Volltext (verifizierbarer Originaltext)
44. Urteil vom 14. Januar 1893 in Sachen Fleck=Meili und Genossen gegen Hermann & Bader. A. Durch Urteil vom 4. November 1892 hat das Obergericht des Kantons Basellandschaft erkannt: Es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Arlesheim vom 7. Juni 1892 aufgehoben und dahin abgeändert:
a. Daß die zugesprochene Entschädigung von 2000 Fr. auf 1000 Fr. reduziert wird.
b. Daß das Begehren auf Einstellung des Fabrikbetriebes au
31. Dezember 1892 abgewiesen wird. B. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht. Die Kläger meldeten die Anträge an: Das Urteil des Obergerichtes von Baselland vom 4. Novem¬ ber 1892 soll dahin abgeändert werden: 1. Daß Beklagter ver¬ urteilt werden soll, dem Kläger die Summe von 30,000 Fr. zu bezahlen, inbegriffen die Kosten des ununterbrochenen Kampfes ums Recht der Klagepartei während bereits zwei Jahren; 2. daß Beklagter verurteilt werden soll, dem Kläger auch die ausgelegten ordentlichen Gerichtskosten zu ersetzen (ausgenommen diejenigen vom 13. Oktober 1892); 3. der Vorbehalt sub Motiv 5 des Urteils zu Gunsten der Klagepartei soll dahin ausgedehnt werden, daß derselben auch das Recht vorbehalten wird, gegen jede andere Fabrikation außer der Herstellung von Riegeln zum neuen Gewehr der Eidgenossenschaft Einsprache zu erheben. Beklagte soll mit ihrem Rechtsbegehren aus formellen und materiellen Gründen ab¬ gewiesen werden und zwar unter ordentlicher und außerordentlicher Kostenfolge. Dagegen meldeten die Beklagten den Antrag an: Es sei unter Aufhebung des citierten Urteils vom 4. November 1892 die Klage in allen Teilen abzuweisen, unter Kostenfolge für die Klagepartei. C. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien die schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im Jahre 1881/1882 erbaute Bildhauer Meili in Binningen die Villa Margarethental. Nach seinem Tode übernahm seine Toch¬ ter Maria, welche sich in der Folge mit dem Kläger Heinrich Fleck verehelichte, in der Erbteilung die Villa Margarethental. Diese wurde von den Eheleuten Fleck=Meili, von der Wittwe des Bildhauers Meili, Katharina geb. Riggenbach, deren (seit Jahren nervenkranker) Tochter Martha Meili und von einem Bruder des Ehemannes Fleck bewohnt. Im Jahre 1889 kauften Emil Hermann, Büchsenmacher in Bökten, und Walter Bader, Kaufmann, in Basel zwei an die Villa Margarethental anstoßende Landparzellen und errichteten dort eine Fabrik zum Zwecke der Anfertigung von Nie¬ geln, einem Bestandteil des neuen schweizerischen Infanteriegewehres. Am 21. Juni 1890 wurde der Betrieb der Fabrik eröffnet. Bald nach der Eröffnung des Betriebes kam es zwischen H. Fleck=Meili und den Eigentümern der Fabrik zu Differenzen. H. Fleck=Meili verlangte zunächst Wegschaffung einer Dampfpfeife aus der Fabrik, deren schrille Töne insbesondere die kranke Martha Meili be¬ lästigen. Die Beklagten entsprachen schließlich diesem Begehren. Allein der Betrieb der Fabrik gab bald zu weitern Reklama tionen Anlaß und gemäß Acceßschein vom 8. April 1891 erhob H. Fleck=Meili „für sich und Namens seiner Hausgenossen“ gericht¬ liche Klage dahin: 1. Die Beklagten sollen verurteilt werden, alle diejenigen Werke und Einrichtungen auf ihrem Eigentum zu be¬ seitigen, durch welche die klägerische Liegenschaft und deren Bewoh¬ ner belästigt oder beschädigt werden. Eventuell sollen die Beklagten alle diejenigen Einrichtungen erstellen, durch welche diese Schäden und Belästigungen verunmöglicht werden. 2. Die Beklagten sollen schuldig erklärt werden, dem Kläger bis heute einen Schadenersatz von 15,000 Fr. zu zahlen. 3. Die Beklagten sollen grundsätzlich verurteilt werden, auch den zukünftigen Schaden und entgehenden Gewinn der Klagepartei zu ersetzen; betreffend die Höhe des Be¬ trages werden die Anträge vorbehalten. Die Beklagten beantragten gänzliche Abweisung der Klage. Gleichzeitig mit Anhebung der Klage und nachher erhob H. Fleck=Meili wiederholt auch bei den Verwaltungsbehörden Reklamationen gegen den Fabrikbetrieb der Beklagten, welche zu administrativen Untersuchungen Anlaß gaben. Dabei wurde konstatiert, daß die Fabrikinhaber Vorschriften der kantonalen Regierung betreffend Anbringen einer Rauchverzehrung an der Kesselfeuerung nicht nachgekommen waren. Durch Beschluß des Regierungsrates des Kantons Basellandschaft vom 12. Sep¬ tember 1891 wurde daher dem W. Bader als derzeitigem Inhaber der Gewehrfabrik Binningen aufgegeben, eine Anderung der Ka¬ minanlage bis 31. Oktober 1891 vorzunehmen, widrigenfalls die Einstellung des Fabrikbetriebes verfügt würde. Auf Rekurs des W. Bader hin änderte der Bundesrat, gestützt auf das Gutachten des eidgenössischen Fabrikinspektors des dritten Kreises, diesen Be¬ schluß am 5. Januar 1892 dahin ab, daß der Gewehrfabrik Bin¬ ningen aufgegeben wurde, bis spätestens Ende Februar 1892 durch einen sachverständigen Fachmann an ihrem Dampfkessel einen
Vorwärmer und einen Strahlenkondensator nach dem Gutachten des Ingenieurs Strupler anbringen zu lassen und für den Betrieb der Kesselanlage von genanntem Termine an nur rauchschwache Kohlen zu verwenden. Sofern nach Fertigstellung der übernom¬ menen Lieferung von Gewehrbestandteilen die Fabrik weiter betrie¬ ben werden sollte, sei dem Kraftverbrauch entsprechend ein größerer Dampfkessel nebst steinernem Hochkamin zu erstellen. Die Aus¬ führung der durch den Bundesrat vorgeschriebenen Arbeiten ver¬ zögerten sich, da die von der Fabrik mit Lieferungen für diese Arbeiten beauftragten Firmen ihre Lieferungen trotz rechtzeitiger Bestellung nicht rechtzeitig ausführten. Dies führte zu weitern Reklamationen der Klagepartei. Am 23. August 1892 konstatierte indes der eidgenössische Fabrikinspektor, wie sich aus einem von ihm an die Regierung des Kantons Basellandschaft am 29. glei¬ chen Monats erstattenen Berichte ergibt, daß nunmehr der Auflage des Bundesrates in allen Teilen Genüge geleistet worden sei und sogar noch weitere Verbesserungen seien angebracht worden. An¬ statt der frühern Kesselanlage sei ein neuer rationeller Dampf¬ kesselofen mit Vorwärmer und Strahlenkondensator erstellt worden und es sei überdies das alte eiserne Dampfkamin durch ein ge¬ mauertes Kamin von 25 Meter Höhe bei richtiger Lichtweite ersetzt worden. Als Feuermaterial werde nur rauchschwache Kohle verwendet. Die ganze Anlage sei deshalb zur rauchvergehenden geworden, was übrigens der Zustand des nun beinahe drei Mo¬ nate im Betrieb stehenden Kamins bezeuge, dessen Mündung noch gar nicht geschwärzt sei. Die überhaupt beim Betriebe sich zeigen¬ den Raucherscheinungen seien gleich null. Inzwischen, am 7. Juni 1892, hatte aber das Bezirksgericht Arlesheim in dem gerichtlich anhängig gemachten Prozesse das erstinstanzliche Urteil gefällt. Bei der Hauptverhandlung hatte die Klagepartei in teilweiser Ab¬ änderung ihres ursprünglichen Antrages vollständige Beseitigung des beklagtischen Fabrikbetriebes beantragt, weil sich inzwischen die Ungesetzlichkeit der den Beklagten erteilten Baubewilligung ergeben habe und hatte überdem ihre Entschädigungsforderung um weitere 15,000 Fr., Wert 4. Mai 1892, erhöht. Das Bezirksgericht be¬ zeichnete diese neuen Begehren als prozessualisch unzulässsig, ver¬ urteilte dagegen die Beklagten zu Beseitigung der das klägerische Eigentum belästigenden beziehungsweise schädigenden Fabrikeinrich¬ tungen nach der Anordnung des eidgenössischen Fabrikinspektors des III. Kreises, M. Rauschenbach in Schaffhausen, sowie zu einer Entschädigung von 2000 Fr. Auf Appellation beider Parteien, welche die vor Bezirksgericht gestellten Anträge festhielten, hat das Obergericht des Kantons Basellandschaft abändernd in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt, indem es ausführte: Der Antrag auf Einstellung der Fabrik sei prozessualisch unzulässig übrigens wären die Gerichte nicht befugt, zu prüfen, ob die Be¬ willigung zum Bau und Betrieb der Fabrik vom Regierunsrate mit Recht oder mit Unrecht erteilt worden sei. Die Klagepartei habe sich denn auch in dieser Richtung wiederholt an die Admi¬ nistrativbehörden gewendet und müsse deren Entscheidung gegen sich gelien lassen. Das in der Klage gestellte Rechtsbegehren auf Be¬ seitigung schädigender Fabrikeinrichtungen habe die Klagepartei fallen lassen; es könne sich also nur um die klägerische Schadenersatz¬ forderung handeln. Auch in dieser Beziehung könne der Kläger nicht über sein ursprüngliches Begehren hinausgehen. Die Haupt¬ forderung wegen angeblichen Minderwerts der klägerischen Liegen¬ schaft sei unbegründet. Nach dem Berichte des eidgenössischen Fabrikinspektors und den Ergebnissen des obergerichtlichen Augen¬ scheines werde die Besitzung des Klägers durch die Fabrik der Be¬ klagten nicht belästigt. Der obergerichtliche Augenschein habe ergeben daß ein Aufsteigen von Rauch aus der Kaminöffnung kaum be¬ merkbar sei. Weder am Garten noch am Gebäude des Klägers seien Rußablagerungen bemerkbar; nur an vorspringenden Ge¬ bäudestücken der Wohnung des Klägers habe der dort aufliegende Staub stellenweise eine etwas graue Färbung und der geschwärzte Boden unter den Ausläufen der Dachrohre lasse darauf schließen, daß früher Rußablagerungen auf dem Dache vorgekommen seien. Das Geräusch der Fabrik habe nichts Außergewöhnliches und eine Verbreitung übler Gerüche über die Grenze der Fabrikgebäude hinaus lasse sich zur Zeit nicht bemerken. Von einem Minderwerte der Liegenschaft des Klägers könne also nicht gesprochen werden. Daß es dem Kläger angenehmer gewesen wäre, das Nachbargrund¬ stück des Beklagten nicht überbaut zu sehen, könne keinen rechtli¬ chen Grund abgeben, gegen den Eigentümer dieses Grundstückes
klagend aufzutreten, der nur von seinem Eigentumsrechte Gebrauch gemacht habe. Selbst wenn durch den Bau der Beklagten, zu dessen Errichtung dieselben das Recht und die nötige Bewilligung gehabt haben, die Liegenschaft des Klägers entwertet worden wäre, hätte der Kläger kein Recht, deswegen gegen die Beklagten eine Forderung zu stellen. Tatsache sei dagegen, daß anfänglich, bis nach und nach die Einrichtungen und der Betrieb der Fabrik hergestellt waren, wie sie sich jetzt befinden, die Liegenschaft Klägers zeitweise durch üblen Geruch infolge Fabrikation Härtepulvers, durch den Rauch und durch Rußablagerungen belä¬ stigt worden sei, so daß die daherigen Reklamationen des Klägers wenigstens teilweise begründet gewesen seien und den letztern zu einer Klage im Sinne des Art. 50 O.=N. berechtigt haben. Da¬ gegen haben sich auch in dieser Richtung die Beschwerden des Klägers als bedeutend übertrieben herausgestellt. Von den behaup¬ teten Belästigungen sei zur Zeit keinerlei Spur mehr ersichtlich und es seien dieselben immer nur vorübergehende gewesen. Gemäß Art. 51 O.=R. sei unter diesen Voraussetzungen die Entschädigung in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Bei Würdigung aller Um¬ stände sei eine Entschädigung für die früher zeitweise und vor¬ übergehend vorhanden gewesenen Beschädigungen im Betrage von 1000 Fr. hoch genug gegriffen. Der Zustand und Betrieb des Fabriketablissements des Beklagten sei derart, daß durchaus keine Veranlassung vorhanden sei, über allfälligen zukünftigen Schaden sich auszusprechen. Sollten später die Verhältnisse sich ändern, so sei ja selbstverständlich dem Kläger das Recht nicht abgesprochen, dagegen aufzutreten.
2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst und von Amts wegen zu prüfen, ob das Bundesgericht zu Beurteilung der Sache kom¬ petent ist. Dies ist rücksichtlich der klägerischen Schadenersatzfor¬ derung, welche einzig noch streitig geblieben ist, zu bejahen. Der gesetzliche Streitwert ist gegeben. Zwar hat H. Fleck=Meili nicht nur für sich resp. seine Ehefrau, sondern auch für die drei übri¬ gen Mitbewohner des Hauses geklagt; allein da vor den kanto¬ nalen Instanzen, wie heute, ein Betrag von 30,000 Fr. im treite lag, so ist der gesetzliche Streitwert von 3000 Fr. für jeden einzelnen der Mitkläger gegeben. Der klägerische Schaden¬ ersatzanspruch ist auch nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen. Zwar treffen die von der ersten Instanz angerufenen Art. 67 und 68 O.=R. nicht zu, denn der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, ist nicht durch ein Gebäude oder Werk der Beklagten infolge man¬ gelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage und Herstellung verursacht worden, sondern durch Handlungen der Beklagten, durch die Art und Weise, wie diese ihr Eigentum ausgeübt haben. Da¬ gegen qualifiziert sich der klägerische Schadenersatzanspruch als Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß Art. 50 u. ff. O.=R. Derselbe ist nicht etwa auf eine Regel des basellandschaft¬ lichen Nachbarrechts begründet worden, kraft welcher mit der ac¬ tio negatoria Schadenersatz (auch für die Vergangenheit, d. h. die Zeit vor der Klageerhebung und dem Urteile), unabhängig von jedem subjektivem Verschulden des Beklagten, bei bloß objektiv widerrechtlichen Eingriffen in das Eigentum, gefordert werden könnte. Eine derartige kantonalrechtliche Norm ist nicht angeführt worden und besteht, wie die Ausführungen des kantonalen Ober¬ gerichtes zeigen, offenbar nicht. Danach kann denn der klägerische Schadenersatzanspruch nur auf die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 50 u. ff.) über die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter, d. h. widerrechtlicher, schuldhafter Handlung be¬ gründet werden; er ist also ein Deliktsanspruch eidgenössischen Rechts und das Bundesgericht somit zu seiner Beurteilung kom¬ petent. Dabei ist dasselbe freilich rücksichtlich der Präjudizialfrage, ob und inwieweit die Beklagten objektiv widerrechtlich gehandelt, die Grenzen ihres Eigentumsrechts überschritten und in das Eigen¬ tum der Klagepartei eingegriffen haben, an die Entscheidung der kantonalen Gerichte gebunden. Denn diese Frage ist eine solche des kantonalen, nicht des eidgenössischen Rechts. Das kantonale Sachenrecht, nicht das eidgenössische Obligationenrecht, normiert Inhalt und Schranken des Eigentums an Grund und Boden, bestimmt darüber, inwieweit der Grundeigentümer in der Benutzung seines Eigentums frei oder durch das Recht der Nachbarn beschränkt sei. Nach kantonalem, nicht nach eidgenössischem Rechte also ist zu beurteilen, inwiefern die Immission von Rauch, Staub und dergleichen in das Nachbargrundstück zulässig sei, ob und inwieweit dem Nachbar ein Verbietungsrecht gegen Erzeugung übler Gerüche
oder übermässigen Lärms zustehe u. s. w. Daran ändert es selbst¬ verständlich nichts, daß das basellandschaftliche Recht keine beson¬ dern Bestimmungen hierüber zu enthalten scheint; in Ermanglung solcher sind eben die allgemeinen Grundsätze des kantonalen Sachen¬ rechts maßgebend. Allein wenn auch demgemäß für den gedachten Präjudizialpunkt das kantonale Recht maßgebend und demnach die Entscheidung des kantonalen Gerichts für das Bundesgericht verbindlich ist, so ist nichtsdestoweniger der eingeklagte Anspruch selbst nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen und daher das Bundesgericht kompetent (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Stadelmann gegen Koch, Amtliche Sammlung XVI, S. 198 u. ff., Erw. 2). Das Bundesgericht hat insbesondere frei zu prüfen, ob ein subjektives Verschulden des Beklagten nachge¬ wiesen und ob der Festsetzung des Maßes der Entschädigung ein Rechtsirrtum zu Grunde liege.
3. In der Sache selbst ist demnach ohne weiters davon auszu¬ gehen, daß der Betrieb der beklagtischen Fabrik, so wie er gegen¬ wärtig eingerichtet ist, die Schranken des Eigentumsrechts der Beklagten nicht überschreitet, sondern lediglich eine befugte Aus¬ übung dieses Eigentumsrechts enthält, daß dagegen allerdings anfänglich während einiger Zeit die Benutzung des Grundstücks der Klagepartei durch, bei dem Fabrikbetriebe der Beklagten erzeug¬ ten, Dampf, Ruß und üble Gerüche in einem Maße beeinträchtigt wurde, welche die Grenzen des nach dem kantonalen Nachbarrechte Erlaubten überstieg. Es ist auch anzuerkennen, daß dieser objektiv widerrechtliche Eingriff in das nachbarliche Eigentum auf ein sub¬ jektives Verschulden der Beklagten zurückzuführen ist. Denn un¬ verkennbar hat letztere beim Bau und Betrieb ihrer Fabrik anfänglich nicht alle diejenigen Maßnahmen getroffen, welche ein umsichtiger und ordentlicher Mann zum Zwecke der Verhütung von Schädi¬ gungen des Nachbars getroffen hätte, sondern ist in einer Weise zu Werke gegangen, welche die pflichtgemäße Fürsorge gegen Ver¬ letzungen fremden Rechtes durch das eigene Tun vermissen läßt. Die Beklagte hat demnach fahrlässig gehandelt und es ist daher der klägerische Schadenersatzanspruch, insoweit als es die vorge¬ kommenen vorübergehenden Schädigungen anbelangt, prinzipiell begründet. Dagegen kann natürlich keine Rede davon sein, der Klagepartei eine Entschädigung für bleibende Entwertung ihres Grundeigentums zuzusprechen. Die Tatsache, daß überhaupt dem Grundstücke der Beklagten eine Fabrik erstellt wurde, enthält, selbst wenn dadurch eine Entwertung der anstoßenden Villa Mar¬ garethental sollte herbeigeführt worden sein, keine widerrechtliche Handlung, sondern lediglich eine befugte Ausübung des Rechts der Beklagten. Dies ist von dem kantonalen Obergerichte endgültig entschieden worden.
4. Was das Quantitativ der Entschädigung anbelangt, so ist, nachdem die kantonalen Instanzen die Erhöhung der Klageforde¬ rung von 15,000 Fr. auf 30,000 Fr. als prozessualisch unzulässig zurückgewiesen haben, klar, daß dem Kläger vom Bundesgericht jedenfalls mehr nicht, als die ursprünglich geforderten 15,000 Fr. könnten zugesprochen werden. Allein auch von einem Zuspruche dieser Summe kann nicht die Rede sein; es ist vielmehr die vor¬ instanzliche Entscheidung einfach zu bestätigen. Die übermäßige, rechtswidrige Belästigung durch Dampf, Ruß 2c. hat jedenfalls nicht länger als von Ende Juni 1890 bis Ende August 1892 gedauert; ja nach dem Berichte des eidgenössischen Fabrikinspektors vom 29. August 1892 dürfte anzunehmen sein, daß sie schon einige Zeit vorher ihr Ende erreicht habe. Bleibende Spuren irgend nennenswerter Art hat sie nach der Feststellung des Obergerichtes nicht zurückgelassen. Ebenso ist die Behauptung der Klagepartei nicht erwiesen, daß ihr zufolge der übermäßigen Belästigung durch den Fabrikbetrieb die beabsichtigte Vermietung eines Teiles der Wohnräumlichkeiten der Villa Margarethental verunmöglicht wor¬ den sei. Im übrigen läßt das obergerichtliche Urteil genauere Fest¬ stellungen über die eingetretenen einzelnen Schädigungen vermissen, Aus den Akten, insbesondere den Aussagen der einvernommenen Zeugen (siehe insbesondere die Aussagen der Zeugen Joh. Brüderlin, Jakob Tschudin, Dr. Rittmann=Börle, Emil Thürkauf, Theresia Bieder, Theophil Lutz, Karl Jauslin, F. Wallersdorf, Gärtner Tschopp, Levy) ergibt sich im wesentlichen nur, daß zeitweise, je nach der Windrichtung und Witterung, Haus und Garten der Klagepartei durch den aus dem Fabrikkamin entströmenden Rauch eingehüllt wurden, so daß die Fenster geschlossen gehalten werden mußten, daß Ruß in den Garten und nach dem Hause flog, die Pflanzen u. s. w. teilweise bedeckte und daß auch ab und zu, bei Bereitung des Härtepulvers, üble Gerüche erzeugt wurden. Der
Gärtner Tschopp glaubt, ohne dies indes bestimmt versichern zu können, daß infolge der Einwirkung des aus dem Fabrikkamin herübergedrungenen Dampfes drei Tujabäume im Garten, sowie die am Hause befindlichen Reben abgestanden seien. Genauere An¬ haltspunkte dafür, wie häufig, beziehungsweise in welchen Zwischen. räumen etwa, die intensive Belästigung durch Dampf und Ruß
u. s. w. sich wiederholte, sind nicht gegeben. Bei dieser Sachlage erscheint die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung von 1000 Fr. jedenfalls als genügend. Allerdings wurden die Kläger in der ruhigen ungestörten Benutzung des Hauses und insbesondere des Gartens der Villa Margarethental zeitweise beeinträchtigt und mag auch einiger Schaden an den Gartenpflanzen u. s. w. eingetreten sein. Allein dafür, daß die Vorinstanz bei Feststellung der Ent¬ schädigung auf 1000 Fr. nicht alle maßgebenden Faktoren richtig gewürdigt habe, mangelt es an jedem Anhaltspunkte; es ist daher die Entscheidung des Obergerichtes, welche auf genauerer Kenntnis der lokalen Verhältnisse beruht, als sie das Bundesgericht besitzt, zu bestätigen.
5. Daß der Klagepartei bei etwaigen künftigen widerrechtlichen Schädigungen durch den Fabrikbetrieb der Beklagten ihre Schaden¬ ersatzansprüche gewahrt bleiben, ist selbstverständlich und wird auch von der Vorinstanz anerkannt. Eine Entscheidung braucht in dieser Richtung nicht gefällt zu werden. Der in der bundesgerichtlichen Instanz gestellte Antrag der Kläger, es sei ihnen das Recht vor¬ zubehalten, gegen die Einrichtung einer andern als der Gewehr¬ riegelfabrikation auf dem beklagtischen Grundstücke zu protestieren, ist in dieser Form neu und kann daher schon aus diesem Grunde vom Bundesgerichte nicht berücksichtigt werden. Übrigens wäre über diesen Antrag ausschließlich nach kantonalem Rechte zu entscheiden und daher das Bundesgericht nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet ab¬ gewiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefoch¬ tenen Urteile des Obergerichts des Kantons Basellandschaft sein Bewenden.