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19_I_342

BGE 19 I 342

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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56. Urteil vom 29. April 1893 in Sachen Sandbank gegen Tobler. A. Durch Urteil vom 17. Februar 1893 hat das Kantonsge¬ richt des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage ist abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es seien in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils die Beklagten zu einer Entschädigung von 4000 Fr., eventuell zu einer nach richterlichem Ermessen festzustellenden Entschädigung an die Kläger wegen Kreditschädigung zu verurteilen. Er erklärt, daß auf weitere nachträgliche Beweisführung verzichtet werde. Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagten standen mit der Firma Gebrüder Finkelstein in Bukarest in Geschäftsverbindung, wobei sie ihre Waarensendun¬ gen jeweilen direkt an dieselbe richteten. Am 19. Januar 1892 erhielten sie von den Gebrüdern Finkelstein die Ordre, die Sen¬ dungen in Zukunft an die Kläger beziehungsweise deren Filiale in Lindau zu adressieren. Dies veranlaßte die Beklagten, Infor¬ mationen über die Kläger einzuziehen. Diese, ihrer zwei, lauteten sehr ungünstig und ergaben auch, daß die Kläger eine Filiale in Lindau nicht besitzen. Die Beklagten teilten die erhaltenen Infor¬ mationen am 29. Januar 1892 in Kopie ihrem Agenten in Wien, Ernst Kraus mit, indem sie beifügten: Die Information laute so entsetzlich schlecht, daß sie nicht nur diesem Hause (Ge¬ brüder Sandbank) keine Sendung machen, sondern auch an Fin¬ kelstein nicht mehr liefern werden. „Das bischen Vertrauen, das „wir hegten, ist nun gänzlich verloren. Wir geben Ihnen an¬ „derseits die genaue Kopie der erhaltenen Information und ersuchen „Sie, sei es dem Hause direkt per Brief oder Herrn Michelsohn „mündlich kategorisch zu erklären, daß wir unter solchen Umstän¬ „den lieber auf Geschäfte verzichten. Wie ist es möglich, daß ein „solides Haus mit einer solchen Schwindelfirma in Verbindung „steht? Wir glauben absolut nicht mehr an die ehrliche Geschäfts¬ „praxis dieser Gebrüder Finkelstein. Die Kläger erlangten von dem Inhalte dieses Briefes auf nicht ermitteltem Wege Kenntnis; sie erhoben infolgedessen einerseits gegen die Beklagten Klage auf Verleumdung und Zahlung einer Entschädigung von 4000 Fr anderseits belangten sie den Agenten Kraus in Wien wegen Be¬ leidigung. Dieser erklärte, er übernehme die Verantwortlichkeit für das, was er den Gebrüdern Finkelstein aus dem Briefe der Be¬ klagten vom 29. Januar 1892 mitgeteilt habe.

2. Der klagabweisenden Entscheidung der Vorinstanz ist beizu¬ treten. Zwar folgt die Abweisung der klägerischen Entschädigungs¬ forderung nicht ohne weiteres daraus, daß, nach dem insoweit beim Bundesgerichte nicht angefochtenen und nicht anfechtbaren Urteile der Vorinstanz, der Tatbestand einer strafbaren Ehrenkrän¬ kung nicht gegeben ist. Vielmehr muß selbständig geprüft werden, ob die eivilrechtlichen Voraussetzungen einer Entschädigungspflicht der Beklagten nach Maßgabe des Art. 50 O.=R. vorliegen. Allein dies ist zu verneinen. Zunächst konstatiert die Vorinstanz, daß eine Schädigung nicht glaubhaft gemacht sei und beruht diese Entschei¬ dung nicht auf einem Rechtstrrtume, sondern entspricht im Gegen¬ teile dem Akteninhalte, da in der Tat Tatsachen, aus welchen auf eine ökonomische Schädigung der Kläger durch die Mitteilung der Beklagten geschlossen werden könnte, nicht nachgewiesen sind. So¬ dann aber haben sich die Beklagten einer unerlaubten Handlung überhaupt nicht schuldig gemacht. Die Beklagten waren gewiß be¬ fugt, Informationen über das klägerische Haus einzuziehen und dieselben, auch wenn sie ungünstig lauteten, ihrem Agenten mit¬ zuteilen; es war ferner zweifellos ihr Recht, auf Grund dieser Informationen den Geschäftsverkehr mit den Klägern und dem Hause Finkelstein zu verweigern und ihren Agenten in diesem Sinne zu instruieren. Dieses Verfahren war kein rechtswidriges, sondern durch die Regeln geschäftlicher Vorsicht geboten. Etwas weiteres aber haben die Beklagten nicht getan. Sie haben nicht etwa den Inhalt der erhaltenen Informationen Dritten mitgeteilt oder mitteilen lassen, sondern haben sich auf deren geschäftliche Mitteilung an ihren Agenten beschränkt. Hat letzterer die ihm von

seinem Hause gewordenen Nachrichten weiter verbreitet, so ist er über den ihm erteilten Auftrag hinausgegangen und es können die Beklagten dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Die Be¬ klagten durften auf Diskretion seitens ihres Agenten rechnen, wenn dieser unbefugterweise Mitteilungen an Dritte gemacht hat, so ist er dafür persönlich verantwortlich. Den Beklagten können derartige Mitteilungen des Agenten nicht zum Verschulden ange¬ rechnet werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abgewie¬ sen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 1893 sein Bewenden.