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19_I_314

BGE 19 I 314

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

52. Urteil vom 14. April 1893 in Sachen Meier gegen Weniger & Cie. A. Mit Urteil vom 5. Januar 1893 hat das Obergericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald erkannt:

1. Der Beklagte A. Weniger hat an Kläger Meier wegen Ver¬ tragsaufhebung eine Entschädigung von 2500 Fr. zu bezahlen, verzinslich vom 1. Januar 1892 an.

2. Die Widerklage sei im Einklang mit dem appellierten kan¬ tonsgerichtlichen Urteile abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er folgende Anträge anmeldete: Zu¬ nächst werde er Aktenvervollständigung verlangen und zwar: 1. Stellung der in den kantonalen Instanzen zurückgewiesenen Er¬ läuterungsfragen an die drei Zeugen Imhof. 2. Verfügung der von A. Weniger und von A. Weniger & Cie. verlangten Aklen¬ editionen. In der Hauptsache werde er beantragen: Das angefoch¬ tene Urteil sei dahin abzuändern, daß die Beklagten verhalten werden, dem Kläger 20,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 1892 zu bezahlen. C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Klägers in der Hauptsache die schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht und erklärt, er halte auch die gestellten Aktenvervollständigungs¬ begehren formell fest. Der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten protestiert gegen die vom Gegner beantragte Rückweisung und erklärt, er schließe sich der Weiterziehung an und beantrage demgemäß gänzliche Ab¬ weisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. A. Weniger mietete am 13. Oktober 1888 von Wittwe Kaiser die dieser gehörige Floretspinnerei Buochs auf die Dauer von 15 Jahren vom 1. Januar 1889 hinweg. Er hatte sich bei den Unterhandlungen der Vermittlung des Klägers B. Meier be¬ dient, welcher als Leiter der Spinnerei bei Wittwe Kaiser angestellt war und deren Vertrauen genoß. Am 8. Oktober 1888 war zwi¬ schen A. Weniger und dem Kläger B. Meier ein Dienstvertrag abgeschlossen worden, kraft dessen A. Weniger den Meier „als „bisherigen Leiter und Chef der Spinnerei in Buochs.... als Di¬ „rektor und in gleicher Eigenschaft, wie er diese Stelle seither bei „Frauen Kaiser besorgte und vertrat,“ anstellte. In diesem Ver¬ trage ist u. a. bestimmt: § 2. „Meier hat die Stelle in gewissen¬ „hafter Weise zu vertreten, die Direktion wie bisher zu leiten „und zu überwachen und den nötigen Komptabilitäten im Bureau „nachzukommen.“ § 3. „Als Gehalt bekommt Meier 5000 Fr. „jährlich, monatlich zahlbar, dazu freie Wohnung in dem zur „Fabrik gehörigen Wohnhause und das nötige Holz für seine „Familie.“ § 4. „Die Dauer dieses Vertrages beginnt mit dem „1. Januar 1889 und endet mit dem 1. Januar 1904, also 15 „Jahre, ohne daß dieser Vertrag weder von der einen noch von „der andern Seite gekündigt werden darf.“ § 5. „Weniger nimmt „dem Meier das Versprechen ab, daß er auch im Falle des Todes „Wenigers dessen Kindern mit Rat und Tat beistehe und im Geschäfte bleibe.“ Am 1. Januar 1889 zeigte Wittwe Kaiser den Übergang des Geschäfts auf Weniger an und letzterer teilte mit, daß er dem B. Meier Prokura erteilt habe. Am 1. Januar 1891 ging das Geschäft an die Kommanditgesellschaft A. Weni¬ ger & Cie., die gegenwärtige Beklagte, über, die wiederum durch Cirkular anzeigte, daß sie dem Kläger Prokura erteilt habe. Mit Brief vom 12. November 1891 kündigte Weniger (als Komple¬ mentar der Firma A. Weniger & Cie.) den Dienstvertrag „Bei Ende Dezember 1891 und zwar aus folgenden Gründen: „der Anstellung versicherten Sie mich, daß Ste im Falle sind, „die ganze Spinnerei, „Vorwerk bis Fergerei,“ selbständig und „in richtiger Weise zu leiten. Dies war nun nicht der Fall und „sah ich mich deshalb schon vor einem Jahre gezwungen, einen „andern Techniker d. h. einen in der Branche erfahrenen Direktor „zu engagieren. Seitdem Ste sich nur mit Bureau= und Ferger¬ „arbeiten beschäftigten, hat es sich leider herausgestellt, daß Sie „nicht fähig sind, die Korrespondenz zu führen oder Fakturen „selbständig auszurichten und erinnere ich Sie diesbezüglich nur „an die sehr vielen von Ihnen gemachten Fehler. Ich bin nun „genötigt, auch für die Bureauarbeiten eine Kraft zu suchen, die „fähig ist, die couranten Bureauarbeiten auch selbständig auszu¬

„führen. Es bleibt für Sie nur die Besorgung der Fergerei und „Spedition übrig und werden Sie wohl begreifen, daß die Firma „für diesen Posten keine 5000 Fr., Wohnung und Holz, auswer¬ „fen kann. Lieb ist es mir, wenn Sie in einem andern Hause „Stellung finden; andernfalls bin ich bereit, jedoch lediglich um „Sie als Familienvater nicht ohne Stellung zu lassen, Ihnen „eine Anstellung unter noch zu vereinbarenden Bedingungen zu „geben. Ein weiterer Grund zur Kündigung ist der, daß Sie und „Ihre Frau durch unwahre Angaben und Verleumdungen Herrn „Imhof mit mir zu überwerfen suchten und daß Sie mich in der „gleichen Angelegenheit angelogen haben. Im Falle es dazu kommt, „daß Sie in einer neuen Stellung bei mir verbleiben, so erkläre „ich Ihnen schon heute, daß, wenn Ihre Frau sich nochmals „untersteht, Verleumdungen über mich auszustreuen, ich Ihnen „dann sofort künden und daß ich unter keinen Umständen mehr „diejenigen Rücksichten gegen Sie nehmen werde, die ich heute „gegen Sie genommen habe.“ B. Meier erwiderte, die Kündigung sei vertragswidrig und unbegründet; er verzichte zwar nunmehr auch seinerseits auf Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses, ver¬ lange aber eine Entschädigung von 20,000 Fr. Weniger wies letzteres Begehren zurück und es hat daher B. Meier die Ent¬ schädigungsforderung von 20,000 Fr. sammt Zins à 5 % seit

1. Januar 1892 gerichtlich eingeklagt. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an und erhob eine Widerklage. Letztere ist indes, da die Beklagte gegen deren Abweisung durch die kantonalen Instanzen sich nicht beschwert hat, erledigt.

2. Das Aktenvervollständigungsbegehren des Klägers ist abzu¬ lehnen. Das festgehaltene Editionsbegehren bezieht sich auf völlig unerhebliche Aktenstücke und die beantragten Ergänzungsfragen an die Zeugen Imhof sind unzulässig, da damit nichts anderes als die Widerlegung des zweitinstanzlichen Tatbestandes bezweckt wer¬ den kann.

3. Der Dienstvertrag ist von der Beklagten durch vorzeitige Entlassung des Klägers vor Ablauf der Dienstzeit aufgelöst wor¬ den. Ihr liegt der Nachweis ob, daß sie hiezu berechtigt war; sie muß durch Darlegung schlüssiger Tatsachen dartun, daß wichtige Gründe im Sinne des Art. 346, Abs. 1 O.=R. sie zu vorzeitiger Lösung des Vertrages berechtigten (siehe Entscheidungen des Bun¬ desgerichtes, Amtliche Sammlung XV, S. 313 u. ff., Erw. 3). Die Frage, ob „wichtige Gründe“ vorhanden waren, welche zu vorzeitiger Aufhebung des Dienstverhältnisses berechtigten, ist nicht eine bloße Tatfrage, sondern, inseweit als es sich darum handelt, ob die festgestellten reinen Tatsachen derart seien, die einseitige Aufhebung des Vertrages zu rechtfertigen, eine Rechtsfrage, welche der Nachprüfung des Bundesgerichtes untersteht (siehe Entschei¬ dungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XV, S. 314). Freilich enthält das Gesetz keine, weder eine erschöpfende, noch auch nur eine exemplifikative, Aufzählung der Auflösungsgründe und gibt auch keine Begriffsbestimmung des „wichtigen Grundes“ sondern stellt die Beurteilung der Wichtigkeit der Gründe völlig dem Ermessen des Richters anheim. Allein nichtsdestoweniger han¬ delt es sich hiebei nicht um eine rein tatsächliche, sondern um eine rechtliche Würdigung. Die festgestellten Tatsachen müssen nach rechtlichem Maßstabe gemessen, es muß gefragt werden, ob diesel¬ ben wirklich von der Bedeutung seien, daß deshalb nach Sinn und Geist des Gesetzes der Vertrag vorzeitig aufgelöst werden dürfe. Als leitendes Prinzip ist dabei (ähnlich wie beim Gesell¬ schaftsvertrage, siehe bundesgerichtliche Entscheidungen, Amtliche Sammlung XVI, S. (1, Erw. 3) festzuhalten, daß eine vorzeitige Auflösung des Dienstvertrages dann und nur dann berechtigt ist, wenn die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher oder sachlicher Art, unter welchen der Vertrag abgeschlossen wurde, sich als hin¬ fällig erweisen.

4. Fragt sich nun, ob die Beklagte den ihr obliegenden Nach¬ weis erbracht habe, so ist zunächst den Vorinstanzen darin beizu¬ stimmen, daß nicht dargetan ist, daß der Kläger sich als zu Be¬ kleidung seiner Stelle unfähig erwiesen habe oder sich so schwere Nachlässigkeiten habe zu Schulden kommen lassen, daß er deshalb vorzeitig entlassen werden dürfte. Der Kläger hat unter der Vor¬ gängerin der Beklagten die Fabrik zu deren voller Zufriedenheit geleitet und damit seine allgemeine Befähigung wohl hinlänglich dokumentiert. Daß er einzelne Verstöße, zumal in der technischen Leitung des Geschäfts, begangen hat, ist allerdings erwiesen. Al¬ lein was in dieser Hinsicht festgestellt ist, datiert aus früherer

Zeit und es wurde diesen Verstößen vom Haupte des beklagten Hauses selbst eine wesentliche Bedeutung offenbar nicht beigemessen. wie sich daraus ergibt, daß dem Kläger, obschon damals diese Verstöße bereits begangen und bekannt waren, noch am 1. Januar 1891 die Prokura erneuert wurde und daß der Chef sich zu Mah¬ nungen und Warnungen wegen dieser Verstöße seiner Zeit nicht veranlaßt fand. Nach dem Sachverhalte liegt nicht ferne anzuneh¬ men, daß dem Kläger eben anfänglich ein zu umfangreicher Wir¬ kungskreis war angewiesen worden und daß größtenteils daraus die begangenen einzelnen Verstöße sich erklären dürften. Wenn die Beklagte behauptet hat, der Kläger habe sich speziell auch zu Füh¬ rung der Korrespondenz unfähig erwiesen, so ist davon soviel richtig, daß die bei den Akten liegenden, vom Kläger geschriebenen Briefe grammatikalisch und stylistisch nicht einwandsfrei sind. Allein das Verhältnis, in welchem der Kläger zu den Regeln der deut¬ schen Sprache steht, war dem Chef des beklagten Hauses, der mit dem Kläger schon vor Abschluß des Anstellungsvertrages in eif¬ riger Korrespondenz stand, zweifellos von Anfang an bekannt; er kann daher hieraus nicht nachträglich einen Grund zu vorzeitiger Entlassung herleiten.

5. Im weitern hat die Beklagte als Auflösungsgrund geltend gemacht, der Kläger und dessen Ehefrau haben sich arge Verleum¬ dungen des A. Weniger zu Schulden kommen lassen. In dieser Richtung wird als durch die Vorinstanz festgestellt erachtet werden müssen, daß im Sommer 1890 die Ehefrau des Klägers gegen¬ über dem Kaufmann Emanuel Imhof aus Basel, welcher Gelder im Geschäfte des Weniger stecken hatte, Außerungen dahin tat, Weniger bringe durch seine luxuriöse Lebensweise das Geschäft in Gefahr; wenn Imhof nicht sofort einschreite, sei sein Kapital verloren u. drgl., daß daraufhin Imhof sich beim Kläger nach der Richtigkeit dieser Behauptungen erkundigte und der Kläger diesel¬ ben bestätigte. Imhof sah sich dadurch veranlaßt, den A. Weniger zur Rede zu stellen, ließ sich aber durch Vorlage der Geschäfts¬ bücher von der Unrichtigkeit der Behauptungen über den übeln Stand des Geschäftes überzeugen. Unzweifelhaft ist nun, daß der Kläger, wenn er sich gegenüber einem Dritten, zumal einem Ge¬ schäftsgläubiger, in der angegebenen Weise ausließ, pflichtwidrig handelte; er gefährdete in rechtswidriger Weise den Kredit seines Prinzipals, welchen zu wahren eine selbstverständliche Pflicht der von ihm bekleideten Vertrauensstellung war. Unter andern Um¬ ständen dürfte eine derartige Handlungsweise eines leitenden An¬ gestellten den Prinzipal zu Entlassung des Angestellten ohne weiters berechtigen. Allein hier fällt nun in Betracht: Die dem Kläger vorgeworfenen Außerungen fallen in den Sommer 1890 Kunde von denselben erhielt A. Weniger festgestelltermaßen im Sommer (Juni) 1891. Die Kündigung aber vollzog er erst im November 1891 und zwar berief er sich dabei in erster Linie gar nicht auf die Außerungen des Klägers gegenüber Imhof, sondern nahm auf diese nur nebensächlich und in zweiter Linie Bezug, während er als wesentlichen Aufhebungsgrund die angebliche man¬ gelhafte Geschäftsführung und Unfähigkeit des Klägers geltend machte. Diese Tatsachen lassen einen Schluß darauf zu, daß der Chef des beklagten Hauses, A. Weniger, in dem Vorgange nich eine so schwere Pflichtverletzung erblickte, daß dadurch sein Ver¬ trauen in den Angestellten völlig wäre vernichtet worden und ihm eine weitere Beibehaltung desselben in seiner Vertrauensstellung als unmöglich erschienen wäre. Allerdings besteht eine Frist, bin¬ nen welcher ein Vorgang als Aufhebungsgrund geltend gemacht werden müßte, nicht. Immerhin darf daraus, daß dies während längerer Zeit nicht geschieht, geschlossen werden, es sei hierauf ver¬ zichtet, der Fehltritt sei verziehen worden; alsdann kann die be¬ treffende Verfehlung nicht mehr für sich allein, sondern nur in Verbindung mit andern neuen Tatsachen noch als Aufhebungsgrund verwertet werden (siehe von Hahn, Kommentar zum Allge¬ meinen deutschen Handelsgesetzbuch I, 3. Aufl., S. 242, § 4). Im vorliegenden Falle darf dieser Schluß um so mehr ge¬ zogen werden, als der Kaufmann Imhof überhaupt mit Wissen des A. Weniger sich eine gewisse Aufsicht über die Führung der Geschäfte des letztern scheint zugeschrieben zu haben, so daß Auße¬ rungen, welche der Kläger ihm gegenüber tat, nicht in ganz glei¬ chem Lichte erscheinen, wie wenn sie einem fernerstehenden Dritten gegenüber geschehen wären. Abgesehen nun von den Außerungen gegenüber Imhof, sind nachteilige Auslassungen des Klägers über seinen Prinzipal aus der Zeit seiner Anstellung nicht festgestellt.

Außerungen, welche sich die Frau des Klägers über das Vorleben des A. Weniger u. s. w. soll haben zu Schulden kommen lassen können als Aufhebungsgrund gegenüber dem Ehemann Meier ernsthaft nicht in Betracht kommen, um so weniger, als gar nicht erhellt, daß dieser jemals wäre aufgefordert worden, diesen Klat¬ schereien ein Ende zu machen.

6. Die vorzeitige Entlassung des Klägers erscheint also in der Tat als eine durch wichtige Gründe nicht gerechtfertigte und es ist daher die klägerische Entschädigungsforderung prinzipiell begrün¬ det. In quantitativer Beziehung ist eine Erhöhung der vorinstanz¬ lich gesprochenen Entschädigung geboten. Der Schaden, dessen Ersatz der ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassene Dienstpflichtige ver¬ langen kann, besteht in dem Betrage der ihm vertraglich verspro¬ chenen Gegenleistung, unter Abrechnung desjenigen Vorteils, der ihm durch die Befreiung von der Pflicht zur Vertragserfüllung erwächst, d. h. der Auslagen, die ihm dadurch etwa erspart werden und desjenigen Erwerbs, welchen er während der Vertragsdauer vermittelst seiner freigewordenen Arbeitskraft anderweitig zu machen in der Lage ist. Im vorliegenden Falle nun hat der Kläger eine lohnende Anstellung verloren, welche mit einem jährlichen Ein¬ kommen von circa 6000 Fr. verbunden und die ihm vertraglich noch auf lange Zeit hinaus gesichert war. Es ist nun ohne wei¬ ters klar, daß der Kläger eine gleichwertige Stellung nicht sofort, von heute auf morgen, finden konnte; dagegen darf erfahrungs¬ gemäß als feststehend angenommen werden, daß ihm eine ange¬ messene Verwertung seiner Arbeitskraft doch in nicht zu langer Zeit wieder möglich war. In Würdigung aller Verhältnisse erschein es danach als angemessen, die Entschädigung auf 6000 Fr., als den ungefähren Betrag des vertraglichen Einkommens des Klägers während eines Jahres, festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er¬ klärt, daß in Abänderung des Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils die Entschädigung, welche die Beklagte dem Kläger zu be¬ zahlen hat, auf 6000 Fr., nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 1892, erhöht wird.