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15. Urtheil vom 14. Februar 1891 in Sachen Emerlat. A. Eduard Emerlat (alias Eduard Bermard ec.), angeblich aus New=Orleans, wurde beschuldigt, am 15. März 1878 bei dem Geldwechsler W. Kiefer in Basel auf einen an die Ordre E. May lautenden Kreditbrief eines nicht existirenden Bankhauses *) Diese Entscheidung wird, weil nur theilweise von allgemeiner Be¬ deutung, blos auszugsweise mitgetheilt.
(Exchange Banking Company in Liverpool) die Summe von 500 Fr. erhoben zu haben; er wurde deßhalb wegen Urkunden¬ fälschung im Kanton Baselstadt strafrechtlich verfolgt. Da er im Großherzogthum Baden wegen anderer Verbrechen zur Haft ge¬ bracht worden war, so wurde vom Bundesrathe dort seine Aus¬ lieferung wegen Urkundenfälschung verlangt. Dieselbe wurde auch vom großherzoglichen badischen Staatsministerium für die Zeit nach Erstehung der vom Requirirten im deutschen Reiche zu ver¬ büßenden Strafen bewilligt und hernach, am 18. September 1890, vollzogen. Durch Urtheil des Strafgerichtes des Kantons Basel¬ stadt vom 28. Oktober 1890 wurde hierauf der angebliche Eouart Emerlat alias Eduard Bernard des Gebrauchs einer falschen Urkunde schuldig erklärt und nach § 72 des Strafgesetzes zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr, zur Einstellung im Aktiv¬ bürgerrecht für die Dauer von 10 Jahren, zu den Kosten des Verfahrens mit Einschluß einer Urtheilsgebühr von 20 Fr. sowie zu einer Entschädigung von 500 Fr. an W. Kiefer verurtheilt. Das Gericht ging davon aus, daß die Identität des angeblichen Emerlat alias Bernard mit derjenigen Persönlichkeit, welche am
15. März 1878 unter dem Namen May den gefälschten Kredit¬ brief bei Geldwechsler Kiefer verwerthet habe, nachgewiesen und somit festgestellt sei, daß derselbe wissentlich von einer falschen Urkunde zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht habe, wo¬ gegen angesichts des hartnäckigen Leugnens des Angeklagten dahinge¬ stellt bleiben müsse, werder Fälscher des Kreditbriefes gewesen sei. B. Mit Eingabe vom 27. November 1890 wandte sich hierauf E. Emerlat an das Bundesgericht mit dem Begehren, dasselbe möchte seine Verurtheilung für ein anderes Delikt, als dasjenige, ür welches die Auslieferung beantragt und zugesagt worden sei, für unzuläßig erklären. Seine Auslieferung sei wegen Urkunden¬ fälschung verlangt und bewilligt worden, wogegen seine Verur¬ theilung wegen des ganz andern Delikts, des Gebrauches einer gefälschten Urkunde, erfolgt sei. Nach den bestehenden Ausliefe¬ rungsverträgen sei es aber unstatthaft, einen Ausgelieferten ohne Bewilligung der ausliefernden Regierung wegen eines andern Delikts, als desjenigen, für welches die Auslieferung gewährt wurde, zu verfolgen. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde als unbegründet ab¬ gewiesen, indem es ausführte: Der schweizerisch=deutsche Auslieferungsvertrag beschränkt die Gerichtsgewalt des requirirenden Staates über den Ausgelieferten nicht auf diejenige That, wegen welcher die Auslieferung nach¬ gesucht und bewilligt wurde, sondern er schließt (in Art. 4 Abs. 3) nur aus, daß der Ausgelieferte wegen eines Verbrechens oder Vergehens, welches im Vertrage nicht vorgesehen ist, in Unter¬ suchung gezogen oder bestraft werde. Danach kann denn hier, da sowohl die Urkundenfälschung als der wissentliche Gebrauch ge¬ fälschter Urkunden zum Zwecke der Täuschung gemäß Art. 1 Ziffer 17 des Auslieferungsvertrages Auslieferungsdelikte sind, von einer Verletzung des Staatsvertrages von vornherein keine Rede sein. Läge übrigens dem schweizerisch=deutschen Auslieferungs¬ vertrage auch wirklich der Grundsatz der Spezialität der Aus¬ lieferung zu Grunde, so wäre derselbe in casu doch nicht verletzt. Denn der Rekurrent ist in Basel nicht wegen einer andern, son¬ dern wegen der gleichen That verurtheilt worden, wegen welcher die Auslieferung bewilligt worden war, nur die juristische Quali¬ fikation, welche das Strafurtheil der That gibt, ist eine andere als diejenige, welche im Auslieferungsbegehren geltend gemacht war, wobei aber immerhin auch das Strafurtheil ein Ausliefe¬ rungsverbrechen feststellt. Dadurch aber wird, sofern nicht etwa in den maßgebenden Verträgen etwas anderes vereinbart ist, der Grundsatz der Spezialität der Auslieferung nicht verletzt.