Volltext (verifizierbarer Originaltext)
19. Urteil vom 23. Juni 1893 in Sachen St. A. Durch Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom März 1893 wurde J. St. in Bestätigung des erstinstanzlichen Ur¬ teils des Bezirksgerichtes Aarau wegen Vergehen gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit zu 100 Fr. Buße, eventuell zu 25 Tagen Gefangenschaft und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt, weil derselbe als überwiesen anzusehen sei, gegenüber der geschlechtsun¬ reifen I. H. wiederholt unzüchtige Handlungen verübt zu haben, B. Gegen dieses Urteil ergriff J. St. den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag: Das Urteil des Bezirks¬ gerichts Aarau und das Urteil des aargauischen Obergerichts vom
2. März 1893 seien als verfassungswidrig aufzuheben unter Kosten¬ folge. Er führt zunächst aus, die Zeugenaussage der I. H. sei un¬ glaubwürdig und lügnerisch, deren Aussagen beruhen auf einem Komplotte der ihm feindlich gesinnten Familie H. Sodann macht er in rechtlicher Beziehung geltend: Die Aussagen der J. H. dürfen nach den Vorschriften der §§ 48, 49 und 50 des aargauischen Zuchtpolizei¬ gesetzes nicht als gültiges Zeugnis betrachtet werden, weil J. H. das sechszehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt habe. § 9 des Ergän¬ zungsgesetzes betreffend die Strafrechtspflege habe hieran nichts geän¬ dert. Wenn auch dieses Gesetz die freie Beweiswürdigung einführe, so könne doch nach wie vor die Verurteilung eines Beklagten nur auf
Grund eines wirklich erbrachten Beweises stattfinden. Uebrigens hätte die freie Beweiswürdigung zu seiner Freisprechung führen müssen. Er sei deshalb nicht in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form gerichtlich verfolgt und verurteilt worden. Schon hierin liege eine Verletzung der in Art. 19 der aargauischen Kantonsverfassung garantierten persönlichen Freiheit. Sodann konstatiere das angefoch¬ tene Urteil, daß der Rekurrent sich eines Versuches unsittlicher Handlungen schuldig gemacht habe. Nun bedrohe aber kein aar¬ gauisches Gesetz den Versuch unsittlicher Handlungen mit Strafe. Das Urteil verletze daher auch in dieser Richtung die Gewährleistung der persönlichen Freiheit. Art. 19 K.=V. enthalte den Grundsatz nulla pona sine lege. Dieser Grundsatz postuliere offenbar ein Gesetz, welches die einzelnen Verbrechen und Vergehen aufführe und definiere und dann deren Bestrafung feststelle. Die Verurteilung des Rekurrenten sei aber nicht auf Grund eines solchen Gesetzes erfolgt. Unter allen Umständen gehe das angefochtene Urteil über das Gesetz thatsächlich hinaus und wende den § 1 des Zuchtpolizei¬ gesetzes auf einen Thatbestand an, der darunter nach allgemeinen strafrechtlichen Begriffen gar nicht subsumiert werden könne. Das angebliche Delikt des Rekurrenten könne nach Lage der Sache in nichts anderem erblickt werden, als in der „Schmähung der Ehre“ der J. H. Eine solche Schmähung könne aber auch bei der weitest gehenden Auffassung nicht als ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit aufgefaßt werden. Sie erscheine vielmehr als eine straflose Ungezogenheit und könnte jedenfalls nur auf Grund einer besondern, im Kanton Aargau nicht beste¬ henden Gesetzesbestimmung bestraft werden. C. Das Obergericht des Kantons Aargau bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im wesentlichen: In der, dem angefochtenen Urteile zu Grunde liegenden Annahme, die J. H. habe die Wahrheit gesagt, könne selbstverständlich eine Ver¬ fassungsverletzung nicht erblickt werden. Daß die J. H. nach der Civilprozeßordnung nicht als zulässiger Zeuge betrachtet werden könne, sei gleichgültig. Denn § 50 des Zuchtpolizeigesetzes von 1868 ermächtige den Richter ausdrücklich, auch Beweise zu erheben, welche nach der Civilprozeßordnung nicht zuläßig seien und sie als In¬ zichten zu verwenden, und § 65 des gleichen Gesetzes gestatte eine Verurteilung auf bloße Inzichten hin. Wenn sodann § 9 des Ergänzungsgesetzes zur Strafrechtspflege das Prinzip der freien Beweiswürdigung statuiere, so liege auf der Hand, daß, wenn diese Würdigung im vorliegenden Falle zu Ungunsten des Rekurrenten ausgefallen sei, dem Zuchtpolizeigerichte ohne Grund der Vorwurf der Gesetzes= und Verfassungsverletzung gemacht werde. Daß An¬ griffe auf die Schamhaftigkeit unreifer Mädchen im Sinne des Art. 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung zu erklären seien, sei durch bundesgericht¬ liche Urteile wiederholt ausgesprochen worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Ob nach dem aargauischen Strafprozeßrechte die I. H. eine zulässige Zeugin war und ob das Obergericht mit Recht oder mit Unrecht deren Aussagen für glaubwürdig erachtet hat, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Denn dabei handelt es sich ausschließlich um die Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes und kann von einer Verfassungsver¬ letzung von vornherein nicht die Rede sein. Die aargauische Kan¬ tonsverfassung enthält ja keinerlei Bestimmungen über das Beweis¬ recht im Straf= resp. Zuchtpolizeiverfahren und die Annahme des Obergerichts, daß nach der kantonalen Gesetzgebung die I. H. als Zeugin habe abgehört und ihre Aussagen vom Richter frei haben gewürdigt werden dürfen, ist jedenfalls keine willkürliche.
2. Fragen kann sich nur, ob nicht durch die Bestrafung der That des Rekurrenten der in § 19 der aargauischen Kantonsver¬ fassung niedergelegte Grundsatz nulla pona sine lege verletzt sei. In dieser Richtung ist es zunächst unrichtig, wenn der Rekurrent andeutet, es liege in der Anwendung des, eine eingehende gesetz¬ liche Definition der zuchtpolizeilich strafbaren Tatbestände nicht enthaltenden, § 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes von 1868 an sich eine Verfassungsverletzung. Denn, wie das Bundesgericht schon häufig entschieden hat (siehe z. B. Amtliche Sammlung, IX, S. 74 u. ff., XVI, S. 84) ist die Anwendung des § 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, trotzdem derselbe sich mit der Auf¬ stellung allgemeiner Vergehenskategorien begnügt, mit dem Grund¬ satze nulla pœna sine lege an sich nicht unvereinbar. Eine Ver¬ fassungsverletzung läge dagegen, gemäß der konstanten Praxis des
Bundesgerichtes, dann allerdings vor, wenn das angefochtene Urteil unter die Vergehensbegriffe des § 1 des aargauischen Zucht¬ polizeigesetzes Tatbestände subsumierte, die darunter nach allge¬ meinen strafrechtlichen Begriffen überhaupt nicht subsumiert werden können und somit über das Gebiet möglicher richterlicher Gesetzes¬ anwendung unzweifelhaft hinausginge.
3. Dies ist aber zu verneinen. Der Rekurrent ist nicht, wie er behauptet, wegen Versuchs unsittlicher Handlungen, sondern wegen wiederholter unzüchtiger Handlungen gegenüber der geschlechtsun¬ reifen J. H: bestraft worden. Unzüchtige Handlungen mit ge¬ schlechtsunreifen Kindern nun aber können, mit Rücksicht auf die Natur des Rechtsgutes, gegen welches die That sich richtet und das öffentliche Argernis, welches dieselben bei ihrem Bekanntwerden notwendiger Weise erregen, als Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit im Sinne des § 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes auch dann aufgefaßt werden, wenn die Verübung nicht gerade öffentlich, vor dritten Personen, stattgefunden hat. Derartige Handlungen werden denn auch wohl überall als strafbar betrachtet und es ist gewiß anzunehmen, daß der aargauische Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 1 des Zuchtpolizeigesetzes sie mit hat treffen, daß er auch die geschlechtliche Unschuld der Kinder unter den strafrechtlichen Schutz der öffentlichen Sittlichkeit hat stellen wollen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.