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18_I_115

BGE 18 I 115

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

26. Urtheil vom 10. Juni 1892 in Sachen Synnberg und Rüttger. A. Gebrüder Eglin haben im Jahre 1867 eine lithographische Reproduktion der Giebelbilder auf der Spreuerbrücke in Luzern veranstaltet; diese Giebelbilder sind im Anfange des 17. Jahr¬ hunderts von Kaspar Meglinger gemalt und stellen einen „Todten¬ tanz“ dar. Gebrüder Eglin hatten vom Stadtrathe die Bewilligung erwirkt, die Bilder successive von ihren Standorten wegnehmen zu dürfen, um sie dem Zeichner in seinem Atelier zur Verfügung zu stellen. Neben der ersten Ausgabe der lithographischen Bilder in 56 Blättern zum Preise von 25 Fr. gaben sie im Jahre 1883 eine zweite kleinere Ausgabe in 58 Blättern zum Preise von 8 Fr. heraus. Zu Anfang des Jahres 1889 gaben nun auch Syunberg und Rüttger in Luzern eine Reproduktion der Meg¬ lingerschen Bilder heraus, ebenfalls in zwei Albums, das eine zum Preise von 20 Fr., das andere zum Preise von 12 Fr. Während die Eglinschen Bilder in Konturenzeichnungen ausge¬ führt sind, wurden diejenigen von Synnberg und Rüttger in Kreidemanier mit Abschattirung gezeichnet, sodann photographisch aufgenommen und im Lichtdruck vervielfältigt. Synnberg und Rüttger hatten sich ebenfalls an den Stadtrath von Luzern mit dem Gesuche gewendet, die Bilder zum Zwecke der Vervielfältigung herunternehmen zu dürfen; der Stadtrath hatte indeß diese Be¬ willigung mit Rücksicht auf das von den Gebrüdern Eglin heraus¬ gegebene Werk verweigert. Gebrüder Eglin erhoben nun gegen Synnberg und Rüttger Privatstrafklage wegen Verletzung des Ur¬ heberrechts, indem sie behaupteten, das Werk von Synnberg und Rüttger sei eine bloße Kopie der von ihnen herausgegebenen Bilder. Durch zweitinstanzliche Entscheidung des Obergerichtes des Kan¬

tons Luzern vom 31. Dezember 1891 wurden die Beklagten der Uebertretung des Bundesgesetzes betreffend Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst für schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Geldbuße von 50 Fr. sowie grundsätzlich zur Entschädigung an die Privatkläger verurtheilt; die Ausmittlung der Größe der Entschädigung wurde an den Civilrichter verwiesen und es wurde gleichzettig die Vernichtung der für die Anfertigung der Lichtdruck¬ bilder vorliegenden Zeichnungen und Clichés angeordnet. In der Begründung dieses Urtheils wird ausgeführt: Die Beklagten be¬ streiten, daß das Werk der Kläger überhaupt des Urheberrechts¬ schutzes genieße, da dasselbe kein Originalwerk, sondern eine bloße Reproduktion der Meglingerschen Gemälde sei. Dies sei aber nicht richtig. Die Reproduktion von Gemälden von Meistern in Form eines guten Kupferstichs u. drgl. sei ein selbständiges Werk, dem der Urheberrechtsschutz zu statten komme; nach den einge¬ holten Expertengutachten qualifiziren sich aber die Bilder der Kläger als eine Reproduktion dieser Art. Sodann bestreiten die Beklagten, daß ihre Bilder bloße Kopien der klägerischen Bilder seien; sie behaupten, die letzteren seien bei Anfertigung der erstern blos theilweise, zum Vergleiche, benutzt worden und es seien übri¬ gens ihre Bilder auch ihrer Ausführung nach etwas anders als die klägerischen, nicht eine bloße Wiedergabe derselben. Allein nach dem eingeholten Expertengutachten verleihe nun die Schattirung, welche den Bildern der Beklagten gegenüber der nur leichte Schatten¬ angaben enthaltenden klägerischen Reproduktion eigen sei, den ersteren nicht das Gepräge einer selbständigen künstlerischen Schöpfung. Die Hauptsache sei die genaue Form der Details, welche dem Bilde das individuelle Gepräge verleihen. Was die Entstehung der beklagtischen Bilder betreffe, so bestätigen allerdings auch die Experten, daß der Zeichner derselben genöthigt gewesen sei, für die Abschattirung die Originalbilder auf der Spreuerbrücke direkt in Mitbenutzung zu ziehen. Hievon abgesehen jedoch erweise sich die Behauptung der Beklagten, ihre Bilder seien so gut wie jene der Kläger eine Kopie der Meglingerschen Originalgemälde, als eine unrichtige. Die Experten konstatiren übereinstimmend, daß die Abzeichnung dieser Bilder mit dem Stifte oder gar eine photographische Ab¬ nahme ohne Entfernung derselben von ihrem Standorte, wenigstens theilweise, d. h. bei einzelnen Bildern, durchaus unmöglich wesen wäre. So bleibe nur die Annahme übrig, es seien die be¬ klagtischen Zeichnungen eine Reproduktion der klägerischen Bilder. Das gehe denn auch schlagend aus der von den Experten konsta¬ tirten Thatsache hervor, daß eine Reihe von Abweichungen gegen¬ über den Originalgemälden, welche die klägerischen Bilder auf¬ weisen, in gleicher Weise auch in denjenigen der Beklagten sich vorfinden. So liege der Thatbestand einer unerlaubten Verviel¬ fältigung beziehungsweise Nachbildung eines Werkes der Kunst im Sinne des Art. 12 des Urheberrechtsgesetzes vor. Ueber die sub¬ jektive Voraussetzung des Vorsatzes beziehungsweise grober Fahr¬ lässigkeit könne kein Zweifel obwalten. Es gehe diese schuldhafte Willensrichtung namentlich aus dem Umstande deutlich hervor, daß die Beklagten seiner Zeit beim Stadtrathe mit dem Gesuche um Ueber¬ lassung der Originalgemälde behufs Vervielfältigung eingekommen, damit aber, mit Rücksicht auf die seiner Zeit den Privatklägern ertheilte Bewilligung und das von ihnen geschaffene Werk, abge¬ wiesen worden seien. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen Synnberg und Rüttger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage; Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern in Sachen Synnberg und Rüttger sei aufzuheben unter Kostenfolge für die Privatkläger. Sie machen im Wesentlichen die aus dem angefochtenen Urtheile ersichtlichen Gründe geltend. Insbesondere bemerken sie: Sie halten grundsätzlich fest, daß Art. 1 des Ur¬ heberrechtsgesetzes in concreto keine Anwendung finden könne. An dem Inhalte (sujet) der Gemälde auf der Spreuerbrücke stehe den Gebrüdern Eglin kein Recht zu. Die Herstellungsart der klägerischen Bilder dagegen sei von den Beklagten durch ihre Aus¬ gabe des Todtentanzes weder vervielfältigt noch dargestellt worden. Die klägerische Ausgabe sei von den Beklagten einfach mitbenutzt worden; dies sei aber völlig erlaubt. Allerdings sei es für die Beklagten, nachdem der Stadtrath die Herabnahme der Original¬ bilder verweigert habe, bequemer und zur Erzielung möglichst ge¬ treuer Konturen förderlicher gewesen, für einzelne Konturen, die auf der Spreuerbrücke so sehr im Dunkel liegen, daß sie ohne Herabnahme der Bilder nicht getreu nachgezeichnet werden können,

die Eglin'schen Bilder zu Rathe zu ziehen und zu benutzen. Allein dies sei nicht einmal nöthig gewesen; hätten die Beklagten die Eglin¬ schen Bilder nicht besessen, so hätten sie die betreffenden Konturen einfach von sich aus nach Maßgabe des Hauptinhaltes der Vilder ergänzt. Ueberhaupt sei diese ganze Frage der Konturen durchaus unerheblich. Entscheidend sei, daß die Beklagten gegenüber den Eglin'schen Bildern ein plus an künstlerischer Produktion geleistet haben. Die Meglingerschen Bilder wirken durch Plastik, herge¬ stellt durch das Kolorit. Die Eglinbilder haben keine Plastik; es seien bloße Konturenzeichnungen. Der künstlerische Zweck der Be¬ klagten sei nun der gewesen, die Plastik wieder herzustellen, statt der todten Strichzeichnungen dem Publikum lebensvolle Bilder bieten. Sie haben diesen Zweck wesentlich dadurch erreicht, daß sie das Kolorit der Originalbilder durch Schattirung ersetzt haben. Die Synnbergerschen Bilder seien in mancher Hinsicht z. B. in der Behandlung der Perspektive, hauptsächlich aber in der Plastik, wesentlich vollkommenere, ja unvergleichlich bessere und dem mo¬ dernen Kunstgeschmack entsprechendere Bilder als die Eglinschen. Selbst das Obergericht müsse übrigens anerkennen, daß die beid¬ seitigen Leistungen verschiedene seien, womit es denn freilich in krassem Widerspruche stehe, daß es die Bilder der Beklagten als bloße Reprodukion der Eglinschen bezeichne. Wie im Werthe, so stehen im Preise die Bilder der Beklagten höher als die der Kläger, was natürlich ausgeschlossen wäre, wenn sie sich als bloße Re¬ produktion der letzteren qualifizirten. Die Bilder der Kläger seien Zeichnungen beziehungsweise Abbildungen; inwieweit solche gesetz¬ lichen Schutz genießen, sei in Art. 8 des Urheberrechtsgesetzes in limitativer Weise festgesetzt. Die klägerischen Bilder fallen aber nicht unter den Art. 8, genießen also keinen gesetzlichen Schutz. Die Expertengutachten, auf welche das Obergericht sich berufe, seien den Beklagten keineswegs durchweg ungünstig; dieselben greifen übrigens in das Gebiet der richterlichen Entscheidung hin¬ über und können für den Richter um so weniger maßgebend sein, als dieser sich auch in den in Betracht kommenden Fragen techni¬ scher und künstlerischer Natur als hinreichend unterrichtet betrachten dürfe. Der Rekurs wäre übrigens schon deßhalb wegen Verletzung des Art. 12 des Urheberrechtsgesetzes begründet, weil die Beklagten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die Beklagten haben bona fide gehandelt, indem sie von der Rechtsanschauung ausgegangen seien, die Eglinsche Ausgabe als bloße Reproduktion genieße keines Urheberrechtsschutzes. Auch das Gericht erster In¬ stanz habe lange geschwankt, ob nicht diese Rechtsanschauung die richtige sei. Bei dieser Sachlage sei dolus oder culpa lata aus¬ geschlossen. Wenn das Obergericht nichtsdestoweniger das subjektive Verschulden der Rekurrenten angenommen habe, so habe es das Gesetz in ganz andrem Sinne angewendet, als in dem von ihm beurtheilten Markenrechtsfalle Walbaum=Luling Goulden & Cie. gegen Schmid, wo es den Beklagten wegen Unklarheit des subjektiven Verschuldens freigesprochen habe, trotzdem derselbe offenbar schuldig gewesen sei. Es liege hierin eine ungleiche Behandlung vor dem Gesetze. In prozessualer Hinsicht werde Anordnung einer Replik und Gestattung einer mündlichen Schlußverhandlung beantragt. C. Die rekursbeklagten Gebrüder Eglin beantragen: 1. Der Rekurs sei als unbegründet abzuweisen. 2. Die Rekurrenten tragen die sämmtlichen Kosten und haben den Rekursbeklagten eine Kosten¬ entschädigung von 50 Fr. zu bezahlen. Sie führen aus: Einzige Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes sei, daß ein Werk der Kunst vorliege. Anspruch auf diese Bezeichnung können auch Re¬ produktionen machen, wenn sie sich in Auffassung und Ausführung als originelle Werke darstellen, die also ein selbständiges geistiges Schaffen des Künstlers erfordern. Diese Voraussetzung treffe hier zu, da, wie die Experten übereinstimmend konstatiren, den Eglin¬ schen Bildern die Qualifikation eines Kunstproduktes zukomme. Es könne sich danach nur noch fragen, ob die Beklagten durch die Nachbildung sich einer Verletzung des klägerischen Urheberrechts schuldig gemacht haben. Diese Frage sei zu bejahen. Allerdings könne Jedermann die Gemälde auf der Spreuerbrücke beliebig re¬ produziren, dagegen seien die Kläger berechtigt zu verlangen, daß ihr Werk von Dritten nicht nachgebildet, vervielfältigt und in den Handel gebracht werde. Nun haben Synnberg und Rüttger durchaus nicht wie die Gebrüder Eglin, die Meglingerschen Ge¬ mälde auf der Spreuerbrücke selbständig reproduzirt, sondern ihre Reproduktion sei durch Nachbildung der Eglinschen Bilder entstan¬ den. Die Thatsache, daß Synnberg und Rüttger die Eglinschen Bilder nachgezeichnet haben und ihre Ausgabe nur in dieser Weise habe entstehen können, sei durch die Experten konstatirt. Die von

Synnberg und Rüttger direkt nach den Originalgemälden beige¬ fügte Schattirung sei sehr untergeordneter und nebensächlicher Natur und stemple ihre Bilder nicht zu einem selbständigen, auf künstlerischer, formgebender Thätigkeit beruhenden Kunstwerke. Die Hauptsache, welche den Eglinschen Bildern das künstlerische und charakteristische Gepräge verleihe, sei die sorgfältige, von einem begabten Künstler (dem bekannten Kunstmaler Schwegler) vor¬ trefflich ausgeführte Umrißzeichnung und diese haben die Rekur¬ renten nachgebildet. Die Rekurrenten haben dolos gehandelt. Sie haben die Eglinschen Bilder kopirt, obschon sie wohl gewußt haben, daß die Gebrüder Eglin, weil sie selbst den Todtentanz zum Gegen¬ stande ihres Kunstverlages gemacht haben, dies niemals gestatten würden. Die Behauptung der Rekurrenten, sie haben nicht ge¬ wußt, daß das Eglinsche Werk den Schutz des Urheberrechtsge¬ setzes genieße, sei rechtlich ohne Bedeutung, da hier der Rechtssatz error juris nocet gelte. Der Vergleich mit dem von den Rekur¬ renten angerufenen Falle Walbaum=Luling Goulden & Cie. gegen Schmid müsse gerade zum Nachtheile der Rekurrenten ausfallen. Die Rekurrenten haben nicht nur, wie Schmid, eine fremde Sache benutzt, ohne sich vorerst die nöthige Aufklärung über ihre Berechtigung hiezu zu verschaffen, sondern sie haben das Werk der Gebrüder Eglin benützt, obwohl sie gewußt haben, daß sie dazu nicht be¬ berechtigt seien und hierauf vom Stadtrathe noch besonders seien aufmerksam gemacht worden. Die Gestattung einer Replik oder die Anordnung einer mündlichen Verhandlung sei nicht nöthig. D. Das Obergericht des Kantons Luzern, welchem zur Ver¬ nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben worden ist, verweist einfach auf die Motivirung seines angefochtenen Urtheils, indem es beifügt, es müsse den in der Rekursschrift ihm gemachten Vor¬ wurf ungleicher Behandlung vor dem Gesetze entschieden zurück¬ weisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Sache ist vollständig spruchreif. Die Anordnung eines weitern Schriftenwechsels ist daher vom Instruktionsrichter mit Recht unterlassen worden und eine mündliche Verhandlung überflüssig.

2. Die Beschwerde rügt die Verletzung des Bundesgesetzes be¬ treffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst; wenn sie nebenbei auch eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze behauptet, so kommt dieser Beschwerde keine selbständige Bedeutung zu. Liegt eine Verletzung des Bundesgesetzes nicht vor, so kann auch von einer Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze nicht die Rede sein. Die Kompetenz des Bundesgerichtes, welche von keiner Partei bestritten worden ist, aber von Amtes wegen geprüft werden muß, hängt also davon ab, ob gegen das ange¬ fochtene Urtheil der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung des Urheberrechtsgesetzes statthaft ist. Dies ist aber, soweit es sich um die strafrechtlichen Dispositive des angefochtenen Urtheils handelt, aus den gleichen Gründen zu bejahen, aus welchen das Bundes¬ gericht in konstanter Praxis den staatsrechtlichen Rekurs gegen kantonale Entscheidungen in Markenstrafsachen zugelassen hat (siehe insbesondere Entscheidung in Sachen Schärer & Cie. vom

26. Oktober 1883, Amtliche Sammlung IX, S. 473 ff.). Fest¬ zuhalten ist aber, daß das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nur befugt ist, zu prüfen, ob das angefochtene Urtheil prinzipiell gegen das Bundesgesetz verstoße, daß es dagegen nicht kompetent ist, in der Sache selbst materiell zu entscheiden, und insbesondere die thatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urtheils nicht zu überprüfen hat.

3. In erster Linie muß sich fragen, ob die Annahme des kan¬ tonalen Gerichts, daß die Eglinsche lithographische Reproduktion des Meglingerschen „Todtentanzes“ ein schutzfähiges Kunstwerk sei, gegen das Gesetz verstoße. Dabei ist vor allem klar, daß Art. 8 des Urheberrechtsgesetzes völlig außer Betracht fallen muß Art. 8 handelt von Zeichnungen und Abbildungen, welche wissen¬ schaftliche Zwecke verfolgen, während hier ein Werk ästhetischen Charakters in Frage steht. Ebenso klar ist, daß die Originalge¬ mälde Meglingers (auch abgesehen von ihrer bleibenden Aufstellung auf einem öffentlichen Platze) von Jedermann beliebig verviel¬ faltigt werden dürfen, da sie längst Gemeingut geworden sind und daß daher die Gebrüder Eglin aus der ihnen vom Stadtrathe von Luzern ertheilten Bewilligung keinerlei Recht ausschließlicher Re¬ produktion dieser Gemälde herleiten können. Fraglich kann in der That nur sein, ob die Eglinsche lithographische Nachbildung selbst als Werk der Kunst im Sinne des Art. 1 des Urheberrechtsge¬ setzes erscheine und somit (nach Maßgabe der Art. 2 und 19 ibid.) selbständige: Urheberrechtsschutzes genieße.

4. Das Bundesgesetz enthält nun keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob die rechtmäßige Nachbildung eines Werkes der bilden¬ den Kunst vermittelst eines andern Kunstverfahrens des Urheber¬ rechtsschutzes genieße. Die Frage ist aber zu bejahen; denn der¬ artige Nachbildungen erscheinen allerdings als Werke der Kunst im Sinne des Art. 1 des Urheberrechtsgesetzes. Der Kupferstecher, Lithograph u. drgl., welcher eine Zeichnung nach einem Gemälde anfertigt, und auf Platte oder Stein überträgt, entfaltet eine selb¬ ständige künstlerische Thätigkeit; allerdings ist diese, da sie der Komposition des Ortginalwerkes folgt, eine vorwiegend reproduk¬ tive, allein sie ist eine Thätigkeit reproduktiver Kunst, bei welcher der Künstler manches aus Eigenem gestaltet und eigene künst¬ lerische Auffassung und künstlerisches Können zu bethätigen hat. Kupferstichen u. drgl, nach Oelgemälden, kommt demgemäß ein eigener, manchmal hoher Kunstwerth zu und es qualifiziren sich daher dieselben als Werke der Kunst (siehe Wächter, Urheber¬ recht, S. 53 ff., Daude, Lehrbuch des deutschen Urheber¬ rechts, S. 107). Speziell den Eglinschen lithographischen Bildern kann, wie die erhobenen Sachverständigen-Gutachten darthun und übrigens die Bilder selbst ohne Weiteres zeigen, selbständiger künst¬ lerischer Werth sicher nicht abgesprochen werden.

5. Ist somit das Eglinsche Werk als Kunstwerk geschützt, so kann auch darin, daß das angefochtene Urtheil die Publikation der Rekurrenten als unbefugte Nachbildung dieses Werkes quali¬ fizirt, eine Verletzung des Gesetzes nicht gefunden werden. Das angefochtene Urtheil nimmt an, die Rekurrenten haben im Wesent¬ lichen nicht die Originalgemälde, sondern die Zeichnungen des Eglinschen Werkes kopirt und die Originalgemälde nur wegen der Abschattirung zu Rathe gezogen. Diese thatsächliche Feststellug unterliegt der Nachprüfung des Bundesgerichtes nicht. Haben aber danach die Rekurrenten die zeichnerische Wiedergabe der Konturen der Originalgemälde einfach aus dem Eglinschen Werke entlehnt, so haben sie die künstlerische Arbeit des Urhebers dieses Werkes unbefugterweise sich angeeignet, dasselbe unberechtigt nachgebildet. Freilich ist diese Nachbildung keine unveränderte, da die Rekur¬ renten die im Eglinschen Album nur angedeutete Vertheilung von Licht und Schatten durch Abschattirung zum Ausdruck gebracht haben. Allein, wenn auch freilich dies, wie ja überhaupt die Kopie der Eglinschen Zeichnungen ohne einige eigene künstlerische Fertig¬ keit nicht ausgeführt werden konnte, so wird doch dadurch die Publikation der Rekurrenten nicht zu einem neuen selbständigen, künstlerischen Werke. Das Wesentliche bleibt immerhin, wie die kantonalen Gerichte im Anschlusse an die Expertengutachten aus¬ führen, die zeichnerische Wiedergabe der Konturen der Original¬ gemälde, welche die Rekurrenten den Eglinschen Bildern ent¬ nommen haben. Eine Nachbildung aber wird dadurch nicht zu einer erlaubten, daß der Nachbildner, sei es selbst nicht ohne Geschick, einige Abänderungen vornimmt, sofern nur eben diese keine wesentlichen sind, also der Nachbildung den Stempel eines Kunstwerkes von selbständigem Werth nicht aufdrücken. Die Ar¬ beit desjenigen, welcher einen nach dem Originalgemälde gefertigten Kupferstich u. s. w. reproduzirt, bleibt, auch wenn dabei einige Abänderungen vorgenommen werden, immerhin gegenüber der Thä¬ tigkeit des Künstlers, welcher nach dem Originalgemälde gearbeitet hat, eine untergeordnete, mehr mechanische oder Handwerksarbeit.

6. Wenn endlich die Rekurrenten noch behaupten, es liege in der Annahme, es falle ihnen dolus oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, eine Gesetzes= oder Verfassungsverletzung, so ist auch dies durchaus unbegründet. Es dürfte vielmehr klar sein, daß für die Rekurrenten der Zweifel nahe liegen mußte, ob es erlaubt sei, das Eglinsche Werk, so wie sie es festgestelltermaßen gethan haben, für sich auszubeuten und daß sie daher die dringendste Veranlassung hatten, sich danach näher zu erkundigen. Sie haben dies nicht gethan, sondern unbekümmert darum, ob ihrem Ver¬ halten, nicht das Urheberrecht der Gebrüder Eglin entgegenstehe, das von letztern herausgegebene Werk nachgebildet. Es ist daher nicht rechtsirrthümlich, wenn die kantonalen Gerichte angenommen haben, es treffe die Rekurrenten zum Mindesten der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.