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17_I_60

BGE 17 I 60

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11. Urtheil vom 14. Februar 1891 in Sachen Kohler. A. Die Tochter des Rekurrenten, Rosina Kohler in Roggwyl, Kantons Bern, hatte im Jahre 1890 als burgerliche Nutzung aus dem, auf aargauischem Territorium gelegenen Walde der bernischen Burgergemeinde Roggwyl gemeinsam mit einem I. Schneider ein doppeltes Holzloos zugewiesen erhalten; sie ver¬ kaufte ihren Antheil, vorbehältlich des Abholzes und unter der Be¬ redung, daß das Holz vom Verkäufer gehörig zu fällen sei, an Ferdinand Glur, welcher denselben in gleicher Weise weiter an den Rekursbeklagten A. Künzli=Jakob, Fabrikanten, in Murgenthal verkaufte. Dieser erwarb auch den Antheil des I. Schneider, welcher denselben, ebenfalls unter dem Vorbehalte des Abholzes, zunächst an den Zimmermeister Wanner abgetreten hatte. Im April 1890 fällte der Rekurrent, im Auftrage seiner Tochter, die beiden Tannen; dabei nahm er als „Abholz“ in Besitz: den Gipfel, den Wurzelstock, den sog. Sohn (verkrüppelten Zwillings¬ bruder der Tanne) und die Rinde. Die Leute des Rekursbe¬ klagten wollten ihn davon abhalten, den sog. Sohn und die Rinde in Besitz zu nehmen, da diese Theile nicht zum Abholz ge¬ hören; der Rekurrent beharrte indeß darauf, dieselben gehören zum Abholz. Hierauf reichte der Rekursbeklagte gegen den Rekur¬ renten beim Bezirksamte Zofingen eine Strafanzeige wegen Dieb¬ stahls ein. Das Bezirksgericht Zofingen erkannte auch wirklich am 18. Juni 1890: 1. Jakob Kohler werde für den begangenen Diebstahl zu einer Gefangenschaft von drei Tagen verurtheilt.

2. Derselbe habe an den Anzeiger 6 Fr. Ersatz zu leisten und die diesfalls entstandenen Gerichts= und Gefangenschaftskosten, worunter eine Spruchgebühr von 12 Fr., mit 25 Fr. 10 Cts. an die dasige Gerichtskasse zu bezahlen. — Durch Entscheidung vom 20. September 1890 erkannte das Obergericht des Kantons Aargau, die in Dispositiv 1 des untergerichtlichen Urtheils dem Jakob Kohler auferlegte „Gefängnißstrafe werde gestrichen und Kohler für sein Vergehen mit einer Geldbuße von 20 Fr., im Falle der Uneinbringlichkeit mit fünf Tagen Gefängniß belegt im Uebrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urtheil, indem es den Rekurrenten überdem verurtheilte, dem Anzeiger die Kosten seiner Rekurseinrede mit 47 Fr. 60 Cts. zu ersetzen. In der Begründung des obergerichtlichen Urtheils wird wesentlich ausge¬ führt: Als „Abholz“ gelten nach forstwirthschaftlichen Begriffen und übungsgemäß nur der Wurzelstock, der Gipfel und die Aeste einer Tanne, nicht dagegen ein sog. Sohn oder die Rinde. Da etwas gegentheiliges nicht vereinbart worden sei, so müsse dies auch im vorliegenden Falle gelten. Der sog. Sohn sei ein be¬ sonderes, wenn auch nicht selbständiges, weil mit der Tanne organisch verbundenes Pflanzenindividuum von beträchlicher Größe, er habe einen Ster Spältenholz ergeben — gewesen; schon

dies habe dem Rekurrenten die Ueberzeugung verschaffen müssen, daß der Sohn nicht zum Abholz gehöre und die Behändigung desselben widerrechtlich sei. Ebenso sei, wie das Gutachten des einvernommenen Sachverständigen ergebe, die Rinde, wenn Tanne vor der Entrindung verkauft werde Bestandtheil der Tanne und daher nicht Abholz. „Sohn“ und Rinde seien also ipso jure mit der Tanne an den Käufer veräußert worden und in das Eigenthum desselben übergegangen. Nach dem durch Rekurrenten besorgten Fällen der Tanne sei für dieselbe Qualifikation des § 123 des Forstgesetzes eingetreten. Da dem Rekurrenten bei Behändigung des „Sohnes“ und der Rinde ent¬ schieden das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit sich habe aufdrängen müssen und zwar um so mehr, als er noch gewarnt worden sei, da auch eine spätere Reklamation bei ihm kein Gehör gefunden habe, so habe er einen Forstdiebstahl im Sinne des citirten Gesetzes begangen. Innehabung der entwendeten Forstprodukte durch den Käufer sei bei diesem Delikte nicht erforderlich, wie beim krimi¬ nellen und korrektionellen Diebstahl; dasselbe sei gleichsam ein delictum sui generis. Mit dieser Betrachtung sei die Annahme, es liege ein blos civilrechtlicher Anspruch vor, ausgeschlossen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff I. Kohler den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Von einem Dieb¬ stahl könne in casu absolut nicht die Rede sein, weil die ver¬ kauften Tannen sich noch gar nicht im Eigenthum und in der Innehabung des Käufers befunden haben, dieser vielmehr Eigen¬ thum nur durch Tradition habe erwerben können. Es könne sich also nur darum handeln, ob der Kaufvertrag gehörig erfüllt worden sei. Das gargauische Recht enthalte nun keine Norm, welche die nicht gehörige Erfüllung eines Kaufvertrages um eine Tanne respektive das Zurückbehalten der Rinde von Seite des Verkäufers mit Strafe bedrohe. Das vom Obergericht konstruirte delictum sui generis sei in That und Wahrheit dem aargaui¬ schen Rechte fremd. § 123 des Forstgesetzes statuire keinen vom gewöhnlichen Diebstahlsbegriffe verschiedenen, vom Begriffe des Besitzes gänzlich losgelösten, Thatbestand des Forstdiebstahls, wie das Obergericht dies annehme. Das angefochtene Urtheil stelle deßhalb dem § 19 K.=V. zuwider einen gesetzlich nicht mit Strafe bedrohten Fall wegen vermeintlicher Analogie des Thatbe¬ standes mit dem Forstdiebstahl des § 123 unter Strafe. Ferner involvire das von den aargauischen Gerichten beobachtete Verfahren eine Rechtsverweigerung, weil die Gerichte vom Rekursbeklagten produzirte schriftliche Privatzeugnisse zu dessen Gunsten berück¬ sichtigt, dagegen solche, welche der Rekurrent eingelegt habe, ohne weiters als unrichtig bezeichnet und die Unterzeichner nicht, wie dies hätte geschehen sollen, als Zeugen gerichtlich einvernommen haben, obschon deren Aussagen z. B. darüber, ob nach Rogg¬ wyler Gewohnheit die Rinde zum Abholz gehöre u. s. w., erheb¬ lich gewesen wären. Endlich liege auch eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 B.=V. vor. Es habe sich um eine rein civilrechtliche Frage, um die Erfüllung eines Kaufvertrages gehandelt, auf welche der Rekurrent vor seinem natürlichen Richter im Kanton Bern habe belangt werden müssen. Demnach werde beantragt: Das Urtheil des aargauischen Obergerichtes vom 20. September 1890 sei aufzuheben und der vorliegende Rekurs begründet zu erklären, unter solidarischer Auferlegung der Kosten an die Re¬ kursiten. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der Rekursbeklagte A. Künzli=Jakob auf Abweisung derselben unter Kostenfolge an, wesentlich bemerkend: Die Behauptung des Re¬ kurrenten, das angefochtene Urtheil verletze den in § 19 K.=V. niedergelegten Grundsatz nulla pœna sine lege, entbehre jeder Be¬ gründung. Der Rekurrent werde auf Grund eines noch in Kraft bestehenden Gesetzes, des § 123 des aargauischen Forstgesetzes, also einer geltenden lex bestraft. Ob dieses Gesetz vom kantonalen Richter richtig sei angewendet worden, entziehe sich der Nach¬ prüfung des Bundesgerichtes. Uebrigens sei dies, wie des nähern ausgeführt wird, zu bejahen. Der Rekurrent habe sich in der That im Walde lagerndes Holz, das ihm nicht gehört habe, widerrechtlich angeeignet. Ebenso unbegründet sei der Vorwurf, daß das Gericht das gesetzliche Verfahren nicht beobachtet habe. Im Strafprozesse gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Wenn der Richter von der Wahrheit einer Thatsache überzeugt sei, so brauche er darüber keine Zeugen mehr einzuvernehmen. Die Beschwerde sei eine muthwillige.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Insoweit der Rekurs eine Verletzung des Art. 59, Abs. 1 =V. behauptet, ist derselbe unbegründet, da nach konstanter bundesrechtlicher Praxis Art. 59, Abs. 1 cit. nicht ausschließt, daß Civilansprüche aus einer strafbaren Handlung im Adhä¬ sionsverfahren am forum delicti commissi gegen den Thäter geltend gemacht werden. Ebenso ist die Beschwerde, daß durch Beschränkung des Entlastungsbeweises eine Rechtsverweigerung sei begangen worden, wohl nicht begründet.

2. Dagegen fällt in Betracht: Die angefochtene Entscheidung des aargauischen Obergerichtes erkennt selbst an, daß der Thatbe¬ stand eines Diebstahls im Sinne des allgemeinen Strafrechtes hier nicht gegeben sei; es liegt dies denn auch auf der Hand, da ja der Rekurrent nicht eine fremde bewegliche, in der Inne¬ habung eines Andern befindliche Sache sich angeeignet, sondern vielmehr einfach die in seiner Innehabung befindlichen Holztheile dem Käufer nicht abgeliefert, sondern zurückbehalten hat. Dagegen stellt das obergerichtliche Urtheil darauf ab, § 123 des aargaui¬ schen Forstgesetzes statuire ein besonderes, in seinen Thatbestands¬ merkmalen vom Diebstahle im Sinne des allgemeinen Strafrechts verschiedenes Delikt des „Forstdiebstahls“, dessen Thatbestand hier zutreffe. Hiedurch wird dem Gesetze eine Bedeutung und Trag¬ weite beigelegt, welche es offenbar nicht hat und nicht haben kann. § 123 cit. bestimmt die Entwendung von gefälltem oder aufgearbeitetem Holz werde als Diebstahl bestraft. Die Bedeutung dieser Gesetzesbestimmung springt sofort auf's unzweideutigste in die Augen, wenn man sie in ihrem Zusammenhange betrachtet; ste schließt sich an diejenigen Bestimmungen an, welche die Forst¬ frevel, die „Entwendungs= oder Beschädigungsfrevel“ an stehendem Holze und sonstigen Forstprodukten betreffen. Während diese Frevel, auch insoweit bei ihnen die allgemeinen Begriffsmerkmale des Diebstahls an sich zutreffen würden, nicht als Diebstahl, sondern bei weitem milder, als besonderes Delikt (gewissermaßen als bloßer Verstoß gegen die Bestimmungen über die gemeine Nutzung des Waldes) bestraft werden, soll dies für Entwendungen

d. h. eben Diebstähle an gefälltem und aufgearbeitetem Holz nicht gelten, sondern sollen diese nach den Regeln des Diebstahls be¬ straft werden. Davon daß § 123 einen besondern Begriff des Forstdiebstahls statuire, unter welchen auch Thatbestände der vor¬ liegenden Art fielen, kann gar keine Rede sein. Bei Zugrunde¬ legung der Auffassung des obergerichtlichen Urtheils gelangt man denn auch in That und Wahrheit dazu, die bloße (böswillige Nichterfüllung einer Vertragspflicht, sofern diese auf Lieferung von Holz geht, als Diebstahl zu behandeln und zu bestrafen. Dies ist aber doch sprachlich und sachlich offenbar vollständig un¬ möglich. Durch das angefochtene Urtheil wird demnach der Kreis des strafbaren Unrechts in einer dem klaren Willen des Gesetzes widersprechenden Weise erweitert, es wird in Folge willkürlicher, weder im Wortlaute noch im Zusammenhange des Gesetzes be¬ gründeter Annahmen diesem ein Sinn beigelegt, der ihm voll¬ ständig fremd ist. Hierin aber ist eine Verletzung der in § 19 K.=V. ausgesprochenen Gewährleistung nulla poena sine lege zu erblicken. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird für begründet erklärt und es wird mithin das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. September 1890 aufgehoben.