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19_I_230

BGE 19 I 230

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

40. Urteil vom 18. März 1892 in Sachen Wille und Genossen gegen Bachschmid. A. Durch Urteil vom 10. Dezember 1892 hat der Appella¬ tions= und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Die Kläger, Firma Wille frères in Chaux=de=Fonds und Firma Veuve Charles Léon Schmidt & Cie daselbst, sind mit ihren Klagebegehren abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Mit schriftlicher Eingabe vom 3. März 1893 erklärt der Anwalt der Kläger, daß er, da die Vorinstanz einen Beweis überhaupt nicht erhoben habe, beantragen werde, es sei eine Aktenvervollständigung durch den bernischen Appellations¬ und Kassationshof anzuordnen; in der Sache selbst werde er beantragen: Es sei den Klägern in Abänderung des angefochtenen Irteils des bernischen Appellations= und Kassationshofes ihr Klagebegehren zuzusprechen und es sei die ihnen gebührende Ent¬ schädigungssumme zu bestimmen. Er bemerkt: Neben der durch das angefochtene Erkenntniß beurteilten Klage wegen Marken¬ rechtsverletzung haben die Kläger gegen den Beklagten auch Klage wegen concurrence déloyale erhoben; es habe dies, der kanto¬ nalen Prozeßvorschriften halber, welche für Markenrechtsstreitig¬ keiten ein summarisches Verfahren vor dem Appellhofe vorschreiben, während Streitigkeiten aus dem Obligationenrechte im ordentlichen Verfahren zu erledigen seten, nicht im gleichen Prozesse geschehen können. Es sei nun jedenfalls vorzubehalten, daß den Klägern ihre Rechte hinsichtlich des noch anhängigen zweiten Prozesses ge¬ wahrt bleiben. C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt der Kläger die schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Abweisung der gegnerischen Anträge und Bestätigung des angefochtenen Urteils an; für den Fall, daß eine Aktenvervollständigung sollte angeordnet werden, sei auch der Beklagte zum Gegenbeweise, d. h. zum Beweise in Betreff seiner im Prozesse wegen concurrence déloyale aufgestellten Antwortsbe¬ hauptungen zuzulassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klage wird auf folgende Tatsachen begründet: Die beiden Brüder Charles und Eugene Wille und Charles Leon Schmidt in Chaux=de=Fonds haben durch Vertrag vom 15. De¬ zember 1873 von dem Uhrenfabrikanten Georges Frederic Ros¬ kopf daselbst das Recht erworben, dessen nach damals geltendem neuenburgischen Rechte gerichtlich deponierte und gesetzlich geschützte Fabrikmarke zu gebrauchen. Nach Mitgabe des Bundesgesetzes vom

19. Dezember 1879 betreffend den Schutz der Fabrik= und Han¬ delsmarken haben sodann zuerst am 6. November 1880 die Brüder Wille, dann am 26. Juli 1882 Charles Leon Schmidt die erworbene Fabrikmarke, um sie unter den Schutz dieses Ge¬ setzes zu stellen, an zuständiger Stelle deponiert und nach dem Tode des Charles Leon Schmidt habe, am 9. August 1884, dessen Rechtsnachfolgerin, die Firma Veuve Charles Léon Schmidt die Marke neuerdings deponiert. Demgemäß seien die klägerischen Firmen nach Mitgabe der Bundesgesetze vom 19. Dezember 1879 und 26. September 1890 allein berechtigt, die von ihnen hinter¬ legte Marke und deren wesentliche Bestandteile zu gebrauchen. Diese Marke bestehe aus einem in der Mitte angebrachten Sterne mit fünf Strahlen, je einem kleinen Stern auf beiden Seiten am Rande und der Umschrift Roskopf Patent. Der Name Roskopf erscheine somit als ein wesentlicher Bestandteil der Marke. Der Beklagte habe nun seit Jahren das Markenrecht der Kläger durch folgende Handlungen verletzt: Er bediene sich des Namens Nos¬ kopf zur Anpreisung seiner Uhren und gebe sich als Fabrikant von Roskopf=Uhren aus, insbesondere sei in den seinen Waaren beigelegten, in englischer Sprache abgefaßten Zeugnissen wieder¬ holt die Bezeichnung Roskopf Watches auf seine Fabrikate ange¬ wendet; auf dem Umschlage einer von ihm verbreiteten, ebenfalls englisch abgefaßten, Reklame bezeichne er sich als manufacturer of Roskopf Watches und an deren Kopf stehen die Worte: Explanations about Roskopf Watches bearing the trademarks F. Bachschmid and Roskopf Patent; auf Inschriften an den Verkaufsmagazinen in Bombay, in denen er durch Vermittlung eines Agenten seine Fabrikate verkaufe, sei er als original maker of Roskopf watches bezeichnet; durch eine Brüsseler Firma lasse

er Reklamen verbreiten, in denen ebenfalls seine Uhren Roskopf¬ Uhren genannt seien und an seinem Fabrikgebäude in Biel habe er die Inschrift: Montres Roskopf anbringen lassen. Die Vorin¬ stanz hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen, indem sie davon ausgieng, angenommen auch die Kläger genießen den Schutz der beiden Bundesgesetze für ihre Marke, welche nach ihrer Beschreibung die Worte Roskopf Patent enthalte, so erstrecke sich dieser Schutz doch nicht auf die dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen; weder nach dem Bundesgesetze vom 19. Dezember 1879, welches für die unter seiner Herrschaft begangenen Hand¬ lungen maßgebend sei, noch nach dem gegenwärtig geltenden Markenschutzgesetze vom 26. September 1890.

2. Es ist der Auffassung der Vorinstanz in allen Teilen bei¬ zutreten. Es ist zunächst gewiß richtig, daß für die unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 began¬ genen Handlungen des Beklagten die Bestimmungen dieses Ge¬ setzes, und nur für die seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom

26. September 1890 begangenen, die Grundsätze dieses neuen Gesetzes gelten. Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1879 nun schützt, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Singer & Cie. gegen Aebischer und Konsorten vom 10./12. Januar 1885 (Amtliche Sammlung XI, S. 53, Erw. 3) ausgesprochen hat, nur das Waarenzeichen, d. h. das auf der Laare selbst oder deren Verpackung angebrachte Herkunftszeichen; es gewährt seinen Schutz nur gegen rechtswidrige Anfertigung oder Benutzung von solchen, zum Anbringen auf der Waare selbst oder ihrer Verpackung bestimmten oder verwendeten Waarenzeichen. Manipulationen anderer Art, welche zu einer Täuschung über den Ursprung der feilgebotenen Waare führen können, wie Auße¬ rungen in Prospekten und Reklamen, Angaben auf Ladenschildern, Fabrikgebäuden u. s. w., enthalten, auch wenn sie rechtswidrig sind, doch keine Markenrechtsverletzung, sie involvieren keine Ver¬ letzung des Rechts des Markeninhabers auf den ausschließlichen Gebrauch seiner Marke als solcher, d. h. als auf der Waare selbst oder deren Verpackung angebrachten Herkunftszeichens. Hie¬ ran hat auch das neue Markenschutzgesetz vom 26. September 1890 nichts geändert. Wie das frühere schützt auch das neue Ge¬ setz als Fabrik= und Handelsmarken nur die Geschäftsfirmen und die auf der Waare selbst oder deren Verpackung angebrachten Herkunftszeichen (Art. 1 des Gesetzes vom 26. September 1890). Danach ist denn hier, auch wenn alle Tatsachen wahr sein follten, welche die Kläger behauptet haben, eine Markenrechtsverletzung nicht gegeben. Es ist gar nicht behauptet, daß der Beklagte die Worte Roskopf oder Roskopf Patent auf seinen Waaren oder deren Verpackung anzubringen pflege oder dieselben in seine Marken, d. h. in die Herkunftszeichen, welcher er sich zu Be¬ zeichnung seiner Produkte bedient, als Bestandteil aufgenommen habe. Behauptet ist vielmehr nur, daß er sich in Zeugnissen, Re¬ klamen und Prospekten, auf Ladenschildern und in der Aufschrift an seinen Fabrikräumlichkeiten als Fabrikant von Roskopf=Uhren, seine Uhren als Roskopf=Uhren bezeichne. Hierin liegt, nach dem Ausgesagten, überall keine Markenrechtsverletzung. Daran ändert es auch nichts, daß die Reklamen, Prospekte und Zeugnisse hie und da den Waaren selbst beigelegt werden mögen. Denn dadurch werden ja diese Reklamen und dergleichen doch nicht zu auf der Waare selbst oder deren Verpackung angebrachten Herkunftszeichen oder Bestandteilen von solchen. Fraglich kann nur sein, ob nicht die Handlungen des Beklagten sich als Akte unredlicher Konkur¬ renz qualifizieren und daher nach Art. 50 u. ff. O.=R. zum Schadenersatze verpflichten. Hierüber aber ist im gegenwärtigen Prozesse, wo es sich einzig um die Markenrechtsklage handeln kann, nicht zu entscheiden, sondern es ist dies dem weitern bereits eingeleiteten Verfahren vorzubehalten.

3. Wenn die Kläger noch behauptet haben, der Gebrauch des Namens Roskopf durch den Beklagten enthalte eine nach Art. 18

u. ff. des Bundesgesetzes vom 26. September 1890 rechtswidrige Herkunftsbezeichnung, so ist dies offenbar unrichtig. Art. 18 u. ff leg. cit. beziehen sich, wie ihr Inhalt klar ergibt, auf die ört¬ lichen Herkunftsbezeichnungen, auf Bezeichnungen, welche die Her¬ kunft eines Erzeugnisses aus einer bestimmten Stadt, Ortschaft, Gegend und dergleichen, welche einem Erzeugnisse seinen Ruf geben, betreffen. Eine derartige örtliche Herkunftsbezeichnung enthält das Wort Roskopf jedenfalls nicht. Dasselbe deutet, wenn es nicht zu einer Sachbezeichnung, zu Bezeichnung einer bestimmten Art von

Uhren, geworden sein sollte, auf einen bestimmten Fabrikanten nicht auf eine bestimmte Gegend hin. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern sein Bewenden.