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19_I_158

BGE 19 I 158

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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29. Urteil vom 18. März 1893 in Sachen

Bettelheim gegen Meier.

A. Durch Urteil vom 19. Januar 1893 hat das Obergericht

des Kantons Aargau erkannt: Der Beklagte hat der Klägerin

eine Entschädigung von 5000 Fr. zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Weiterziehung

an das Bundesgericht, indem er die Anträge anmeldete: 1. Es

sei die gegnerische Klage abzuweisen. 2. Eventuell sei die der

Gegenpartei zuzusprechende Entschädigung auf 2000 Fr. zu redu¬

zieren. 3, Eventuell sei diese Entschädigung angemessen zu re¬

duzieren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klage ist eine Entschädigungsklage wegen Verlöbni߬

bruch, welche darauf begründet wurde, es sei der Beklagte von

einem zwischen den Parteien in St. Gallen stattgefundenen Ver¬

löbnisse grundlos zurückgetreten. Die Vorinstanzen haben ange¬

nommen, die Sache sei nach kantonalem Rechte zu beurteilen und

zwar sei rücksichtlich der Form des Verlöbnisses st. gallisches Recht

maßgebend; nach diesem sei für das Verlöbnis eine bestimmte Form

nicht gefordert. Danach sei hier der Verlöbnisvertrag gültig abge¬

schlossen worden und es verpflichte dessen Nichterfüllung den Be¬

klagten zum Schadenersatze.

2. Der Verlöbnisvertrag gehört dem Familienrechte an; der¬

selbe untersteht somit gemäß Art. 76 O.=R. dem kantonalen Rechte,

Demnach ist denn im vorliegenden Falle, wie die Vorinstanzen

richtig angenommen haben, kantonales und nicht eidgenössisches

Recht maßgebend. Denn die Klage ist ausschließlich auf Nichter¬

füllung des Verlöbnisvertrages begründet worden; sie qualifiziert

sich als Schadenersatzklage ex contractu. Ist aber kantonales,

nicht eidgenössisches Recht anwendbar, so ist auf die Weiterziehung

wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes gemäß Art. 29 O.=G.

nicht einzutreten.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Weiterziehung des Beklagten wird wegen Inkompetenz

des Bundesgerichtes nicht eingetreten.