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17_I_280

BGE 17 I 280

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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44. Urtheil vom 18. April 1891 in Sachen Hypothekarbank Winterthur gegen A. von Moos & Cie. A. Durch Urtheil vom 7. Februar 1891 hat das Obergericht des Kantons Zug erkannt: Es sei unter Abweisung der Appellationsbeschwerde das kantonsgerichtliche Urtheil vom 31. Dezember 1890 bestätigt.

2. Habe Appellantin ihre Kosten an sich zu tragen und den Appellaten an die zweitinstanzlichen Kosten 35 Fr. zu bezahlen. Das erstinstanzliche Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons Zug vom 31. Dezember 1890 ging dahin:

1. Es sei die Klägerin mit ihrem Begehren abgewiesen und Beklagtschaft nur pflichtig, das Eigenthumsrecht der Klägerin mit der Beschränkung anzuerkennen, daß die von Beklagtschaft durch Rechtstrieb auf erwähnte Inventur erworbenen Pfandrechte laut Akt des Weibelamtes Zug vom 16. Dezember 1889 dem von Klägerschaft beanspruchten Eigenthumsrechte vorgehen sollen.

2. Habe Klägerin ihre Kosten an sich zu tragen und der Be¬ klagtschaft an die ihrigen 100 Fr. zu bezahlen. B. Gegen das obergerichtliche Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhand¬ lung beantragt der Anwalt der Klägerin, es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils in Zuspruch der klägerischen Rechts¬ frage zu erkennen: Die Beklagte sei pflichtig, die Klägerin als Eigenthümerin des alten Betriebsmaterials von Schönfels, wie sie solches laut Vertrag vom 25. Mai 1888 und darauf be¬ züglichem Inventurverzeichniß an Dr. von Ravier überlassen hatte, anzuerkennen unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten, iudem er gleichzeitig die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes in Zweifel zieht, es sei die gegnerische Beschwerde ab¬ zuweisen und das vorinstanzliche Urtheil zu bestätigen unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Durch Vertrag vom 25. Mai 1888 hat die Hypothekar¬ bank Winterthur die Kuranstalt Schönfels auf dem Zugerberg dem (angeblichen) Dr. E. von Ravier verkauft; durch einen wei¬ tern besondern Vertrag vom gleichen Tage verkaufte sie ihm auch das zu dieser Anstalt gehörige Betriebsinventar um den Preis von 50,000 Fr., indeß unter Vorbehalt des Eigenthums bis zur gänzlichen Tilgung des (in verschiedenen jährlichen Raten zahlba¬ ren) Kaufpreises. Nachdem der Käufer Liegenschaft und Mobiliar angetreten hatte, würde er von der Firma A. von Moos & Cie. für eine Forderung von 20,000 Fr. betrieben; dabei wurde in Gemäßheit des zugerischen Rechtstriebgesetzes das Betriebsinventar von Schönfels weibelamtlich gepfändet. Am 16. Dezember 1889 wurde zwischen Schuldner und Gläubiger gemäß § 6 des zugeri¬ schen Einführungsdekretes zum Obligationenrechte vereinbart, daß die zu Pfand gestellten Gegenstände (unter gewissen Kautelen) bis zum 16. Dezember 1890 in Handen des Schuldners belassen werden sollen. Unbestritten ist, daß dabei A. von Moos & Cie. von dem Eigenthumsvorbehalte zu Gunsten der Hypothekarbank keine Kenntniß hatten und glaubten, das Mobiliar sei Eigenthum des angeblichen von Ravier. Erst später, am 21. August 1890 brachte die Hypothekarbank Winterthur dem Weibelamte Zug den Eigenthumsvorbehalt amtlich zur Kenntniß. Am 23. September 1890 wurde nun aber über den (angeblichen) Dr. E. von Ravier in Zug die Auffallsrechnung abgehalten. In dessen Konkurse vindizirte die Hypothekarbank Winterthur, gestützt auf den im Kaufvertrage vom 25. Mai 1888 gemachten Eigenthumsvorbehalt, das fragliche Inventar. Die Firma A. von Moos & Cie. be¬ stritt die Gültigkeit des Eigenthumsvorbehaltes nicht, machte da¬ gegen geltend, daß das von ihr im Betreibungswege erworbene Pfandrecht dem Eigenthum der Vindikantin vorgehe. Die beiden kantonalen Instanzen haben in diesem Sinne entschieden, indem sie ausführen: Nach Art. 886 O.=R. werden die gerichtlichen Pfandrechte von den pfandrechtlichen Vorschriften des Obligationen¬ rechtes nicht berührt; es unterstehen danach Betreibungspfand¬ rechte nach wie vor ausschließlich dem kantonalen Rechte. Nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes sei nun, trotz der mangelnden Besitzübertragung, das Betreibungspfandrecht der beklagten Firma A. von Moos & Cie. gültig erworben worden.

Das (von der Beklagten anerkannte und daher richterlich nicht zu prüfende) Eigenthum der klägerischen Hypothekarbank an den gepfändeten Mobilien stehe der Gültigkeit des Betreibungspfand¬ rechtes nicht entgegen. Es bestehe keine kantonale Gesetzesbe¬ bestimmung, aus welcher etwas zu Ungunsten der Beklagten folgen würde, und es sei anzunehmen, daß letztere sich in gutem Glauben befunden habe. Der Schutz des gutgläubigen Erwerbes rechtfertige sich aber um so mehr, als auch das Obligationenrecht denselben in Art. 205 und 213, allerdings nur für Eigenthums¬ und Faustpfandrechte, statuire und als, wenn auch keine gesetzliche Bestimmung die Klägerin verpflichtet habe, ihren Eigenthums¬ vorbehalt rechtzeitig der zuständigen Behörde anzuzeigen, doch eine solche Kenntnißgabe im höchsten Interesse der Klägerin gelegen wäre, da hiedurch die Pfandbestellung von Seiten des Nichteigen¬ thümers rechtzeitig verhindert und die Verkäuferin selbst vor even¬ tuellem Schaden beschützt worden wäre.

2. Das Eigenthum der Klägerin wird von der Beklagten aus¬ drücklich anerkannt; bestritten ist dagegen, ob nicht das Pfän¬ dungspfandrecht der Beklagten dem Eigenthum der Klägerin vor¬ gehe, d. h. gültig erworben worden sei, trotzdem die gepfändeten Sachen nicht im Eigenthum des belangten Schuldners sondern eines Dritten (der Klägerin) stehen. Fragt sich in erster Linie, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei, so hängt dies davon ab, ob die erwähnte Frage nach eidge¬ nössischem oder aber nach kantonalem Rechte zu beurtheilen ist. Darüber ist zu bemerken: Richtig ist, daß nach Art. 886 O.=R. richterliche Pfandrechte von den pfandrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechtes nicht berührt werden, sondern für dieselben bis zum Erlaße eines eidgenössischen Betreibungs= und Konkursrechtes die kantonalen Vorschriften maßgebend bleiben. Es ist demnach zweifellos, daß für richterliche, insbesondere Betreibungspfandrechte, die Regel des Art. 210 O.=R., wonach ein Pfandrecht an be¬ weglichen Sachen nur als Faustpfand bestellt werden kann, nicht gilt, sondern solche nach Maßgabe der kantonalen Gesetze ohne Uebergabe der Pfänder an den Pfändungsbeamten oder an einen Dritten erworben werden können. Allein Art. 886 O.=R. bezieht sich nur auf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Be¬ langten; er behält nur dafür, auf welche Weise und mit welcher Wirkung Betreibungspfandrechte an Sachen des Schuldners be¬ gründet werden können, das kantonale Betreibungs= und Konkurs¬ recht vor. Dagegen bezieht er sich nicht auf die Frage ob, eventuell inwiefern die gerichtliche Pfändung von Sachen eines Dritten dessen Rechten präjudizire oder vielmehr von demselben gestützt auf sein Eigenthum abgewehrt werden könne. In letzterer Richtung handelt es sich überall nicht um eine Frage des Zwangsvoll¬ streckungsrechts sondern um die rein privatrechtliche Frage der Grenzen des Eigenthumsschutzes. Diese werden aber nicht durch das Betreibungs= und Konkursrecht sondern durch das mate¬ rielle Privatrecht, soweit es sich um bewegliche Sachen handelt, durch das eidgenössische Obligationenrecht bestimmt. Nicht das kantonale Betreibungs= und Konkursrecht sondern das eidge¬ nössische Obligationenrecht entscheidet darüber, inwiefern der Eigenthümer beweglicher Sachen gegenüber Dritten geschützt oder aber sein Eigenthum durch gutgläubige Erlangung der Sache zu Eigenthum oder Pfand seitens Dritter zufolge eines für diese eingetretenen entsprechenden Rechtserwerbes aufgehoben oder be¬ schränkt werde. So kann z. B. doch einem Zweifel kaum unter¬ liegen, daß die Vindikation gestohlener oder verlorener Sachen sich schlechthin nach Art. 206 O.=R. richtet und ihr eine gerichtliche Pfändung, welcher die Sache beim Diebe oder Finder in kan¬ tonalgesetzlich gültiger Form unterworfen worden sein sollte, nicht entgegengehalten werden kann, vielmehr der Eigenthümer, dieser Pfändung ungeachtet, in seinem Rechte auf unbeschwerte Heraus¬ gabe der Sache geschützt werden muß. Freilich normirt das eid¬ genössische Obligationenrecht den Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen nicht in erschöpfender Weise, indem es insbesondere die originären Erwerbsarten des Eigenthums (Occupation, Spezifikation ec.) nicht berührt. Allein die hier in Rede stehende Frage, inwieweit der Grundsatz „Hand wahre Hand“ gelte, refpektive inwieweit durch einen gegenüber einem Nichtbe¬ rechtigten erfolgten Erwerbungsakt ein Recht an der Sache wirklich begründet werde, fällt durchaus in den sachlichen Geltungsbereich des eidgenössischen Gesetzes.

3. Ist somit eidgenössisches Recht anwendbar, so erscheint die

Beschwerde ohne weiters als begründet. Freilich erwirbt der gut¬ gläubige Empfänger, welchem bewegliche (nicht gestohlene oder verlorene) Sachen zu Faustpfand gegeben worden sind, auch dann Faustpfand, wenn der Besteller zur Verpfändung nicht berechtigt war (Art. 213 O.=R.) und gilt der gleiche Grundsatz auch für das Retentionsrecht (Art. 227 vgl. auch Art. 294 O.=R.) Allein dies kann, ganz abgesehen davon, daß im vorliegenden Falle die zur Faustpfandbestellung (wie zur Errichtung eines Retentions¬ rechtes) erforderliche Uebertragung des Gewahrsams nicht statt¬ gefunden hat, auf die im Betreibungswege vollzogene Pfändung nicht erstreckt werden. Denn hier liegt nicht, wie bei Verpfändung durch einen Nichtberechtigten, eine rechtsgeschäftliche, auf Bestellung eines Pfandrechtes gerichtete Verfügung, sondern eine exekutorische Pfandnahme, ein Akt der Zwangsvollstreckung vor, woran es nichts ändert, daß der belangte Schuldner der Pfändung nicht widersprochen, sondern im Gegentheil dem Pfändungsbeamten die betreffenden fremden Sachen selbst zur Pfandnahme dargeboten haben mag. Es mangelt an dem das Recht des gutgläubigen Faustpfandnehmers, trotz des mangelnden Rechtes seines Autors, begründenden Rechtsgeschäfte. In Ermangelung eines solchen muß es einfach dabei sein Bewenden haben, daß Akte der Zwangs¬ vollstreckung nur gegen das Vermögen des Verpflichteten ge¬ richtet werden können und wenn sie irrthümlich auf Sachen Dritter ausgedehnt werden, diese letztern kraft ihres Eigenthumsrechtes befugt sind, die Freigabe der zu Unrecht gepfändeten Gegenstände zu verlangen. Diese Regel ist ein Ausfluß des privatrechtlichen Fundamentalsatzes, daß dem Gläubiger nur der Schuldner mit seinem Vermögen, nicht dagegen (abgesehen natürlich von dinglichen schon vor der Exekution bestehenden, durch diese nur zu realisirenden, Rechten) auch Dritte mit dem ihrigen haften; sie ist daher auch, soviel wenigstens dem Bundesgerichte bekannt, in der Gesetzgebung allgemein anerkannt. Auch das Rechtstriebsgesetz des Kantons Zug bestimmt, wie aus den angefochtenen Entscheidungen selbst sich ergibt, nicht das Gegentheil, erkennt daher den Grund¬ satz stillschweigend an, wie denn übrigens nach dem oben Be¬ merkten eine abweichende kantonalgesetzliche Bestimmung mit dem eidgenössischen Obligationenrechte unvereinbar und daher ungültig wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird für begründet erklärt und es wird mithin in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes des Kantons Zug vom 7. Februar 1891 er¬ kannt, die Beklagte sei pflichtig, die Klägerin als Eigenthümerin des alten Betriebsmobiliars vom Schönfels, wie sie solches laut Vertrag vom 25. Mai 1888 und darauf bezüglichem Inventur¬ verzeichniß an Dr. von Ravier überlassen hatte, anzuerkennen.