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18_I_343

BGE 18 I 343

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

64. Urtheil vom 18. Juni 1892 in Sachen Beck gegen Bucher. A. Durch Urtheil vom 5. April 1892 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:

4. Es seien verurtheilt: Alois Beck zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und zum Ehrenverluste; Lorenz Huber zu einer Arbeitshausstrafe von einem Monat.

2. Alois Beck habe den Hinterbliebenen des Lorenz Bucher sechstausend Franken zu bezahlen; der Civilpartei seien die Civil¬ ansprüche gegenüber Lorenz Huber gewahrt. B. Gegen Dispositiv 2 dieses Urtheils ergriff Alois Beck die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhand¬ lung beantragt sein Anwalt:

1. Es sei die Klage des gänzlichen abzuweisen, eventuell,

2. Sei die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung entsprechend zu ermäßigen und auf höchstens 2000 Fr. festzusetzen, sub¬ eventuell; Es sei eine Ergänzung der Akten in dem Sinne anzuordnen, daß zu den Akten erhoben werden:

a. Die Konkursakten und Rechnungsbücher des verstorbenen Lorenz Bucher

b. Der Todtenschein für das seit dem vorinstanzlichen Urtheile verstorbene Kind Albert Bucher. Er legt diesen Todtenschein sowie einige Auszüge aus den Rechnungsbüchern des Lorenz Bucher und aus dessen Konkurs¬ verhandlungen vor und prøduzirt im Fernern eine Bescheinigung der Staatskanzlei des Kantons Luzern über die in diesem Kanton anerkannten katholischen Feiertage, sowie eine Zuschrift des Direk¬ tors des eidgenössischen statistischen Bureau sammt Beilagen be¬ treffend Fragen der durchschnittlichen Dauer des Lebens und der Arbeitsfähigkeit der schweizerischen männlichen Bevölkerung, speziell des Handwerkerstandes. Der Anwalt der Kläger und Rekursbeklagten erklärt, sich dem von der Gegenpartei ergriffenen Rechtsmittel anschließen zu wollen

und beantragt, es sei in Abweisung der sämmtlichen gegnerischen Begehren den Klägern eine Entschädigung von 12,000 Fr. zuzu¬ sprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes die Weiterziehung auch gegen im Adhäsionsverfahren, in Verbin¬ dung mit einem Strafurtheile, ausgefällte civilrechtliche Entschei¬ dungen der kantonalen Gerichte statthaft ist, so ist die Kompetenz des Bundesgerichtes, da deren übrige Voraussetzungen zweifellos vorliegen, gegeben.

2. Wie das Bundesgericht ebenfalls schon wiederholt ausge¬ sprochen hat (siehe z. B. Entscheidung in Sachen Attenhofer gegen Krüger, Amtliche Sammlung XIV, S. 91, Erw. 2) sind neue thatsächliche Vorbringen und Beweisanerbieten in der bundes¬ gerichtlichen Instanz grundsätzlich schlechthin ausgeschlossen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um neu entdeckte Behauptungen oder Beweismittel handelt oder nicht. Dies hindert freilich der Natur der Sache nach nicht, daß Aenderungen in der Person der Par¬ teien, welche seit dem kantonalen Urtheile durch Tod, Handlungs¬ unfahigkeit u. dgl. eingetreten sind, vom Bundesgerichte berück¬ sichtigt werden (siehe Entscheidung in Sachen Pugin gegen Pugin, Amtliche Sammlung XIII, S. 190, Erw. 3). Danach ist denn in concreto die vom Beklagten neu vorgebrachte Behauptung, daß der eine der Kläger, der Knabe Albert, seit dem Urtheile des kantonalen Obergerichtes gestorben sei, zu berücksichtigen. Einer Rückweisung der Sache zur Aktenvervollständigung bedarf es in¬ deß deßwegen nicht, da die Thatsache heute von den Klägern zugegeben worden ist. Im Uebrigen ist das beklagtische Akten¬ vervollständigungsbegehren, da es sich auf neue Beweisanerbieten bezieht, zu verwerfen und sind die vom Beklagten neu produzirten Aktenstücke auszuschließen.

3. In der Sache selbst ist durch die Vorinstanzen thatsächlich festgestellt, daß der Beklagte in der Nacht vom 20./27. Dezember 1891 in einer Rauferei dem Ehemann und Vater der Kläger L. Bucher mit einem „Schemelhorn“ einen Schlag auf den Kopf versetzt hat, an dessen Folgen derselbe gestorben ist. Der Beklagte war am Abend des 26. Dezember mit dem, ihm vorher unbe¬ konnten, Lorenz Bucher in einer Wirthschaft, der „Kreuzhalle,“ z Sursee zufällig zusammengetroffen. Der stark angetrunkene Korenz Bucher hatte mit ihm einen Wortwechsel angefangen, welcher durch Dazwischenkunft des Wirthes beendigt wurde; sie hatten sich hierauf scheinbar ausgesöhnt, indem sie zusammen Ge¬ fundheit tranken. Als indeß Beck (mit seinem Gefährten Huber) das Lokal verließ, äußerte er bereits die Absicht, dem Bucher auf dessen Heimweg aufzulauern, um ihn durchzuprügeln; er stellte sich mit Huber an einem Orte auf, wo Bucher auf seinem Heim¬ wege durchkommen mußte und legte sich das Schemelhorn zurecht. Da ihnen die Sache zu lange dauerte, suchten Beck und Huber den Bucher in der Kreuzhalle und folgten ihm, als sie ihn dort nicht mehr fanden, in die „Krone“. Dort führte Bucher wieder einige aufreizende Redensarten. Nachdem sodann Bucher sich auf seinen Heimweg begeben, folgten ihm Beck und Huber und es kam nunmehr zu der Rauferei, bei welcher Beck den verhängni߬ vollen Schlag führte. Bucher hatte dabei sein Messer gezogen und den Beck damit bedroht. Heute hat der Anwalt des Beklagten in erster Linie bestritten, daß der Kausalzusammenhang zwischen den Thätlichkeiten des Beck und dem Tode des Bucher dargethan sei und sodann geltend gemacht, Beck habe in Nothwehr gehandelt. Weder die eine noch die andere dieser Einwendungen sind begrün¬ det. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist der Kausalzusammenhang un¬ zweifelhaft hergestellt und ist es völlig ausgeschlossen, daß der Tod des Bucher, wie der beklagtische Annwalt angedeutet hat, etwa durch die Thätigkeit des Huber herbeigeführt sein könnte. Ebensowenig liegt (was das Bundesgericht selbständig zu prüfen hat) Nothwehr vor. Es ist ja allerdings richtig, daß Beck nicht verpflichtet war, die Flucht zu ergreifen, um einem allfälligen rechtswidrigen Angriffe des Bucher aus dem Wege zu gehen. Allein in der That ist nun gar nicht festgestellt, daß der (schwer betrunkene) Bucher, wenn er auch freilich sein Messer gezogen hatte, einen gefährlichen, rechtswidrigen Angriff auf Beck oder dessen Gefährten Huber unternommen habe. Vielmehr liegt die Sache so, daß Beck einen Angriff auf Bucher geplant und vor¬ bereitet hatte und schließlich ausführte, so daß von Nothwehr viel

eher auf Seite des Bucher als des Beck gesprochen werden könnte Richtig ist dagegen allerdings, daß Bucher zu dem Streite durch sein früheres beleidigendes Benehmen gegen Beck Veranlassung gegeben hat und daß ihn daher ein Mitverschulden trifft welchem freilich ein weit schwereres Verschulden des Beck gegen¬ über steht.

4. In Bezug auf das Quantitativ des Entschädigungsanspruches fällt in Betracht: Lorenz Bucher, geb. 1847, betrieb zu Lebzeiten in Geuensee das Wagnerhandwerk; er hinterließ eine Wittwe und fünf unmündige Kinder, von welchem das jüngste am Todes¬ tage des Vaters getauft worden war und deren eines, der 1888 geborene Knabe Albert, seit dem kantonalen Urtheile gestorben ist. Der Beklagte hat nun behauptet, Lorenz Bucher habe über¬ haupt nicht für seine Familie gesorgt, sondern es habe für diese die öffentliche Wohlthätigkeit in Anspruch genommen werden müssen; die Kläger haben daher in ihm nicht ihren „Ver¬ sorger“ im Sinne des Art, 52 O.=R. verloren. Dies ist indeß durch den Thatbestand der Vorinstanz widerlegt. Aus den von den Vorinstanzen eingezogenen amtlichen Erkundigungen wie aus den Aussagen der Zeugen Walpert und Karusselhalter Bucher geht denn auch in der That hervor, daß der Getödtete ein fleißiger Arbeiter war, welcher für seine Familie sorgte und sie durchaus nicht der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen ließ. Die Hinterlassenen sind somit unzweifelhaft aus Art. 52 O.=R. entschädigungsberechtigt. Nun läßt sich aller¬ dings der ihnen hiedurch entstandene ökonomische Schaden nicht ganz genau bestimmen, da über den Arbeitsverdienst des Klägers und die Suume, welche er demnach auf den Unterhalt seiner Familie verwenden konnte, bestimmte Daten nicht vorliegen, auch das Alter der Wittwe und mehrerer Kinder nicht ersichtlich ist: Es wird indeß nach dem, was dem Gerichte über den Erwerb von Meistern des Wagnerhandwerks in Landsgegenden mit ähn¬ lichen Verhältnissen bekanni ist, angenommen werden dürfen, der Jahresverdienst des Getödteten habe sich zwischen 900—1200 Fr. bewegt. Von diesem Verdienst würde er wohl annähernd die Hälfte für so lange bis das jüngste Kind erwerbsfähig geworden sein würde, d. h. bis zum zurückgelegten 16. Altersjahre desselben auf den Unterhalt seiner Familie verwendet haben, während er von da an vielleicht einen Drittheil auf den Unterhalt seiner Frau verwendet, den Rest dagegen für sich verbraucht hätte. Es wird im Fernern ohne Weiters angenommen werden dürfen, daß die Alimentationspflicht des Getödteten gegenüber seiner Frau voraus¬ sichtlich während der ganzen Dauer des Lebens des Ehemannes (. h. gemäß der wahrscheinlichen Lebensdauer desselben noch während circa 21 Jahren) fortbestanden hätte, während allerdings auch in Berücksichtigung fällt, daß die Arbeitsfähigkeit des Ge tödteten naturgemäß mit dem höhern Alter sich vermindert hätte. Neben dem danach sich ergebenden materiellen Schaden fällt noch in Betracht, daß den Hinterlassenen auch in Anwendung des Art. 54 O.=R. eine angemessene Geldsumme für das durch den Tod des Familienhauptes erlittene moralische Leid gebühr Denn der Tod des L. Bucher ist, wenn auch vom Beklagten Beck nicht vorsätzlich herbeigeführt, doch die Folge einer von ihm vor¬ sätzlich begangenen schweren Mißhandlung und es erscheint daher als gerechtfertigt, bei Bemessung der Entschädigung der Störung der Familienverhältnisse durch den Tod des Ehemannes und Vaters Rechnung zu tragen. Auf der andern Seite dagegen ist zu berücksichtigen, daß den Getödteten ein Mitverschulden trifft. Derselbe war festgestelltermaßen in angetrunkenem Zustande ein streitsüchtiger Mann und hat durch die von ihm ohne Veran¬ lassung gebrauchten beleidigenden und herausfordernden Redens¬ arten den Beklagten gereizt. Diesem Momente ist beim Ausmaße der Entschädigung Rechnung zu tragen. Der Entschädigungsan¬ spruch der Hinterlassenen ist allerdings nicht ein vom Getödteten abgeleiteter, sondern ein eigener Anspruch der Versorgungsberech¬ tigten, welcher im Momente des Todes ihres Versorgers unmittel bar in ihrer Person zufolge der ihnen durch das Delikt zugefügten Schädigung entsteht. Allein nach dem in Art. 51 O.=R. aufgestellten allgemeinen Grundsatze ist doch auch den Versorgungsberechtigten gegenüber darauf Rücksicht zu nehmen, ob das Verschulden des Thäters durch ein Mitverschulden des Getödteten gemindert ist oder nicht. Werden alle diese Momente gewürdigt, so erscheint die zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung als eine den Verhält¬ nissen angemessene, auf zutreffender freier Würdigung des ge¬

sammten Inhaltes der Verhandlungen beruhende und ist daher zu bestätigen.

5. Wenn der beklagtische Anwalt heute für seinen Klienten um Ertheilung des Armenrechts nachgesucht hat, so ist diesem Be¬ gehren nicht zu entsprechen. Denn ein Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte zu arm sei, um die Kosten des Prozesses zu tragen, ergibt sich aus den Akten nicht. Es ergibt sich vielmehr, daß der Beklagte, ein junger, unverheiratheter, rüstiger Mann, einiges, wenn auch allerdings nicht erhebliches Vermögen besitzt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange¬ fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern sein Bewenden.