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18_I_577

BGE 18 I 577

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

96. Urtheil vom 8./9. September 1892 in Sachen Solothurn gegen Niggli und Genossen. A. Durch solothurnisches Gesetz vom 21. November 1868 wurde die Gründung einer Hypothekarbank auf Aktien, der Hypo¬ thekarkasse des Kantons Solothurn, mit einem Grundkapital von zunächst 3 Millionen Franken, beschlossen. Der Staat betheiligte sich bei dieser Gesellschaft mit der Hälfte des Aktienkapitals und gewähr¬

leistete den Privataktionären das einbezahlte Aktienkapital sowie eine Minimaldividende von 4 ¼ %. Die Hypothekarkasse ist als Anstalt des öffentlichen Nutzens erklärt und steht als solche unter dem Schutze und der besondern Aufsicht des Staates (§ 3 des Gesetzes). Ihre wesentlichen Organe und Beamten sind: Die Generalver¬ sammlung der Aktionäre, der Direktor, der Verwaltungsrath, die Verwaltungskommission und die Rechnungsrevisoren. Die oberst¬ leitende und entscheidende Behörde, welche die Gesammtheit der Akionäre vertritt, ist die Versammlung der Aktionäre (§ 38); ihr steht u. a. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Rechnungsrevisoren zu; sie prüft den Jahresbericht des Verwaltungsrathes über die Geschäftsführung der Hypothekarkasse, den Bericht der Rechnungsrevisoren über die Jahresrechnung und entscheidet über die bei diesem Anlasse gestellten Anträge, sowie über die definitive Genehmigung und Feststellung der Dividende. Der erste Angestellte der Hypothekarkasse „und der eigentliche verantwort¬ liche Geschäftsführer derselben, welcher (mit Ausnahme der Aus¬ stellung von Aktien und Obligationen) einzig die für die Bank verbindliche Unterschrift führt, ist der Direktor. Derselbe wird vom Verwaltungsrathe auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und kann wegen Dienstverletzung vor Ablauf seiner Anstellungszeit auf den Vorschlag der Verwaltungskommission vom Verwaltungs¬ rathe von seiner Stelle abberufen werden (§ 53 u. f.). Die „un¬ mittelbare Aufsicht und Leitung“ der Geschäfte steht der (drei¬ gliedrigen, vom Verwaltungsrathe aus seiner Mitte gewählten) Verwaltungskommission zu, welche nach § 51 des Gesetzes u. a. über Darlehensgesuche und Annehmbarkeit von Hinterlagen zu entscheiden, das Bankpersonal zu beaufsichtigen, sich vom Direktor fortlaufend Bericht erstatten zu lassen und hierauf, sowie auf ihre eigenen Untersuchungen gestützt, vierteljährlich dem Verwaltungs¬ rathe Bericht zu erstatten hat. Nach § 26 des Verwaltungsregle¬ mentes vom 25. April 1876 hat sie die vom Direktor vorzu¬ legende Monatsrechnung zu prüfen, mit den Büchern, Titeln und Belegen zu vergleichen und die Nichtigkeit derselben zu bescheinigen. Der Verwaltungsrath besteht aus 9 Mitgliedern, wovon die Ver¬ sammlung der Aktionäre fünf und der Regierungsrath Namens des Staates vier ernennt. Neben der Wahl der Verwaltungskommission steht dem Verwaltungsrath insbesondere die Wahl sämmtlicher Ange¬ stellten, die Entwerfung des Verwaltungsreglementes (welches dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorzulegen ist), die Entscheidung über die Einführung und Verwaltung der verschiedenen, der Hypo¬ thekarkasse gestatteten Geschäftszweige zu; er prüft die Rechnungs¬ abschlüsse, genehmigt den Verwaltungsbericht und die Jahres¬ rechnung zur Vorlage an die Aktionärversammlung und stellt seine Anträge über Feststellung der Dividende und die Vertheilung derselben; überhaupt entscheidet er über alle Geschäfte, deren Be¬ handlung durch das Gesetz nicht einer andern Behörde oder Be¬ amtung zugewiesen ist und bereitet alle Vorschläge und Berichte vor, welche vor die Versammlung der Aktionäre gehören oder dem Regierungsrathe zu übermitteln sind (§ 48 des Gesetzes). Nach § 27 des Verwaltungsreglementes vom 25. April 1876 geschieht die stete Ueberwachung der Geschäftsführung der Hypothekarkasse durch den Verwaltungsrath und die Verwaltungskommission. Diese Reglementsbestimmung sieht überdem vor, daß der Verwaltungs¬ rath aus seiner Mitte zwei Mitglieder, die Delegirten des Ver¬ waltungsrathes, zu bezeichnen habe, welche die Geschäftsführung der Hypothekarkasse in jedem Semester einmal zu prüfen und dem Verwaltungsrathe in seiner nächsten Sitzung schriftlich Bericht zu erstatten haben. Die Rechnungsrevisoren (drei an der Zahl) wer¬ den von der Aktionärversammlung jeweilen in ihrer ordentlichen Jahresversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. „Sie „prüfen den Geschäftsbericht des Verwaltungsrathes und die „Jahresrechnung, vergleichen dieselbe mit den Büchern und über¬ „dieß die in der Bilanz erzeigten Summen mit der Kasse, mit „den Titeln und sonstigen Werthpapieren der Anstalt; sie sind „berechtigt, auch während des Jahres, ohne Voranzeige an die „Verwaltung, eine gleiche Untersuchung vorzunehmen. Sie haben „alljährlich der Versammlung der Aktionäre in der ordentlichen „Jahresversammlung darüber Bericht zu erstatten und die von „ihnen nöthig erachteten Bemerkungen und Anträge zu eröffnen.“ (§ 62 des Gesetzes). Nach § 27 des Verwaltungsreglementes haben die Rechnungsrevisoren die Jahresrechnung und die ge¬ sammte Geschäftsführung zu prüfen. Ueber die Oberaufsicht des Staates bestimmt das Gesetz, daß der Verwaltungsrath verpflich¬

tet sei, dem Regierungsrathe alle sechs Monate einen Bericht über den Betrieb der Hypothekarkasse zu erstatten, ihm von wesentlichen Beschlüssen Kenntniß zu geben und ihm die Jahresrechnung so¬ wie seinen Geschäftsbericht an die Generalversammlung vor der Einberufung der letztern witzutheilen. „Dem Regierungsrath steht „so bestimmt § 65 des Gesetzes, zu jeder Zeit das Recht zu, über „den Stand der Verwaltung Bericht zu verlangen und dieselbe „sowie die Titel, die Werthpapiere und den Stand der Kasse unter¬ „suchen zu lassen. Sollte er hiebei finden, daß das Gesetz beim „Geschäftsbetriebe der Hypothekarkasse außer Acht gesetzt würde „oder sonstige Uebelstände in der Verwaltung vorhanden seien, so „wird er der Verwaltungskommission und dem Verwaltungsrathe „davon Kenntniß geben, oder sofort die erforderlichen Weisungen „an dieselben erlassen und da, wo er es nöthig erachtet, an den „Kantonsrath Bericht erstatten. Diese Untersuchung muß alljähr¬ „lich wenigstens einmal stattfinden.“ Nach § 66 des Gesetzes ist der Regierungsrath im Fernern verpflichtet, am Schlusse jeden Jahres dem Kantonsrathe über die Vollziehung dieser Vorschriften sowie über den Geschäftsgang der Hypothekarkasse im Allgemeinen einen umfassenden Bericht zu erstatten. Der Geschäftskreis der Hypothekarkasse war ursprünglich auf das eigentliche Hypothekar¬ geschäft, auf Vorschüsse gegen Faustpfänder und den An= und Verkauf von Werthpapieren beschränkt. Durch Abänderungsgesetz vom 18. Juli 1874 wurde derselbe dahin erweitert, daß der Hypo¬ thekarkasse neben dem Hypothekargeschäfte Vorschüsse an Private Korporationen und Gemeinden, Kontrahirung und Emission von Anleihen von Korporationen, Gemeinden u. s. w., Ankauf und Ver¬ kauf von Obligationen inländischer solider Aktiengesellschaften und die Skontirung von Wechseln gestattet wurde. Indeß darf die Hypothekarkasse sich mit diesen Geschäften nur befassen, sofern ge¬ nügender Geldvorrath vorhanden ist und es ohne Beeinträchtigung des Hypothekargeschäftes geschehen kann, sowie bei genügender, im Gesetze näher bestimmter, Sicherheit (§ 6 und 7 des Abänderungs¬ gesetzes). § 8 des Abänderungsgesetzes bestimmt: „Die Gesammt¬ „summe der nach § 6 und 7 zu verwendenden Gelder darf den „vierten Theil des einbezahlten Aktienkapitals nicht übersteigen. „Eine größere Anlage darf mit Rücksicht auf eigene, von der Hypothekarkasse auf längere Zeit emittirte Titel nur mit Zu¬ stimmung des Verwaltungsrathes und des Regierungsrathes ge¬ macht werden.“ In § 17 des Verwaltungsreglementes sodann ist vorgeschrieben: „Wechsel dürfen nur solche scontirt werden, „welche die Unterschriften von wenigstens zwei zahlungsfähigen, im Kantone angesessenen Personen tragen, oder solche, welche durch solide Werthpapiere versichert sind.“ B. Die Hypothekarkasse des Kantons Solothurn wurde (gleich wie die ähnlich organisirte Solothurnische Bank) durch kantonales Gesetz vom 10. Januar und 8. Februar 1885 aufgehoben und es gingen deren Aktiven und Passiven zufolge dieses Gesetzes und eines vom Staate mit der Aktiengesellschaft am 22. Dezember 1885 abgeschlossenen Vertrages auf Neujahr 1886 an die Solo¬ thurnische Kantonalbank, ein reines Staatsbankinstitut, über. Der Staat bezahlte den Aktionären auf Neujahr 1886 das Aktien¬ kapital sammt Minimalzins pro 1885 mit zusammen 521 Fr. 25 Cts., gegen Rückgabe der quittirten Aktientitel, aus. Dabei war vereinbart, daß die Feststellung, Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung pro 1885 noch in bisheriger Weise durch die Verwaltungsorgane der Hypothekarkasse erfolge. Während des Bestandes der Hypothekarkasse waren jeweilen alljährlich Geschäfts¬ bericht und Rechnung von den bestellten Rechnungsrevisoren prüft und auf deren Bericht von der Generalversammlung der Aktionäre ohne Einsprache oder Vorbehalt genehmigt worden. Insbesondere sind auch Bericht und Rechnung über das letzte Geschäftsjahr der Hypothekarkasse (1885) von der Generalver¬ sammlung am 18. Juli 1886, nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsrevisoren ohne Einspruch genehmigt worden. In den Berichten der Rechnungsrevisoren aus den frühern Jahren ist

u. a. auch jeweilen bemerkt, daß das Wechselportefeuille von den Revisoren genau geprüft worden sei und zu Bemerkungen keine Veranlassung gebe. In dem letzten Censorenberichte vom 25. Juni 1886 ist gesagt, daß die Censoren über die Kasse, Wechsel, Hypo¬ theken, Vorschüsse und Valoren keine Untersuchungen angestellt haben, weil mit 1. Januar 1886 Aktiven und Passiven der An¬ stalt an den Staat zu Handen der Solothurner Kantonalbank übergegangen seien. Die Jahresberichte des Verwaltungsrathes an

die Generalversammlung enthielten jeweilen Angaben über den Bestand des Wechselportefeuilles und Wechselkonto, über die Summe der Scontirungen, den Ertrag des Wechselgeschäftes u. s. w. Ebenso sind in den Jahresrechnungen, in den Bilanzen und Geschäfts¬ übersichten die das Wechselgeschäft betreffenden Pauschalsummen angeführt; aus den Berichten und Rechnungen ergibt sich, daß der Bestand des Wechselkonto betrug: auf 31. Dezember 1879 3,032,057 Fr. 70 Cts.; auf 31. Dezember 1880 4,076,165 Fr. 40 Cts.; auf 31. Dezember 1881 4,868,628 Fr. 56 Cts.; auf

31. Dezember 1882 5,690,165 Fr. 08 Cts.; auf 31. Dezem¬ ber 1883 6,172,321 Fr. 77 Ets.; auf 31. Dezember 1884 5,826,135 Fr. 08 Cts.; auf 31. Dezember 1885 4,507,481 Fr. 97 Cts. Es war somit ersichtlich, daß auf das Wechselgeschäft er¬ heblich viel größere Summen verwendet wurden, als § 8 des Abänderungsgesetzes dies gestattete. Dagegen war in den Jahres¬ berichten oder Rechnungen der einzelnen, den Wechselverkehr be¬ treffenden Geschäftsverhältnisse keine besondere Erwähnung gethan. Im letzten Geschäftsberichte für 1885 ist im Allgemeinen be¬ merkt: „Die Hypothekarkasse scontirte Lokalwechsel mit Faustpfand „oder mindestens zwei Unterschriften, und Waarenwechsel auf das „In= und Ausland. Die überflüssigen, auf andern Geschäfts¬ „zweigen nicht verwendbaren, Gelder wurden in schweizerischem „und fremdem Discontopapier angelegt, deßhalb der große Ver¬ „kehr auf dem Wechselkonto.“ C. Beim Uebergange der Aktiven und Passiven der Hypothekar¬ kasse des Kantons Solothurn an die Solothurnische Kantonal¬ bank war die Hypothekarkasse des Kantons Solothurn im Besitze von Wechfeln der Uhrenfabrikations= und Handelsfirma J. Roth & Cie. in Solothurn (deren Theilhaber damals J. Roth=Bloch und J. Adler in Solothurn waren), im Belaufe von 1,717,253 Fr. 20 Cts. Die eingetretenen und drohenden Verluste der aufgeho¬ benen Hypothekarkasse und Solothurnischen Bank wurden damais auf einem sogenannten Liquidationskonto gebucht. Die Wechsel¬ engagements von I. Roth & Cie, wurden auf diesen Konto nicht aufgetragen. Die Direktion der neuen Kantonalbank hatte dagegen die Weisung ertheilt, die bestehenden Engagements nicht zu ver¬ größern und eine Prüfung des Inventars von J. Roth & Cie. auf 31. Dezember 1885 angeordnet, welche sich namentlich auf Vorhandensein und richtige Werthung der Aktiven, die Stellung zes Hauptgeschäftes zu den Depots in Deutschland, die rechtliche Gültigkeit der Belehnungen dieser Depots und die Berechnung der Kentabilität des ganzen Geschäftes erstrecken sollte. Der vorläufige Bericht der Untersuchungskommission, welche aus dem Bankpräsi¬ denten Munzinger und dem Direktor der Kantonalbank (früheren Präsidenten der Verwaltungskommission der Hypothekarkasse) Urs Heutschi bestand, lautete nicht ungünstig. Die Kommission schloß in einem von ihr der vom Kantonsrathe des Kantons Solothurn zur Untersuchung der Bankverhältnisse niedergesetzten Untersuchungs¬ kommission erstatteten Berichte vom 10. April 1886 dahin, wenn die weitere Untersuchung die vollständige Richtigkeit der aufge¬ stellten Bilanz pro 1885 ergebe, so dürfe gesagt werden, daß das Geschäft ein gutes sei, dem bei festem ruhigem Kredite eine schöne Zukunft bevorstehe. Die kantonsräthliche Bankuntersuchungskom¬ mission erwähnte daher in ihrem Berichte an den Kantonsrath der großen Engagements des Hauses J. Roth & Cie. nicht na¬ mentlich und mit Zahlen, sondern bemerkte nur im Allgemeinen: „Im Uebrigen konstatirt die Kommission, daß auf beiden Insti¬ „tuten bei einzelnen Firmen Kredite vorhanden sind, namentlich „im Wechselkonto, welche gegenüber dem vorhandenen Betriebs¬ „kapital als viel zu hoch und daher als gefahrdrohend betrachtet „werden müssen. Eine Geschäftskrisis irgend welcher Art, von „welcher die Schuldner betroffen werden, könnte der Bank erheb¬ „liche Verluste beibringen. Die gegenwärtige Bankverwaltung hat „sich große Mühe gegeben, die Vermögens= und Geschäftsverhält¬ „nisse, sowie die Leistungsfähigkeit der betreffenden Debitoren ge¬ „nau kennen zu lernen. Sie hat ihre Arbeit noch nicht beendigt. „Der vorläufige Bericht, den sie an die Untersuchungskommission „abgegeben hat, lautet beruhigend. Sie glaubt Vorkehren treffen „zu können, welche geeignet sind, die Kantonalbank vor weiteren „Verlusten zu bewahren.“ Im Laufe des Jahres 1886 faßte die Verwaltung der Solothurnischen Kantonalbank wiederholt Be¬ schlüsse, welche auf eine Reduktion der Engagements des Hauses J. Roth & Cie. abzweckten, allein ohne Erfolg; es trat im Gegen¬ theil bis 13. April 1887 eine Erhöhung des Kontokorrentkredites

der Firma Roth & Cie. um 74,343 Fr. 70 Cts. ein; noch An¬ fangs des Jahres 1887 nahm die Bankkommission die Umwand¬ lung des Hauses J. Roth & Cie. in eine Aktien= oder Aktien¬ kommanditgesellschaft als möglich in Aussicht. Allein bei weitern kaufmännischen und technischen Untersuchungen über den Stand der Firma J. Roth & Cie., die seitens der Bankverwaltung und seitens anderer Kreditoren der Firma Roth & Cie. veranstaltet wurden, stellte sich nun im April 1887 heraus, daß sich Wechsell dieser Firma für viel größere Summen in Cirkulation befinden, als von derselben je angegeben worden waren und daß die Bücher und die Bilanzen der Firma auf Ende 1884 und 1885, welche den Beauftragten der Hypothekarkasse und der Kantonalbank waren vorgelegt worden, um erhebliche Beträge gefälscht seien. Der Zu¬ sammenbruch der Firma I. Roth & Cie. war daher unvermeidlich. Im Einverständnisse der sämmtlichen Gläubiger wurde das Ver¬ mögen der Gesellschaft I. Roth & Cie. außergerichtlich liquidirt, während dagegen gegen die Theilhaber der Firma, J. Roth=Bloch und F. Adler, der Konkurs durchgeführt wurde. Gegen I. Roth=Bloch und I. Adler, sowie gegen den gewesenen Direktor der Hypothe¬ karkasse des Kantons Solothurn, Leo Niggli und den Regierungs¬ rath Sieber, welcher gleichzeitig Buchhalter der Firma I. Roth & Cie. gewesen war und als solcher die falschen Bucheinträge vorgenommen hatte, wurde überdem Strafklage wegen Betrugs und Fälschung eingeleitet und es wurden auch wirklich in der Folge die Angeklagten strafrechtlich verurtheilt. Bei Ausbruch der Katastrophe über Roth & Cie. am 28. April 1887 betrugen die Gesammtengagements bei der Kantonalbank 2,146,288 Fr. 65 Ets¬ Der Gesammtverlust der Kantonalbank wurde von der Kantonal¬ bankverwaltung im März 1888 auf 1,350,000 Fr. berechnet; nach einer, nach Schluß der Liquidation gemachten, Aufstellung. der Kantonalbank vom 21. Dezember 1891 beläuft er sich auf 1,406,882 Fr. 49 Cts. mit Zinsen seit 15. März 1888. D. Zufolge Beschlusses des Kantonsrathes des Kantons Solo¬ thurn vom 30. April 1887 wurde ein Gutachten des Bankdirek¬ tors Yersin in Bern und des Advokaten Dr. Lutz in Thal über die Verantwortlichkeit der Beamten und Aufsichtsbehörden für die an der Firma Roth & Cie. eingetretenen Verluste eingeholt. Diese Sachverständigen sprachen sich mit Gutachten vom 19. März 1888 für die solidarische Verantwortlichkeit des Direktors der Hypothekarkasse, der Mitglieder der Verwaltungskommission und des Verwaltungsrathes dieser Anstalt aus den Geschäftsperioden 1879—1886 (mit Ausnahme indeß der Delegirten des Ver¬ waltungsrathes) aus; überdem für Verantwortlichkeit des Direk¬ tors der Solothurnischen Kantonalbank aus dem Jahre 1886 für weitere fahrlässige Kreditirung im Betrage von circa 80,000 Fr. Der Kantonsrath des Kantons Solothurn beschloß hierauf am

11. April 1888 die Anhebung der Schadenersatzklage gegen den Direktor und sämmtliche Mitglieder der Verwaltungskommission und des Verwaltungsrathes der Hypothekarkasse aus den Jahren 1879—1886, sowie gegen den Direktor der Solothurnischen Kan¬ tonalbank vom Jahre 1886. E. Demgemäß trat der Regierungsrath des Kantons Solothurn beim Bundesgericht mit einer Civilklage auf, welche gegen folgende Personen gerichtet ist: 1. Leo Niggli, als Direktor der Hypothe¬ karkasse des Kantons Solothurn während der Jahre 1879 bis Ende 1885. 2. Urs Heutschi, alt Regierungsrath, in Münster als Präsident des Verwaltungsrathes und der Verwaltungskom¬ mission der Hypothekarkasse während der Jahre 1879 bis Ende 1885 und als Direktor der Solothurner Kantonalbank während des Jahres 1886. 3. B. Baumgartner, als Mitglied des Ver¬ waltungsrathes und der Verwaltungskommission der Hypothekar¬ kasse von 1879 bis 4. März 1884 resp. dessen Erben. 4, A. Kaufmann, in Solothurn, als Mitglied des Verwaltungsrathes und der Verwaltungskommission der Hypothekarkasse von 1879 bis Ende 1885. 5. Albert Jäggi, Kantonsrath in Balsthal als Mitglied des Verwaltungsrathes von 1879 bis Ende 1885. 6. Ferdinand Lüthi, Kreisthierarzt in Solothurn, in gleicher Eigen¬ schaft. 7. A. Roth, Oberst in Wangen a. A. und 8. F. Trog, Oberamtmann in Olten, in gleicher Eigenschaft und überdem als Delegirte des Verwaltungsraihes. 9. Wilhelm Zepfel, Major, als Mitglied des Verwaltungsrathes von 1879 bis 17. März 1885 resp. dessen Erben. 10. H. Burkhardt=Eckenstein in Basel als Mitglied des Verwaltungsrathes von 1879 bis 18. März 1885.

11. W. Güggi, Staatskassier in Solothurn, als Mitglied des XVIII — 1892

Verwaltungsrathes und der Verwaltungskommission vom 29. Juli 1884 bis Ende 1885. In der Klageschrift werden folgende An¬ träge gestellt: 1. Die sämmtlichen Beklagten seien solidarisch ver¬ pflichtet, an die Klägerschaft 1,350,000 Fr. nebst Verzugszinsen vom 25. April 1888 an zu bezahlen. 2. Der Beklagte Heutschi sei überdies noch verpflichtet, 80,000 Fr. nebst 5 % Zinsen vom

3. April 1888 an, an die Klägerschaft zu entrichten. Zur Be¬ gründung werden im Wesentlichen folgende thatsächlichen und recht¬ lichen Gesichtspunkte geltend gemacht: 1. Zu Rechtsbegehren 1: Die Theilhaber des Hauses J. Roth & Cie., Roth=Bloch und I. Adler, haben in den Jahren 1879 und 1880 in London, wo sie gemeinsam mit A. Schläfli=Schild unter der Firma Roth, Schläfli & Cie. Uhrenfabrikation und Uhrenhandel betrieben haben, immense Verluste erlitten, in Folge deren die Firma I. Roth & Cie, sowie ihre sämmtlichen Theilhaber, schon seit Anfangs 1881 materiell insolvent gewesen feien. Diese Verhältnisse haben nicht geheim bleiben können; die Organe der Hypothekarkasse hätten bei pflicht¬ gemäßer Aufmerksamkeit davon Kenntniß erlangen müssen. Von andern solothurnischen Bankgeschäften seien Roth & Cie., sowie Schläfli=Schild schon im Jahre 1882 und 1883 die Kredite ge¬ kündigt und deren Wechsel, wenn sie nicht mit soliden Indossa¬ menten versehen gewesen seien, zurückgewiesen worden; in den benachbarten bernischen Geschäftskreisen habe man schon 1880 und 1881 deren Solvenz bezweifelt. Einzig die Hypothekarkasse des Kantons Solothurn habe, wohl in Folge persönlicher Beziehungen, dieser Firma ungemessenen Kredit gewährt, obschon die stets stei¬ genden Diskontobegehren und die ganze Art des Geschäftsverkehrs die von den Associes getriebene Wechselreiterei, die Nothwendigkeit wiederholter Mahnungen um Regulirung des Kontokorrentkredites ec., deutlich auf die finanziellen Schwierigkeiten hingewiesen haben und daher die Verwaltung hätten stutzig machen müssen. Die unverfallenen Wechselengagements von Roth & Cie. und der einzelnen Theilhaber dieser Firma, sowie der frühern Firma Roth=Schläfli & Cie. bei der Hypothekarkasse (und später der Kantonalbank) haben nach den Ermittlungen des Gutachtens Yersin und Lutz approximativ betragen: auf 31. Dezember 1879 180,934 Fr. 35 Cts.; auf

31. Dezember 1880 414,296 Fr.; auf 31. Dezember 1881 87,150 Fr.; auf 31. Dezember 1882 874,897 Fr.; auf 31. Dezember 1883 1,673,047 Fr.; auf 31. Dezember 1884 1,714,771

r. 70 Cts.; auf 31. Dezember 1885 1,830,851 Fr. und auf

31. Dezember 1886 1,406,366 Fr. Das Gesammtengagement habe bei Ausbruch der Katastrophe 2,146,288 Fr. 65 Cts. betragen. Was die Entstehung der enormen, vorwiegend aus Wechseldiskontirungen stammenden Engagements anbelange, so sei zu bemerken: Das Gesetz habe nirgends ausdrücklich bestimmt, wer über die Diskontirung von Wechseln zu entscheiden habe. Am

23. September 1879 habe der Verwaltungsrath einen Antrag der Verwaltungskommission gutgeheißen, dahin gehend, es seien be¬ züglich der Skontirung von Wechseln keine beschränkenden Be¬ stimmungen aufzustellen, sondern es sei in dieser Angelegenheit der Verwaltungskommission freie Hand zu lassen. In der Begrün¬ dung dieses Antrages habe die Verwaltungskommission u. a. be¬ merkt, sie werde nicht ermangeln, dem Diskontogeschäft die größt¬ mögliche Aufmerksamkeit zuzuwenden und der Direktion die nöthigen Weisungen zu ertheilen. In jeder Sitzung werde sie sich über die skontirten Wechsel Bericht erstatten lassen. Ueber die jeder einzelnen Firma scontirten Papiere, seien es Eigenwechsel Dritter oder direkte Eigenwechsel, werde eine Kontrolle geführt, welche jeden Augenblick über die Höhe der einer Firma skontirten Papiere Aufschluß gebe. Allein in That und Wahrheit habe der Direktor über die Diskontogesuche allein und eigenmächtig entschieden. Die Verwaltungskommission habe ihm hierin freie Hand gelassen; hie und da habe sie allerdings einen Anlauf genommen und ein¬ schränkende Bestimmungen über Diskontirungen aufgestellt, allein sie habe diese Bestimmungen niemals durchgeführt und die Ge¬ schäftsführung des Direktors auch in durchaus ungenügender Weise überwacht. Die Wechselkontrolle sei unregelmäßig erfolgt ebenso seien die vorgeschriebenen monatlichen Geschäftsprüfungen meist verspätet und nicht mit gehöriger Gründlichkeit vorgenom¬ men worden. Die Delegirten des Verwaltungsrathes (während der ganzen Geschäftsperiode Oberamtmann Trog in Olten und Oberst Roth in Wangen a. A.) haben die Geschäftsführung alljährlich einmal geprüft und darüber dem Verwaltungsrathe Bericht erstattet. In diesen Berichten sei schon 1879 und 1880

auf die allzuhohen Engagements von Noth & Cie. und Schläfli¬ Schild aufmerksam gemacht und auf die Nothwendigkeit einer Reduktion hingewiesen worden. Die Verwaltungskommission und der Verwaltungsrath haben sich hiemit grundsätzlich einver¬ standen erklärt und die Verwaltungskommission habe am 3. Februar 1880 als (normales) Maximum der Skontirung für ein einzelnes Haus 100,000 Fr. bezeichnet. Allein diesen Beschlüssen sei nie nachgelebt worden; die Engagements Roth & Cie. seien vielmehr stetig gewachsen. Als die Delegirten des Verwaltungs¬ rathes im Berichte vom 23. Oktober 1881 abermals die Be¬ merkung gemacht haben, daß die vielen Eigen= und Waarenwechsel der Firma Roth & Cie. einige Besorgniß einflößten, so habe die Verwaltungskommission (ohne daß sie über die Verhältnisse der Firma J. Roth & Cie. irgend welche Informationen eingezogen hätte) erwidert, die Skontirung dieser Wechsel erscheine, da die Firma gut geleitet sei und mit beträchtlichen eigenen Mitteln ar¬ beite, als nicht gefährlich. Wenn der Verwaltungsrath es wünsche, so sei die Verwaltungskommission bereit, den Verkehr mit dieser Firma zu reduziren. Der Verwaltungsrath habe hierauf einen sachbezüglichen Beschluß nicht gefaßt. Auf die späteren, mit immer größerer Entschiedenheit die Gefahr der stets wachsenden enormen Kredite an Roth & Cie. darlegenden und auf Reduktion dringen¬ den jährlichen Berichte der Delegirten des Verwaltungsrathes hin, haben Verwaltungsrath und Verwaltungskommission zwar wohl Beschlüsse gefaßt, auch eine Revision des Verwaltungsreglementes im Sinne der Normirung des Maximums des einer Person oder Firma zu gewährenden Kredites u. s. w. angestrebt und (durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 31. März 1883) an¬ geordnet, es seien die diskontirten Wechsel in jeder Sitzung vor¬ zulegen und größere Begehren vorher dem Entscheide der Ver¬ waltungskommission zu unterbreiten. Allein ernsthaft durchgeführt feien diese Beschlüsse nie worden. Es sei vielmehr die Kontrolle über den Direktor Niggli in so mangelhafter Weise ausgeübt worden, daß derselbe wiederholt die Bankorgane über den Betrag der Wechselverpflichtungen der Firma Roth & Cie. habe täuschen und die Kredite stetsfort habe erhöhen können. Am 29. November 1884 habe der Verwaltungsrath nach Kenntnißnahme eines die Uebelstände schonungslos aufdeckenden Berichtes seiner Delegirten vom 18. November 1884 ferner beschlossen, die beiden Firmen §. Roth & Cie. und A. Schläfli=Schild anzuhalten, ihre Bilanz der Verwaltung der Hypothekarkasse zur Einsicht zu unterbreiten und habe mit dieser Prüfung die Herren Heutschi und Roth be¬ traut. Diese haben am 20. Mai 1885 ihren Bericht an den Ver¬ waltungsrath erstattet, welcher allerdings den Verkehr mit der Hypothekarkasse als entschieden zu groß bezeichnet, allein im Uebrigen die Verhältnisse des Hauses J. Roth & Cie. nicht ungünstig beurtheilt habe. Die Beauftragten haben sich näm¬ lich (wie in dem Berichte erwähnt) damit begnügt, die vorge¬ legte Bilanz mit den Hauptkonti eines mit 1. Januar 1885 neu angefangenen Hauptbuches zu prüfen, mit dem Beifügen, sie können nicht beurtheilen, ob die Uebertragungen vom alten ins neue Hauptbuch richtig seien, zweifeln aber nicht an deren Richtigkeit. Hiedurch sei bewirkt worden, daß damals der von r Firma Roth & Cie. getriebene Schwindel noch nicht auf¬ gedeckt worden sei. In rechtlicher Beziehung stütze sich die Legi¬ timation des Staates Solothurn zur Klage darauf, daß derselbe in alle Rechte und Pflichten der Hypothekarkasse eingetreten sei. In materieller Beziehung hafte zunächst der Direktor der Hypothekar¬ kasse, kraft des zwischen ihm und der Aktiengesellschaft bestandenen Honorarvertrages für omnis culpa; ebenso haften die Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Verwaltungskommission sowie speziell die Delegirten des Verwaltungsrathes als Mandatare der Aktiengesellschaft für jedes Verschulden, um so mehr als ihre Dienstleistungen im vorliegenden Falle, in Folge der von ihnen bezogenen, allerdings mäßigen Taggelder, entgeltliche ge¬ wesen seien. Die Klage sei eine solche ex contractu. Der Kläger habe daher nur nachzuweisen, daß den Beklagten gewisse Kontroll¬ pflichten obgelegen haben und daß zwischen diesen Pflichten und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang bestehe. Den Beklagten liege ob darzuthun, daß sie ihre Verpflichtungen ent¬ weder erfüllt haben oder daß ihnen deren Erfüllung unmöglich gewesen sei. Die allgemeine Genehmigung der Geschäftsführung durch die Generalversammlung habe im vorliegenden Falle eine Entlastung der Beklagten nicht bewirkt, weil die Generalversamm¬

lung nach den ihr gemachten Vorlagen keinen Grund zu Erklä¬ rungen oder Beschlüssen gehabt habe. Die Decharge wirke, wie auch das deutsche Reichsgericht wiederholt anerkannt habe, nur so weit als die Kenntniß der Aktionäre von der Geschäftsführung reiche. Statutenwidrigkeiten und überhaupt Pflichtverletzungen, welche sich aus den der Generalversammlung gemachten Vor¬ lagen nicht klar und deutlich ergeben, werden durch die allge¬ meinen Genehmigungsbeschlüsse der Generalversammlung nicht ge¬ deckt. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei es Pflicht des Vorstandes und der übrigen Organe, die Generalversammlung über vorgefallene Statutenwidrigkeiten aufzuklären; sein Schweigen sei eine weitere Pflichtwidrigkeit, welche eine Berufung auf die ertheilte Decharge von vornherein ausschließe. Auch von einer culpa der Generalversammlung könne nicht gesprochen werden. Die Generalversammlung sei der souveräne Ausdruck der Aktien¬ gesellschaft, daher den Aktionären nicht verantwortlich. Uebrigens würde es auch an dem Nachweise einer Fahrlässigkeit der General¬ versammlung fehlen, da die Generalversammlung angesichts der hier erfolgten Verschleierung der Geschäftsgebahrung keine Ursache zu Re¬ klamationen gehabt habe. Nach gemeinem Rechte, wie nach § 982 des solothurnischen Civilgesetzes und Art. 673 O.=R. haften die Beklagten solidarisch für den Schaden, welcher sich auf 1,350,000 Fr. belaufe. Was die einzelnen Beklagten anbelange, so habe der ge¬ wesene Direktor Niggli strafbare Handlungen begangen, für welche er auch civilrechtlich verantwortlich sei. Er habe die Bücher der Hypothekarkasse gefälscht; in doloser Weise den 30. August 1885 die Höhe der Engagements von Roth & Cie. zu 1,119,482 Fr. angegeben, während dieselben damals schon 1,500,000 Fr. er¬ reicht haben und überhaupt versucht, seine Vorgesetzten die Mit¬ glieder der Verwaltungskommission, durch verschiedene Mani¬ pulationen über den Stand der Engagements von I. Roth & Cie. zu täuschen. Ferner habe Direktor Niggli eine Reihe kulposer Hand¬ lungen begangen, für welche er civilrechtlich verantwortlich sei. Sein ganzes geschäftliches Vorgehen dürfe füglich als eine dem Dolus ganz nahe stehende Nachläßigkeit bezeichnet werden. Niggli habe die ihm wiederholt ertheilten Weisungen, die Engagements Roth & Cie. reduziren, beständig mißachtet und anstatt sie zu befolgen, Gegentheil durch Erhöhung jener Engagements denselben direkt entgegen gearbeitet. Dieses ganze Gebahren des Niggli sei um so staunenswerther, als er nach den vorliegenden Verhältnissen habe wissen müssen, daß die Firmen Roth schon längst sehr schlecht standen. Niggli habe ferner Weisungen der Verwaltungskommission betreffend die Höhe des einer einzelnen Firma zu gewährenden Diskontokredites, die Berichterstattung über die Skontirungen und die vorgängige Vorlage größerer Begehren an die Verwaltungs¬ kommission theils gar nicht, theils nur sehr mangelhaft befolgt. Er habe Roth & Cie. viel zu langsichtiges Papier diskontirt; ebenso Wechsel, die zum Theil gar nicht, zum Theil ungenügend versichert gewesen seien; als Protokollführer der Verwaltungs¬ kommission und des Verwaltungsrathes habe er nicht für regel¬ mäßige Unterzeichnung der Protokolle und Berichte gesorgt. End¬ lich habe er sehr häufig verfallene Wechsel von Roth & Cie. viel länger behalten lassen, als dies mit einer korrekten Geschäfts¬ führung vereinbar sei und am 4. Juni 1883 eine Erklärung und Cession der Firma Roth & Cie., wodurch diese der Hypothekarkasse die sämmtlichen Aktiven ihres von August Döling in Berlin ver¬ walteten Kommissionsgeschäftes verschreiben und abtreten, als eine reale Sicherheit angenommen, ohne die Verwaltungskommission zu befragen und ohne die gesetzlichen Vorschriften, von denen die Wirksamkeit des Geschäftes abgehangen habe, zu beobachten, so daß die ganze Verschreibung werthlos sei. Direktor, Verwaltungs¬ rath und Verwaltungskommission haben den § 17 des Verwaltungs¬ reglementes verletzt, wonach nur Wechsel hätten skontirt werden dürfen, welche die Unterschriften von wenigstens zwei zahlungs¬ fähigen, im Kanton angesessenen Personen tragen, und ebenso die Vorschrift des § 8 des Gesetzes vom Jahre 1874, wonach die nach §§ 6 und 7 des nämlichen Gesetzes zu verwendenden Gelder den vierten Theil des Aktienkapitals nicht übersteigen dürfen. So¬ dann haben sämmtliche Beklagte ihre Pflicht dadurch verletzt, daß sie die Kreditirung an Roth & Cie. nicht verhindert haben, trotz¬ dem sie schon seit dem Jahre 1880 aus den Umständen hätten schließen können und sollen, daß Roth & Cie. und die einzelnen Antheilhaber dieser Firma schlecht stehen. Die Verwaltungskom¬ mission speziell habe ihr gesetzlich obliegende Pflichten in gröb¬

lichster Weise verletzt, insbesondere habe es an der Aufsicht und Leitung mit Bezug auf Wechseldiskontirungen gemangelt, rücksicht¬ lich welcher die Kommission entgegen ihrer eigenen Erklärung vom

23. September 1879 den Direktor vollständig habe gewähren lassen. Um die Befolgung ihrer von Zeit zu Zeit erlassenen ein¬ schränkenden Bestimmungen habe sie sich nicht bekümmert und ebenso habe sie ihrerseits die durch die Delegirtenberichte veran¬ laßten Beschlüsse des Verwaltungsrathes nicht befolgt. Sie habe es zugelassen, daß die Engagements von Roth & Cie., welche zur Zeit der ersten Rüge der Delegirten des Verwaltungsrathes blos 142,000 Fr. betragen haben, schließlich auf die schwindel¬ hafte Höhe von über 2 Millionen angewachsen seien. Die Ver¬ waltungskommission habe ferner nicht für regelmäßige Anfertigung und Vorlegung der Monatsrechnungen gesorgt; es wäre, bei der steten Nichtbefolgung ihrer Weisungen durch den Direktor, längst ihre Pflicht gewesen, gegen denselben einzuschreiten und dessen Abberufung zu beantragen und ebenso dem Verwaltunsrathe von der Verschreibung des Berliner Waarenlagers sofort Kenntniß zu geben und denselben entscheiden zu lassen, wie hoch dasselbe zu belehnen sei. Der Verwaltungsrath als Gesammtbehörde habe jede ernsthafte Kontrollirung unterlassen; obschon er durch die Berichte seiner Delegirten von der Sachlage unterrichtet gewesen sei, habe er gar keine ernsthafte Anstrengung gemacht, die von ihm wiederholt verlangte Reduktion der Kredite an Roth & Cie. zu erzwingen und sich überhaupt außerordentlich energielos gezeigt. Die Delegirten des Verwaltungsrathes treffe als Mitglieder des Verwaltungsrathes die gleiche Verantwortlichkeit wie die übrigen Mitglieder dieser Behörde. Allerdings haben sie in ihren Berichten wiederholt die unerhörten Geschäftsmanipulationen aufgedeckt und gegen dieselben protestirt und sich dadurch ein nicht zu bestreitendes Verdienst erworben. Allein damit haben sie ihrer Pflicht doch nicht Genüge geleistet; ihre Aufgabe wäre es gewefen, gegen die von ihnen am besten durchschaute Mißwirthschaft energisch aufzutreten, beim Verwaltungsrathe Abhülfe zu beantragen oder die Sache vor die Generalversammlung zu bringen, speziell auch die Ab¬ berufung des Direktors zu betreiben. Ferner wären die Delegirten verpflichtet gewesen, die Geschäftsführung der Hypothekarkasse in jedem Semester einmal zu prüfen. Statt dessen haben sie sich mit einer einmaligen Untersuchung im Jahre begnügt und dadurch die Fortsetzung der Mißwirthschaft ermöglicht. Speziell die Beklagten Roth und Heutschi haben dadurch außerordentlich fahrläßig ge¬ handelt, daß sie bei der von ihnen vorgenommenen Untersuchung der Bücher der Firma Roth & Cie. sich mit der Vorlage des neuen Hauptbuches begnügt haben.

2. Zu Rechtsbegehren 2: Der Beklagte Heutschi sei eine der¬ jenigen Personen gewesen, welchen die mißlichen Verhältnisse der rma Roth & Cie. am genauesten haben bekannt sein müssen. Bei dem Uebergange der Hypothekarkasse an die Kantonalbank sei er daher verpflichtet gewesen, in seiner Stellung als Direktor der letztern Anstalt die Abwickelung der Schuldverhältnisse ernst¬ haft an die Hand zu nehmen. Er habe es nicht gethan und der Kantonalbank durch Unthätigkeit sowohl als durch weitere grob fahrläßige Kreditirungen im Kontokorrentkredit der Firma I. Roth & Cie. einen Schaden von 80,000 Fr. zugefügt. F. Der Beklagte Leo Niggli hat die Klage nicht beantwortet. Die übrigen Beklagten tragen sämmtlich auf Abweisung der Klage an; sie haben einerseits, zu Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen einen gemeinsamen Anwalt, den Advokaten Urs von Arx bestellt, welcher eine Generalvertheidigung eingereicht hat, andererseits haben sie zu Wahrung je ihrer speziellen Stellung, theils einzeln, theils in Gruppen vereinigt, besondere Anwälte bestellt und zwar Urs Heutschi den Advokaten Urs von Arx, F. Trog und A. Roth den Advokaten Dr. Brunner, B. Baumgartners Erben den Advo¬ katen Dr. Weibel, A. Kaufmann den Advokaten Sahli, H. Burk¬ hardt=Eckenstein den Advokaten Dr. Christ, A. Jäggi, F. Lüthi, die Erben Zepfel und Viktor Güggi den Advokaten Kurz. Die sämmtlichen Beklagten machen geltend: Es sei nicht richtig, daß die Firma I. Roth & Cie. (ebenso wie A. Schläfli=Schild in Solothurn, und Roth, Schläfli & Cie. in London) und deren Theilhaber schon 1880 oder 1882 und 1883 bei andern Bank¬ instituten als bei der Hypothekarkasse, sowie in der Geschäftswelt keinen Kredit mehr genossen haben; vielmehr habe speziell die Firma Roth & Cie. nicht blos in den Jahren 1882 und 1883, sondern noch viel später, bis zum Ausbruche der Katastrophe, bei Banken

und Uhrenfabrikanten eines ausgedehnten Kredites genossen und sei speziell in den Jahren 1882 und 1883 ihr Kredit durchaus unerschüttert gewesen. Die Höhe des in England erlittenen Ver¬ lustes habe bis zum Jahre 1885 außer den Betheiligten Niemand als vielleicht der gewesene Direktor Niggli gekannt, speziell die Aufsichtsorgane der Hypothekarkasse haben davon keine Ahnung gehabt, noch haben können. Die Anknüpfung des Diskontover¬ kehrs mit J. Noth & Cie. könne daher den Organen der Hypo¬ thekarkasse nicht zum Vorwurfe gemacht werden; im Gegentheil sei dieselbe durchaus gerechtfertigt gewesen, zumal J. Roth & Cie. früher wirklich ein solides Haus gewesen sei. Die Aufsichtsbehörden der Hypothekarkasse haben Vertrauen in die Kreditwürdigkeit dieses Hauses gehabt, wie ja denn auch nach der Uebernahme der Hypo¬ thekarkasse durch die Kantonalbank die Bankdirektion sich über den Stand des Geschäftes günstig ausgesprochen habe. Daß der Ver¬ kehr mit dem Hause Roth & Cie. einen so enormen Umfang an¬ genommen habe, sei neben der herrschenden Geldabondanz, welche zu Erhöhung des Wechselportefeuilles geradezu genöthigt habe, dem eigenmächtigen und unbotmäßigen Verfahren des Direktors Niggli zuzuschreiben; diesen treffe die ganze Schuld. Die Auf¬ sichsorgane seien nicht in der Lage gewesen, seinem Treiben wirk¬ sam entgegenzutreten. In Ermangelung einer jeden gesetzlichen Ausscheidung der Kompetenzen zwischen Direktor und Verwaltungs¬ kommission oder Verwaltungsrath rücksichtlich des Diskontoge¬ schäftes sei es bei der solothurnischen Hypothekarkasse von jeher Praxis gewesen, daß das Wechselgeschäft dem Direktor einzig überlassen worden sei. Erst in einer späteren Sitzung habe die Verwaltungskommission davon durch die Verlesung der Wechsel aus der Wechselkontrolle Kenntniß erhalten. Dadurch sei die Ueber¬ sicht über den Geschäftsbetrieb erschwert worden, weil beim Ver¬ lesen des Wechselkontos der Verwaltungskommission über die Höhe der Engagements der einzelnen Firmen keine Mittheilungen ge¬ macht worden seien. Nachdem die Delegirten des Verwaltungs¬ rathes zuerst auf die außerordentlichen Kreditgewährungen an einzelne Firmen und das konstante Anwachsen des Wechselporte feuilles hingewiesen haben, habe der Verwaltungsrath auf deren Antrag am 29. Dezember 1882 beschlossen, es sei das Verwal¬ tungsreglement einer Revision zu unterstellen, wobei namentlich das Maximum der an eine und dieselbe Person oder Firma kreditirenden Summe festgesetzt werden solle. Dieses Reglement vom Verwaltungsrathe am 23. Mai 1883 angenommen und dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorgelegt worden. Der Re¬ gierungsrath habe aber diesem Reglemente die Genehmigung nicht ertheilt, sondern dessen Berathung bis nach Erledigung der Bank¬ frage verschoben. In Folge dieser Nichtgenehmigung des Regle¬ mentes sei die von Verwaltungskommission und Verwaltungsrath angestrebte Einschränkung der Kompetenzen des Direktors nicht zu Stande gekommen. Deßhalb seien auch die spätern zahlreichen Beschlüsse des Vewaltungrathes und der Verwaltungskommission welche auf Einschränkung der Roth'schen Engagements hinzielten, ohne Erfolg geblieben. Es habe daher auch die Verwaltungskom¬ mission am 29. November 1884, als es sich herausgestellt habe, daß die beanstandeten Kredite anstatt vermindert erhöht worden seien, beschlossen, ihre Verantwortlichkeit für dieses Vorgehen des Direktors abzulehnen und es dem Direktor zu überlassen, sich ge¬ genüber dem Verwaltungsrathe zu rechtfertigen. Die Schuld daran, daß es nicht gelungen sei, Ordnung zu schaffen, treffe also nicht die Aufsichtsbehörden der Hypothekarkasse, sondern den Regierungs¬ rath. Wie sich aus der Klage selbst ergebe, haben sowohl Ver¬ waltungskommission als Verwaltungsrath zahlreiche Beschlüsse ge¬ faßt, welche eine Verminderung der Roth'schen Engagements vor¬ schrieben. Wenn dieselben ohne Erfolg geblieben seien, so sei dies auf das unbotmäßige, auf sträflicher Konnivenz beruhende Vor¬ gehen des Direktors Niggli einerseits, auf den Mangel jeder ge¬ gesetzlichen Handhabe, um den Direktor in der Verwaltung des Diskontogeschäftes zu beschränken andererseits, zurückzuführen. Die Zumuthung, daß die Aufsichtsbehörden die Amtsentsetzung des Direktors Niggli hätten herbeiführen sollen, lasse sich hintendrein leicht aufstellen. Allein in That und Wahrheit wäre zur Zeit eine Absetzung des Direktors nicht durchzusetzen gewesen, da dieser (in Verbindung mit dem Associé des Hauses Roth & Cie., J. Adler) eine bedeutende, auch politische, Machtstellung eingenommen habe. Uebrigens seien die Aufsichtsbehörden der Hypothekarkasse wie die Klage selbst anerkenne, von Niggli über die Sachlage stets¬

fort getäuscht worden; auf Betrug und Fälschung von dieser Seite haben sie aber nicht gefaßt sein können, zumal Niggli au¬ gemein als ein Ehrenmann gegolten habe und ihn Niemand ver¬ brecherischer Handlungen für fähig gehalten hätte; sein unbot¬ mäßiges Vorgehen habe man einfach auf seinen allgemein bekannten autoritären Charakter zurückgeführt. Die Sachlage habe daher den Aufsichtsbehörden der Hypothekarkasse nicht als so bedrohlich er¬ scheinen können, um so außerordentliche, auch für die Anstalt selbst gefährliche, Maßnahmen, wie einen Abberufungsantrag gegenüber dem Direktor oder die eigene Demission zu erfordern. wie ja denn auch die Organe der Solothurnischen Kantonalbank nach dem Uebergang der Hypothekarkasse an die Kantonalbank die Lage des Hauses J. Roth & Eie. noch während längerer Zeit günstig beurtheilt haben. Von einem zum Schadenersatze verpflich¬ tenden Verschulden der Verwaltungsorgane der Hypothekarkasse (mit Ausnahme des Direktors) könne daher nicht die Rede sein, um so weniger als die Beklagten der kleinen Sitzungsgelder wegen nicht als besoldete Mandatare betrachtet werden können, sondern ihre Dienste unentgeltlich geleistet haben und jedenfalls nicht für omnis culpa haften. Was speziell die Uebertretung des § 8 des Abänderungsgesetzes von 1874 anbelange, so sei die Vorschrift, daß auf Vorschüsse, Valoren und Wechselkonto nicht mehr als der vierte Theil des einbezahlten Aktienkapitals verwendet werden dürfe, absolut undurchführbar gewesen, weil der stete bedeutende Zufluß von Obligationsgeldern eine prompte und lohnende Anlage und Verwendung gefordert habe, welche im Hypothekargeschäfte nicht habe gefunden werden können. Der Verwaltungsrath habe, in Folge dieses unabweislichen Bedürfnisses, schon am 15. Februar 1878 beschlossen, es sei die Verwaltungskommission zu ermächtigen, auf Vorschüsse, Valoren und Wechselkonto den vierten Theil der vor¬ handenen Betriebsmittel (nicht blos des einbezahlten Aklienkapitals) zu verwenden. Der Verwaltungsrath habe damals dem Regierungs¬ rathe ein Memorial eingereicht, worin er gemäß § 8 des Aban¬ derungsgesetzes um dessen Zustimmung zu dieser Maßregel nach¬ gesucht habe. Der Regierungsrath habe diese Denkschrift nicht be¬ antwortet. In diesem Verhalten desselben müsse eine stillschweigende Gutheißung des Vorgehens der Hypothekarkasseverwaltung um so mehr gefunden werden, als aus allen Jahresberichten und Rech¬ gungen die Ausdehnung des Wechselgeschäftes klar ersichtlich gewesen sei und nichtsdestoweniger der Regierungsrath niemals eine Ein¬ sprache erhoben habe. Die Generalversammlung der Aktionär habe durch die jeweilige, vorbehaltslose Genehmigung von Jahres¬ bericht und Rechnung die große Ausdehnung des Wechselgeschäftes stillschweigend genehmigt, da ja diese aus den Vorlagen klar er¬ kenntlich gewesen sei. Was die behauptete Uebertretung des § 17 Alinea 4 des Verwaltungsreglementes vom 25. April 1876 anbelange, so sei diese Vorschrift, wonach die zu diskontirenden Wechsel we¬ nigstens zwei kantonale zahlungsfähige Unterschriften tragen müssen, sowohl bei der Hypothekarkasse als bei der solothurnischen Bank stets dahin interpretirt worden, daß dieselbe sich nur auf die eigentlichen Vorschußwechsel beziehe, nicht aber auf Waaren¬ und Bankwechsel. Bei einer andern Auslegung der Bestimmung hätte das Wechselgeschäft überhaupt nicht geführt, ein zweckent¬ sprechendes Wechselportefeuille gar nicht gebildet werden können. In den Jahresberichten des Verwaltungsrathes sei auf den regen Verkehr im Diskontogeschäft beständig hingewiesen und im Jahres¬ berichte von 1885 sei speziell bemerkt worden, die überflüssigen auf andern Geschäftszweigen nicht verwendbaren Gelder seien in schweizerischen und fremden Diskontopapieren angelegt worden. Diese Geschäftspraxis sei also den Aktionären und insbesondere dem Regierungsrathe bekannt gewesen und es haben dieselben durch ihre vorbehaltlose Genehmigung der Jahresberichte und Rechnungen Decharge ertheilt. Ueberhaupt erheben die Beklagten die Einrede, daß alle Schadenersatzansprüche gegen sie eventuell durch Ertheilung der Decharge Seitens der Generalversammlung untergegangen wären. Zur Begründung wird theils in der Gene¬ ralvertheidigung, theils in den Spezialvertheidigungen wesentlich bemerkt: Die Genehmigung von Jahresbericht und Rechnung durch die Generalversammlung entlaste die Verwaltung für ihre Ge¬ schäftsführung rücksichtlich alles dessen, was bei gehöriger Prüfung habe entdeckt werden können, oder doch insoweit als die Geschäfts¬ führung aus den der Generalversammlung gemachten Vorlagen erkennbar gewesen sei. Als Wissen der Generalversammlung müsse auch das Wissen der von ihr bestellten Rechnungsrevisoren gelten.

Die Rechnungsrevisoren, welche alljährlich das Wechselportefeuille untersuchten, haben nun vom Stande der Engagements der Firma Roth & Cie. ohne allen Zweifel Kenntniß gehabt und haben müssen. Wenn nichtsdestoweniger die Jahresberichte und Rech¬ nungen vorbehaltlos seien genehmigt worden, so liege darin die Entlastung der Verwaltung. Der Staat Solothurn speziell habe schon im Jahre 1883 von den hohen Engagements der Firma Roth & Cie. Kenntniß erlangt; der Regierungsrath habe nämlich damals eine Untersuchung der Hypothekarkasse durch sein Finanz¬ departement vornehmen lassen, bei welcher natürlich die Engage¬ ments der Firma Roth & Cie. nicht haben verborgen bleiben können. Schon damals sei übrigens in Solothurn allgemein be¬ kannt gewesen, daß die Hypothekarkasse einzelnen Firmen, speziell der Firma Roth & Cie. hohe Kredite eröffnet habe. Zur Zeit der letzten Generalversammlung (vom 18. Juli 1886), denn gar sei die Höhe der Wechselengagements von J. Roth & Cie. jedem Aktionär, insbesondere auch dem Staate, bekannt gewesen. Denn vor dieser Generalversammlung sei der Bericht der vom Kantons¬ rathe niedergesetzten Bankuntersuchungskommission erstattet und veröffentlicht worden, welcher die Ausdehnung des Wechselgeschäftes auf der Hypothekarkasse und damit implicite auch die Engage¬ ments von Roth & Cie. klargestellt habe. Gleichwohl habe weder der Vertreter des Staates noch sonst ein Aktionär gegen die Ge¬ nehmigung der Rechnung von 1885 Einsprache erhoben. In dieser bei voller Kenntniß der Sachlage ausgesprochenen Genehmi¬ gung liege ein rechtsgültiger Verzicht auf die Behaftung der Aufsichtsorgane. Im Fernern erheben die Beklagten die Einrede, der Schaden sei auf Verschulden der Generalversammlung und des Staates Solothurn resp. seines Organes, des Regierungsrathes, zurückzuführen und der Staat habe einen allfälligen Schadener¬ satzanspruch verwirkt und es wäre ein solcher auch zufolge Nova¬ tion untergegangen. Der Generalversammlung habe die Prüfung der Geschäftsführung als Pflicht obgelegen; es wäre den Aktio¬ nären ein Leichtes gewesen, sich von dem Verkehr der Hypothekar¬ kasse mit Roth & Cie. zu unterrichten; wenn dieses Verhältni߬ zum Gegenstande einer Bemerkung in der Generalversammlung gemacht worden wäre, so wäre ohne Zweifel der Schaden nicht eingetreten. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn habe die ihm gesetzlich obliegende Pflicht jährlicher Untersuchung Hypothekarkasse durchaus vernachläßigt, indem er während Periode 1879—1886 nur ein einziges Mal, im Jahre 1883, eine solche Untersuchung (und zwar nicht durch besonders be¬ stellte Sachverständige, sondern durch sein Finanzdepartement, welchem der Präsident der Verwaltungkommission und des Ver¬ waltungsrathes der Hypothekarkasse vorstand) habe vornehmen lassen. Hiedurch, sowie durch die Weigerung, den vom Verwal¬ tungsrathe vorgelegten Reglementsentwurf zu genehmigen, habe der Regierungsrath den Schaden selbst verschuldet. Ein allfälli¬ ger Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten wäre auch da¬ durch verwirkt, daß der Staat in eigenmächtiger und überstürz¬ ter Weise, ohne den Beklagten zur Wahrung ihrer Rechte Ge¬ legenheit zu geben, die Auflösung und außergerichtliche Liqui¬ dation der Firma I. Roth und Cie. herbeigeführt habe, welche Liquidation nur ein sehr geringes, den Verhältnissen nicht ent¬ sprechendes Resultat ergeben habe. Endlich seien die sämmtlichen Verpflichtungen der Firma J. Roth & Cie. nach dem Uebergange der Hypothekarkasse an die Solothurner Kantonalbank von dieser, auf ihren eigenen Namen erneuert worden. Die Schuld der Firma J. Roth & Cie. gegenüber der Hypothekarkasse sei also durch Novation untergegangen. Für die an Stelle der alten Schuld ge¬ tretenen neuen Verpflichtungen gegenüber der Kantonalbank, auf welchen der Verlust eingetreten sei, können die Verwaltungsorgane der Hypothekarkasse nicht verantwortlich gemacht werden. Neben diesen für sämmtliche Beklagten (mit Ausnahme des Beklagten Niggli) geltend gemachten Einwendungen führen die beklagten Mitglieder des Verwaltungsrathes noch speziell aus, daß dem Verwaltungsrathe kein Theil an der unmittelbaren Leitung der Geschäfte zugestanden habe, sondern seine Stellung diejenige eines bloßen Aufsichtsrathes gewesen sei. Er habe seine Beschlüsse nicht selbst ausführen können, sondern die Exekution habe der Ver¬ waltungskommission zugestanden. Der Verwaltungsrath habe auf die Berichte der Verwaltungskommission abstellen und dieser die Geschäftsführung, insbesondere die unmittelbare Beaufsichtigung des Direktors überlassen müssen und dürfen. Er habe in den wenigen Sitzungen, zu denen er alljährlich einberufen worden sei, sich nur mit den ihm vorgelegten Geschäften auf Grund der ihm

gemachten Vorlagen beschäftigen können und habe gestützt auf diese Vorlagen jeweilen die sachentsprechenden Beschlüsse gefaßt, Von einer Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungs¬ rathes könne daher jedenfalls nicht die Rede sein. Die Delegirten des Verwaltungsrathes führen speziell aus, daß sie ihre Pflicht in vollem Umfange erfüllt haben; sie haben die ihnen obliegenden Untersuchungen jeweilen gründlich vorgenommen, die von ihnen entdeckten Uebelstände schonungslos dargelegt und am rechten Orte, da, wo sie zu reden berufen gewesen seien, nämlich im Ver¬ waltungsrathe, die zweckdienlichen Anträge gestellt. Daß sie statt zweier jährlichen Untersuchungen nur Eine vorgenommen haben, sei durchaus unerheblich. Eine gründliche Untersuchung im Jahre habe vollständig genügt und sei wiederholten oberflächlicheren Prü¬ fungen vorzuziehen gewesen. Wenn speziell dem Beklagten Roth vorgeworfen werde, daß er bei seiner in Gemeinschaft mit dem Beklagten Heutschi vorgenommenen Untersuchung der Bücher der Firma Roth & Cie. die Richtigkeit des Uebertrags aus dem alten in das neue Hauptbuch nicht geprüft habe, so könne diese That¬ sache ihm nicht zum Verschulden angerechnet werden. Der Ueber¬ trag aus dem alten (nicht vorliegenden) Hauptbuche in das neue einzig vorgelegte, sei von der Hand des damaligen solothurnischen Landammanns Sieber, welcher als Buchhalter von Roth & Cie. funktionirt habe, geschrieben gewesen und Sieber habe dessen Rich¬ tigkeit versichert. Dieser Versicherung des ersten kantonalen Be¬ amten, der auch hohe militärische Ehrenstellen bekleidet und all¬ gemein das größte Vertrauen genossen habe, zu mißtrauen, habe offenbar ein Grund nicht vorgelegen. Niemand habe damals ver¬ muthen können, daß der Landammann Sieber ein Verbrecher welcher die Bilanz von Roth & Cie. gefälscht und zu Verdeckung dieser Fälschung das alte Hauptbuch zurückgehalten habe. Die Beklagten bestreiten sämmtlich ihre solidarische Haftbarkeit; die Beklagten Erben Baumgartner, Erben Zepfel, Burckhardt=Ecken¬ stein und Güggi weisen dabei speziell darauf hin, daß sie resp. ihre Rechtsvorgänger der Verwaltung nicht während der ganzen in Betracht fallenden Periode, sondern nur während eines Theils derselben angehört haben. G. Auf das ausschließlich gegen ihn in seiner Stellung als gewesener Direktor der Solothurnischen Kantonalbank gerichtete Rechtsbegehren 2 der Klage, erwidert der Beklagte Urs Heutschi im Wesentlichen: Es sei richtig, daß der Saldo des Konto¬ korrentkredites der Firma Roth & Cie. am 13. April 1887 109,671 Fr. betragen habe, was einer Mehrbelastung des Kon¬ tos gegenüber dem Stande vom 1. Januar 1886 von 74,343 Fr. 70 Ets. gleichkomme; es sei auch richtig, daß er (Beklagter), in seiner Stellung als Direktor der solothurnischen Kantonalbank am 10. Februar, 5. März und 30. März 1887 neue Auszah¬ lungen an I. Roth & Cie. von 10,000 Fr., 11,000 Fr. und 4700 Fr., zusammen also von 25,700 Fr. angeordnet habe. Allein für diese neuen Auszahlungen seien am 24. Februar 1887 Faustpfänder bestellt worden, deren Erlös den Betrag der neuen Auszahlungen übersteige. Die Faustpfandverschreibung laute aller¬ dings allgemein, sie spreche von Sicherung aller Forderungen, welche der Solothurner Kantonalbank an Roth & Cie. zustehen, allein es sei dabei verstanden gewesen, daß aus dem Pfanderlöse vorerst die vom Direktor über den bisherigen Kredit hinaus be¬ willigten Zahlungen gedeckt werden. Im Uebrigen, abgesehen von den angegebenen neuen Auszahlungen von 25,700 Fr. stamme die Erhöhung des Kontokorrentkreditsaldos seit 1. Januar 1886 nicht von neuen Bewilligungen an Roth & Cie. her, sondern stelle vielmehr den Zinfenlauf der alten Kontokorrentschuld von Roth & Cie., sowie Skonto und Provisionen dar, welche auf den frühern Verpflichtungen der Firma Roth & Cie. während des Jahres 1886 und des ersten Trimesters 1887 erwachsen seien und welche, da Roth & Cie. sie nicht haben bezahlen können, auf das Debet des Kontokorrentkredites haben gebracht werden müssen. Für diese Beträge könne der Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden. Aus den neuen Auszahlungen sei für die Bank ein Schaden nicht entstanden. Uebrigens seien diese Auszahlungen von den Bankbehörden stillschweigend genehmigt worden und habe überhaupt die ganze Geschäftsführung des Beklagten den Intentio¬ nen der Bankverwaltung entsprochen. Diese habe den Konkurs der Firma I. Roth & Cie. vermeiden wollen, da sie eine Rekonstruk¬ tion des Geschäftes für möglich gehalten habe. Deßhalb haben die alten Verpflichtungen erneuert werden müssen und sei ein brüskes XVIII — 1892

Drängen auf Rückzahlung, welches den Konkurs zur unvermeid lichen Folge gehabt hätte, ausgeschlossen gewesen. Die Firma Roth & Cie. wäre übrigens nicht im Stande gewesen, Rück¬ zahlungen wirklich zu leisten. H. In seiner Replik bekämpft der Kläger die Einwendungen der Beklagten und hält sein erstes Rechtsbegehren aufrecht. Das zweite, speziell gegen den Beklagten Heutschi gerichtete Rechtsbe¬ gehren, reduzirt er auf den Betrag von 74,343 Fr. 70 Cts. Er bemerkt in dieser Richtung: Die Bankdirektion habe dem Direktor jede Erhöhung der Engagements von J. Roth & Cie. untersagt, nicht nur eine solche durch neue Auszahlungen, sondern auch eine solche durch Belastung mit Zinsen, Provisionen, Spesen rc. an¬ läßlich der Erneuerung von Wechseln. Der Direktor hafte daher für die ganze eingetretene Erhöhung der Engagements. Von einer Genehmigung seines Vorgehens durch die Bankorgane oder den Staat sei keine Rede. Es gehe auch nicht an, den Erlös der vom Direktor neu entgegengenommenen Sicherheiten ausschließlich auf die von ihm neu gewährten Kredite zu verrechnen. Diese Sicher¬ heiten hätten gegentheils für die alten Verbindlichkeiten gefordert und verwendet werden sollen. I. Duplikando halten die Beklagten an ihren Anträgen fest, ohne wesentlich Neues vorzubringen. K. Der Beweis ist von den Parteien durch Urkunden und Zeugen geführt worden. Aus den Beweisergebnissen sind folgende speziell das Rechtsbegehren 2 betreffende, Momente hervorzuheben: Der Beklagte Heutschi hatte (Seite 5 seiner Beweisantretungs¬ schrift) dem Kläger den Eid über die Behauptung zugeschoben, daß bei der Faustpfandverschreibung vom 24. Februar 1887 J. Roth=Bloch Namens der Firma darein eingewilligt habe, daß aus dem Pfanderlöse vorerst die von Direktor Heutschi am 10. Februar zur Zahlung gewiesenen 10,000 Fr. und dann allfällige weitere den Kredit überschreitende Auszahlungen zu decken seien. Um indessen die Bank für alle Eventualitäten an einem Ueberschusse des Pfanderlöses partizipiren zu lassen, sei der Verschreibung eine allgemeine Fassung gegeben worden. Am Rechtstage vom 27. Juni 1891 hat der Vertreter des Klägers diese Behauptung anerkannt. In seiner Zeugeneinvernahme hat Regierungsrath O. Munzinger (im Jahre 1886 und Anfangs 1887 Bankpräsident) ausgesagt, es sei unrichtig, daß die Bankdirektion die vom Direktor im Jahre 1887 bewilligten Krediterhöhungen genehmigt habe; er erinnere sich, daß er persönlich dem Direktor Heutschi gesagt habe, neue Kreditertheilungen gehen auf seine Verantwortung. Richtig sei, daß die Pfänder, die Direktor Heutschi anläßlich der neuen Kre¬ ditirungen entgegengenommen habe, von ihm unzweifelhaft zu Deckung der neuen auf seine Verantwortlichkeit gehenden Kredite entgegengenommen worden seien. Direktor Heutschi habe in dieser Richtung wie der Zeuge sich erinnere, in der Direktion eine Mit¬ theilung gemacht. Am Schlusse der Zeugeneinvernahme erklärte der Vertreter des Klägers: Er halte „an der Auffassung nicht mehr fest, wonach auch der Zinsenlauf der alten Kontokorrentschuld Roth & Cie. als eine Erhöhung der Engagements betrachtet werden müsse; ebenso nicht Skonto und Provision.“ Nach der auf urkundliche Belege sich stützenden Aussage des Zeugen Ambros Kaufmann, Beamten der Solothurner Kantonalbank, hat die Reali¬ trung der am 24. Februar 1887 bestellten Faustpfänder einen Gesammterlös von 43,420 Fr. 82 Cts. ergeben. Nach einer Auf¬ stellung der Solothurner Kantonalbank belaufen sich die Spesen der Erneuerung von Wechseln der Firma J. Roth & Cie. im Jahre 1886 und ersten Trimester 1887, sowie Zins und Provi¬ sion der Kontokorrentschuld dieser Firma in der gleichen Zeit auf zusammen 39,314 Fr. 57 Cts. L. Bei der heutigen Verhandlung ist der Beklagte Niggli nicht vertreten. Der Kläger und die übrigen Beklagten, von welchen der Beklagte Trog auch persönlich anwesend ist, sind durch ihre Anwälte vertreten, mit Ausnahme indeß der Beklagten Erben Baumgartner, deren Anwalt nicht erschienen ist. Die sämmtlichen Anwälte erklären, auf Anfrage des Präsidenten, daß sie, zufolge einer zwischen ihnen getroffenen Verständigung, auf mündliche Vorträge verzichten und einfach, unter Berufung auf die Rechts¬ schriften und die Ergebnisse der Beweisführung, die im Schriften¬ wechsel gestellten Anträge aufrecht erhalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. In Betreff des ersten Klagebegehrens.

1. Der Beklagte Niggli hat die Klage nicht beantwortet. Ge¬ mäß Art. 99 der eidgenössischen Civilprozeßordnung gelten also

ihm gegenüber die thatsächlichen Behauptungen des Klägers als anerkannt. Die in der Klage dem Beklagten Niggli zur Last ge¬ legten Thatsachen sind nun derart, daß, wenn dieselben richtig sind, rechtlich die Verwantwortlichkeit des Niggli für den eingetretenen Schaden grundsätzlich begründet ist. Dies bedarf, da dem Beklagten Niggli in verschiedenen Richtungen dolose Verletzung seiner Amts¬ pflichten, betrügerische Handlungsweise u. s. w. vorgeworfen wird keiner weitern Ausführung. Da eine Bestreitung nicht vorliegt, hat auch als anerkannt zu gelten, daß der aus der Amtsführung des Niggli entstandene Schaden sich auf den eingeklagten Betrag von 1,350,000 Fr. sammt Zins belaufe. Der Beklagte Niggli ist daher ohne Weiteres gemäß dem Klageantrage zu verurtheilen.

2. Was die übrigen Beklagten anbelangt, so ist festzuhalten, daß der Staat Solothurn als Rechtsnachfolger der aufgehobenen Aktiengesellschaft, Hypothekarkasse des Kantons Solothurn, klagt. Er macht Schadenersatzansprüche geltend, welche für die Hypothe¬ karkasse des Kantons Solothurn gegenüber ihren Organen und Angestellten aus deren Geschäftsführung entstanden seien; dabei stützt er seine, mit Recht nicht bestrittene, Legitimation darauf, daß die sämmtlichen Aktiven und Passiven der aufgehobenen Aktien¬ gesellschaft kraft Gesetzes und Vertrages an das vom Staate ver¬ tretene reine Staatsbankinstitut, Solothurnische Kantonalbank, über¬ gegangen seien und daß zu den Aktiven auch die gedachten Scha¬ denersatzansprüche gehören. Die Klage qualifizirt sich also als Vertragsklage, welche auf das zwischen den Beklagten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Verwaltungskommission und des Verwaltungsrathes der Hypothekarkasse des Kantons Solothurn und der letztern Aktiengesellschaft bestandene Anstellungsverhält¬ niß begründet wird; sie macht nicht ursprünglich eigene Rechte des Staates, sondern Rechte geltend, welche von der Aktiengesell¬ schaft Hypothekarkasse des Kantons Solothurn abgeleitet werden.

3. Demnach ist denn klar, daß dem Kläger alle Einwendungen entgegengestellt werden können, welche gegenüber der Aktiengesell¬ schaft begründet wären, daß insbesondere eine von der General¬ versammlung der letztern den Beklagten etwa ertheilte Decharge, auch dem Staate entgegensteht. In erster Linie ist demgemäß die von sämmtlichen Beklagten (mit Ausnahme des Beklagten Niggli) gleichmäßig erhobene Einwendung der Decharge zu prüfen. diese Einwendung begründet, so ist es nicht erforderlich, auf die rüfung der Frage einzutreten, ob eine Schadenersatzpflicht der Beklagten oder einzelner derselben ursprünglich bestanden habe.

4. Nun steht thatsächlich fest, daß die Generalversammlung der Aktionäre die sämmtlichen Geschäftsberichte und Jahresrechnungen der Hypothekarkasse, welche ihr vom Verwaltungsrathe vorgelegt wurden, nach angehörtem Prüfungsberichte der Rechnungsrevisoren, jeweilen vorbehaltlos genehmigt hat. Insbesondere hat die letzte am 16. Juli 1886 abgehaltene Generalversammlung der Aktio¬ näre den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung für das letzte Geschäftsjahr 1885 vorbehaltlos genehmigt. Die Generalversamm¬ lung war hiezu befugt. Allerdings waren damals Aktiven und Passiven der Hypothekarkasse bereits an den Kanton resp. die Solothurner Kantonalbank übergegangen und waren die Privat¬ aktionäre für ihre Betheiligung vom Staate bereits ausgelöst worden, so daß sie ein ökonomisches Interesse an der Feststellung des Jahresergebnisses und der Entlastung der Verwaltung nicht mehr besassen, der einzige hiebei finanziell Interessirte vielmehr der Staat war. Allein durch den zwischen letzterm und der Ak¬ tiengesellschaft am 22. Dezember 1885 abgeschlossenen Vertrag war nun ausdrücklich vereinbart worden, daß Feststellung, Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung pro 1885 noch in bis¬ heriger Weise durch die Verwaltungsorgane der Hypothekarkasse erfolge. Die Generalversammlung der Aktionäre war daher un¬ zweifelhaft befugt, auch für das Jahr 1885 Jahresrechnung und Geschäftsbericht zu genehmigen und den Verwaltungsorganen für ihre Geschäftsführung wirksam die Entlastung zu ertheilen.

5. Muß sich nun fragen, ob durch die vorbehaltlose Genehmi¬ gung der sämmtlichen Geschäftsberichte und Jahresrechnungen die Beklagten der Verantwortlichkeit für die Kreditirungen an die Firma I. Roth & Cie. enthoben worden seien oder ob sie trotz der Genehmigung ihrer Geschäftsführung hiefür noch verantwort¬ lich seien, weil die Generalversammlung von jenen Kreditirungen bei ihren Genehmigungsbeschlüssen keine Kenntniß gehabt habe, so ist zu bemerken: Es ist richtig, daß aus den der Generalver¬ sammlung jeweilen vorgelegten Geschäftsberichten und Jahres¬

rechnungen nur der, die gesetzliche Norm bei Weitem übersteigende. Gesammtbestand des Wechselkonto u. s. w. ersichtlich war, den¬ selben dagegen, für sich allein, nicht entnommen werden konnte. daß der einzelnen Firma J. Roth & Cie. in der Höhe und Art, wie dies wirklich geschehen war, kreditirt worden sei. Dagegen ist auf der andern Seite nicht zu bezweifeln, daß den von der Generalversammlung nach Vorschrift des Gesetzes bestellten Rech¬ nungsrevisoren, auf deren Bericht hin jeweilen die Generalver¬ sammlung die Genehmigung der Berichte und Rechnungen aus¬ prach, die Höhe und Art der Kreditirungen an Roth & Cie. nicht hatte entgehen können. Den Rechnungsrevisoren standen sämmtliche Bücher und Belege zur Verfügung; sie hatten insbe¬ sondere das Wechselportefeuille zu untersuchen und haben dies, nach der ausdrücklichen Erklärung ihrer Berichte, auch gethan. Dabei konnten ihnen denn die Engagements von Roth & Cie. un¬ möglich verborgen bleiben. Nimmt man nun, wie dies in der Praxis vertreten worden ist (siehe Entscheidungen des deutschen Reichsoberhandelsgerichtes XXII, S. 278) an, daß die Wahr¬ nehmungen, welche die von der Generalversammlung als noth¬ wendiges Kontrolorgan bestellten Rechnungsrevisoren bei Prüfung der Rechnungsaufstellungen und Belege gemacht haben, der Aktien¬ gesellschaft gegenüber als von ihr selbst gemacht gelten müssen, so ist klar, daß in casu nicht darauf abgestellt werden kann, die Generalversammlung habe von den Kreditirungen an Roth & Cie. keine Kenntniß gehabt; vielmehr muß alsdann die Sache so be¬ handelt werden, als wenn die Belegstücke, aus welchen die ge¬ dachten Kreditirungen ersichtlich waren, der Generalversammlung selbst vorgelegen hätten und von ihr selbst geprüft worden wären. Es müßte also schon von diesem Gesichtspunkte aus die Einwen¬ dung der Decharge für begründet erklärt werden. Allein es mag dahin gestellt bleiben, ob die gedachte Anschauung zutrifft, denn auch wenn dies zu verneinen sein sollte, so ist doch hier die Ein¬ wendung der Decharge begründet. Allerdings hat die Genehmi¬ gung der Geschäftsführung der Verwaltungsorgane einer Aktien¬ gesellschaft durch die Generalversammlung nicht schlechthin den Untergang aller Entschädigungsansprüche der Aktiengesellschaft aus der Geschäftsführung während des betreffenden Zeitraumes zur Folge; es ist vielmehr festzuhalten, daß entweder die Enklastung überhaupt nur insoweit wirkt, als die Geschäftsführung für die Generalversammlung aus den ihr gemachten Vorlagen und den sonstigen Thatumständen ersichtlich war (siehe Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XIV, S. 704, Erw. 12) oder daß doch der Genehmigungsbeschluß wegen Betrugs und Irr¬ thums angefochten werden kann. Allein im vorliegenden Falle ist nun thatsächlich davon auszugehen, daß jedenfalls zur Zeit der letzten Generalversammlung der Aktiengesellschaft, am 16. Juli 1886 die Kreditirungen an Roth & Cie. der Generalversamm¬ lung und insbesondere dem Hauptaktionär, dem Staate Solothurn welcher einzig an einer Nichtgenehmigung der Geschäftsführung ein Interesse besessen hätte, durchaus ersichtlich, ja bekannt waren. Dieser Generalversammlung war der Uebergang der Aktiven und Passiven der Hypothekarkasse an den Staat resp. die Kantonal¬ bank vorangegangen. Dabei waren die Engagements der Firma Roth & Cie. ermittelt worden und zur Kenntniß der staatlichen Organe gelangt. Dies ergibt sich unzweideutig aus den der (kan¬ tonsräthlichen Bankuntersuchungskommission über die Lage der Firma Roth & Cie. erstatteten Berichten der Delegirten der Kan¬ tonalbank vom 10. April 1886 und dem darauf gestützten Berichte der kantonsräthlichen Bankuntersuchungskommission selbst. Wenn auch dieser letztere Bericht die Firma Roth & Cie., aus leicht begreiflichen geschäftlichen Gründen, nicht namentlich nennt, son¬ dern nur im Allgemeinen von allzugroßen gefahrdrohenden En¬ gagements bei verschiedenen Firmen spricht, so ist doch, da er ja auf dem Bericht der Bankdelegirten fußt, völlig unzweifelhaft, daß er in allererster Linie die Firma J. Roth & Cie. im Auge hat. Dieser Bericht der kantonsräthlichen Bankuntersuchungskommission wurde nicht etwa geheim gehalten, sondern veröffentlicht und ge¬ langte im Kantonsrathe am 13. April 1886 zur öffentlichen Verhandlung. Nach diesen Vorgängen war es zur Zeit der Ab¬ haltung der Generalversammlung vom 16. Juli 1886 offenkundig daß bei der Hypothekarkasse übergroße und gefahrdrohende Engage¬ ments einzelner Firmen bestehen, daß also in den in Geschäfts¬ bericht und Rechnung angegebenen Gesammtsummen derartige über¬ triebene Engagements einzelner Firmen enthalten seien. Dem

Staate, als einzig wirklich noch interessirtem Aktionär, war das Verhältniß zu Roth & Cie. in seinem ganzen Umfange durchaus bekannt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden daß der Generalversammlung vom 16. Juli 1886 die Kreditirung an Roth & Cie. nicht ersichtlich gewesen oder daß dieselbe bei ihrem Genehmigungsbeschlusse von unrichtigen thatsächlichen Voraus¬ setzungen ausgegangen sei. Allerdings war in Geschäftsbericht und Rechnung diese Kreditirung nicht ausdrücklich und besonders er¬ wähnt, allein nach den vorliegenden Verhältnissen war dieselbe nichtsdestoweniger der Generalversammlung erkennbar; darauf aber, ob die Generalversammlung ihr Wissen einzig aus Geschäftsbericht und Rechnung schöpfte oder ob noch andere Umstände dazu traten, um ihr Wissen um die übergroßen, gefährdenden Kreditgewäh¬ rungen zu begründen, kann gewiß nichts ankommen. Es genügt jedenfalls, daß überhaupt die fraglichen Akte der Geschäftsge¬ bahrung zu ihrer Kenntniß gelangt waren, daß nach den Um¬ ständen die Generalversammlung wissen mußte, es seien in den geschäftlichen Operationen, über welche Geschäftsbericht und Rech¬ nung im Allgemeinen Rechenschaft ablegten, solche übermäßige, gefährdende Kreditirungen enthalten. Sobald die Generalversamm¬ lung dies wußte, durfte sie gewiß, sofern sie sich Schadenersatz¬ ansprüche gegen die Verwaltungsorgane wahren wollte, Bericht und Rechnung nicht einfach und vorbehaltlos genehmigen. Wenn sie dies trotzdem gethan, wenn trotzdem weder der Staat noch ein anderer Aktionär gegen die vorbehaltlose Genehmigung der Ge¬ schäftsführung Einsprache erhoben hat, so muß darin unzweifel¬ haft eine für die Aktiengesellschaft und ihren Rechtsnachfolger den Staat, verbindliche Billigung der Geschäftsführung auch in den nun nachträglich beanstandeten Theilen, gefunden werden. Denn die Generalversammlung ist verpflichtet, gegen Akte der Geschäftsführung, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, wenn sie dieselben nicht billigen will, bei Abnahme des Geschäftsberichtes Monitur zu erheben und darf sie nicht etwa unter vorbehaltloser Genehmigung von Bericht und Rechnung passiren lassen, um sie erst später deßhalb nachträglich zu beanstanden, weil ihr Ergebniß schließlich als ein unglückliches sich herausstellt. Irgend ein anderer Grund aber (als eben das unglückliche Ergebniß), welcher in casu zu einer nachträglichen Beanstandung berechtigen würde, wie etwa doloses Handeln der Beklagten, ist vom Kläger selbst nicht be¬ hauptet. Wenn speziell darauf ist hingewiesen worden, daß hin¬ sichtlich des Verhältnisses der bei der Hypothekarkasse zulässigen Kapitalanlagen § 8 des Abänderungsgesetzes fortwährend verletzt worden sei, so ist darauf zu erwidern, daß hierauf von vornherein nichts ankommen kann, da gerade dieser Umstand aus den dem Regierungsrathe und der Generalversammlung mitgetheilten Ge¬ schäftsberichten und Rechnungen stets klar ersichtlich war und da¬ her aus dem Mangel irgendwelcher Einwendung der Generalver¬ sammlung und der staatlichen Aufsichtsbehörden auf eine still¬ schweigende Billigung seitens derselben, insbesondere seitens des Regierungsrathes, welcher größere Anlagen auf Wechsel, Valoren und Vorschußkonti gesetzlich bewilligen konnte, geschlossen werden muß. II. Betreffend das zweite Klagebegehren:

6. Nach der vom Kläger auf die Eideszuschiebung des Beklagten hin abgegebenen Erklärung, sowie nach der Zeugenaussage des Regierungsrathes und ehemaligen Bankpräsidenten Munzinger steht fest, daß die am 24. Februar 1887 von der Firma J. Roth & Cie. der Solothurnischen Kantonalbank bestellten Faustpfänder in erster Linie für die von dem Beklagten Direktor Heutschi im Jahre 1887 neu bewilligten Kredite bestellt wurden, ihr Erlös also in erster Linie auf diese Kredite zu verrechnen ist. Nach der vom Kläger am Schlusse der Beweisverhandlung abgegebenen Erklärung steht ferner fest, daß als Krediterhöhung, welche vom Beklagten Heutschi zu vertreten ist, die im Jahre 1886 und im ersten Tri¬ mester 1887 erwachsenen Zinseu und Provisionen der alten Konto¬ korrentschuld der Firma I. Roth & Cie. sowie die Spesen der Erneuerung alter Wechsel während dieser Zeit, nicht zu betrachten sind. Demnach muß denn aber die Klage deßhalb abgewiesen werden, weil ein Schaden durch die von Direktor Heutschi neu bewilligten Kredite nicht entstanden ist. Wie von beiden Parteien zugegeben ist, beträgt die in der Zeit vom 1. Januar 1886 bis April 1887 eingetretene Erhöhung des Kontokorrentsaldos der Firma Roth & Cie. 74,343 Fr. 70 Cts. Davon entfallen, nach

der Aufstellung der Solothurnischen Kantonalbank, 39,314 fr. 57 Cts. auf Zinsen und Provisionen der alten Kontokorrent¬ schuld, sowie auf Spesen von Wechselerneuerungen. Als vom Di¬ rektor Heutschi zu vertretende eigenmächtige Krediterhöhung, ver¬ bleibt also ein Betrag von 35,029 Fr. 13 Cts. Dieser Betrag aber ist, nach den Fakt. K reproduzirten Beweisergebnissen durch den Erlös der in erster Linie für die Kreditüberschreitungen haf¬ tenden Sicherheiten mehr als gedeckt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Das erste Klagebegehren wird gegenüber dem Beklagten Niggli zugesprochen und es wird mithin der Beklagte Niggli ver¬ urtheilt, dem Kläger 1,350,000 Fr. nebst Verzugszinsen vom

25. April 1888 zu bezahlen. Gegenüber den sämmtlichen übrigen Beklagten wird das erste Klagebegehren abgewiesen.

2. Das zweite Klagebegehren ist abgewiesen.