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66. Urtheil vom 17. Juli 1891 in Sachen Marti. A. Durch Vertrag mit Wiederlosungsrecht vom 14. Juli 1887 verkauften die Schwestern Magdalena und Anna Maria Rutsch dem Johann Marti ihren in den Bezirken Messen=Scheunen und Jegenstorf=Scheunen (Bern) gelegenen im Grundsteuerregister auf 98,070 Fr. gewertheten Bauernhof mit Zugabe der darauf be¬ findlichen Fahrhabe um den Preis von 50,000 Fr. Die Ver¬ käuferinnen erklärten, dem Käufer für langjährige treue und um¬ sichtige Dienste eine Summe von 20,000 Fr. schuldig zu sein, welche Summe auf den Kaufpreis verrechnet werde; sie behielten sich das lebenslängliche Nutznießungsrecht sowie (für sich und ihre Erben) das Wiederlosungsrecht während 10 Jahren vor, falls der Käufer ledig absterben sollte. Die Kaufrestanz von 30,000 Fr. sollte während des Lebens der Verkäuferinnen un¬ zinsbar und unablöslich, dann aber innert Jahresfrist ohne weitere Kündigung und ohne Zins an deren Erben zahlbar sein. Nach Fertigung dieses Vertrages entstanden zwischen dem bernischen Fiskus und dem Erwerber zwei verschiedene Anstände darüber, ob und inwieweit in dem Vertrage eine Schenkung liege und daher die Schenkungssteuer zu bezahlen sei. In erster Linie behauptete der Amtsschaffner von Fraubrunnen, die stipulirte Verrechnung von 20,000 Fr. für geleistete Dienste enthalte eine Schenkung und es sei daher von diesem Betrage die Schenkungssteuer zu bezahlen. Dieser Streit wurde vom Regierungsrathe des Kantons Bern durch rechtskräftig gewordenes Erkenntniß am 3. September 1890 dahin entschieden, die Schenkungssteuer sei von der Hälfte der verrechneten Summe, also von 10,000 Fr. zu bezahlen, da insoweit eine verkappte Schenkung, nicht eine angemessene Ent¬ löhnung für geleistete Dienste, vorliege. Im Weitern stellte der Amtsschaffner von Fraubrunnen durch Administrativklage vom
30. Januar 1891 beim Regierungsstatthalter von Fraubrunnen den Antrag: Es sei Johann Marti grundsätzlich zu verurtheilen, von den ihm durch Wiederlosungskauf vom 14. Juli 1887 durch die Schwestern Rutsch zugewendeten Liegenschaften und Beweglich¬ keiten auf das Absterben der Nutznießerinnen Schenkungssteuer zu bezahlen und es sei dieselbe von 56,070 Fr. zu berechnen, näm¬ lich von der Differenz zwischen dem wahren Werthe der abgetretenen Gegenstände und deren ausbedungenem Werthe. Gegenüber dieser Klage erhob Johann Marti die Kompetenzeinrede, da die Ver¬ waltungsbehörden nicht kompetent seien, den vorliegenden Kauf¬ vertrag im angehobenen Administrativverfahren als Schenkungs¬ vertrag zu erklären; dies können nur die Gerichtsbehörden, da es eine Rechtsfrage sei. Gemäß dem bernischen Gesetze vom 20. März 1854 über das Verfahren bei Streitigkeiten über öffentliche Lei¬ stungen wurden hierauf die Akten zur Erledigung der Kompetenz¬ frage an den Regierungsrath geleitet. Dieser sprach sich durch Schreiben an das Obergericht vom 4. April 1891 für die Kom¬ petenz der Administrativbehörden aus, indem er ausführte: Es handle sich um eine öffentliche Leistung (Schenkungssteuer), deren Beurtheilung den Administrativbehörden übertragen sei (§ 27 des Gesetzes vom 26. Mai 1864). Die Frage, ob in dem Wieder¬ losungskaufe zwischen den Schwestern Rutsch und dem Beklagten eine Schenkung liege, trage im Verhältniß zur Frage der Steuer¬ pflicht den Charakter des Klagefundaments, dessen juristische Halt¬ barkeit einzig nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu prüfen und zu entscheiden sei und es könne danach die Kompetenz der Admi¬ nistrativbehörden mit Erfolg nicht angefochten werden. Das Ober¬
gericht trat gemäß Schreiben vom 2. Mai 1891 der Anschauung des Regierungsrathes bei und anerkannte die Kompetenz der Administrativbehörden. Der Rezierungsrath brachte daher durch Schreiben seiner Justizdirektion an den Regierungsstatthalter von Fraubrunnen vom 6. Mai 1891 den Parteien zur Kenntniß daß die Kompetenzeinrede des Johann Marti durch die überein¬ stimmenden Beschlüsse des Regierungsrathes vom 4. April 1894. und des Obergerichtes vom 2. Mai 1891 abgewiesen und dem¬ nach die Zuständigkeit der Administrativbehörden anerkannt wor¬ den sei. B. Nunmehr ergriff Johann Marti den staatsrechtlichen Re¬ furs an das Bundesgericht. Er beantragt: Es sei zu erkennen, die unter Parteien obwaltende Streitfrage, ob J. Marti in Folge des mit den Schwestern Rutsch untem 14. Heumonat 1887 ab¬ geschlossenen Kaufvertrages mit Wiederlosungsrecht pflichtig sei, eine Schenkungsgabe an den Staat zu entrichten, sei gemäß § 11 der bernischen Staatsverfassung nicht als „reine Verwaltungs¬ streitigkeit“ nach § 42 K.=V. von der vollziehenden Behörde sondern als Rechtsfrage von den Gerichten zu entscheiden, unter Folge der Kosten. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgen¬ des geltend gemacht: § 11 der bernischen Kantonsverfassung schreibe vor: Die administrative und richterliche Gewalt ist in allen Stu¬ fen der Staatsverwaltung getrennt; § 42 derselben behalte nur reine Verwaltungsstreitigkeiten der Entscheidung der Regierungs¬ behörde vor. Im vorliegenden Falle sei nun die Entscheidung über die Steuerpflicht des Rekurrenten davon abhängig, ob eine Schenkung vorliege oder nicht. Diese Frage aber sei nicht eine reine Verwaltungsfrage sondern eine Rechtsfrage, welche nach der bernischen Verfassung nicht von den Administrativbehörden sondern von den Gerichten zu entscheiden sei. Voraussetzung der Schen¬ kungssteuerpflicht sei das Vorhandensein einer Schenkung; der Begriff der Schenkung aber bestimme sich nach den Vorschriften des Civilgesetzbuches und es sei somit die Frage, ob eine Schen¬ kung vorliege, ausschließlich nach Rechtsgrundsätzen und daher verfassungsmäßig von den Gerichten zu entscheiden. Auch die Frage, ob eine Zuwendung, welche nicht in Form einer Schen¬ kung geschehe, dennoch im Sinne des Steuergesetzes einer Schen¬ kung gleich zu behandeln sei, qualifizire sich als Rechtsfrage und der Streit darüber als Rechts= und nicht als Administrativstreitigkeit. Die Bedeutung und Tragweite der Bestimmungen, des hier in Rede stehenden Kaufvertrages können überhaupt nur von den Gerichten, nicht von den Administrativbehörden festgestellt werden. Nur die Gerichte können entscheiden, ob danach hier der Begriff der Schenkung zutreffe. Allerdings handle es sich nicht um einen rein privatrechtlichen sondern um einen öffentlich=rechtlichen An¬ pruch. Allein dies genüge nicht zu Begründung der Kompetenz der Administrativbehörden und der Inkompetenz der Gerichte und verwandle eine Rechtsfrage nicht in eine reine Verwaltungsfrage. Entscheidend sei der Umstand, daß der Anspruch des Staates aus einem civilrechtlichen Verhältnisse hergeleitet werde, nämlich aus einem Schenkungsvertrag. Ueber den Bestand dieses civilrechtlichen Verhältnisses können regelrecht nur die Civilgerichte, nicht die Administrativbehörden entscheiden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Art. 11 der bernischen Staatsverfassung spricht, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Erbschaft Niklaus vom 23. Juli 1880 (Amtliche Sammlung VI, S. 420
u. ff.) ausgesprochen hat, blos aus, daß die administrative und richterliche Gewalt auf allen Stufen der Staatsverwaltung ge¬ trennt zu organisiren seien. Derselbe ist also dadurch, daß in casu die Entscheidung über eine Schenkungssteuerstreitigkeit den Admi¬ nistrativbehörden zugewiesen worden ist, jedenfalls nicht verletzt.
2. Wie ebenfalls in der erwähnten Entscheidung in Sachen Niklaus des nähern ausgeführt ist, enthält die bernische Staats¬ verfassung überhaupt keine nähern Vorschriften über die Aus¬ scheidung zwischen den Kompetenzen der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen und der Verwaltungsbehörden in reinen Verwal¬ tungsstreitigkeiten. Sie bestimmt blos einerseits, daß die Rechts¬ pflege in bürgerlichen und Strafrechtssachen einzig durch die ver¬ fassungsmäßigen Gerichte ausgeübt werde (§ 50), andrerseits daß der Regierungsrath höchstinstanzlich alle „reinen Verwaltungs¬ streitigkeiten“ beurtheile, die nicht in die Kompetenz des Regie¬ rungsstatthalters fallen; eine Begriffsbestimmung der „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ einerseits, der „reinen Verwaltungsstreitig¬ XVII — 1891
keiten“ andrerseits enthält sie nicht, sondern überläßt die genauere Ausscheidung der Kompetenzen der Gerichts= und Verwaltungs¬ behörden der Gesetzgebung. Wenn der Rekurrent hie und da die Ansicht durchblicken läßt, als ob nach der bernischen Verfassung alle Streitigkeiten, öffentlich=rechtliche sowohl als privatrechtliche, die überhaupt nach Grundsätzen des Rechts zu beurtheilen seien, in die Kompetenz der Gerichte fallen, so ist dies gewiß nicht richtig. Einen derartigen Grundsatz, wonach die Rechtsprechung nicht nur auf dem Gebiete des bürgerlichen und Strafrechtes son¬ dern auch auf dem Gebiete des gesammten öffentlichen Rechts (speziell also des Staats= und Verwaltungsrechts) den ordentlichen Gerichten übertragen würde, spricht die Verfassung nirgends ausz sie weist vielmehr, wie bemerkt, in § 50 blos die Rechtspflege in bürgerlichen und Strafrechtssachen, dagegen nicht diejenige auf dem Gebiete des Staats= und Verwaltungsrechts, den Gerichten zu. Danach erscheint es denn prinzipiell durchaus nicht als ver¬ fassungswidrig, daß die bernische Gesetzgebung, wie sie dies in dem Gesetze betreffend das Verfahren bei Streitigkeiten über öffentliche Leistungen von 1854 und dem Gesetze über die Erb¬ schafts= und Schenkungssteuer von 1864 und 1879 unzweifelhaft gethan hat, die Streitigkeiten über öffentliche Leistungen überhaupt und speziell über Erbschafts= und Schenkungssteuern den Gerichten entzogen und den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung zuge¬ wiesen hat. Denn derartige Streitigkeiten gehören, da die Steuer nicht kraft Privatrechts sondern kraft des staatlichen Hoheitsrechts gefordert wird, jedenfalls ihrer Natur nach nicht zu den bürger¬ lichen Rechtssachen.
3. Dies muß zur Abweisung der Beschwerde führen. Wenn der Rekurrent ausführt, es werde vorliegend der streitige Anspruch aus einem eivilrechtlichen Verhältnisse, einem Schenkungsvertrage, hergeleitet, so ist dies nicht richtig. Der Steueranspruch des Staates entspringt hier, wie überhaupt, nicht aus einem privatrechtlichen Vertragsverhältnisse, sondern wird aus dem staatlichen Hoheits¬ rechte hergeleitet. Daß einzelne für den Bestand des öffentlich¬ rechtlichen Anspruchs präjudizielle Fragen nach eivilrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen sein mögen, ist für die verfassungs¬ mäßige Kompetenz der Administrativbehörden gleichgültig. Denn für die Frage, ob eine Verwaltungssache oder eine Civilproze߬ sache vorliege, entscheidet (wie das Bundesgericht bereits früher,
z. B. in seiner Entscheidung in Sachen Chur gegen Graubünden vom 10. April 1880 Erw. 2 c, Amtliche Sammlung VI, S. 290 ausgesprochen hat) regelmäßig einzig die Natur des streitigen Anspruchs; darauf, ob einzelne Vorfragen u. dergl. nach Rechts¬ sätzen des öffentlichen oder des Privatrechts zu beurtheilen sind, kommt nichts an, vielmehr ist die in der Hauptsache, zu Beur¬ theilung des streitigen Anspruches selbst, kompetente Verwaltungs¬ oder Gerichtsbehörde, sofern nicht etwa das Gesetz ausdrücklich das Gegentheil bestimmt, auch zu Beurtheilung etwaiger civil¬ rechtlicher respektive verwaltungsrechtlicher Präjudizialpunkte kom¬ petent. Jedenfalls enthält die bernische Verfassung keine Bestim¬ mung, welche diesen, in der schweizerischen Praxis wohl weitaus überwiegend angenommenen, Grundsatz ausschlöße. Somit liegt eine Verfassungsverletzung hier auch dann nicht vor, wenn die bernische Steuergesetzgebung ihren Bestimmungen den civilrechtlichen Be¬ griff der Schenkung zu Grunde gelegt hat und nicht etwa, was nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint, nach dem Zu¬ sammenhange ihrer Bestimmungen einen besondern steuerrechtlichen Schenkungsbegriff postulirt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.