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48. Urtheil vom 5. Juni 1891 in Sachen Huet und Genossen gegen Caisse des Propriétaires. A. Durch Urtheil vom 6. Mai 1890 hat das Kantonsgericht des Kantons Graubünden erkannt:
1. Das klägerische Begehren wird insoweit als berechtigt er¬ klärt, als die Caisse des Propriétaires ein Konkursprivilegium blos für denjenigen Theil ihrer Forderung zu beanspruchen hat, welcher aus seit dem Tage des Liquidationsbeschlusses der Gesell¬ schaft Kursaal Maloja (3. Januar 1885) an die Liquidatoren der¬ selben gemachten Vorschüssen herrührt, wogegen sie für den Betrag der vorher gemachten Zahlungen in die fünfte Klasse zu kollo¬ ziren ist.
2. Derjenige Gewinn, welcher aus der Anfechtung und gericht¬ lichen Remedur des beklagtischen Privilegiumsanspruches, respektive des solchen anerkennenden Kreditorenbeschlusses erwächst, ist auf die Kläger und Intervenienten im Verhältniß ihrer ungedeckt bleibenden Guthaben an die Masse Kursaal Maloja beziehungs¬ weise ihrer im Sinne der Erwägung 8 als Gläubiger der Masse Renesse Kursaal treffenden Antheile zu repartiren. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, das Bundesgericht wolle erkennen:
1. Die Weiterziehung der Kläger ist begründet und hat ein vom Kantonsgerichte Graubünden auf Grund der Art. 582 und 666 O.=R. angenommenes Vorzugsrecht der Caisse des Pro¬ priétaires in Brüsselfür an die Privatliquidatoren der Aktiengesell¬ schaft Hôtel Kursaal de la Maloja vor Konkursausbruch über letztere gemachte Vorschüsse nicht statt.
2. Dagegen sei das kantonsgerichtliche Urtheil vom 8. Mai 1890 für die Banque liégeoise und Henri Mans gegenüber der Caisse des Propriétiares inter partes lediglich in formelle Rechtskraft erwachsen.
3. Alles unter Kostenfolge. Der Vertreter der Banque liégeoise in Lüttich beantragt, das Bundesgericht wolle erkennen, dieselbe habe an dem für die Klage¬ partei resultirenden Prozeßergebnisse nach Verhältniß ihrer Forde¬ rungen an die Konkursmasse Hotel Kursaal Maloja, einschließlich der von der Masse des Grafen Renesse hergeleiteten, zu partizi¬ piren und es sei die Klagepartei zu einer Prozeßentschädigung an sie zu verurtheilen. Der Vertreter des H. Mans stellt für seine Partei den gleichen Antrag. Der Vertreter der Beklagten Caisse des Propriétaires trägt, indem er die Kompetenz des Bundesgerichtes bestreitet, auf Ab¬ weisung der Beschwerde der Gegenpartei und Bestätigung des vor¬ instanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an; er bemerkt, daß es zwar seiner Partei gleichgültig sein könne, wer sich in das etwa für die Klagepartei resultirende Prozeßergebniß theile, daß aber immerhin nur der beklagten Partei, nicht aber den Klägern eine Einwendung gegen die Berechtigung der Intervenienten zu Stellung ihrer Begehren zustehe und daß er eine solche nicht erhebe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 12. Januar 1882 wurde unter der Firma Société anonyme de l’Hôtel Kursaal Maloja eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Maloja (Gemeinde Stampa) zum Zwecke des Betriebes
eines Hotel=Kursaal auf Maloja gegründet. Am 3. Januar 1885 beschloß die Generalversammlung der Aktionäre mit Rücksicht auf die ungünstige Finanzlage dieser Gesellschaft deren Auflösung und die Liquidation des Gesellschaftsvermögens und bezeichnete als Liqui¬ datoren, „welche kollektiv für die Aktiengesellschaft Kursaal de la Maloja in Liquidation rechtsverbindlich unterzeichnen werden, Herren I. I. Dedual, alt Regierungsrath und Rechtsanwalt in Chur und Gustav Charlier, Ingenieur in Brüssel. Dieser Be¬ schluß wurde im Handelsregister eingetragen und im schweizerischen Handelsamtsblatte vom 11. Februar 1885 veröffentlicht. Am
21. April 1885 schlossen die Liquidatoren mit der Aktiengesell¬ schaft Caisse des Propriétaires in Brüssel einen Vertrag wodurch letztere sich unter gewissen Bedingungen verpflichtete „für die Liquidation und den Unterhalt des Hotels und Liegenschaften der Aktiengesellschaft Hôtel Kursaal de la Maloja“ nöthigen Summen vorzuschießen. In Art. 2 dieses Vertrages ist bestimmt: Les liquidateurs garantissent à la Caisse pour ses avances la position privilégiée analogue à l’art. 162 du Code Grison, première classe, ces avances étant à consi¬ dérer exclusivement comme frais de liquidation et dépenses faites pour l'entretien de l'immeuble et devant être payés avant tout antre créditeur. Am 30. Juni 1885 reichte der Liquidator I J. Dedual dem Kreisgerichte Bergell einen Ver¬ mögensstatus der Gesellschaft Hotel Kursaal Maloja ein, woraus sich deren Ueberschuldung ergab; am 27. Juli gleichen Jahres eröffnete daraufhin das Kreisgericht den Konkurs über die Ge¬ sellschaft, indem es als Liquidatoren die bisherigen I. I. Dedual und G. Charlier sowie Thom. Fanconi in Samaden bezeichnete. Im Konkurse der Gesellschaft machte die Caisse des Propiétaires eine Forderung von 130,710 Fr. nebst Zinsen geltend, für welche sie nach Maßgabe des mit den Liquidatoren am 21. April 1885 abgeschlossenen Vertrages das Konkursprivileg erster Klasse bean¬ spruchte. Die Konkursmasse Hotel Kursal Maloja erkannte durch wiederholte Beschlüsse von Gläubigerversammlungen sowohl die Forderung als das beanspruchte Konkursprivileg an. Dagegen wurden Forderung und Privileg von den gegenwärtigen Klägern, welche Forderungen im Konkurse der Gesellschaft angemeldet hatten, bestritten. Dieselben erhoben gegen die Caisse des Pro- priétaires gerichtliche Klage, mit welcher sie Ausschluß der frag¬ lichen Forderung von der Konkursmasse und Aberkennung des beanspruchten Vorrechts beantragten mit der Maßgabe, „daß die „aus der Nichtanerkennung der genannten Forderung und des ge¬ „nanten Privilegiums für die Konkursmasse resultirenden Vor¬ „theile lediglich denjenigen Gläubigern zu gute zu kommen haben, „welche am gegenwärtigen Prozeß als Kläger und Litiskonsorten „theilnehmen, soweit nämlich deren Forderungsrechte gehen.“ Im Prozesse schlossen sich der Klage als „Intervenienten“ (unter Be¬ rufung auf § 49 der graubündnerischen Civilprozeßordnung) an die Banque liégeoise in Lüttich und H. Mans in Brüssel, welche theils direkt Gläubiger der Aktiengesellschaft Hotel Kursaal Maloja sind, theils in deren Konkurse als Gläubiger der Kon¬ kursmasse Renesse Rechte geltend machten, welche dieser gegenüber der Aktiengesellschaft zustehen sollen. Die Kläger bestritten den Intervenienten“ das Recht zum Anschluß an die Klage, indem sie wesentlich einwendeten, die Banque liégeoise habe in der Kredi¬ torenversammlung für Anerkennung der Forderung und des Vor¬ rechts der Caisse des Propriétaires gestimmt und sei daher zur Bestreitung nicht mehr befugt; die Ansprache der Masse Renesse an die Konkursmasse der Aktiengesellschaft, aus welcher H. Mans sein Recht zur Intervention einzig herleite, sei bestritten und nicht liquid. Die beklagte Caisse des Propriétaires ihrerseits bestritt die Berechtigung der Banque liégeoise und des H. Mans zum Anschlusse an die Klage eventuell nicht, trug dagegen sachlich auf gänzliche Abweisung der Klage an. Die erste Instanz (Be¬ zirksgericht Maloja) hat ausgesprochen, es sei zum Prozesse neben den Klägern die Banque liégeoise legitimirt, nicht dagegen H. Mans; im Fernern hat sie die streitige Forderung anerkannt, dagegen das für dieselbe beanspruchte Vorrecht als gesetzlich unbe¬ gründet abgewiesen. Auf Appellation sämmtlicher Parteien hat das Kantonsgericht des Kantons Graubünden in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt. In zweiter Instanz war der Bestand der Forderung der Beklagten nicht mehr bestritten, sondern nur noch das für dieselbe beanspruchte Vorrecht sowie die Berechti¬ gung der Banque liégeoise und des H. Mans zum Anschlusse XVII — 1891
an die Klage. Die Vorinstanz hat letztere (für beide sogenannten Intervenienten) anerkannt, ebenso das von der Beklagten bean¬ spruchte Vorrecht, insoweit als die in Rede stehende Forderung wirklich aus Vorschüssen herrühre, welche auf Grund des Ab¬ kommens vom 21. April 1885 den Liquidatoren gemacht worden seien und nicht (wie dies für einen ziffermäßig nicht bezeichneten Theil der Forderung der Fall sei) aus frühern Vorschüssen.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes hängt davon ab, ob in der Sache eidgenössisches oder aber kantonales Recht anwendbar ist. Die übrigen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompe¬ tenz nämlich, insbesondere der gesetzliche Streitwerth, sind gegeben. Im Streite liegt das von der Caisse des Propiétaires, welche formell als Beklagte, materiell dagegen als Ansprecherin erscheint, r ihre Forderung von 130,710 Fr. beanspruchte Konkursvor¬ recht erster Klasse, welches von den Klägern im Interesse der vorgängigen Befriedigung ihrer Forderungen bestritten wird. Der Werth dieses streitigen Rechts übersteigt aber den Betrag von 3000 Fr. offenbar um ein bedeutendes.
3. Ueber den streitigen Anspruch (das bestrittene Konkursvor¬ recht) selbst ist nach kantonalem und nicht nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden. Denn die Rangordnung der Gläubiger im Konkurse richtet sich (abgesehen vom Konkurse von Eisenbahnge¬ sellschaften) zur Zeit noch ausschließlich nach kantonalem Recht. Das kantonale und nicht das eidgenössische Recht bestimmt die Konkursklassen und die Kriterien, nach welchen sich die Ein¬ reihung der Forderungen in dieselben richtet. Zur Entscheidung über den Anspruch selbst ist also das Bundesgericht nicht kompe¬ tent. Dies schließt aber, gemäß der konstanten Praxis des Bundes¬ gerichtes (siehe Entscheidung in Sachen Trafford gegen Blanc, Amtliche Sammlung VIII, S. 318 Erw. 3) nicht aus, daß das Bundesgericht insoweit kompetent ist, als über einzelne der End¬ entscheidung präjudizielle Rechtsfragen vom kantonalen Richter nach eidgenössischem Rechte entschieden worden ist oder zu ent¬ scheiden war. Insoweit ist eben der Rechtsstreit nach eidgenössi¬ schem Rechte zu beurtheilen und liegen daher die Voraussetzungen des Art. 29 O.=G. vor.
4. Wie sich nun aus dem Zusammenhange der Entscheidungs¬ gründe der Vorinstanz ergibt, beruht deren Entscheidung auf der Annahme, der Beschluß einer Aktiengesellschaft, sich aufzulösen und ihr Vermögen zu liquidiren, habe die Wirkung, daß das Vermögen der Verfügung der Organe der Aktiengesellschaft oder der Aktionäre eutzogen werde und in seinem Bestande zur Zeit des Auflösungsbeschlusses eine zur Befriedigung der Gläubiger bestimmte Masse bilde, welche von den (in erster Linie offenbar als Vertreter der Gläubigerschaft aufgefaßten) Liquidatoren nach Rang und Recht zu vertheilen sei. Von dieser Auffassung aus¬ gehend, gelangt die Vorinstanz zu dem Schlusse, daß zu Abwicke¬ lung der Gesellschaftsgeschäfte von den Liquidatoren kontrahirte Schulden in der Liquidation (wie die Masseschulden im Konkurse vorab, vor allen andern Forderungen, zu befriedigen seien; dieses schon in der Liquidation bestehende Vorrecht übertrage sich sodann auch auf den Konkurs, wenn dieser der sreiwilligen Liquidation nachfolge. Danach beruht denn die vorinstanzliche Entscheidung nicht ausschließlich auf kantonalem sondern theilweise auf eidge¬ nössischem Rechte. Die Frage zwar, ob ein in der Liquidation der Aktiengesellschaft bestehendes Vorrecht der von den Liquidatoren kontrahirten Schulden auch im Konkurse Geltung habe, wäre kantonalen Rechtens. Dagegen ist die andere Frage, ob ein solches Vorrecht in der Liquidation der Aktiengesellschaft überhaupt bestehe, eidgenössischen Rechtens. Denn das Rechtsverhältniß der Aktien¬ gesellschaft in Liquidation wird durchaus durch das eidgenössische Obligationenrecht und gar nicht mehr durch das kantonale Recht beherrscht. Das Bundesgericht ist demnach kompetent, die Frage zu prüfen, ob diejenige Auffassung der Gestaltung des Rechtsver¬ hältnisses der Aktiengesellschaft in Liquidation, wie sie der vor¬ instanzlichen Entscheidung zu Grunde liegt, dem eidgenössischen Rechte entspreche; ist dies zu verneinen, so muß die vorinstanzliche Entscheidung, da die fragliche Annahme für dieselbe kausal ist, aufgehoben werden, wogegen allerdings das Bundesgericht ein neues Urtheil über den streitigen Anspruch selbst (die kantonal¬ rechtliche Frage des Konkursprivilegiums) nicht ausfällen kann, sondern die Sache zu neuerlicher Entscheidung auf Grund des bundesgerichtlichen Urtheils an die Vorinstanz zurückweisen muß.
5. Ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde im angegebenen Sinne kompetent, so muß sich zunächst fragen, ob die als Intervenienten aufgetretenen Parteien, welche binnen
nützlicher Frist ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urtheil nicht eingelegt haben, nichtsdestoweniger berechtigt seien, zu ver¬ langen, daß eine von den Klägern erstrittene Abänderung dieses Urtheils auch ihnen zu gute komme, oder ob nicht vielmehr ihnen gegenüber dieses Urtheil in Rechtskraft erwachsen sei. Dabei ist vor Allem klar, daß von einem Anschlusse der Intervenienten an die Beschwerde der Klagpartei nicht die Rede sein, es sich vielmehr nur fragen kann, ob nicht die Ergreifung des Rechtsmittels durch die Hauptpartei ipso jure auch zu ihren Gunsten wirke. Diese Frage ist vom Bundesgerichte selbständig zu prüfen. Durch die Vorinstanz ist freilich in für das Bundesgericht verbindlicher Leise entschieden, daß die sogenannten Intervenienten berechtigt waren, sich vor den kantonalen Instanzen der Klage für ihre Forderungen anzuschließen. Allein dadurch ist nicht entschieden, ob sie gegen das kantonale Urtheil selbständig das Rechtsmittel der Weiterziehung an das Bundesgericht ergreifen mußten, oder viel¬ mehr die Berufung der Hauptpartei auch für sie wirkte. Diese Frage ist nicht eine solche des kantonalen sondern des eidgenössi¬ schen Prozeßrechtes und an Hand der Vorschriften des eidgenössi¬ schen Rechtes beziehungsweise in Ermangelung ausdrücklicher bundesgesetzlicher Vorschriften an Hand allgemeiner Rechtsgrund¬ sätze zu beurtheilen. Das kantonale Prozeßrecht kommt nur inso¬ fern in Betracht, als dadurch die rechtliche Stellung der Parteien vor den kantonalen Gerichten bestimmt wurde. Die Frage ist in ersterwähntem Sinne zu beantworten. Eine Nebenintervention liegt nicht vor. Die Intervenienten haben nicht einfach den Antrag der Kläger, daß zu deren Vortheil Bestand und Vorrecht der Forde¬ rung der Beklagten aberkannt werden, unterstützt, sondern sie haben sich der Bestreitung der Ansprüche der Beklagten zu ihrem eigenen Vortheil, mit dem Antrage, für ihre eigenen Forderungen an einem allfälligen Prozeßergebnisse zu partizipiren, gestützt auf § 163 des graubündnerischen Privatrechts angeschlossen. Ihre Stellung ist also nicht diejenige von Nebenintervenienten, sondern gleich derjenigen einer dritten Partei (eines Hauptintervenienten), welche auf den Streitgegenstand konkurrirend mit dem ursprüng¬ lichen Kläger Anspruch erhebt. Danach wirkte denn aber das von der ursprünglichen Klagepartei ergriffene Rechtsmittel nicht von selbst auch für die Intervenienten, sondern mußten diese das Rechtsmittel selbständig ergreifen; andernfalls erwuchs das Urtheil ihnen gegenüber in Rechtskraft. Wenn die Beklagte heute geltend gemacht hat, nur sie, nicht aber die Kläger seien berechtigt, den Intervenienten diese Einwendung entgegen zu stellen, so ist dies nicht richtig. Denn die Intervention der Banque liégeoise und des H. Mans richtete sich ja nicht nur gegen die Beklagte, sondern auch gegen die Kläger, indem die Intervenienten konkurrirend mit diesen Anspruch auf das Prozeßergebniß erhoben.
6. Ist somit auf die Beschwerde der Kläger im oben ange¬ gebenen Sinne einzutreten, so erscheint dieselbe als begründet. Es kann in der That einem Zweifel nicht unterliegen, daß die vor¬ instanzliche Auffassung des Rechtsverhältnisses der Aktiengesellschaft in Liquidation eine rechtsirrthümliche ist. Durch den Auflösungs¬ beschluß wird das Vermögen der Aktiengesellschaft nicht der Dispo¬ sition der Organe der Aktiengesellschaft oder der Aktionäre entzogen und den Gläubigern zur Befriedigung überwiesen. Die Aktienge¬ sellschaft dauert vielmehr, zu Zwecken der Liquidation, als „Liquidationsverein auf Aktien“ fort; die Liquidatoren sind, wie aus Art. 666 O.=R. sich unzweideutig ergibt, in keiner Weise Vertreter der Gesellschaftsgläubiger, sondern die Vertreter und Mandatare der Aktiengesellschaft in Liquidation; sie bilden den „Vorstand der Aktiengesellschaft in Liquidation,“ dessen Vollmacht nur eben mit Rücksicht auf den Eintritt der Gesellschaft in Liquidation beschränkt ist, wie ja denn auch gemäß Art. 666 O.=R. in der Regel die Liquidation durch die Verwaltung, die bisherigen Gesellschaftsorgane, geschieht. Eine Rangordnung der Gläubiger in der Liquidation und demgemäß Vorrechte gewisser Gläubiger in derselben gibt es überall nicht. Es gelten vielmehr für Be¬ friedigung und Sicherstellung der Gläubiger nach wie vor dem Liquidationsbeschlusse die gleichen Grundsätze. Die Liquidatoren besitzen in dieser Richtung lediglich die gleichen Rechte und Pflich¬ ten, wie die Verwaltung der Aktiengesellschaft vor dem Auflösungs¬ beschlusse. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Gegenüber den Intervenienten, der Banque liégeoise in Lüttich und dem H. Mans in Brüssel, wird das angefochtene
Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons Graubünden vom
6. Mai 1890 als in Rechtskraft erwachsen erklärt.
2. Dagegen wird die Weiterziehung der Kläger N. Huet und Genossen dahin für begründet erklärt, daß das angefochtene Ur¬ theil, soweit es den Klägern gegenüber das von der Beklagten beanspruchte Konkursvorrecht anerkennt, aufgehoben und die Sache zu erneuter Beurtheilung auf Grund der gegenwärtigen Ent¬ scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.