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18_I_819

BGE 18 I 819

Bundesgericht (BGE) ·I · 1892-10-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Zwischen den Parteien wurde am 4. Februar 1892 ein

Vertrag abgeschlossen, wonach der Kläger mit 1. März 1892 als

Reisender für die Kantone Basellstadt und Baselland, Solothurn

Bern und einen Theil des Kantons Aargau in den Dienst des

Beklagten treten sollte. Dem Kläger, welcher seinen festen Wohn¬

sitz in Basel zu nehmen hatte, war ein fixes Salär von 2400 Fr.

per Jahr, sowie 2% Provision von den durch ihn oder die

Kundschaft gemachten und effektuirten Bestellungen zugesichert;

überdem hatte ihm der Beklagte die Reisespesen mit 20 Fr. per

Tag auf dem Platze Basel und 25 Fr. per Tag auswärts zu

ersetzen. In Bezug auf die Dauer des Anstellungsverhältnisses

bestimmt der Vertrag Folgendes: Art. 5. Dieser Vertrag gilt

zunächst probeweise für ein Jahr, nachher auf zwei weitere Jahre

fest. Nach Ablauf desselben kann der Vertrag von jedem Theil

auf drei Monate gekündigt werden. Art. 9. Sollte nach Ablauf

des Probejahres der Vertrag von einem der beiden Kontrahenten

grundlos gebrochen werden, so verfällt der Schuldige in eine

Konventionalstrafe von 3000 Fr. Dem Kläger war das Recht

eingeräumt, auf Abrechnung seines Salärs, unter jeweiliger An¬

zeige, aus den von ihm für das Geschäft eingezogenen Geldern

monatliche Erhebungen bis zum Betrage von 300 Fr. zu machen.

Am 29. Februar kam der Kläger nach Schaffhausen, um andern

Tages seinen Dienst anzutreten. Am Morgen des 1. März er¬

klärte ihm jedoch der Beklagte, er verzichte auf seine Dienste und

betrachte den Vertrag als aufgehoben, so daß der Kläger seinen

Dienst gar nicht antreten konnte. Der Beklagte behauptete, nach

IV. Obligationenrecht. N° 128.

dem Vertrage berechtigt zu sein, den Kläger während des Probe¬

jahres jeden Augenblick beliebig zu entlassen; überdem sei er aus

wichtigen, vom Kläger verschuldeten Gründen zum Rücktritte vom

seiner Ankunft in

Vertrage berechtigt. Der Kläger habe bei

Schaffhausen sich mehr darum bekümmert, wo am besten gegessen

und getrunken werde, als um die Vorbereitung seiner geschäftlichen

Thätigkeit; er habe zudem sofort einen Vorschuß von 600 Fr.

verlangt. Endlich sei er mit seinem frühern Prinzipale nach

Schaffhausen gekommen und habe so zu der Vermuthung Anlaß

gegeben, er werde für diesen auch in Zukunft Geschäfte besorgen,

obschon ihm vertraglich die Vertretung anderer Häuser untersagt

gewesen sei. Der Kläger hat wegen Vertragsbruches eine Ent¬

schädigung von 5000 Fr. verlangt.

E. 2 Beide Vorinstanzen gehen davon aus, dem Art. 5 des Ver¬ trages könne nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß während des Probejahres beide Theile oder doch der Beklagte das Dienst¬ verhältniß jederzeit beliebig auflösen können; der Beklagte möge zwar eine derartige Stipulation beabsichtigt haben, allein im Ver¬ trage sei diese Absicht nicht zu unzweideutigem Ausdrucke gelangt. Nach dem Vertrage habe vielmehr der Kläger annehmen dürfen, er werde auf die Dauer eines Jahres unkündbar angestellt. Einen wichtigen Grund, der ihn zu vorzeitiger Lösung des Vertrages berechtigt hätte, habe der Beklagte nicht dargethan. Heute hat der Beklagte (welcher sich gegen die vorinstanzliche Entscheidung nicht beschwert hat), nicht daran festgehalten, daß er aus wichtigen, vom Kläger verschuldeten Gründen, gemäß Art. 346 O.=R. zu vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt gewesen sei. Und zwar mit Recht nicht. Denn die Thatsachen, welche er in dieser Richtung angeführt hatte, sind selbst, wenn sie erwiesen wären, offenbar nicht derart, daß deßwegen das Dienstverhältniß vorzeitig hätte gelöst werden dürfen. Dagegen hat der Beklagte, gegenüber dem klägerischen Antrage auf Erhöhung der vorinstanz¬ lichen Entschädigung, auch heute geltend gemacht, er sei nach dem Vertrage berechtigt gewesen, den Kläger während der Dauer des Probejahres jederzeit beliebig zu entlassen. Diese Behauptung ist indeß unbegründet. Die Entscheidung der Vorinstanzen, daß der Vertrag jedenfalls auf ein Jahr unkündbar abgeschlossen worden

B. Civifrechtspflege sei, beruht auf keinem Rechtsirrthum; es ist derselben vielmehr durchaus beizutreten. Wie aus dem gesammten Inhalte des Ver¬ trages sich ergibt, war von beiden Parteien beabsichtigt, ein Dienst¬ verhältniß auf längere Dauer zu begründen. Wenn der Vertrag nicht von vornherein einfach auf drei Jahre fest abgeschlossen sondern das erste Vertragsjahr als Probejahr bezeichnet wurde, so hat dies nicht die Bedeutung, daß während dieses Jahres der Dienstherr zu beliebiger Entlassung des Angestellten befugt sein solle; vielmehr liegt darin einfach, daß zunächst während der Dauer eines Jahres erprøbt werden sollte, welche Resultate der durch den Angestellten zu vermittelnde Geschäftsverkehr ergeben werde. Die Anstellung eines Reisenden war für das Geschäft des Beklagten neu; der Beklagte wollte nun, da die Ergebnisse der neuen Einrichtung sich nicht mit Sicherheit vorhersehen ließen, sich nicht von vornherein auf längere Dauer an die Bestimmungen des Vertrages binden, sondern stipulirte, daß diese Bestimmungen vorerst nur probeweise für die Dauer eines Jahres gelten sollen. Auf einen Vertrag dagegen, wie der Beklagte ihn behauptet, welcher gestattet hätte, ihn während Jahresfrist von einem Tag auf den andern ohne weiters zu entlassen, hätte sich der Kläger, welcher bei seinem frühern Prinzipale eine feste Anstellung besaß und durchaus nicht mehr zu den Anfängern in seinem Berufe gehört, offenbar niemals eingelassen. Es ist also mit den Vorin¬ stanzen davon auszugehen, daß der Kläger auf die Dauer eines Jahres fest angestellt war. Dagegen gehen die Parteien, nach den heutigen Vorträgen, darin einig, daß auf Ende des Probejahres das Dienstverhältniß beliebig gelöst werden konnte.

E. 3 Die Klage ist somit prinzipiell begründet. Rücksichlich des Quantitativs der Entschädigung haben die Vorinstanzen ange¬ nommen, es sei dem Kläger, einem tüchtigen Weinreisenden, mög¬ lich gewesen, binnen kurzer Frist, binnen längstens drei Monaten, anderweitig lohnende Beschäftigung zu finden. Sie haben ihm daher als Entschädigung eine Vierteljahrsbesoldung von 600 Fr. und für entgangene Provision 250 Fr. zugesprochen, indem sie der Berechnung des letztern Postens einen jährlichen Umsatz von 50,000 Fr. zu Grunde legten. Die kantonalen Instanzen gehen dabei von dem richtigen Grundsatze aus, der Interessenanspruch IV. Obligationenrecht. N° 128. des unbefugterweise vorzeitig entlassenen Dienstpflichtigen umfasse den Betrag der vertraglich versprochenen Gegenleistung, unter Ab¬ rechnung der Auslagen, welche dem Dienstpflichtigen durch die Entbindung von der Leistungspflicht erspart wurden und desjenigen Erwerbes, welchen er während der Vertragsdauer anderweitig zu machen in der Lage war. Dagegen haben die kantonalen In¬ stanzen bei ihrer Entschädigungsfestsetzung übersehen, daß zu den Vermögensvortheilen, auf welche der Kläger vertragsmäßig An¬ spruch hatte, nicht nur das fixe Gehalt und die Provision sondern auch die Reisespesen gehörten; diese Reisespesen erscheinen aller¬ dings theilweise als Ersatz für die besondern Auslagen, welche die Geschäftsreifen erfordert hätten, allein auf der andern Seite ist klar, daß dieselben den gesammten persönlichen Unterhalt des Klägers während der Reisezeit gedeckt hätten und daher insoweit bei Bestimmung der Entschädigung mit in Anschlag gebracht werden müssen. Ferner hat das Bundesgericht bereits wiederholt ausgesprochen, daß es bei unbefugter, vorzeitiger Entlassung eines Angestellten Sache des beklagten Dienstherrn ist, solche Umstände darzuthun, aus welchen sich ergibt, daß der Dienstpflichtige während der Vertragszeit durch anderweitige, seiner Stellung entsprechende Verwendung seiner Arbeitskraft, einen Erwerb entweder wirklich gemacht hat, oder doch zu machen in der Lage war. (Siehe Ent¬ scheidung in Sachen Kaiser gegen Solothurn, Amtliche Samm¬ lung XV, S. 674; in Sachen Surber gegen Werneke, ibid. XVI S. 207 u. ff.). Nun hat der Beklagte vor der zweiten kantonalen Instanz zwar wohl behauptet, daß der Kläger nach wie vor für seinen frühern Prinzipal Geschäfte mache und nun¬ mehr auch für eine Leckerli= und Liqueurhandlung reise und hat eventuell Ansetzung einer Frist zum Beweise dieser Behauptungen erbeten. Allein diese seine Behauptungen und Beweisanerbieten sind zu unbestimmt und allgemein gehalten, als daß darauf ein¬ getreten werden könnte. Es ist demnach ein positiver Beweis da¬ für, daß der Kläger während der Vertragszeit bis jetzt einen anderweitigen Erwerb, von bestimmter Höhe, wirklich gemacht habe, nicht erbracht. Dagegen darf allerdings auch ohne besondern Beweis erfahrungsgemäß angenommen werden, daß der Kläger bei seiner Lebensstellung und Befähigung nicht während der ganzen

B. Civilrechtspflege. 824 festen Vertragsdauer eines Jahres beschäftigungslos bleiben mußte, sondern es ihm vielmehr möglich war, während dieser Frist wieder eine seiner Stellung angemessene, lohnende Beschäftigung zu finden. Es ist ihm danach nicht der ganze Betrag der vertraglichen Ge¬ genleistung, auf welchen er während der Vertragsdauer Anspruch gehabt hätte, zuzusprechen. Dagegen ist immerhin die von den Vorinstanzen gesprochene Entschädigung einer Quartalbesoldung nebst verhältnißmäßigem Provisionsantheil nicht genügend, sondern erscheint in Würdigung aller Umstände eine Erhöhung der Ent¬ schädigung auf 2000 Fr., d. h. auf den ungefähren Betrag des halbjährlichen reinen Diensteinkommens des Klägers als ange¬ messen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er¬ klärt, daß der Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen, verpflichtet wird ihm eine Entschädigung von 2000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit Anhebung der Klage zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Der Beklagte ist gerichtlich angehalten an den Kläger aus Schadenersatz den Betrag von 850 Fr. zu bezahlen. XVIII — 1892 B. Civilrechtspflege.
  2. Der Kläger ist mit seiner weitergehenden Forderung abge¬ wiesen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: Es sei der Rekurs gutzuheißen und das angefochtene Urtheil in dem Sinne abzuändern, daß dem Kläger eine Ent¬ schädigung von 4000 Fr. sammt Zins à 5% seit 1. März 1892, zugesprochen werde. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Ver¬ werfung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des ange¬ fochtenen Urtheils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  3. Zwischen den Parteien wurde am 4. Februar 1892 ein Vertrag abgeschlossen, wonach der Kläger mit 1. März 1892 als Reisender für die Kantone Basellstadt und Baselland, Solothurn Bern und einen Theil des Kantons Aargau in den Dienst des Beklagten treten sollte. Dem Kläger, welcher seinen festen Wohn¬ sitz in Basel zu nehmen hatte, war ein fixes Salär von 2400 Fr. per Jahr, sowie 2% Provision von den durch ihn oder die Kundschaft gemachten und effektuirten Bestellungen zugesichert; überdem hatte ihm der Beklagte die Reisespesen mit 20 Fr. per Tag auf dem Platze Basel und 25 Fr. per Tag auswärts zu ersetzen. In Bezug auf die Dauer des Anstellungsverhältnisses bestimmt der Vertrag Folgendes: Art. 5. Dieser Vertrag gilt zunächst probeweise für ein Jahr, nachher auf zwei weitere Jahre fest. Nach Ablauf desselben kann der Vertrag von jedem Theil auf drei Monate gekündigt werden. Art. 9. Sollte nach Ablauf des Probejahres der Vertrag von einem der beiden Kontrahenten grundlos gebrochen werden, so verfällt der Schuldige in eine Konventionalstrafe von 3000 Fr. Dem Kläger war das Recht eingeräumt, auf Abrechnung seines Salärs, unter jeweiliger An¬ zeige, aus den von ihm für das Geschäft eingezogenen Geldern monatliche Erhebungen bis zum Betrage von 300 Fr. zu machen. Am 29. Februar kam der Kläger nach Schaffhausen, um andern Tages seinen Dienst anzutreten. Am Morgen des 1. März er¬ klärte ihm jedoch der Beklagte, er verzichte auf seine Dienste und betrachte den Vertrag als aufgehoben, so daß der Kläger seinen Dienst gar nicht antreten konnte. Der Beklagte behauptete, nach IV. Obligationenrecht. N° 128. dem Vertrage berechtigt zu sein, den Kläger während des Probe¬ jahres jeden Augenblick beliebig zu entlassen; überdem sei er aus wichtigen, vom Kläger verschuldeten Gründen zum Rücktritte vom seiner Ankunft in Vertrage berechtigt. Der Kläger habe bei Schaffhausen sich mehr darum bekümmert, wo am besten gegessen und getrunken werde, als um die Vorbereitung seiner geschäftlichen Thätigkeit; er habe zudem sofort einen Vorschuß von 600 Fr. verlangt. Endlich sei er mit seinem frühern Prinzipale nach Schaffhausen gekommen und habe so zu der Vermuthung Anlaß gegeben, er werde für diesen auch in Zukunft Geschäfte besorgen, obschon ihm vertraglich die Vertretung anderer Häuser untersagt gewesen sei. Der Kläger hat wegen Vertragsbruches eine Ent¬ schädigung von 5000 Fr. verlangt.
  4. Beide Vorinstanzen gehen davon aus, dem Art. 5 des Ver¬ trages könne nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß während des Probejahres beide Theile oder doch der Beklagte das Dienst¬ verhältniß jederzeit beliebig auflösen können; der Beklagte möge zwar eine derartige Stipulation beabsichtigt haben, allein im Ver¬ trage sei diese Absicht nicht zu unzweideutigem Ausdrucke gelangt. Nach dem Vertrage habe vielmehr der Kläger annehmen dürfen, er werde auf die Dauer eines Jahres unkündbar angestellt. Einen wichtigen Grund, der ihn zu vorzeitiger Lösung des Vertrages berechtigt hätte, habe der Beklagte nicht dargethan. Heute hat der Beklagte (welcher sich gegen die vorinstanzliche Entscheidung nicht beschwert hat), nicht daran festgehalten, daß er aus wichtigen, vom Kläger verschuldeten Gründen, gemäß Art. 346 O.=R. zu vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt gewesen sei. Und zwar mit Recht nicht. Denn die Thatsachen, welche er in dieser Richtung angeführt hatte, sind selbst, wenn sie erwiesen wären, offenbar nicht derart, daß deßwegen das Dienstverhältniß vorzeitig hätte gelöst werden dürfen. Dagegen hat der Beklagte, gegenüber dem klägerischen Antrage auf Erhöhung der vorinstanz¬ lichen Entschädigung, auch heute geltend gemacht, er sei nach dem Vertrage berechtigt gewesen, den Kläger während der Dauer des Probejahres jederzeit beliebig zu entlassen. Diese Behauptung ist indeß unbegründet. Die Entscheidung der Vorinstanzen, daß der Vertrag jedenfalls auf ein Jahr unkündbar abgeschlossen worden B. Civifrechtspflege sei, beruht auf keinem Rechtsirrthum; es ist derselben vielmehr durchaus beizutreten. Wie aus dem gesammten Inhalte des Ver¬ trages sich ergibt, war von beiden Parteien beabsichtigt, ein Dienst¬ verhältniß auf längere Dauer zu begründen. Wenn der Vertrag nicht von vornherein einfach auf drei Jahre fest abgeschlossen sondern das erste Vertragsjahr als Probejahr bezeichnet wurde, so hat dies nicht die Bedeutung, daß während dieses Jahres der Dienstherr zu beliebiger Entlassung des Angestellten befugt sein solle; vielmehr liegt darin einfach, daß zunächst während der Dauer eines Jahres erprøbt werden sollte, welche Resultate der durch den Angestellten zu vermittelnde Geschäftsverkehr ergeben werde. Die Anstellung eines Reisenden war für das Geschäft des Beklagten neu; der Beklagte wollte nun, da die Ergebnisse der neuen Einrichtung sich nicht mit Sicherheit vorhersehen ließen, sich nicht von vornherein auf längere Dauer an die Bestimmungen des Vertrages binden, sondern stipulirte, daß diese Bestimmungen vorerst nur probeweise für die Dauer eines Jahres gelten sollen. Auf einen Vertrag dagegen, wie der Beklagte ihn behauptet, welcher gestattet hätte, ihn während Jahresfrist von einem Tag auf den andern ohne weiters zu entlassen, hätte sich der Kläger, welcher bei seinem frühern Prinzipale eine feste Anstellung besaß und durchaus nicht mehr zu den Anfängern in seinem Berufe gehört, offenbar niemals eingelassen. Es ist also mit den Vorin¬ stanzen davon auszugehen, daß der Kläger auf die Dauer eines Jahres fest angestellt war. Dagegen gehen die Parteien, nach den heutigen Vorträgen, darin einig, daß auf Ende des Probejahres das Dienstverhältniß beliebig gelöst werden konnte.
  5. Die Klage ist somit prinzipiell begründet. Rücksichlich des Quantitativs der Entschädigung haben die Vorinstanzen ange¬ nommen, es sei dem Kläger, einem tüchtigen Weinreisenden, mög¬ lich gewesen, binnen kurzer Frist, binnen längstens drei Monaten, anderweitig lohnende Beschäftigung zu finden. Sie haben ihm daher als Entschädigung eine Vierteljahrsbesoldung von 600 Fr. und für entgangene Provision 250 Fr. zugesprochen, indem sie der Berechnung des letztern Postens einen jährlichen Umsatz von 50,000 Fr. zu Grunde legten. Die kantonalen Instanzen gehen dabei von dem richtigen Grundsatze aus, der Interessenanspruch IV. Obligationenrecht. N° 128. des unbefugterweise vorzeitig entlassenen Dienstpflichtigen umfasse den Betrag der vertraglich versprochenen Gegenleistung, unter Ab¬ rechnung der Auslagen, welche dem Dienstpflichtigen durch die Entbindung von der Leistungspflicht erspart wurden und desjenigen Erwerbes, welchen er während der Vertragsdauer anderweitig zu machen in der Lage war. Dagegen haben die kantonalen In¬ stanzen bei ihrer Entschädigungsfestsetzung übersehen, daß zu den Vermögensvortheilen, auf welche der Kläger vertragsmäßig An¬ spruch hatte, nicht nur das fixe Gehalt und die Provision sondern auch die Reisespesen gehörten; diese Reisespesen erscheinen aller¬ dings theilweise als Ersatz für die besondern Auslagen, welche die Geschäftsreifen erfordert hätten, allein auf der andern Seite ist klar, daß dieselben den gesammten persönlichen Unterhalt des Klägers während der Reisezeit gedeckt hätten und daher insoweit bei Bestimmung der Entschädigung mit in Anschlag gebracht werden müssen. Ferner hat das Bundesgericht bereits wiederholt ausgesprochen, daß es bei unbefugter, vorzeitiger Entlassung eines Angestellten Sache des beklagten Dienstherrn ist, solche Umstände darzuthun, aus welchen sich ergibt, daß der Dienstpflichtige während der Vertragszeit durch anderweitige, seiner Stellung entsprechende Verwendung seiner Arbeitskraft, einen Erwerb entweder wirklich gemacht hat, oder doch zu machen in der Lage war. (Siehe Ent¬ scheidung in Sachen Kaiser gegen Solothurn, Amtliche Samm¬ lung XV, S. 674; in Sachen Surber gegen Werneke, ibid. XVI S. 207 u. ff.). Nun hat der Beklagte vor der zweiten kantonalen Instanz zwar wohl behauptet, daß der Kläger nach wie vor für seinen frühern Prinzipal Geschäfte mache und nun¬ mehr auch für eine Leckerli= und Liqueurhandlung reise und hat eventuell Ansetzung einer Frist zum Beweise dieser Behauptungen erbeten. Allein diese seine Behauptungen und Beweisanerbieten sind zu unbestimmt und allgemein gehalten, als daß darauf ein¬ getreten werden könnte. Es ist demnach ein positiver Beweis da¬ für, daß der Kläger während der Vertragszeit bis jetzt einen anderweitigen Erwerb, von bestimmter Höhe, wirklich gemacht habe, nicht erbracht. Dagegen darf allerdings auch ohne besondern Beweis erfahrungsgemäß angenommen werden, daß der Kläger bei seiner Lebensstellung und Befähigung nicht während der ganzen B. Civilrechtspflege. 824 festen Vertragsdauer eines Jahres beschäftigungslos bleiben mußte, sondern es ihm vielmehr möglich war, während dieser Frist wieder eine seiner Stellung angemessene, lohnende Beschäftigung zu finden. Es ist ihm danach nicht der ganze Betrag der vertraglichen Ge¬ genleistung, auf welchen er während der Vertragsdauer Anspruch gehabt hätte, zuzusprechen. Dagegen ist immerhin die von den Vorinstanzen gesprochene Entschädigung einer Quartalbesoldung nebst verhältnißmäßigem Provisionsantheil nicht genügend, sondern erscheint in Würdigung aller Umstände eine Erhöhung der Ent¬ schädigung auf 2000 Fr., d. h. auf den ungefähren Betrag des halbjährlichen reinen Diensteinkommens des Klägers als ange¬ messen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er¬ klärt, daß der Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen, verpflichtet wird ihm eine Entschädigung von 2000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit Anhebung der Klage zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

128. Urtheil vom 22. Oktober 1892 in Sachen Frey gegen Bendel. A. Durch Urtheil vom 23. Juli 1892 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen erkannt:

1. Der Beklagte ist gerichtlich angehalten an den Kläger aus Schadenersatz den Betrag von 850 Fr. zu bezahlen. XVIII — 1892

B. Civilrechtspflege.

2. Der Kläger ist mit seiner weitergehenden Forderung abge¬ wiesen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: Es sei der Rekurs gutzuheißen und das angefochtene Urtheil in dem Sinne abzuändern, daß dem Kläger eine Ent¬ schädigung von 4000 Fr. sammt Zins à 5% seit 1. März 1892, zugesprochen werde. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Ver¬ werfung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des ange¬ fochtenen Urtheils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Zwischen den Parteien wurde am 4. Februar 1892 ein Vertrag abgeschlossen, wonach der Kläger mit 1. März 1892 als Reisender für die Kantone Basellstadt und Baselland, Solothurn Bern und einen Theil des Kantons Aargau in den Dienst des Beklagten treten sollte. Dem Kläger, welcher seinen festen Wohn¬ sitz in Basel zu nehmen hatte, war ein fixes Salär von 2400 Fr. per Jahr, sowie 2% Provision von den durch ihn oder die Kundschaft gemachten und effektuirten Bestellungen zugesichert; überdem hatte ihm der Beklagte die Reisespesen mit 20 Fr. per Tag auf dem Platze Basel und 25 Fr. per Tag auswärts zu ersetzen. In Bezug auf die Dauer des Anstellungsverhältnisses bestimmt der Vertrag Folgendes: Art. 5. Dieser Vertrag gilt zunächst probeweise für ein Jahr, nachher auf zwei weitere Jahre fest. Nach Ablauf desselben kann der Vertrag von jedem Theil auf drei Monate gekündigt werden. Art. 9. Sollte nach Ablauf des Probejahres der Vertrag von einem der beiden Kontrahenten grundlos gebrochen werden, so verfällt der Schuldige in eine Konventionalstrafe von 3000 Fr. Dem Kläger war das Recht eingeräumt, auf Abrechnung seines Salärs, unter jeweiliger An¬ zeige, aus den von ihm für das Geschäft eingezogenen Geldern monatliche Erhebungen bis zum Betrage von 300 Fr. zu machen. Am 29. Februar kam der Kläger nach Schaffhausen, um andern Tages seinen Dienst anzutreten. Am Morgen des 1. März er¬ klärte ihm jedoch der Beklagte, er verzichte auf seine Dienste und betrachte den Vertrag als aufgehoben, so daß der Kläger seinen Dienst gar nicht antreten konnte. Der Beklagte behauptete, nach IV. Obligationenrecht. N° 128. dem Vertrage berechtigt zu sein, den Kläger während des Probe¬ jahres jeden Augenblick beliebig zu entlassen; überdem sei er aus wichtigen, vom Kläger verschuldeten Gründen zum Rücktritte vom seiner Ankunft in Vertrage berechtigt. Der Kläger habe bei Schaffhausen sich mehr darum bekümmert, wo am besten gegessen und getrunken werde, als um die Vorbereitung seiner geschäftlichen Thätigkeit; er habe zudem sofort einen Vorschuß von 600 Fr. verlangt. Endlich sei er mit seinem frühern Prinzipale nach Schaffhausen gekommen und habe so zu der Vermuthung Anlaß gegeben, er werde für diesen auch in Zukunft Geschäfte besorgen, obschon ihm vertraglich die Vertretung anderer Häuser untersagt gewesen sei. Der Kläger hat wegen Vertragsbruches eine Ent¬ schädigung von 5000 Fr. verlangt.

2. Beide Vorinstanzen gehen davon aus, dem Art. 5 des Ver¬ trages könne nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß während des Probejahres beide Theile oder doch der Beklagte das Dienst¬ verhältniß jederzeit beliebig auflösen können; der Beklagte möge zwar eine derartige Stipulation beabsichtigt haben, allein im Ver¬ trage sei diese Absicht nicht zu unzweideutigem Ausdrucke gelangt. Nach dem Vertrage habe vielmehr der Kläger annehmen dürfen, er werde auf die Dauer eines Jahres unkündbar angestellt. Einen wichtigen Grund, der ihn zu vorzeitiger Lösung des Vertrages berechtigt hätte, habe der Beklagte nicht dargethan. Heute hat der Beklagte (welcher sich gegen die vorinstanzliche Entscheidung nicht beschwert hat), nicht daran festgehalten, daß er aus wichtigen, vom Kläger verschuldeten Gründen, gemäß Art. 346 O.=R. zu vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt gewesen sei. Und zwar mit Recht nicht. Denn die Thatsachen, welche er in dieser Richtung angeführt hatte, sind selbst, wenn sie erwiesen wären, offenbar nicht derart, daß deßwegen das Dienstverhältniß vorzeitig hätte gelöst werden dürfen. Dagegen hat der Beklagte, gegenüber dem klägerischen Antrage auf Erhöhung der vorinstanz¬ lichen Entschädigung, auch heute geltend gemacht, er sei nach dem Vertrage berechtigt gewesen, den Kläger während der Dauer des Probejahres jederzeit beliebig zu entlassen. Diese Behauptung ist indeß unbegründet. Die Entscheidung der Vorinstanzen, daß der Vertrag jedenfalls auf ein Jahr unkündbar abgeschlossen worden

B. Civifrechtspflege sei, beruht auf keinem Rechtsirrthum; es ist derselben vielmehr durchaus beizutreten. Wie aus dem gesammten Inhalte des Ver¬ trages sich ergibt, war von beiden Parteien beabsichtigt, ein Dienst¬ verhältniß auf längere Dauer zu begründen. Wenn der Vertrag nicht von vornherein einfach auf drei Jahre fest abgeschlossen sondern das erste Vertragsjahr als Probejahr bezeichnet wurde, so hat dies nicht die Bedeutung, daß während dieses Jahres der Dienstherr zu beliebiger Entlassung des Angestellten befugt sein solle; vielmehr liegt darin einfach, daß zunächst während der Dauer eines Jahres erprøbt werden sollte, welche Resultate der durch den Angestellten zu vermittelnde Geschäftsverkehr ergeben werde. Die Anstellung eines Reisenden war für das Geschäft des Beklagten neu; der Beklagte wollte nun, da die Ergebnisse der neuen Einrichtung sich nicht mit Sicherheit vorhersehen ließen, sich nicht von vornherein auf längere Dauer an die Bestimmungen des Vertrages binden, sondern stipulirte, daß diese Bestimmungen vorerst nur probeweise für die Dauer eines Jahres gelten sollen. Auf einen Vertrag dagegen, wie der Beklagte ihn behauptet, welcher gestattet hätte, ihn während Jahresfrist von einem Tag auf den andern ohne weiters zu entlassen, hätte sich der Kläger, welcher bei seinem frühern Prinzipale eine feste Anstellung besaß und durchaus nicht mehr zu den Anfängern in seinem Berufe gehört, offenbar niemals eingelassen. Es ist also mit den Vorin¬ stanzen davon auszugehen, daß der Kläger auf die Dauer eines Jahres fest angestellt war. Dagegen gehen die Parteien, nach den heutigen Vorträgen, darin einig, daß auf Ende des Probejahres das Dienstverhältniß beliebig gelöst werden konnte.

3. Die Klage ist somit prinzipiell begründet. Rücksichlich des Quantitativs der Entschädigung haben die Vorinstanzen ange¬ nommen, es sei dem Kläger, einem tüchtigen Weinreisenden, mög¬ lich gewesen, binnen kurzer Frist, binnen längstens drei Monaten, anderweitig lohnende Beschäftigung zu finden. Sie haben ihm daher als Entschädigung eine Vierteljahrsbesoldung von 600 Fr. und für entgangene Provision 250 Fr. zugesprochen, indem sie der Berechnung des letztern Postens einen jährlichen Umsatz von 50,000 Fr. zu Grunde legten. Die kantonalen Instanzen gehen dabei von dem richtigen Grundsatze aus, der Interessenanspruch IV. Obligationenrecht. N° 128. des unbefugterweise vorzeitig entlassenen Dienstpflichtigen umfasse den Betrag der vertraglich versprochenen Gegenleistung, unter Ab¬ rechnung der Auslagen, welche dem Dienstpflichtigen durch die Entbindung von der Leistungspflicht erspart wurden und desjenigen Erwerbes, welchen er während der Vertragsdauer anderweitig zu machen in der Lage war. Dagegen haben die kantonalen In¬ stanzen bei ihrer Entschädigungsfestsetzung übersehen, daß zu den Vermögensvortheilen, auf welche der Kläger vertragsmäßig An¬ spruch hatte, nicht nur das fixe Gehalt und die Provision sondern auch die Reisespesen gehörten; diese Reisespesen erscheinen aller¬ dings theilweise als Ersatz für die besondern Auslagen, welche die Geschäftsreifen erfordert hätten, allein auf der andern Seite ist klar, daß dieselben den gesammten persönlichen Unterhalt des Klägers während der Reisezeit gedeckt hätten und daher insoweit bei Bestimmung der Entschädigung mit in Anschlag gebracht werden müssen. Ferner hat das Bundesgericht bereits wiederholt ausgesprochen, daß es bei unbefugter, vorzeitiger Entlassung eines Angestellten Sache des beklagten Dienstherrn ist, solche Umstände darzuthun, aus welchen sich ergibt, daß der Dienstpflichtige während der Vertragszeit durch anderweitige, seiner Stellung entsprechende Verwendung seiner Arbeitskraft, einen Erwerb entweder wirklich gemacht hat, oder doch zu machen in der Lage war. (Siehe Ent¬ scheidung in Sachen Kaiser gegen Solothurn, Amtliche Samm¬ lung XV, S. 674; in Sachen Surber gegen Werneke, ibid. XVI S. 207 u. ff.). Nun hat der Beklagte vor der zweiten kantonalen Instanz zwar wohl behauptet, daß der Kläger nach wie vor für seinen frühern Prinzipal Geschäfte mache und nun¬ mehr auch für eine Leckerli= und Liqueurhandlung reise und hat eventuell Ansetzung einer Frist zum Beweise dieser Behauptungen erbeten. Allein diese seine Behauptungen und Beweisanerbieten sind zu unbestimmt und allgemein gehalten, als daß darauf ein¬ getreten werden könnte. Es ist demnach ein positiver Beweis da¬ für, daß der Kläger während der Vertragszeit bis jetzt einen anderweitigen Erwerb, von bestimmter Höhe, wirklich gemacht habe, nicht erbracht. Dagegen darf allerdings auch ohne besondern Beweis erfahrungsgemäß angenommen werden, daß der Kläger bei seiner Lebensstellung und Befähigung nicht während der ganzen

B. Civilrechtspflege. 824 festen Vertragsdauer eines Jahres beschäftigungslos bleiben mußte, sondern es ihm vielmehr möglich war, während dieser Frist wieder eine seiner Stellung angemessene, lohnende Beschäftigung zu finden. Es ist ihm danach nicht der ganze Betrag der vertraglichen Ge¬ genleistung, auf welchen er während der Vertragsdauer Anspruch gehabt hätte, zuzusprechen. Dagegen ist immerhin die von den Vorinstanzen gesprochene Entschädigung einer Quartalbesoldung nebst verhältnißmäßigem Provisionsantheil nicht genügend, sondern erscheint in Würdigung aller Umstände eine Erhöhung der Ent¬ schädigung auf 2000 Fr., d. h. auf den ungefähren Betrag des halbjährlichen reinen Diensteinkommens des Klägers als ange¬ messen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet er¬ klärt, daß der Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen, verpflichtet wird ihm eine Entschädigung von 2000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit Anhebung der Klage zu bezahlen.