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144. Beschluß vom 3. Dezember 1892 in Sachen Erben Rütishauser gegen Ludwig. A. Durch Urtheil vom 28. Mai 1892 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die Klage wird zur Zeit abgewiesen und die mit Beschluß der Rekurskammer vom 12. November 1891 für den Betrag von 24,668 Fr. 30 Cts. nebst 5 % Zins seit 8. August 1891 be¬ willigte Vorstellung am Pfandbuche daher als erloschen erklärt. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem sie den Antrag anmeldeten: Es sei die Beklagte schuldig, den Betrag von 43,096 Fr. 35 Cts. an die Kläger zu bezahlen. Da nach der Ausfällung des obergerichtlichen Urtheils die Be¬ klagte in Konkurs fiel, so wurden die Akten dem Konkursamte Affoltern mitgetheilt, damit die Gläubiger gemäß Art. 207 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs über die Fort¬ setzung des Prozesses Beschluß fassen können. Am 30. November 1892 theilte das Konkursamt unter Rücksendung der Akten dem Bundesgerichte mit, daß die am 29. gleichen Monats stattgefun¬ dene (zweite) Gläubigerversammlung der Frau Ludwig Nichtfort¬ setzung des Prozesses beschlossen habe. XVIII — 1892
B. Civilrechtspflege. 932 Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Zufolge des Beschlusses der Gläubigerversammlung der Be¬ klagten, den Prozeß nicht fortzusetzen, erscheint die Sache als durch Anerkennung der Klage erledigt. Denn das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs anerkennt kein Recht des Gemeinschuldners, Prozesse, deren Fortsetzung die Gläubigerschaft ablehnt, auf eigene Kosten durchzuführen. Es ist vielmehr die Anerkennung von Forderungen durch die Gläubigerschaft auch dann maßgebend, wenn der Gemeinschuldner diese Forderungen be¬ streitet, wobei nur dem den Gläubigern solcher Forderungen aus¬ gestellten Verlustschein gemäß Art. 265 des Schuldbetreibungs¬ und Konkursgesetzes die Bedeutung einer Schuldanerkennung des Gemeinschuldners nicht zukommt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil der Appellationskammer des Oberge¬ richtes des Kantons Zürich wird aufgehoben und die Sache als durch Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben. VII. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits. Différends de droit civil entre des cantons d'une part et des particuliers ou des corporations d'autre part.