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87. Urtheil vom 24. Oktober 1891 in Sachen Baumann & Cie. A. Die Kollektivgesellschaft Baumann & Cie. in Luzern, welche aus C. Baumann und X. Hofer besteht, besitzt in Dagmersellen, wo sie eine Reisschälerei betreibt, Grundeigenthum. Sie wurde ür dasselbe vom Gemeinderathe Dagmersellen im Jahre 1890 mit einer Kirchensteuer von 73 Fr. 52 Cts. belegt. Hiegegen re¬ kurrirte sie unter Berufung auf Art. 49 Abs. 6 B.=V. an den Regierungsrath des Kantons Luzern, indem sie anbrachte: Die Theilhaber der Firma wohnen nicht in Dagmersellen und besuchen dort die Kirche nicht. Eine Handelsfirma als solche habe keine Religion; der Associé Baumann bezahle in Luzern die reformirte XVII — 1891
Kirchensteuer und sei seit 40 Jahren nie mehr katholisch gewesen. Der Regierungsrath des Kantons Luzern wies die Beschwerde durch Entscheidung vom 7. August 1891 ab mit der Begründung: Es könne als erwiesen gelten, daß der eine Theilhaber der Firma Baumann & Cie., nämlich C. Baumann in Luzern, nicht An¬ gehöriger der katholischen Kirche sei und daß daher seine per¬ sönliche Besteuerung zum Zwecke dieser Religionsgenossenschaft dem Art. 49 Abs. 6 B.=V. widersprechen würde. Allein vorlie¬ gend handle es sich nicht um die Besteuerung des C. Baumann sondern um die Besteuerung der Firma Baumann & Cie. Diese letztere sei von den einzelnen Firmatheilhabern verschieden und es könne bei ihr von keiner Konfessionsangehörigkeit die Rede sein. Nach wiederholten bundesgerichtlichen Entscheidungen sei die Auf¬ erlegung von Kultussteuern an blos ideelle Rechtssubjekte, welche weder Glauben noch Gewissen besitzen können, keine Verletzung der Gewissensfreiheit; um letztere könne es sich nur bei physischen Personen handeln. Die Beschwerde könne sich daher auf Art. 49 Abs. 6 B.=V. nicht berufen. Ebensowenig sei sie nach dem kanto¬ nalen Steuerrechte begründet. B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich die Firma Bau¬ mann & Cie. im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bun¬ desgerichte, indem sie ausführt, dieselbe verletze den Art. 49 Abs. 6 B.=V. Ob jemand sein Geschäft allein oder mit einem Associé betreibe, könne doch für sein Recht, Schutz der Gewissens¬ freiheit zu verlangen, keinen Unterschied machen. Art. 49 Abs. B.=V. könne nur durch eine „gewaltsame Rechtsverdrehung“ im Sinne des luzernischen Regierungsrathes ausgelegt werden u. s. w. C. Der Regierungsrath des Kantons Luzern erklärte, als ihm die Beschwerde zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, dieselbe sei in einem Tone verfaßt, der den Regierungsrath veranlasse, sie unbeantwortet wieder zurückzusenden. Er lehne es grundsätzlich ab, auf beleidigende Eingaben einzutreten und halte sich zu der An¬ nahme berechtigt, das Bundesgericht werde das Nämliche thun. Er stelle alles weitere dem Bundesgerichte anheim. D. Auf Anfrage des Instruktionsrichters erklärte C. Bau¬ mann, daß sein Associé X. Hofer der katholischen Kirchgemeinde Luzern angehöre. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht hat schon wiederholt ausgesprochen, daß ristische Personen, welche als blos ideale Rechtssubjekte weder Glauben noch Gewissen haben, auf Art. 49 Abs. 6 B.=V. nicht berufen können, da diese Verfassungsbestimmung lediglich als ein Folgesatz aus dem Prinzipe der Glaubens= und Gewissens¬ freiheit erscheine; es hat danach erklärt, daß z. B. Aktiengesell¬ schaften, Allmendkorporationen, Gemeinden, sich der Heranziehung ihres Vermögens zu Kultussteuern nicht unter Berufung auf Art. 49 Abs. 6 cit. widersetzen können (vergl. Entscheidungen IV S. 533 u. ff., 538 u. ff.; IX, S. 413 u. ff.). Allein dies kann nicht auch auf die Besteuerung von Kollektivgesellschaften erstreckt werden. Allerdings ist das Vermögen der Kollektivgesellschaft vom Privatvermögen der Gesellschafter ausgeschiedenes Sondergut. Allein dasselbe ist doch in That und Wahrheit Vermögen der Ge¬ sellschafter und nicht einer von ihnen verschiedenen juristischen Person. Die Kollektivgesellschaft wird nicht, wie die Aktiengesell¬ schaft, von einem von den Einzelwillen der Gesellschafter ver¬ schiedenen Kollektivwillen beherrscht, sondern durch den überein¬ stimmenden individuellen Willen der einzelnen Gesellschafter (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XVI S. 154 u. f.); sie ist nicht, wie die Aktiengesellschaft, ein von der Person der einzelnen, wechselnden Theilhaber unabhängiger, korporativ organisirter, Verein, sondern eine vertragliche (gesell¬ schaftliche) Vereinigung bestimmter Personen. Die Besteuerung des Vermögens der Kollektivgesellschaft bedeutet daher in That und Wahrheit nichts anderes als die Besteuerung der einzelnen Kol¬ lektivgesellschafter, welche unter der gemeinsamen Firma gesell¬ schaftlich ihr Gewerbe betreiben. Eine Besteuerung des Vermögens einer Kollektivgesellschaft zu Kultuszwecken ist daher nur insoweit zuläßig, als dieses Vermögen Angehörigen der betreffenden Re¬ ligionsgenossenschaft gehört, d. h. nur für den Antheil an dem¬ selben, welcher Kollektivgesellschaftern zusteht, die der fraglichen Konfession angehören.
2. Dies muß dazu führen, den vorliegenden Rekurs insoweit für begründet zu erklären, daß ausgesprochen wird, es sei die Be¬ steuerung des Grundeigenthums der Rekurrentin zu Kultuszwecken
der katholischen Kirchgemeinde Dagmersellen insoweit unzuläßig, als es den Antheil des Gesellschafters Baumann anbelangt. Denn es ist in der angefochtenen Schlußnahme festgestellt, daß C. Bau¬ mann der katholischen Kirche nicht angehört. Dagegen erscheint die Beschwerde insoweit als unbegründet, als es den Gesellschafts¬ antheil des Xaver Hofer betrifft; denn dieser ist Angehöriger der katholischen Kirche und der Umstand, daß er nicht in Dagmer¬ sellen sondern in Luzern wohnt, berechtigt ihn nicht, die kirchliche Steuerpflicht in Dagmersellen gestützt auf Art. 49 Abs. 6 B.=V. abzulehnen. Denn er gehört ja derjenigen Konfession, für welche die Steuer erhoben wird, wirklich an und daß er in einer andern Lokalkirchgemeinde wohnt, ist, nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes gleichgültig.
3. Die Rekursschrift ist in unziemlichem, beleidigendem Tone gehalten und es ist hiefür dem Rekurrenten Baumann ein Ver¬ weis zu ertheilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Der Rekurs wird insoweit für begründet erklärt, daß aus¬ gesprochen wird, es sei die Besteuerung des Grundeigenthums der Kollektivgesellschaft Baumann & Cie. zu Kultuszwecken der ka¬ tholischen Kirchgemeinde Dagmersellen insoweit unzuläßig, als es den Antheil betrifft, welcher dem Gesellschafter C. Baumann an diesem Grundeigenthum gemäß seinem Gesellschaftsantheile zusteht; im Uebrigen ist die Beschwerde abgewiesen.
2. Dem Rekurrenten C. Baumann wird wegen unziemlicher und beleidigender Schreibweise der Beschwerdeschrift ein Verweis ertheilt.