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71. Urtheil vom 11. September 1891 in Sachen Malatesta. A. Durch Urtheil des korrektionellen Gerichtes von Rom (4. Sektion) vom 1. Februar 1884 wurde Enrico Malatesta von Santa Maria Capua Vetere gemeinsam mit sieben andern Ange¬ klagten der Theilnahme an einer Verbrecherverbindung mit dem Zwecke, Vergehen gegen Personen und Eigenthum zu verüben, schuldig erklärt und zu drei Jahren Gefängniß verurtheilt. Dieses Urtheil führt im Wesentlichen aus: Malatesta habe im Jahre 1881 mit dem (ebenfalls verurtheilten) Merlino an dem Sozia¬ listenkongresse in London Theil genommen. Dort seien folgende Resolutionen gefaßt worden: Sozialrevolution behufs Umsturzes des bestehenden Regierungssystems und Eroberung des Landes und des Kapitals. Zusammenwirken aller Arbeiterklassen zur Er¬ richtung des Reiches der Anarchie! Nothwendigkeit, die Massen hiefür vorzubereiten durch Gewöhnung an den Umsturz. Der Kongreß sei vom Präsidenten (Crapotkin) mit der Aufforderung geschlossen worden, die Mitglieder sollten in ihre Länder zurück¬ kehren und sich in ihren Ideen bestärken « facendo saltare qualche casa. » Malatesta und Merlino seien nach Italien zu¬ rückgekehrt; ersterer habe sich sodann zunächst nach Egypten be¬ geben, um mit den Sozialisten des Orients Verbindungen anzu¬ knüpfen. In Rom aber habe ein sozialistischer Cerele bestanden und dieser sei nun von Merlino reorganisirt worden, auch um¬ getauft auf den Namen „18. März“ (zu Ehren der Pariser¬ kommune). Statuten und Reglemente dieser neuen „Gesellschaft“ seien bei den meisten der Angeklagten gefunden worden, ein Be¬ weis, daß eine regelrechte Organisation (Generalausschuß, Sub¬ komites, Gruppen mit Chefs 2c.) vorhanden gewesen sei. Aus diesen Statuten ergebe sich im Fernern, daß die um Aufnahme Nachsuchenden sich gänzlich der sozialen Revolution haben weihen müssen. Die Propaganda der That sei von diesem Vereine intensiv (durch Cirkulare u. s. w.) betrieben worden. Beim Herannahen des 18. März (1883) habe man beschlossen, diesen Tag mit einem principio di esecuzione zu feiern. In der Nacht des 17. seien an die Mauern Roms Proklamationen angeschlagen worden, deren Inhalt die Londoner Resolutionen wiedergegen habe; ebenso schwarze Fahnen aufgehißt mit der rothen Aufschrift: „Es lebe die Kommune!“ Die Gesellschaft vom 18. März erscheine danach nicht mehr als ein politischer Verein, sondern als eine „Ver¬ brecherverbindung,“ da dieselbe die Revolution mit nachfolgender Anarchie bezweckt habe. Davon, daß diese Vereinigung nicht mehr mit Propaganda in Worten sich begnügt sondern begonnen habe, zu Thaten überzugehen, zeugen die Proklamationen und die er¬ wähnten Fahnen. Der Verein sei demgemäß nichts Anderes ge¬ wesen, als eine Verbindung gemeiner Verbrecher und zwar eine organisirte Verbindung. Schon durch diese Organisation seien die Mitglieder nach Art. 426 des (damals geltenden) italienischen Strafgesetzes schuldig. Der Appellhof zu Rom bestätigte durch Urtheil vom 30. Dezember 1884 grundsätzlich diese Entscheidung setzte aber die Strafe des Malatesta auf zwei Jahre Gefängniß und sechs Monate Polizeiaufsicht herunter. Ein Kassationsgesuch des Malatesta wurde im April 1885 verworfen.
B. Gestützt auf die erwähnten richterlichen Urtheile sowie einen Haftbefehl des königlichen Prokurators in Rom vom 4. Mai 1885 suchte die königlich= italienische Gesandtschaft in Bern mit Note vom 24. Juni 1891 beim schweizerischen Bundesrathe um Aus¬ lieferung des Enrico Malatesta nach, welcher nachdem er sich de Strafvollziehung in Italtien durch die Flucht entzogen hatte, am 11./12. Juni 1891 in Lugano wegen Uebertretung eines bundes¬ räthlichen Ausweisungsbefehles zur Haft gebracht worden war. Das Auslieferungsbegehren stützt sich auf Art. 2 letzten Absatz des italienisch=schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 22. Juli 1868, in welchem das Delikt der „Verbrecherverbindung“ vorge¬ sehen sei. C. Namens des Enrico Malatesta hat Advokat Dr. Antonio Battaglini in Lugano mit Eingabe vom 18. Juli 1891 gegen die Auslieferung Einspruch erhoben. Er führt aus: Malatesta habe an den Manifestationen vom 17./18. März 1883 in Rom nicht Theil genommen und wegen Abwesenheit nicht Theil nehmen können. Ueberhaupt sei ihm irgend ein thätliches Eingreifen, eine Ausführungshandlung einer gesetzlich vorgesehenen Strafthat nie¬ mals auch nur vorgeworfen worden. Das einzige was ihm vor¬ geworfen werden könne, sei, daß er sozialistischen Grundsätzen huldige und am Londoner Kongreß von 1881 sich betheiligt habe, sowie daß in seiner Wohnung Korrespondenzen auf¬ gefunden worden seien, welche auf eine Verbindung zwischen ihm und den übrigen Angeklagten hindeuten. Die Aufstellung der Verbrecherverbindung als besonderer Deliktsbegriff solle nur dazu dienen, die Verurtheilung von Sozialisten, welche wegen ihrer bloßen politischen Ueberzeugung nicht verurtheilt werden könnten, durchzusetzen. Die Auslieferung wegen Theilnahme an einer Verbrecherverbindung könne nun aber nur dann bewillig werden, wenn sich die Verbrecherverbindung als Mittel zu Bege¬ hung eines im Vertrage als Auslieferungsdelikt bezeichneten Ver¬ brechens qualifizire. Dies habe das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in dem durchaus identischen Falle Pistolesi vom
16. Mai 1879 (Entscheidung Amtliche Sammlung V, S. 226
u. ff.) ausgesprochen. Danach sei hier die Auslieferung zu ver¬ weigern, da sich aus den vorgelegten Urtheilen keine Handlung des Malatesta ergebe, wegen deren die Auslieferung bewilligt werden müßte. In einer nachträglichen Eingabe vom 25. August 1891 hebt der Requirirte selbst den politischen Charakter der ge¬ gen ihn gerichteten Verfolgung hervor und sucht darum nach, möchte, im Falle der Verweigerung der Auslieferung aber der Aufrechthaltung der gegen ihn verhängten Ausweisung, von einer polizeilichen Vollstreckung der letztern abgesehen und ihm Frist angesetzt werden, das Land zu verlassen. D. Die königlich=italienische Gesandtschaft, welcher die Eingabe des Dr. Battaglini mitgetheilt wurde, hält an dem Auslieferungs¬ begehren fest; in einem von ihr übermittelten pro memoria der königlich=italienischen Regierung wird bemerkt: Es möge zugegeben werden, daß Art. 2 letztes Alinea des schweizerisch=italienische Auslieferungsvertrages die Auslieferungspflicht nur wegen Theil¬ nahme an solchen Verbrecherverbindungen statuire, welche die Be¬ gehung von Auslieferungsdelikten zum Zwecke haben. Dagegen sei schon die Theilnahme an einer solchen Verbrechereiverbindung für sich allein, als besonderes Delikt, ein Auslieferungsverbrechen und sei keineswegs gefordert, daß durch die Verbindung oder ihre Mitglieder eines der im Auslieferungsvertrage bezeichneten Delikte schon bgeangen oder versucht worden sei. Dies sei vollständig klar; andernfalls hätte ja die besondere Erwähnung der Ver¬ brecherverbindung im Vertrag gar keinen Sinn, da in Fällen, in denen einer der in Art. 3 aufgezählten Deliktsthatbestände ganz oder theilweise erfüllt sei, die Auslieferung eben wegen des be¬ treffenden Delikts oder Deliktsversuches und nicht wegen Ver¬ brecherverbindung verlangt würde. Die Einwendung, daß Mala¬ testa keines der im Auslieferungsvertrage aufgezählten Delikte begangen oder versucht habe, sei also bedeutungslos, sofern nur feststehe, daß er einer Verbrecherverbindung angehört habe, welche die Begehung solcher Delikte sich zum Zwecke setzte. Dies sei aber unzweifelhaft. Es ergebe sich aus dem Verbrechen, wegen dessen er verurtheilt worden sei und den unanfechtbaren Feststellungen des gegen ihn ergangenen Strafurtheils. Die Verurtheilung sei erfolgt wegen des in Art. 426 u. 429 des frühern italienischen Strafgesetzes vorgesehenen Vergehens, nämlich wegen Theilnahme an einer Verbindung, die zum Zwecke hatte, Vergehen gegen
Personen und Eigenthum zu verüben, also Diebstahl, Körper¬ verletzung, Todtschlag, folglich Delikte, die in Art. 2 des Aus¬ lieferungsvertrages vorgesehen seien, zu begehen. Das Strafurtheil stelle fest, daß Malatesta in Rom einer Verbrecherverbindung an¬ gehört habe, welche unter dem Scheine der Behandlung politischer Fragen es grundsätzlich auf Vergehen gegen Personen und auf Aneignung fremden Eigenthums abgesehen hatte. Die vom Re¬ quirirten angerufene bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Pistolest verweigere die Auslieferung deßhalb, weil die Vergehen nicht genau angegeben seien, welche die Verbindung, der Pistolesi angehörte, bezweckt habe. Im vorliegenden Falle, wo es sich nicht wie bei Pistolesi um einen Angeklagten sondern um einen Ver¬ urtheilten handle, treffe dies nicht zu; hier ergebe sich aus dem Strafurtheile aufs genaueste, die Begehung welcher Delikte die Verbrecherverbindung, der Malatesta angehörte, zum Zwecke ge¬ habt habe. E. Mit Zuschrift vom 24. August 1891 übermittelt der Bundesrath die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Art. 2 des schweizerisch=italienischen Auslieferungsvertrages vom 22. Juli 1868 fügt nach Aufzählung der Auslieferungs¬ delikte in seinem letzten Absatze bei: « II est entendu que l’ex¬ tradition sera aussi accordée pour l'association de malfai¬ teurs et pour toute sorte de complicité ou participation aux infractions susmentionnées. » Demnach besteht die Ausliefe¬ rungspflicht nicht nur für jede Art von Theilnahme an einem der in Art. 2 Ziffer 1—12 aufgezählten Verbrechen, sondern auch für die bloße Angehörigkeit zu einer auf Begehung socher De¬ likte gerichteten Verbindung, ohne Rücksicht darauf, ob diese Ver¬ bindung in Wirklichkeit zur Verübung oder zum Versuche von Verbrechen bereits geführt hat oder nicht. Diese Bestimmung erscheint als eine anomale; sie statuirt die Auslieferungspflicht für einen Thatbestand, welcher wohl nach italienischem Strafrecht (Art. 426 ff. des frühern, Art. 248 ff. des gegenwärtigen ita¬ lienischen Strafgesetzbuches) als besonderes Delikt der „Verbrecher¬ verbindung“ unter Strafe gestellt ist, der aber nach den Grund¬ sätzen der schweizerischen Strafrechte, welche dieses besondere Delikt wohl durchgängig nicht kennen, als bloße Vorbereitungshandlung straflos bleibt; sie weicht also von dem regelmäßig befolgten Grundsatze ab, daß die Auslieferung nur für solche Handlungen vereinbart wird, welche nach dem Rechte beider Vertragsstaaten strafbar sind. Allein der Sinn des Vertrags ist ein durchaus unzweideutiger; die besondere Zusage der Auslieferung für „Ver¬ brecherverbindungen“ neben der Stipulation der Auslieferungs¬ pflicht für jede Art von Theilnahme oder Mitschuld an einem Auslieferungsverbrechen kann in der That keinen andern Sinn haben, als den, daß die Auslieferungspflicht für die „Verbrecher¬ verbindung“ als solche, als besonderes Delikt, bedungen wird, immerhin indeß, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Pistolesi (Amtliche Sammlung V, S. 226 ff.) betont hat, mit der Beschränkung auf Verbindungen, welche die Begehung von Auslieferungsdelikten, wie sie in Ziffer 1—12 des Art. 2 des Vertrages aufgezählt sind, zum Zwecke haben. Diese Aus¬ legung wird denn auch durch die Botschaft des Bundesrathes zum Auslieferungsvertrage (Bundesblatt 1868 III S. 448) be¬ kräftigt (vergleiche den Bericht der ständeräthlichen Kommission, ibidem S. 884).
2. Die Auslieferung kann also nicht deßhalb verweigert werden, weil dem Requirirten nicht die Begehung eines der in Art. 2 Ziffer 1—12 des Auslieferungsvertrages aufgezählten Delikte zur Last gelegt wird. Es ist im Fernern richtig, daß die gegen den Requirirten ergangenen Strafurtheile feststellen, dieser habe einer Verbrecherverbindung angehört, welche zum Zwecke gehabt habe, „Vergehen gegen Personen und Eigenthum“ zu verüben und daß die letztere Bezeichnung Auslieferungsverbrechen, wie Todt¬ schlag und Raub, in sich begreift. Allein ebenso unzweifelhaft ist, daß gemäß Art. 3 des Auslieferungsvertrages die Auslieferung auch wegen der in Art. 2 dieses Vertrages aufgezählten Thatbe¬ stände dann zu verweigern ist, wenn das Vergehen nicht als ein gemeines sondern als ein politisches erscheint. Art. 3 beschränkt in diesem Sinne den Art. 2; er schließt, wie überhaupt die sämmtlichen schweizerischen Auslieferungsverträge, die Auslieferung nicht nur für die absolut sondern auch für die relativ politischen Delikte, welche gleichzeitig den Thatbestand eines gemeinen Ver¬
brechens erfüllen, aus. Dies kann gewiß nicht bezweifelt werden. Die Auslieferung wegen Vergehen, welche an sich unter die Be¬ timmungen des Art. 2 des Auslieferungsvertrages fallen, wie
z. B. Todtschlag u. dergl., ist gemäß Art. 3 dann ausgeschlossen, wenn die That eine politische ist z. B. zum Zwecke der Durch¬ führung einer Revolution begangen wurde. Die Frage, ob ein an sich unter Art. 2 des Auslieferungsvertrages fallender That¬ bestand als politisches Delikt sich qualifizire und daher die Aus¬ lieferung zu verweigern sei, ist vom ersuchten Staate selbständig auf Grund gewissenhafter Würdigung der sämmtlichen Umstände des Einzelfalles, zu prüfen und zu entscheiden; der Ausspruch der Gerichte oder sonstigen Behörden des ersuchenden Staates, daß es sich um ein gemeines Verbrechen handle, bindet den er¬ suchten Staat nicht und enthebt dessen Behörden nicht des Rechtes und der Pflicht eigener Prüfung des Sachverhaltes. Wird danach im vorliegenden Falle untersucht, ob es sich um ein politisches Delikt handle, so ist diese Frage zu bejahen. Die Verbindung wegen deren Mitgliedschaft der Requirirte bestraft worden ist, be¬ zweckt nach der Darstellung der ergangenen Strafurtheile den Umsturz der bestehenden staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung um an deren Stelle ein anderes politisches und wirthschaftliches System, dasjenige der „Anarchie“ zu setzen; deren ausgesprochener Zweck ist also zweifellos ein politischer. Da sie ihre Ziele, die Beseitigung der bestehenden politischen Gewalten und andere Ver¬ theilung der wirthschaftlichen Güter, wie nach den vorliegenden Urtheilen angenommen werden muß, nicht etwa nur auf dem Wege friedlicher Propaganda sondern auf dem Wege der Gewalt zu erreichen strebt, so ist allerdings anzuerkenen, daß ihr Zweck die Begehung von Verbrechen gegen Personen und Eigenthum invol¬ virt. Allein dafür, daß es dabei auf die Verübung gemeiner, mit einem auf politische Zwecke gerichteten Unternehmen gar nicht oder nur locker zusammenhängender Verbrechen, abgesehen sei, liegt nicht das mindeste vor. Die Propaganda der That, welche die Gesellschaft bis jetzt entwickelt hat, beschränkt sich auf Aufreizungen zum Aufruhr durch Verbreitung aufrührerischer Proklamationen und Aufhißen revolutionärer Fahnen; sie bewegt sich also durch¬ aus in der Bahn politischer und nicht in derjenigen gemeiner Delikte und es berechtigt nichts zu der Annahme, daß die Gesell¬ schaft in That und Wahrheit ein Anderes bezwecke. Wenn es richtig wäre freilich, daß die Gesellschaft unter dem bloßen Scheine der Beschäftigung mit politischen Fragen, auf Aneignung fremden Eigenthums u. dergl. ausginge, so könnte von einem politischen Delikte nicht die Rede sein. Denn es ist klar, daß das bloße Vorschieben politischer oder sozialer Doktrinen den Kampf des Verbrecherthums gegen die Gesellschaft, wie er von Alters her durch Diebstahl, Raub u. dergl. geführt wird, nicht zu einem politischen zu stempeln vermag. Allein thatsächlich spricht nun nichts dafür, daß die Gesellschaft in Wirklichkeit nicht eine po¬ litische Verbindung sondern eine Diebs= oder Räuberbande sei. Sie erscheint vielmehr nach allem, was gegenwärtig vorliegt, durchaus als eine revolutionäre politische Verbindung; da sie den gewaltsamen Umsturz der bestehenden gesetzlichen Ordnung vorzu¬ bereiten und durchzuführen bezweckt, so sind ihre Zwecke aller¬ dings rechtswidrige; allein die Verbrechen, deren Begehung sie bezweckt, sind nicht gemeine, sondern politische. Es ist demge¬ mäß die Auslieferung gemäß Art. 3 des Staatsvertrages zu verweigern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Enrico Malatesta an das Königreich Italien wird nicht bewilligt.