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29. Urteil vom 18. März 1893 in Sachen
Bettelheim gegen Meier.
A. Durch Urteil vom 19. Januar 1893 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt: Der Beklagte hat der Klägerin
eine Entschädigung von 5000 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem er die Anträge anmeldete: 1. Es
sei die gegnerische Klage abzuweisen. 2. Eventuell sei die der
Gegenpartei zuzusprechende Entschädigung auf 2000 Fr. zu redu¬
zieren. 3, Eventuell sei diese Entschädigung angemessen zu re¬
duzieren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Klage ist eine Entschädigungsklage wegen Verlöbni߬
bruch, welche darauf begründet wurde, es sei der Beklagte von
einem zwischen den Parteien in St. Gallen stattgefundenen Ver¬
löbnisse grundlos zurückgetreten. Die Vorinstanzen haben ange¬
nommen, die Sache sei nach kantonalem Rechte zu beurteilen und
zwar sei rücksichtlich der Form des Verlöbnisses st. gallisches Recht
maßgebend; nach diesem sei für das Verlöbnis eine bestimmte Form
nicht gefordert. Danach sei hier der Verlöbnisvertrag gültig abge¬
schlossen worden und es verpflichte dessen Nichterfüllung den Be¬
klagten zum Schadenersatze.
2. Der Verlöbnisvertrag gehört dem Familienrechte an; der¬
selbe untersteht somit gemäß Art. 76 O.=R. dem kantonalen Rechte,
Demnach ist denn im vorliegenden Falle, wie die Vorinstanzen
richtig angenommen haben, kantonales und nicht eidgenössisches
Recht maßgebend. Denn die Klage ist ausschließlich auf Nichter¬
füllung des Verlöbnisvertrages begründet worden; sie qualifiziert
sich als Schadenersatzklage ex contractu. Ist aber kantonales,
nicht eidgenössisches Recht anwendbar, so ist auf die Weiterziehung
wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes gemäß Art. 29 O.=G.
nicht einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Beklagten wird wegen Inkompetenz
des Bundesgerichtes nicht eingetreten.