollektivversicherungspoliee anerkannt und die Versicherungssumme ausbezahlt; dagegen bestritt sie fortwährend ihre Verpflichtung aus der Einzelversicherung, indem sie geltend machte, der Hitzschlag sei nicht als Unfall, sondern als Krankheits¬ erscheinung zu betrachten, derselbe sei nur ausnahmsweise bei der Militärversicherung in die Versicherung einbezogen worden. Durch das in Fakt. A angeführte Erkenntnis des Bezirksgerichtes Aarau ist die Versicherungsgesellschaft zu Bezahlung der Versicherungs¬ summe der Einzelversicherung sammt Zins verurteilt worden.
2. Der Anwalt der Klägerin hat heute zunächst geltend ge¬ macht, die Frage, ob Tödtung des Versicherten durch Hitzschlag als Unfall im Sinne des Versicherungsvertrages erscheine, sei eine Frage der Feststellung des Parteiwillens beim Vertragsschluß, also eine reine Tatfrage, rücksichtlich welcher die kantonale Entscheidung für das Bundesgericht verbindlich sei. Dies ist indes nicht richtig. Allerdings handelt es sich um eine Frage der Willensauslegung, allein für deren Beantwortung kommen Rechtsbegriffe und Rechts¬ sätze in Betracht. Die Frage ist nicht die, ob die Parteien beim Vertragsschlusse unter dem Ausdrucke „Unfall“ Schädigungen durch Hitzschlag (überhaupt oder unter gewissen Umständen) tat¬ sächlich mitverstanden, an diese Fälle tatsächlich gedacht haben; es steht auch nicht die Auslegung einer vertraglich festgestellten Be¬ griffsbestimmung in Frage. Vielmehr enthält die Einzelversicherungs¬ police keine Begriffsbestimmung des Unfalls; sie nimmt diesen Begriff in demjenigen Sinne auf, in welchem derselbe sich über¬ haupt im Versicherungsrecht herausgebildet hat. Es handelt sich also um Feststellung und Anwendung des versicherungsrechtlichen Begriffs des Unfalls.
3. Wenn sodann die Beklagte darauf abgestellt hat, aus der Vergleichung der kollektiven Militärversicherungspolice, wonach der Hitzschlag dort „ausnahmsweise“ in die Versicherung einbezogen werde, ergebe sich klar, daß für die Einzelversicherung das Gegen¬ teil gelte, so kann dem nicht beigetreten werden. Die Fassung der Militärversicherungspolice ist eine von derjenigen der Einzelver¬ sicherungspolice völlig verschiedene. Der Umstand, daß dort der Hitzschlag als nicht schon unter die allgemeinen Bestimmungen der Police fallend, besonders erwähnt wird, kann also für die Aus¬ legung der Einzelversicherungspolice nicht entscheidend in's Gewicht fallen. Überhaupt dürfte es unstatthaft sein, Ansprüchen des Ver¬ sicherten oder der Benefiziaten der Einzelversicherungspolice aus dem durch diese Police abgeschlossenen Versicherungsvertrage den Wortlaut des viel später und zwar nicht vom Versicherten selbst, sondern vom Schulkommandanten, abgeschlossenen militärischen Kol¬ lektivversicherungsvertrages entgegenzuhalten. Die Ansprüche der
aus der Einzelversicherung Berechtigten müssen nach dem Inhalte des Einzelversicherungsvertrages beurteilt werden, welcher einzig für den Entschluß des Versicherten, diesen Versicherungsvertrag abzuschließen, maßgebend war.
4. Die Einzelversicherungspolice bestimmt die Unfälle, für deren Schadensfolgen die Versicherungsgesellschaft einzustehen hat, näher als Unfälle, welche den Versicherten bei seiner berufs= respektive gewohnheitsmäßigen Beschäftigung oder außerhalb derselben, wie auch auf Reisen innerhalb der Grenzen Europas unfreiwillig un¬ ohne grobe Verschuldung seinerseits, durch äußere gewaltsame Verd anlassung, treffen. Die Versicherung ist also nicht auf die Gefahren eines bestimmten Berufes oder Gewerbes oder auf Gefahren des Reisens u. drgl. beschränkt, sondern sie umfaßt, innerhalb der örtlichen Grenzen ihrer Geltung, alle Unfälle, welche den Ver¬ sicherten unfreiwillig und ohne grobe Verschuldung seinerseits durch äußere gewaltsame Veranlassung treffen. Dagegen umfaßt die Ver¬ sicherung nicht alle Störungen der körperlichen Integrität, sondern nur solche, welche die Folge von „Unfällen“ sind. Als Unfall im Sinne der Haftpflicht= und Unfallversicherungsgesetze nun aber erscheint die körperschädigende plötzliche und unfreiwillige Einwir¬ kung eines äußern Geschehnisses auf einen Menschen (siehe Rosin, Archiv für öffentliches Recht III, S. 296 u. ff., insbesondere 319, und Handbuch der Unfallversicherung, S. 26). Ausge¬ schlossen vom Begriffe des Unfalls sind demnach die Wirkungen pathologischer Vorgänge, welche ihre Ursache lediglich im Innern des menschlichen Organismus haben, nicht durch akute plötzliche äuße Einwirkung hervorgerufen werden. Dagegen ist für Vorhandensein eines Unfalls nicht gefordert, daß die Körperbeschädigung durch rein mechanische Einwirkung herbeigeführt werde, daß eine äußerliche Körperverletzung, Verwundung u. drgl. stattfinde. Als Unfall er¬ scheinen vielmehr auch plötzliche, von Außen kommende Einwir¬ kungen auf Muskeln, Nerven oder Blutbahnen, welche ohne Ver¬ letzung der äußern Körperbeschaffenheit innere Organe affizieren; ja es fällt unter den Begriff des Unfalls wohl auch die rein psychische körperschädigende Einwirkung, durch plötzlichen Schrecken
u. drgl. In diesem Sinne darf der Begriff des Unfalls auch für die hier in Frage stehende Einzelversicherungspolice aufgefaßt wer¬ den. Deren Fassung ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine andere Auffassung des Unfallsbegriffs zu Grunde liege, und es kann auch nicht etwa gesagt werden, daß in der Praxis der privaten Unfallversicherung sich allgemein ein anderer fester und bestimmter Begriff des Unfalls ausgebildet habe. Wenn die Police davon spricht, daß der Unfall den Versicherten infolge äußerer gewaltsamer Veranlassung müsse getroffen haben, so soll mit die¬ sem Worte offenbar hervorgehoben werden, daß die schädigende Ein¬ wirkung des äußern Geschehnisses, um sich als Unfall zu qualisi¬ zieren, eine plötzliche sein müsse, nicht etwa eine allmälige, während längerer Zeit nach und nach sich entwickelnde sein dürfe, und daß sie als Wirkung einer äußern Gewalt müsse bezeichnet werden können (siehe Honegger, Der Begriff des Unfalls (accident) in der sogenannten Unfallversicherung, S. 57 u. ff.). Da¬ gegen kann diesem Worte nicht die Bedeutung einer Beschränkung der Versicherung auf schädigende Einwirkungen rein mechanischer Natur, oder gar auf derartige Einwirkungen, welche sich mit be¬ sonderer „Gewalt“ vollziehen, beigemessen werden. Denn durch eine derartige Auslegung würde man eine Reihe von Fällen von der Versicherung ausschließen, welche durch dieselbe zweifellos gedeckt werden sollen, z. B. Fälle der Körperverletzung oder Tödtung durch plötzliches Ausströmen giftiger Dämpfe oder Gase u. drgl. In der Tat kann daher in dem Adjektiv „gewaltsam“ hier etwas anderes nicht gefunden werden, als der Ausdruck des Gedankens, daß zum Tatbestande des Unfalls die plötzliche, momentane Einwirkung einer äußern Gewalt gehöre.
5. Wird nun geprüft, ob nach diesen Grundsätzen hier ein Unfall vorliege, so ist zu bemerken: Der Versicherte ist an Hitz¬ schlag gestorben, weil er, während einiger Nachmittagsstunden des
30. Juni 1891, eines sehr heißen Tages, als Offizier bei einer Felddienstübung sich der brennenden Sonnenhitze auszusetzen hatte. Der Hitzschlag entsteht (wie die gerichtliche Expertife sich ausdrückt) dann, wenn unter der Macht gewisser accidenteller Umstände, welche die Produktion der Körperwärme steigern oder den Abfluß der produzierten Wärme behindern, die individuell verschieden an¬ gelegten und darum auch individuell verschieden mächtigen Faktoren der physiologischen Wärmeregulierung, durch welche das normale
rmegleichgewicht des Körpers für gewöhnlich fest behauptet wird, auf einmal insuffizient werden, weil sie überanstrengt wur¬ den. Der Hitzschlag ist also nicht, wie etwa ein Blutsturz oder ein Herzschlag, welche in natürlicher Fortentwicklung eines Lungen¬ oder Herzleidens eintreten, lediglich der Abschluß einer konstitutio¬ nellen Krankheit, das Ende eines pathologischen Prozesses im Innern des menschlichen Organismus, sondern er ist die plötzliche, binnen weniger Stunden sich entwickelnde Wirkung äußerer acci¬ dentieller Ursachen. Daher liegt denn hier ein Unfall in der Tat vor. Daß für das Eintreten des Hitzschlages die individuelle Prä¬ disposition von Bedeutung ist, daß speziell der Versicherte wegen seiner Korpulenz besenders gefährdet war, ändert hieran nichts. Die körperschädigende Wirkung äußerer Einflüsse ist ja überhaupt manigfach individuell bedingt; z. B. ist bekanntlich die Empfäng¬ lichkeit für manche Gifte u. drgl. individuell sehr verschieden; nichtsdestoweniger liegt auch dann, wenn ein für den betreffenden Einfluß individuell besonders Empfänglicher dadurch geschädigt wird, eben eine Schädigung durch äußere Einflüsse und nicht eine innere Erkrankung vor. Ebensowenig kann der Begriff des Unfalls hier deshalb ausgeschlossen werden, weil eine infolge atmosphäri¬ scher Einflüsse eingetretene Krankheit vorliege, solche Krankheiten er nicht als „Unfall“ aufzufassen seien. Die Merkmale des Unfallsbegriffs, die plötzliche körperschädigende Einwirkung eines äußern Tatbestandes, liegen vor. Wollte die Versicherungsgesell¬ schaft Hitzschlag u. drgl. überhaupt von der Versicherung aus¬ schließen, so mußte sie dies ausdrücklich aussprechen; sie hat die Versicherungsbedingungen abgefaßt; wollte sie solche Tatbestände, welche nach dem Sprachgebrauche des täglichen Lebens und der Gesetze sich als „Unfall“ qualifizieren, von der Versicherung nichtsdestoweniger ausschließen, so mußte sie dies klar und unzwei¬ deung aussprechen. Wenn sie dies unterlassen hat, so ist, nach bekanntem Auslegungsgrundsatze, die Police zu ihren Ungunsten auszulegen. Nur dann etwa könnte der Hitzschlag von der Ver¬ sicherung ausgeschlossen werden, wenn derselbe, nach den gegebenen Verhältnissen, sich als eine gleichsam normale Wirkung klimatischer Einflüsse qualifizierte, welche nichts außergewöhnliches an sich hat, sondern bei längerm Verweilen in der Sonnenhitze mit einer ge¬ wissen Regelmäßigkeit einzutreten pflegt, wie dies vielleicht in tropischen Gegenden der Fall sein mag. Allein hievon kann hier gewiß keine Rede sein. Danach ist denn die vorinstanzliche Ent¬ scheidung einfach zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Bezirksgerichtes Aarau sein Bewenden.