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17_I_72

BGE 17 I 72

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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13. Urtheil vom 17. Januar 1891 in Sachen Ressia. A. Die königlich italienische Gesandtschaft in Bern verlangt durch Noten vom 21. November und 22. Dezember 1890 beim schweizerischen Bundesrathe die Auslieferung des in Locarno pro¬ visorisch verhafteten Emilio Ressia, Schuhmachers, Sohnes des Giovanni Battista von Mongrando wegen fortgesetzten Betruges. zwei Haftbefehle des Unter¬ Dieses Begehren stützt sich auf suchungsrichters von Biella vom 4. November und 22. Dezember 1890, wodurch Ressia beschuldigt wird, er habe am 26. und

27. Oktober 1890 in Biella durch die betrügerische, falsche Vor¬ piegelung, er wolle einen Gasthof eröffnen und zu diesem Zwecke ein Piano miethen, die Handelsleute Magliola Vittorio, Maffio¬ lini Ignazio und Zellweger Luigi bewogen, ihm je ein Klavier (geschätzt zu 480 L., 560 L. und 500 L.) zu überlassen und sich dadurch einen Vortheil zum Schaden anderer zugeeignet, worin ein dreifacher Betrug im Sinne der Art. 79 und 413 des italie¬ nischen Strafgesetzes liege. Die kgl. italienische Gesandtschaft weist darauf hin, daß alle drei Vergehen als zusammenhängende Hand¬ lungen zu betrachten seien, so daß der Gesammtwerth der ent¬ zogenen Vermögensstücke den Betrag von 1000 Fr. übersteige. B. Ressia protestiri gegen die Auslieferung; er behauptet, er habe einen Betrug überhaupt nicht begangen, sondern die frag¬ lichen Klaviere wirklich gemiethet und dafür den Miethzins zum Voraus bezahlt. C. Mit Zuschrift vom 7. Januar 1891 übermittelt der Bundesrath dem Bundesgerichte die Akten zur Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Auslieferungsbegehren ist in gehöriger Form gestellt und bezieht sich auf das in Art. 2, Ziffer 12 des schweizerisch¬ italienischen Auslieferungsvertrages als Auslieferungsdelikt aufge¬ zählte Verbrechen des Betruges. Ob der Requirirte sich der ihm zur Last gelegten Handlungen wirklich schuldig gemacht habe, ist nicht vom Bundesgerichte anläßlich der Entscheidung über die Auslieferung, sondern vom erkennenden Strafgerichte zu beur¬ theilen. Das Bundesgericht hat nur zu prüfen, ob in den dem Rekurrenten durch die Haftbefehle zur Last gelegten Handlungen, fofern dieselben erwiesen werden, die gesetzlichen Thatbestandsmerk¬ male des Betruges gefunden werden können. Dies ist ohne anders zu bejahen. Der Requirirte wird beschuldigt, in drei verschiedenen Fällen durch falsche Vorgaben Kaufleute bewogen zu haben, ihm Klaviere miethweise zu überlassen, in der Absicht, diese Klaviere in eigenem Nutzen zu veräußern. Daß hierin der Thatbestand des Betruges liegt, ist klar; ob der Requirirte jeweilen einen monatlichen Miethzins für die Klaviere vorausbezahlt hat, wie r behauptet und wie richtig zu sein scheint, ist gleichgültig. Denn dieser Umstand schließt das Vorhandensein der gesetzlichen Thatbestandsmerkmale des Betruges nicht aus, sofern nur eben der Requirirte die Aushändigung der Klaviere durch falsche Vor¬ spiegelungen und in betrügerischer Absicht erlangte. Ob dies der Fall sei, ist, wie bemerkt, vom erkennenden Strafrichter zu beur¬ theilen.

2. Die einzige vom Requirirten gegen seine Auslieferung er¬ hobene Einwendung ist also unbegründet. Dagegen könnte allerdings fragen, ob hier die Auslieferung nicht deßhalb zu ver¬ weigern sei, weil nach Art. 2, Ziffer 12 des Auslieferungsver¬ trages die Auslieferung wegen Betruges nur dann zu bewilligen ist, „wenn der Betrag der extorquirten Gegenstände 1000 Fr.

übersteigt“ und weil nun keine der eingeklagten Betrugshand¬ lungen für sich allein diesen Schadensbetrag erreiche, eine Zusam¬ menrechnung der Schadensbeträge der verschiedenen Delikte aber unzuläßig sei (s. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen d’Ayala, XV, S. 747). Dies ist indeß doch richtiger zu ver¬ neinen. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Auslie¬ ferungsbegehren durch die Bezugnahme auf Art. 79 des italie¬ nischen Strafgesetzbuches scheint behaupten zu wollen, die drei Betrugshandlungen rechtlich als einheitliches fortgesetztes Delikt zu betrachten seien. Denn auch wenn nicht ein fortgesetztes Ver¬ brechen sondern Zusammentreffen (reale Konkurrenz) mehrerer gleichartiger Verbrechen vorliegt, so steht doch die angeführte Vorschrift des Art. 2, Ziffer 12 des Auslieferungsvertrages der Bewilligung der Auslieferung nicht entgegen. Freilich ist nach derselben für das Verbrechen des Betruges die Auslieferung nur dann zu gewähren, wenn der eingetretene oder beabsichtigte Schaden den Betrag von 1000 Fr. übersteigt. Allein damit ist nicht gefordert, daß dieser Schadensbetrag durch ein einzelnes Betrugsdelikt erreicht sein müsse, sondern es genügt, wenn über¬ haupt durch Betrug, gleichviel ob durch ein einziges Delikt oder durch mehrere zusammentreffende Verbrechen, ein Schaden von über 1000 Fr. gestiftet ist, d. h. der Requirirte für ein oder mehrere Betrugsdelikte mit einem Gesammtschaden von über 1000 Fr. verfolgt wird. Der Vertrag bestimmt wohl, daß für die in Ziffer 12 cit. genannten Deliktsarten die Auslieferung nur bei einem Schaden von über 1000 Fr. erfolge, nicht aber, daß innerhalb der betreffenden Deliktsarten dieser Schaden durch ein einziges Delikt verursacht sein müsse und daher die Auslie¬ ferung dann zu verweigern sei, wenn ein durch Betrug u. s. w. verursachter Schaden von über 1000 Fr. zwar vorliegt, aber nicht durch Ein Delikt für sich allein, sondern durch mehrere zu¬ sammentreffende Delikte der gleichen Art verursacht ist; vielmehr trifft auch im letztern Falle der Wortlaut des Vertrages zu. Diese Auslegung entspricht denn auch offenbar dem Sinn und Geist des Vertrages. Durch die Beschränkung der Auslieferungs¬ pflicht auf die Fälle, wo „der Betrag der extorquirten Gegen¬ stände 1000 Fr. übersteigt“, wollten die Kontrahenten Sachen untergeordneten Belangs, in welchen eine erhebliche Strafe nicht in Frage steht, ausschließen. Hiezu gehören aber solche Fälle nicht, wo zwar nicht durch Ein Delikt, wohl aber durch Wieder¬ holung gleichartiger Delikie ein großer, die Summe von 1000 Fr. vielleicht um das vielfache übersteigender Schaden gestiftet worden ist. Es wäre auch gewiß ein innerer Widerspruch, bei den De¬ likten des Art. 2, Ziffer 12 die Auslieferung dann zu gestatten, wenn ein fortgesetztes Verbrechen mit einem Schaden von über 1000 Fr. vorliegt, sie dagegen in dem Falle zu verweigern, wo es sich nicht um Ein, sondern um mehrere gleichartige Delikte mit dem nämlichen oder einem höhern Gesammtschaden handelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Emilio Ressia wegen Betruges wird bewilligt.