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100. Urtheil vom 22. Oktober 1892 in Sachen Schmidlin und Sauter. A. Durch eine in Nr. 19 der in Zofingen erscheinenden „Schweizerischen Allgemeinen Volkszeitung“ vom 10. Mai 1891 enthaltene Einsendung „Aus Ermatingen“, fühlte sich Pfarrer Sulser in Ermatingen beleidigt. Er forderte den Redaktor der Zeitung, S. Schmidlin in Zofingen, zu Nennung des Einsenders auf und als derselbe dem Begehren keine Folge gab, leitete er gegen ihn an seinem Wohnorte in Zofingen, das in Preßinjurien¬ sachen nach der aargauischen Praxis übliche Präliminarverfahren zu Ermittlung des Verfassers und Einsenders ein. S. Schmidlin nannte ihm nunmehr den Otto Sauter, Spengler in Ermatingen als Einsender, indem er ihm gleichzeitig einen Brief des letztern,
d. d. 16. Januar übermachte, in welchem Sauter zugab, Mit¬ theilungen betreffend Vorgänge in der Gemeinde Ermatingen gemacht zu haben, gleichzeitig aber behauptete, diese Mittheilungen seien nicht injuriös gewesen; ihr Text sei auf der Redaktion umgearbeitet worden und erst dadurch habe die Publikation einen injuriösen Charakter erlangt. Pfarrer Sulser zog hierauf die in Zofingen gegen den Redaktor Schmidlin eingeleitete Klage zurück und erhob gegen Sauter, an dessen Wohnorte, beim Bezirksgericht Kreuzlingen, Klage wegen Amtsehrverletzung, begangen durch das Mittel der Presse, indem er angemessene Bestrafung und Ersatz der Prozeßkosten, einschließlich der Kosten des aargauischen Präliminarverfahrens, verlangte. Zum Beweise für die Autorschaft des Beklagten verlangte er Edition der Originalurkunde von dem Redaktor Schmidlin in Zofingen, eventuell Editionshandgelübde. Der Beklagte stellte der Klage eine Reihe von Einreden entgegen; insbesondere erhob er: 1. Die Einrede der Inkompetenz des Ge¬ richts, da nach thurgauischem Rechte nur das forum delicti commissi begründet sei; 2. die Einrede unrichtiger Durchführung des Präliminarverfahrens im Kanton Aargau, da eine blos private Nennung des Verfassers von Seite des verantwortlichen Heraus¬ gebers der Zeitung nicht genüge, sondern ein Richterspruch noth¬ wendig sei; 3. behauptete er, er sei straffrei, da nach aargauischem Rechte Ehrverletzungen, speziell aber Amtsehrverletzungen, mit Rück¬ sicht auf den Verfassungsgrundsatz nulla pona sine lege und die dortige mangelhafte Gesetzgebung nicht bestraft werden können;
4. erhob er die Einrede der Klageverjährung, da das aargauische Recht blos eine halbjährige Frist zur Klageerhebung statuire. Das Bezirksgericht Kreuzlingen beschloß, ohne auf diese Ein¬ wendungen einzutreten, am 16. Mai 1892: 1. Habe bei Ver¬ meidung des Editionshandgelübdes Redaktor Schmidlin in Zofingen den Originalbrief des Beklagten, welcher die Einsendung in Nr. 19 Jahrgang 1891 der „Schweizerischen Allgemeinen Volkszeitung betitelt „Aus Ermatingen“ zur Folge hatte, innert der Frist von zehn Tagen ans Recht zu legen; 2. zahle Kläger Gerichtsgebühr Fr., Præsidialia 6 Fr., Kanzlei 2 Fr. 60 Cts., Weibel Fr., Summa — Fr. — Cts. und bleiben die Kosten bei der Hauptsache. 3. Mittheilung an Redaktor Schmidlin. B. Gegen diesen Beschluß ergriff Advokat Dr. Deucher in
Kreuzlingen, Namens des S. Schmidlin und des O. Sauter den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt
1. Mit Bezug auf Schmidlin: Der bezirksgerichtliche Beschluß
d. d. 16. Mai a. c. ist als verfassungsverletzend aufzuheben.
2. Mit Bezug auf Sauter: Der bezirksgerichtliche Beschluß ist als versassungsverletzend aufzuheben und das Bezirksgericht Kreuzlingen anzuweisen, unter sofortiger Abweisung der Amts¬ ehrverletzungsklage des Pfarrer Sulser in Ermatingen dem Re¬ kurrenten die nach den kantonalen Gesetzen und Praxis übliche Prozeßentschädigung zuzusprechen, alles unter Folge der Kosten für den Rekursgegner Sulser. Zur Begründung wird ausge¬ führt: 1. Rücksichtlich des S. Schmidlin: Der thurgauische Richter sei nicht kompetent, gegenüber dem landesfremden Rekur¬ renten auf eine Zwangsmaßregel der thurgauischen Civilproze߬ ordnung zu erkennen. Bei Durchführung des angefochtenen Be¬ schlusses würde Rekurrent ungünstiger gestellt als er es im Kanton Aargau wäre. Denn im Kanton Aargau sei die Ehrverletzungs¬ klage verjährt und der Rekurrent könnte es daher ablehnen, auf die Sache überhaupt einzutreten. Es seien demnach Art. 4 und 58 B.=V. verletzt. Nach Art. 12 der thurgauischen Kantonsver¬ fassung dürfe hier überhaupt nicht nach der thurgauischen Civil¬ prozeßordnung verfahren werden. Es sei das zugestandenermaßen nöthige Präliminarverfahren noch nicht abgeschlossen und dieses könnte nur von den aargauischen Behörden durchgeführt werden; diese könnten aber, wegen Klageverjährung, einen Editionsbeschluß nicht mehr erlassen. Er protestire unter Berufung auf Art. 55 B.=V. dagegen, daß ihm der thurgauische Richter eine Rechtspflicht überbinde, die er „nach seinem Staatsrechte nicht mehr habe“ Das aargauische Recht kenne kein Handgelübde und er protestire daher gegen die, wenn auch nur eventuelle, Ueberbindung eines solchen. Uebrigens wäre in casu die Auflage eines Handgelübdes auch nach der thurgauischen Civilprozeßordnung unzuläßig. 2. Rücksichtlich des Rekurrenten Sauter: Durch den angefochtenen Beschluß habe sich das Gericht implicite für kompetent erklärt. Dieß verletze die Vorschriften der thurgauischen Strafprozeßord¬ nung und des thurgauischen Strafgesetzes und damit die Ver¬ fassungsgrundsätze über Preßfreiheit. Nach letztern müsse, wie das thurgauische Obergericht durch Entscheidung vom 1. Juli 1886 anerkannt habe, der eines Preßvergehens Beschuldigte da belangt werden, wo sich die Presse, deren er sich bedient habe, befinde. Jedenfalls richte sich die „Frage nach den verantwortlichen Per¬ sonen nach dem Orte der Begehung“ und es sei auch nach thurgauischem Rechte (§ 5 der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 2 litt. b des Strafgesetzbuches) der Ort der Begehung als absolut erster Gerichtsstand festgesetzt und eine Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen unzuläßig. Sollte übrigens, gemäß der civilprozeßualen Regel, in Ehrverletzungssachen der allgemeine Gerichtsstand des Wohnortes als statthaft erachtet werden, so dürfe doch als Beklagter nur Jemand ins Recht gefaßt werden, der in einem richtigen Präliminarverfahren als Verfasser eines injuriösen Zeitungsartikels ermittelt sei; in concreto sei aber ein richtiges Präliminarverfahren, nach den in der aargauischen Praxis aufgestellten Regeln, nicht durchgeführt worden. Darin, daß der thurgauische Richter die Klage trotzdem an die Hand ge¬ nommen, liege eine Verletzung der Preßfreiheit. Ebenso liege eine Verletzung der Preßfreiheit und der Art. 4 und 58 B.=V. darin, daß das Gericht die Einrede der Straffreiheit und der Verjährung nicht beachtet habe. Beide Einreden müssen nach aargauischem Rechte, als dem Rechte des Thatortes, beurtheilt werden; nach aargauischem Rechte aber seien einerseits Ehrverletzungen, speziell Amtsehrverletzung, überhaupt nicht strafbar, andrerseits sei die Klage verjährt. Man könne den Einsender eines Zeitungsartikels nicht mehr belangen, nachdem der nach dem Grundsatze der re¬ sponsabilité par cascades in erster Linie haftende Redaktor oder Herausgeber nicht mehr belangt werden könne. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Rekursbeklagte Pfarrer Sulser in thatsächlicher Beziehung zunächst aus: Redaktor Schmidlin habe ihn, als er ihn zu Nennung des Einsenders aufgefordert habe, durch allerlei Ausflüchte, wie, er kenne den Einsender selbst nicht, er sei selbst mystifizirt worden
u. s. w., bis nach Ablauf der Verjährungsfrist des aargauischen Rechts hinzuhalten gesucht. Schmidlin habe zu diesem Zwecke sogar einen Brief an einen gar nicht existirenden Sekretär Ribi in Ermatingen, als an den Einsender des Artikels geschrieben. Erst
nachdem er bemerkt habe, daß seine Verbindung mit dem wirklichen Einsender des Artikels konstatirt und sein unwahres Spiel auf¬ gedeckt werden könne, habe Schmidlin sich zu Nennung des wirk¬ lichen Einsenders herbeigelassen. In rechtlicher Bezichung bemerkt der Rekursbeklagte im Wesentlichen: Ad 1. Redattor Schmidlin werde nicht als Beklagter belangt, sondern er falle nur als Zeuge resp. editionspflichtiger Dritter in Betracht. Der allgemein für jeden Bürger geltenden Zeugnißpflicht könne er sich nicht deßhalb entziehen, weil er in einem andern Kantone wohne, als in welchem der Prozeß geführt werde. Daß gegen Schmidlin ein Präliminarverfahren vor den aargauischen Gerichten vorangegangen sei, sei vollständig gleichgültig. Dieß schließe seine Zeugnißpflicht in dem Prozeße gegen Sauter, welcher von dem vorangegangenen Präliminarverfahren ganz verschieden sei, nicht aus. Die thur¬ gauische Verfassung verbiete die Verfolgung von Ehrverletzungen in der Form des Civilprozesses nicht; ob die Auflage eines Editionshandgelübdes in casu nach der thurgauischen Civilproze߬ ordnung statthaft sei, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Darüber, daß ihm blos ein Handgelübde und nicht (wie dieß nach aargauischem Rechte der Fall wäre) ein solenner Eid aufer¬ legt worden sei, könne sich Schmidlin jedenfalls nicht beschweren, übrigens habe der thurgauische Richter noch gar nicht erklärt, ob er dieses Handgelübde abnehmen wolle oder ob die Delegation an das Gericht in Zofingen geschehen solle. Ad 2. Der Gerichts¬ stand des Wohnortes des Beklagten sei nach der thurgauischen Civilprozeßordnung für Ehrverletzungsfälle begründet. Inwiefern in der Abweisung der Kompetenzeinrede des Rekurrenten Sauter eine Verletzung der Preßfreiheit sollte liegen können, sei nicht einzusehen. Die Bundesbehörden haben ausdrücklich anerkannt, daß es den kantonalen Gesetzen überlassen bleibe, die Strafklagen gegen bekannte Verfasser von injuriösen Artikeln vor den Richter des Druckortes oder den Richter des Wohnortes des Beklagten zu weisen und auch das thurgauische Obergericht habe diesem Grundsatze beigepflichtet. Damit seien auch die weitern Einwen dungen des Rekurrenten erledigt. Wenn einmal der in Er¬ matingen domizilirte und gleichzeitig im Kanton Thurgau ver¬ bürgerte Beklagte vor seinem thurgauischen Richter Rede stehen müsse, so sei es auch selbstverständlich, daß er formell und materiell nach thurgauischem Rechte zu beurtheilen sei. Es sei für Sauter ganz gleichgültig, auf welche Weise der Rekursbeklagte dazu gekomm sei, ihn gerichtlich zu belangen; dieß hätte ohne jedes Präliminarverfahren geschehen können. Entscheidend werde einzig sein, ob ihm seine Autorschaft des beleidigenden Artikels vor dem thurgauischen Richter könne nachgewiesen werden. Die Strafbarkeit der Handlung, über welche das Gericht übrigens noch gar nicht entschieden habe, beurtheile sich nach thurgauischem Rechte; übrigens seien auch nach aargauischem Rechte Ehrver¬ letzungen strafbar. Die Klage sei innerhalb Jahresfrist seit Ver¬ übung der Ehrverletzung und Kenntniß des Thäters erhoben worden und daher nach thurgauischem Rechte nicht verjährt. Ob und welche gütlichen oder rechtlichen Vorkehren der Rekursbeklagte vorher im Kanton Aargau gegen Schmidlin getroffen habe, berühre den Rekurrenten Sauter gar nicht. Demnach werde Abweisung der staatsrechtlichen Rekurse beider Rekurrenten bean¬ tragt. D. Das Bezirksgericht Kreuzlingen, welchem zur Vernehm¬ lassung ebenfalls Gelegenheit gegeben worden ist, macht rücksicht¬ lich des Rekurses des O. Sauter wesentlich die nämlichen Gründe geltend, wie der Rekursbeklagte. Mit Bezug auf den Rekurs des S. Schmidlin bemerkt es: Dessen Beschwerde entbehre jeder Be¬ gründung. Derselbe sei nicht Partei, nicht einmal Litisdenunziat oder Intervenient, sondern lediglich ein Dritter, wie ein Zeuge. Wenn er sich weigere, direkt dem thurgauischen Richter über das Original der injuriösen Einsendung Auskunft zu geben, so könne ja der aargauische Richter hiefür angegangen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. Betreffend den Rekurs des S. Schmidlin:
1. Wie sich aus der Vernehmlassung sowohl des Rekursbeklagten als des Bezirksgerichtes Kreuzlingen ergibt, hat die angefochtene Schlußnahme des letztern nicht die Bedeutung, daß gegen den Rekurrenten Schmidlin, wenn er sich weigern sollte, vor dem thurgauischen Gerichte zu erscheinen und das Original der Ein¬ sendung vorzulegen oder das Editionshandgelübde zu leisten, von XVIII — 1892
dem thurgauischen Richter Zwangsmaßregeln dürften angeordnet werden. Vielmehr erkennt das Bezirksgericht Kreuzlingen an daß in diesem Falle die Intervention der Behörden des Wohn¬ ortskantons des Rekurrenten, des Kantons Aargau, müsse ange¬ rufen werden. Danach liegt denn ein verfassungswidriger Eingriff in die Souveränität des Wohnortskantons nicht vor. Allerdings ist ein Zwangsverfahren zu Realisirung einer publizistischen Ver¬ pflichtung, wie der Zeugnißpflicht und dergleichen, nur gegen Personen statthaft, welche der Gerichtsgewalt des betreffenden Kantons unterstehen und erstreckt sich letztere nicht über das Kantonsgebiet hinaus. Sollen Einwohner eines andern Kantons zur Zeugnißabgabe oder Edition und dergleichen angehalten werden, so muß, insofern dieselben nicht freiwillig Folge leisten, um Leistung der Rechtshülfe bei den Behörden ihres Wohnorts¬ kantons nachgesucht werden, wobei dann natürlich, bei rogatorischer Einvernahme, die Gesetzgebung dieses Kantons darüber entscheidet, ob zu Bekräftigung einer Aussage ein Eid øder ein Handgelübde zu leisten ist, und dergleichen. Dagegen steht selbstverständlich nichts entgegen, daß der Richter des Prozeßortes ausspreche, es sei ein Begehren um Einvernahme auswärtiger Zeugen oder Editionspflichtiger begründet. Eine derartige Entscheidung involvirt, sofern nur für deren zwangsweise Durchführung die Mitwirkung des Wohnortskantons angerufen wird, in keiner Weise einen Eingriff in die Hoheitsrechte des letztern. Danach erscheint denn der Rekurs des S. Schmidlin ohne weiters als unbegründet. Wenn der Rekurrent noch behauptet, die Verfolgung von Pre߬ injurien nach den Formen des Civilprozesses verstoße gegen Art. 12 der thurgauischen Kantonsverfassung, so ist dies völlig unbegründet. Wenn diese Verfassungsbestimmung vorschreibt, daß der Mißbrauch der Presse den Bestimmungen des Strafgesetzes unterliege, so ist damit über die Prozeßform, in welcher Pre߬ delikte zu verfolgen sind, nichts bestimmt. Ob die durch die ange¬ fochtene Entscheidung gemachte Auflage nach dem thurgauischen Civilprozeßrechte statthaft sei, hat das Bundesgericht nicht zu unter¬ suchen. Im Uebrigen beruhen die Beschwerden des Rekurrenten Schmidlin sämmtlich darauf, daß er vollständig verkennt, daß er in dem gegen den Rekurrenten Sauter eingeleiteten Injurienpro¬ zesse nicht, wie in dem gegen ihn als Redaktor der „Allgemeinen Schweizerischen Volkszeitung“ im Kanton Aargau eingeleiteten Präliminarverfahren, Beklagter sondern einfach Zeuge oder edi¬ tionspflichtiger Dritter, seine Stellung somit eine gänzlich ver¬ schiedene ist. Für die Pflichten des Rekurrenten, als Zeuge oder editionspflichtiger Dritter, ist es natürlich völlig gleichgültig, ob er in seiner Stellung als Redakor noch belangt werden könnte und wozu er in der Stellung als Beklagter nach aargauischem Rechte verpflichtet wäre. II. Betreffend den Rekurs des O. Sauter.
2. Kein Grundsatz des eidgenössischen oder kantonalen Ver¬ fassungsrechtes verbietet, daß der Verfasser eines injuriösen Zeitungsartikels in Gemäßheit der kantonalen Gesetzgebung an seinem Wohnorte verfolgt wird. Speziell folgt aus der Gewähr¬ leistung der Preßfreiheit ein derartiges Verbot durchaus nicht (siehe Ullmer, Staatsrechtliche Praxis I, Nr. 242). Allerdings ist von der Bundesversammlung die Vorschrift, daß Preßvergehen, nach Wahl des Klägers, entweder da, wo die Schrift herausge¬ kommen oder da, wo sie verbreitet worden sei, verfolgt werden können, als mit der Gewährleistung der Preßfreiheit unvereinbar erklärt worden (Ullmer I, Nr. 182). Allein daraus folgt offenbar durchaus nicht, daß der Verfasser eines injuriösen Preßerzeugnisses nicht an seinem Wohnorte belangt werden dürfe, sofern die kan¬ tonale Gesetzgebung für Injuriensachen den Gerichtsstand des Wohnortes zuläßt. In einer Norm letzterer Art kann nicht, wie in einer Vorschrift erstern Inhalts, ein die Presse betreffendes Ausnahmegesetz gefunden werden. Ebensowenig ist, wie keiner weitern Ausführung bedarf, die Statuirung des Gerichtsstandes des Wohnortes für Injuriensachen mit Art. 58 B.=V. unverein¬ bar. Ob nach der thurgauischen Gesetzgebung der Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten für Injuriensachen zugelassen sei, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes; übrigens wäre dies nach dem klaren Wortlaute des Art. 9 der Civilprozeßordnung zu bejahen.
3. Liegt danach darin, daß das thurgauische Gericht durch seinen angefochtenen Beschluß sich (stillschweigend) als kompetent
. erklärt hat, eine Verfassungsverletzung nicht, so ist der Rekurs überhaupt unbegründet. Da über die Strafbarkeit des Rekurrenten vom Gerichte noch nicht entschieden worden ist, so ist die Be¬ schwerde, soweit sie sich darauf stützt, daß die That am Thatorte straflos sei und daß nach dem Gesetze des Thatortes die Straf¬ klage verjährt sei, verfrüht. Sie ist aber auch in allen Theilen materiell unbegründet. Eine Verfassungsverletzung liegt darin, daß der thurgauische Richter in der Sache thurgauisches materielles Strafrecht und thurgauisches Prozeßrecht anwendet, offenbar nicht. Vielmehr ist klar, daß dieß allgemeinen Grundsätzen entspricht. Die Einwendungen des Rekurrenten, daß das Präliminarverfahren im Kanton Aargau nicht richtig durchgeführt worden sei und dergleichen, gehen vollständig fehl und sind kaum verständlich. Gegenüber dem Rekurrenten Sauter handelt es sich ja nicht um dieses, zur Ermittlung des Einsenders, gegen den Redaktor der Zeitung gerichtete Präliminarverfahren, sondern einzig und allein darum, ob ihm, gleichviel mit welchen Beweismitteln, nachgewiesen werden kann, daß er der Einsender des injuriösen Artikels ist. Ob die Strafklage gegen den Redaktor nach aargauischem Rechte verjährt sei oder nicht, ist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Rekurrenten Sauter nach thurgauischem Rechte augenscheinlich vollständig gleichgültig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekurse des S. Schmidlin und des O. Sauter werden als unbegründet abgewiesen.