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102. Urtheil vom 10. Oktober 1891 in Sachen Conti gegen von Gonzenbach. A. Durch Urtheil vom 22. Juni 1891 hat das Obergericht des Kantons Zug erkannt Es sei unter Abweisung der Appellationsbeschwerden das kan¬ tonsgerichtliche Urtheil vom 21. Februar 1891 bestätigt. Das erstinstanzliche Urtheil des Kantonsgerichtes Zug ging da¬ hin: 1. Der Beklagte sei pflichtig, an den Kläger wegen Bruches des zwischen den Parteien den 7. Juni 1883 abgeschlossenen Ver¬ trages 15,000 Fr. als Schadenersatz zu bezahlen, mit der Mehr¬ forderung sei Kläger abgewiesen. 2. Die Widerklage sei abge¬ wiesen. B. Gegen das obergerichtliche Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver¬ handlung beantragt der Anwalt des Klägers, es sei, in Abände¬ rung des vorinstanzlichen Urtheils der Beklagte zu verurtheilen, dem Kläger wegen Bruches des zwischen den Parteien am 7. Juni 1883 abgeschlossenen Vertrages eine Entschädigung von 250,000 Fr. eventuell eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Summe zu bezahlen, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Der Anwalt des Beklagten trägt auf Abweisung der Klage an und beantragt widerklagsweise, es sei der Kläger zu einer Ent¬ schädigung von 60,000 Fr. an den Beklagten zu verurtheilen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Karl von Gonzenbach=Escher (wohnhaft in Buonas, Kan¬ tons Zug) war Kommanditär der Firma Escher=Wyß & Cie. in Zürich und gleichzeitig alleiniger Inhaber eines Geschäftes (einer mechanischen Werkstätte) in Ravensburg (Würtemberg), für wel¬ ches er die Firma „Filialwerkstätte von Escher Wyß & Eie. zu Ravensburg“ führte. Als Inhaber letztern Geschäfts, unter der rma „Filialwerkstätte von Escher=Wyß & Cie. zu Ravensburg“ schloß er am 7. Juni 1883 in Zürich mit dem in Paris wohn¬ haften Napoleon Conti einen Vertrag ab, wonach dem Conti für den Verkauf gewisser Fabrikate, die Vertretung des Geschäftes in
Frankreich übertragen wurde. In dem Vertrage war unter anderm bestimmt, daß die Fialialwerkstätte dem Conti einen Waarenstock im Werthe von ungefähr 20,000 Fr. « en gare Ravensbourg »zu liefern habe. Ueber die Vollziehung dieses Vertrages entstanden zwischen den Parteien sehr bald Differenzen, welche dazu führten, daß Conti beim Handelsgerichte des Seinedepartementes in Paris Klage gegen Gonzenbach=Escher auf Erfüllung des Vertrages und Scha¬ denersatz wegen Nichterfüllung erhob. Am 19. November 1884 erkannte dieses Gericht: 1. Innert einem Monate von der Mit¬ theilung dieses Urtheils an gerechnet, hat Gonzenbach dem Conti den fraglichen Waarenstock zu liefern und zwar unter Verfällung in eine Entschädigung von 500 Fr. für jeden Tag der Verzöge¬ rung während dieser Frist von einem Monat, nach deren Ablauf zu Recht geschritten würde. 2. Ueberdieß hat Gonzenbach dem Conti die Summe von 10,000 Fr. als Schadenersatz zu bezahlen. Gonzenbach wird durch alle Rechtsmittel angehalten werden, obi¬ gem Richterspruch nachzukommen. 3. Mit seinen Mehrforderungen ist Conti abgewiesen. 4. Gonzenbach ist zur Bezahlung der Kosten verfällt. Gonzenbach=Escher versäumte die Appella¬ tionsfrist gegen dieses Urtheil und es wurde dasselbe, soweit es die gesprochene Entschädigung und Kosten anbelangt (gemäß den Entscheidungen des Bundesgerichtes vom 25. Februar 1887 und
30. September 1887, Amtliche Sammlung XIII, S. 22 ff. und 290 ff.) gegen Gonzenbach=Escher an seinem Wohnorte im Kanton Zug vollstreckt. Dagegen hat von Gonzenbach=Escher dem Conti den Waarenstock nicht geliefert, weder binnen der in Dis¬ positiv 1 des Urtheils vorgesehenen Monatsfrist, noch später. Conti belangte daher den von Gonzenbach=Escher vor den zuge¬ rischen Gerichten auf eine Entschädigung von 250,000 Fr. wegen Bruches des Vertrages vom 7. Juni 1883. Der Beklagte bestritt die Forderung und machte seinerseits widerklagsweise eine Forde¬ rung von 60,000 Fr. geltend mit der Behauptung, Conti trage selbst die Schuld daran, daß der Vertrag nicht zur Ausführung gekommen sei.
2. In erster Linie muß geprüft werden, ob das Bundesgericht in der Sache kompetent ist. Dies hängt, da die übrigen Voraus¬ setzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz zweifellos zutreffen, davon ab, ob schweizerisches oder aber ausländisches Recht an¬ wendbar ist. Die Parteien gehen hierüber nicht einig. Der Kläger hat vor den kantonalen Instanzen und heute behauptet, das Rechts¬ verhältniß werde durch das französische Recht beherrscht, wo¬ gegen denn auch der Beklagte im frühern Prozesse vor dem Han¬ delsgericht der Seine eine Einwendung gar nicht erhoben habe. Der Beklagte dagegen hat ausgeführt, es sei, da der Vertrag in Zürich abgeschlossen wurde und der Beklagte, um dessen Verpflich¬ tung es sich handle, in der Schweiz domizilirt sei, schweizerisches Recht als Recht des Orts des Vertragsabschlusses und als Wohn¬ ortsrecht des Schuldners anwendbar; der Kläger habe übrigens Schadenersatz auch wegen tort moral verlangt. In dieser Rich¬ tung sei jedenfalls nach allgemein anerkannten Grundsätzen des internationalen Privatrechts, schweizerisches Recht anwendbar.
3. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, (siehe z. B. Entscheidungen, Amtliche Sammlung XVI, S. 795, Erw. 2) ist rücksichtlich der örtlichen Rechtsanwendung grundsätz¬ lich festzuhalten, daß die der Parteiwillkür anheimgegebenen Wir¬ kungen eines obligatorischen Rechtsgeschäftes nach demjenigen örtlichen Rechte zu beurtheilen sind, welches die Parteien beim Geschäftsabschlusse als hiefür maßgebend entweder wirklich betrach¬ ten oder dessen Anwendung sie doch vernünftiger und billigerweise erwarten konnten und mußten. Hienach erscheint in casu die An¬ wendung des schweizerischen Rechts als ausgeschlossen. Allerdings ist der Vertrag wegen dessen Nichterfüllung geklagt wird in der Schweiz abgeschlossen worden und hat der Beklagte sein persön¬ liches Domizil in der Schweiz. Allein nichtsdestoweniger erscheint es völlig ausgeschlossen, daß die Parteten für die Wirkungen des Vertrages schweizerisches Recht als maßgebend betrachtet haben oder vernünftiger und billigerweise haben betrachten können und müssen. Denn der Vertrag bezieht sich auf die Vertretung des deutschen Handelsetablissements des Beklagten in Frankreich. Er ist vom Beklagten nicht als in der Schweiz domizilirter Privat¬ mann sondern als Inhaber einer deutschen Handlungsfirma ab¬ geschlossen worden und war von ihm nicht von seinem person¬ lichen Domizile in der Schweiz sondern von seiner deutschen Han¬ delsniederlassung in Ravensburg aus zu erfüllen. Die stipulirte
Thätigkeit des Klägers, als Vertreter des beklagtischen Hauses sodann sollte ihren Sitz ebenfalls nicht in der Schweiz sondern im Wohnortsstaate des Klägers, in Frankreich, haben. Das Ge¬ schäft war also normalerweise, nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien, durchaus außerhalb des schweizerischen Gebietes ab¬ zuwickeln. Der Vertrag ist überhaupt nicht zwischen einem schwei¬ zerischen Handlungshause und einem auswärtigen Geschäftsfreunde sondern zwischen einer deutschen Firma und ihrem französischen Vertreter abgeschlossen. Seine Wirkungen entziehen sich daher, trotz des zufälligen Umstandes, daß der Vertragsabschluß in der Schweiz stattfand, gemäß dem präsumtiven, vernünftigen Partei¬ willen, der Herrschaft des schweizerischen Rechts. Es mag zweifel¬ haft sein, inwiefern in der Sache französisches Recht anwendbar sei (wovon übrigens in dem frühern Prozesse vor dem Handels¬ gerichte des Seinebezirks beide Parteien stillschweigend aus¬ gingen) oder aber die deutsche Gesetzgebung zur Anwendung komme; die Anwendung schweizerischen Rechts ist unter allen Umständen ausgeschlossen. Wenn der Beklagte behauptet hat, schweizerisches Recht sei jedenfalls insoweit maßgebend als der Kläger Entschädi¬ gung für ein tort moral beanspruche, so ist auch dies nicht rich¬ tig. Denn dieser Anspruch des Klägers ist nicht als ein selbst¬ ständiger Deliksanspruch begründet worden, sondern wird lediglich als ein Bestandtheil der kontraktlichen Schadenersatzforderung gel¬ tend gemacht; er ist also nach dem Rechte zu beurtheilen, welchem diese untersteht. Ist schweizerisches Recht nicht anwendbar, so ist das Bun¬ desgericht gemäß Art. 29 O.=G. nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung beider Parteien wird wegen Inkompe¬ tenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Zug vom 22. Juni 1891 sein Bewenden.