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17_I_14

BGE 17 I 14

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3. Urtheil vom 20. Februar 1891 in Sachen Aargau gegen Bern. A. Die wegen Geistesschwäche in ihrer Heimatgemeinde Hindel¬ bank, Kantons Bern, bevormundete Elisabeth Lehmann war bei einer Wittwe Diriwächter untergebracht, mit welcher sie seit 1878 in Safenwyl, Kantons Aargau wohnte; dort hatte sie auch seit 1887 einen Heimatschein hinterlegt. Im Jahre 1884 übersandte der Gemeinderath von Safenwyl demjenigen von Hindelbank eine Steuerdeklaration für die Elisabeth Lehmann mit dem Begehren, daß deren Vermögen in Safenwyl versteuert werde. Der Ge¬ meinderath von Hindelbank widersetzte sich diesem Begehren, indem er ausführte, die Lehmann habe ihr rechtliches Domizil am Wohnorte ihres Vormundes in Hindelbank, wo sie daher auch ihr bewegliches Vermögen zu versteuern habe. Er fügte bei, er behalte sich übrigens vor, die erforderlichen Schritte zu thun, damit die Elisabeth Lehmann in der Gemeinde Hindelbank selbst ihre Pflege erhalte, womit dann die ganze Steuerfrage erledigt wäre. Der danach vorliegende Steuerkonflikt wurde zunächst nicht zum Aus¬ trage gebracht. Der Gemeinderath von Safenwyl hat im Jahre 1885 die Weisung und Intervention der aargauischen Staats¬ behörde (des Bezirksamtes Zofingen) angerufen; weitere Schritte dagegen scheinen damals nicht erfolgt zu sein. Am 18. Juni 1890 verstarb nun aber die Elisabeth Lehmann mit Hinterlassung eines (beweglichen) Vermögens von circa 188,000 Fr. Nunmehr rief die Gemeinde Safenwyl die Intervention der aargauischen Finanzdirek¬ tion an, um zu Bezahlung der Steuern zu gelangen. Die aar¬ gauische Finanzdirektion wandte sich an diejenige des Kantons Bern; diese erklärte, sie theile die Auffassung, daß das streitige Vermögen im Kanton Aargau steuerpflichtig gewesen wäre; die Sache falle aber in das Ressort der Direktion des Gemeindewesens. Letztere Direktion ihrerseits erklärte am 11. September 1890: „Die Ge¬ „meinde Hindelbank bestreite, daß das Vermögen im Aargau be¬ „steuert werden dürfe und die bernische Staatsbehörde könne in „dieser Sache nicht einschreiten, weil dies den Rechten der Ge¬ „meinde vorgreifen würde; sie müsse es der Gemeinde Safenwyl „anheimstellen, die ihr gutscheinenden Maßnahmen zur Realisirung „ihres Anspruches zu ergreifen.“ B. Mit Eingabe vom 25./31. Oktober 1890 stellen nunmehr der Regierungsrath des Kantons Aargau und die Gemeinde Safenwyl beim Bundesgerichte den Antrag, dasselbe wolle er¬ kennen:

1. Die Gemeinde Safenwyl und die Finanzdirektion des Kan¬ tons Aargau seien berechtigt, von dem beweglichen Vermögen der Elisabeth Lehmann aus Hindelbank für die Dauer ihres Wohn¬ sitzes in Safenwyl die in den entsprechenden Zeitraum fallenden Vermögenssteuern (Gemeinde= und Staatssteuern) zu beziehen.

2. Die Finanzdirektion des Kantons Aargau sei ferner be¬ rechtigt, von den beweglichen Nachlaßvermögen die Erbschaftssteuer zu erheben.

3. Die Gemeinde Hindelbank sei verhalten, den aargauischen Behörden zur Ausmittlung der Vermögenssteuern und der Erb¬ schaftssteuer das Nachlaßinventar und einen Erbsteuerausweis ein¬ zuhändigen. Zur Begründung führen sie aus: Es liege ein interkantonaler Steuerkonflikt vor, welchen das Bundesgericht lösen müsse, und zwar sowohl in Betreff der Vermögenssteuer für die Dauer des Wohnsitzes der Lehmann in Safenwyl als in Betreff der Erb¬ schaftssteuer. In Betreff der gewöhnlichen Vermögensbesteuerung zu Gemeinde= und Staatszwecken verpflichte das aargauische

Gemeindesteuergesetz (§ 34) die volljährigen Bevormundeten, ihr Vermögen da zu versteuern, wo sie selber wohnen und das aar¬ gauische Staatssteuergesetz erkläre schlechthin jeden Einwohner des Kantons für staatssteuerpflichtig. Diese Vorschriften stehen mit dem Bundesrechte vollkommen im Einklang und es habe daher die Steuerhoheit während der ganzen Dauer des Aufenthaltes der Lehmann in Safenwyl dem Kanton Aargau zugestanden. Daß die Lehmann wegen Geistesschwäche unter Vormundschaft gestanden habe, ändere hieran nichts, wie das Bundesgericht schon in wieder¬ holten Entscheidungen anerkannt habe (in Sache Zundel, Amtliche Sammlung V, Nr. 88, in Sachen Bitter, ibidem XII, S. 11

u. ff. und in Sachen Hagenbach XIV, Nr. 2). Das gleiche wie für die gewöhnliche Vermögenssteuer gelte auch für die Erb¬ schaftssteuer. Das aargauische Erbschaftssteuergesetz erkläre alles Vermögen, welches im Kanton durch Erbfolge anfalle, für erb¬ steuerpflichtig und nach Bundesrecht stehe im Konfliktfalle dem¬ jenigen Kanton die Erbschaftssteuer am beweglichen Vermögen zu, in welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde erklärt der Regierungsrath des Kantons Bern: Nachdem konstatirt worden sei, daß die E. Lehmann noch zur Zeit ihres Todes ihren that¬ sächlichen Aufenthalt in Safenwyl gehabt, habe er den Steuer¬ anspruch des Kantons Aargau weder bezüglich der Vermögens¬ noch bezüglich der Erbschaftssteuer bestritten; er habe seinerseits keinen Grund, sich diesem Anspruche zu widersetzen. Anders verhalte sich dagegen die Gemeinde Hindelbank gegenüber dem Anspruche der Gemeinde Safenwyl. Der Regierungsrath überlasse es dem Bundesgericht, die von der Gemeinde Hindelbank in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung vorgebrachten Einwendungen zu wür¬ digen, ohne seinerseits zu denselben irgendwie Stellung zu nehmen. Dagegen stellt der Gemeinderath von Hindelbank die Anträge:

1. Es sei auf die Beschwerde der Gemeinde Safenwyl und des Regierungsrathes des Kantons Aargau nicht einzutreten.

2. Dieselben seien mit ihren Beschwerdebegehren sammt und sonders abzuweisen.

3. Eventuell seien dieselben insoweit mit ihrem Begehren abzu¬ weisen, als es die Zeit vor 1887 oder 1888 anbetrifft; Alles unter Kostenfolge. Sie macht im Wesentlichen geltend: Das von den Beschwerde¬ führern eingeschlagene Verfahren sei unzuläßig und die Gemeinde Hindelbank zur Sache passiv nicht legitimirt. Die Gemeinde Hindelbank stehe in keinem Rechtsverhältnisse zu den Beschwerde¬ führern; diese müssen, wenn sie einen Steueranspruch an die Erben der E. Lehmann zu haben verneinen, die angeblich Steuer¬ pflichtigen selbst vor ihrem verfassungsmäßigen Richter belangen und die kantonalen Instanzen durchlaufen; so lange dies nicht geschehen sei, könne von einer Rechtsverletzung, die den Gegen¬ stand eines staatsrechtlichen Rekurses zu bilden vermöchte, nicht die Rede sein. Nach feststehender bundesrechtlicher Praxis sei das bewegliche Vermögen eines Steuerpflichtigen da zu versteuern, wo der Eigenthumer seinen Wohnsitz habe. Sowohl nach aargauischem als nach bernischem Rechte (§§ 38, 253, 259 und 296 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches, § 11 der bernischen Civilprozeßordnung) haben Bevormundete ihren Wohnsitz da, wo ihr Vormund wohne und haben daher auch da ihr beweg¬ liches Vermögen zu versteuern. Das aargauische Gemeindesteuer¬ gesetz (§ 34) bestimme nicht, wie die Beschwerdeführer be¬ haupten, daß die volljährigen Bevormundeten ihr bewegliches Vermögen da zu versteuern haben, wo sie selber „wohnen“; es schreibe im Gegentheil vor, daß das bewegliche Vermögen minder¬ jährig Bevormundeter in der Gemeinde zu versteuern sei, wo der Gemeinderath über dasselbe die vormundschaftliche Obsorge führe, das bewegliche Vermögen Volljähriger, welche unter Vormund¬ schaft oder Pflegschaft stehen, dagegen in der Gemeinde ihres Wohnsitzes; es bestimme also ausdrücklich, daß bei mehrjährig Bevogteten der eigentliche Wohnsitz entscheidend sei; dieser befinde sich aber eben am Wohnsitze des Vormundes. Danach könne denn, da der Vormund der Lehmann fortwährend in Hindelbank domi¬ zilirt gewesen sei, keinem Zweifel unterstehen, daß im vorliegenden Falle die Steuerberechtigung der Gemeinde Hindelbank und dem Kanton Bern und nicht der Gemeinde Safenwyl und dem Kanton Aargau zustehe. Daran ändere es nichts, daß die Lehmann sich thätsächlich während mehrerer Jahre in der Gemeinde Safenwyl XVII — 1891

aufgehalten habe. Dadurch sei ihr durch den Wohnsitz des Vor¬ mundes bedingter rechtlicher Wohnsitz nicht geändert worden. Die Vormundschaftsbehörde habe in eine Veränderung der förmlichen Niederlassung und des Wohnsitzes der Lehmann niemals einge¬ willigt. Allerdings habe sie seiner Zeit beschlossen, die Lehmann vorderhand bei der Frau Diriwächter in Safenwyl zu belassen; allein hierin liege keine Einwilligung in die Veränderung des rechtlichen Wohnsitzes. Die von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtes beweisen nichts für dieselben. Die Gemeinde Safenwyl sei erst im Jahre 1884 mit einer Steuer¬ forderung gegenüber der Lehmann hervorgetreten; nach dem abschlä¬ gigen Bescheide des Gemeinderathes von Hindelbank und der damit verbundenen Drohung, daß dieser, falls auf der Steuerforderung beharrt werde, die Lehmann bei der Frau Diriwächter wegnehmen werde, habe die Gemeinde Safenwyl der Sache keine weitere Folge gegeben. Dieses Stillschweigen könne absolut nicht anders gedeutet werden, denn als Verzicht auf den Steueranspruch. Andern¬ falls müßte die Handlungsweise der Gemeinde Safenwyl geradezu als eine dolose bezeichnet werden, da die Gemeindebehörde von Safenwyl durch ihr Schweigen die Gemeinde Hindelbank zu der Annahme provozirt habe, sie habe ihren Steueranspruch fallen lassen und dadurch herbeigeführt habe, daß die Lehmann in Safen¬ wyl belassen worden und dort verstorben sei, während dieselbe andernfalls sofort anderweitig, das heißt in Hindelbank, wäre ver¬ pflegt worden und dadurch jeder Steueranspruch von Safenwyl dahingefallen wäre. Aus seinem eigenen Dolus könne aber nie¬ mand Rechte herleiten. Es sei auch nicht abzusehen, warum die Lehmann in Safenwyl irgend eine Steuer bezahlen sollte. Dieselbe sei dort rein zufällig, der Pflege halber, untergebracht gewesen; sie habe zu ihrer Unterbringung gar nicht mitreden können, da sie völlig blödsinnig gewesen sei. Wohnsitz oder Niederlassung habe sie, da es dazu einer Willensäußerung bedürfe, nicht erwerben können; es habe sich vielmehr nur um eine vorübergehende Unter¬ ringung handeln können, woran es nichts ändere, daß dieselbe längere Zeit gedauert habe. Eventuell könnte die Gemeinde Safen¬ wyl jedenfalls die Versteuerung des Vermögens der Lehmann erst von dem Zeitpunkte weg verlangen, wo für dieselbe der Heimatschein deponirt worden sei, das heißt vom Jahre 1887 hinweg. Da nur der Wohnsitz zu Bezahlung einer Steuer ver¬ flichte, so könne die Steuer erst von dem Zeitpunkte an verlangt werden, wo die Lehmann die Bedingungen des Wohnsitzerwerbs durch Einlage ihrer Ausweisschriften erfüllt habe. D. In ihrer Replik machen der Regierungsrath des Kantons Aargau und die Gemeinde Safenwyl im Wesentlichen geltend: Da die Gemeinde Hindelbank die Steuerberechtigung der Ge¬ meinde Safenwyl und des Kantons Aargau bestreite und der Regierungsrath des Kantons Bern erkläre, nicht in der Lage zu sein, sie zu dessen Anerkennung zu zwingen, so liege eine Streitig¬ keit staatsrechtlicher Natur zwischen zwei Kantonen oder doch zwischen einem Kanton und einer Gemeinde des andern vor, welche das Bundesgericht, nachdem eine Kantonsregierung die Sache bei ihm anhängig gemacht habe, zu entscheiden berufen sei. Ein Verzicht der Gemeinde Safenwyl auf ihre Steuerberechtigung liege nicht vor. Die Gemeinde Safenwyl habe sich im Jahre 1884 keineswegs bei der Weigerung der Gemeinde Hindelbank beruhigt, sondern im Jahre 1885 die Steuereinschätzung der Lehmann von sich aus vorgenommen und das Bezirksamt und damit mittelbar die aargauische Regierung um Intervention und Weisung ersucht. Die Intervention sei dann allerdings aus verschiedenen Gründen nicht sofort sondern erst nach dem Tode der Lehmann erfolgt. Daß der Gemeinderath von Safenwyl beabsichtigt habe, durch sein Stillschweigen den Wegzug der Lehmann zu verhindern, sei un¬ richtig. Civilrechtlicher= und Steuerwohnsitz seien nicht identisch; der Steuerwohnsitz werde im Kanton Aargau nicht durch das privatrechtliche Gesetzbuch, welches sich nur auf privatrechtliche Verhältnisse beziehe, sondern durch die Steuergesetze bestimmt. Nach dem Zusammenhange des § 31 des aargauischen Gemeinde¬ steuergesetzes, in Verbindung mit § 25 ibidem, unterliege keinem Zweifel, daß der Steuerwohnsitz mehrjähriger Pfleglinge an ihrem eigenen faktischen Wohnorte und nicht am Wohnorte des Vor¬ mundes sich befinde; in diesem Sinne habe denn auch die Praxis das Gesetz stets ausgelegt. Auch hievon abgesehen sei es ja Bundesrecht, daß das Vermögen Bevormundeter am Orte ihres thatsächlichen Aufenthaltes und nicht an demjenigen ihres Vor¬

mundes besteuert werden müsse. Die Pflicht, ihr Vermögen in Safenwyl zu versteuern, habe für die Lehmann nicht erst mit dem Einlegen des Heimathscheines sondern sofort mit ihrem Aufent¬ halt in Safenwyl begonnen. Der Steuerwohnsitz sei gegeben, sobald jemand seinen Aufenthalt dauernd und nicht nur ganz vorüber¬ gehend an einem Orte wähle, und steuerpflichtig sei nicht nur derjenige, welcher in Nachachtung der Polizeivorschriften seine Schriften deponire, sondern auch derjenige, welcher verpflichtet sei, es zu thun. Ueber die Erbsteuer gehe die Gemeinde Hindelbank ganz hinweg und gebe also stillschweigend zu, daß sie auch An¬ spruch auf die Erbsteuer erhebe und daß beide Streitpunkte konner seien. E. Duplikando hält die Gemeinde Hindelbank an den Auf¬ stellungen ihrer Antwortschrift fest, indem sie bemerkt: Welcher Kanton die Erbschaftssteuer beziehe, sei ihr gleichgültig; allerdings gehe sie auch hier von der Ansicht aus, daß diese Steuer dem Kanton Bern zufließen müsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit es sich um die staatliche Vermögens= und die Erb¬ schaftssteuer handelt, waltet ein Streit nicht ob; denn in dieser Richtung ist, — da auch die Erbschaftssteuer im Kanton Bern eine rein staatliche Steuer ist — einzig der Regierungsrath des Kantons Bern, als Vertreter des Kantons, legitimirt; dieser aber hat die Steuerhoheit des Kantons Aargau anerkannt und inso¬ weit liegt also ein Steuerkonflikt nicht vor. Dagegen ist ein inter¬ kantonaler Steuerkonflikt in Betreff der Berechtigung zur Erhe¬ bung der Gemeindesteuer allerdings gegeben, da die bernische Gemeinde Hindelbank und die aargauische Gemeinde Safenwyl die Berechtigung zur Erhebung der Gemeindesteuer konkurrirend beanspruchen, ein interkantonaler Steuerkonflikt aber nach kon¬ stanter bundesrechtlicher Praxis auch dann vorliegt, wenn zwi¬ schen Gemeinden verschiedener Kantone die Berechtigung zum Bezuge der Gemeindesteuer streitig ist. Dieser Konflikt konnte gemäß Art. 57 O.=G. durch eine der betheiligten Kantons¬ regierungen als staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen beim Bundesgerichte anhängig gemacht werden, da es sich eben um eine Streitigkeit über die Ausdehnung des staatlichen Hoheitsrechtes der Besteuerung handelt. Freilich wäre es der Gemeinde Safen¬ wyl freigestanden, ihren streitigen Steueranspruch unmittelbar gegen die Steuerpflichtigen geltend zu machen; allein sie war auch berechtigt, die Intervention ihrer Regierung anzurufen, um vor¬ erst einen bundesgerichtlichen Entscheid über die Steuerberechtigung

d. h. darüber, welchem Kanton, respektive welcher Gemeinde, Steuerberechtigung zustehe, zu veranlassen. In diesem Streite ist denn natürlich die Gemeinde Hindelbank, welche die Steuerberech¬ tigung der Gemeinde Safenwyl bestreitet und dieselbe für sich in Anspruch nimmt, zur Sache passiv legitimirt.

2. Die bundesrechtliche Praxis hat konstant festgehalten, einer¬ seits daß für die Besteuerung des (beweglichen) Vermögens Be¬ vormundeter der Wohnort des Mündels und nicht der Ort der vormunschaftlichen Verwaltung entscheidend sei, andrerseits daß der steuerrechtliche Wohnort nicht durch das Domizil im civilrechtlichen Sinne des Wortes bestimmt werde, sondern daß als solcher jeder Ort eines länger dauernden, nicht blos vorübergehenden und zu¬ fälligen, thatsächlichen Aufenthaltes gelte, auch wenn derselbe mit dem ordentlichen Wohnsitze im Sinne des Civilrechts nicht sammenfalle. Das Bundesgericht hat insbesondere ausgesprochen, daß auch solche Personen, deren Aufenthalt nicht auf eigenem freien Willensentschlusse, sondern (weil dieselben als geistesschwach oder geisteskrank unter Vormundschaft stehen) auf Bestimmung des Vormundes beruht, der Steuerhoheit desjenigen Kantons unterstehen, wo sie während längerer Zeit thatsächlich wohnen, sofern ihnen nur thatsächlich ein selbständiges Wohnen könne zu¬ geschrieben werden und sie nicht etwa als Pfleglinge in einer rrenanstalt untergebracht seien und daher nur als Glieder dieser Anstalt erscheinen (siehe Entscheidung in Sachen Hagenbach, Amtliche Sammlung XIV, S. 9 u. ff. und die dortigen Alle¬ gata). Nach diesen bundesrechtlichen Grundsätzen steht im vor¬ liegenden Falle die Steuerhoheit dem Kanton Aargau respektive der Gemeinde Safenwyl zu. Denn bei dem zwölfjährigen Aufent¬ halte der E. Lehmann in Safenwyl handelte es sich selbstverständlich nicht um einen blos vorübergehenden, zufälligen, sondern um einen dauernden und daher die Steuerhoheit des Aufenthaltskantons begründenden Aufenthalt. Daß der Aufenthalt der Lehmann in der

Gemeinde Safenwyl von der heimatlichen Vormundschaftsbehörde nicht genehmigt worden, ist offenbar unrichtig; aus den Akten ergibt sich klar, daß die Vormundschaftsbehörde die Unterbringung der Lehmann in Safenwyl nicht nur stillschweigend sondern aus¬ drücklich genehmigt hat. Richtig mag sein, daß die Vormund¬ schaftsbehörde sich nicht bewußt war, durch die dauernde Versor¬ gung der Lehmann in Safenwyl ein Verhältniß zu begründen, welches die Steuerpflicht der Lehmann in Safenwyl zur rechtlichen Folge hatte. Allein dies ist gleichgültig; dasjenige thatsächliche Verhältniß, welches den Steuerwohnsitz der Lehmann in Safen¬ wyl nach bundesrechtlichen Grundsätzen begründete ist von der Vormundschaftsbehörde zweifellos gewollt und genehmigt worden. Danach ist der Steueranspruch des Kantons Aargau respektive der Gemeinde Safenwyl für begründet zu erklären. Denn es kann nicht etwa gesagt werden, daß die Gesetzgebungen der Kantone Aargau und Bern, abweichend von den für die Entscheidung inter¬ kantonaler Steuerkonflikte in der bundesrechtlichen Praxis ausge¬ bildeten Grundsätzen, die Steuerhoheit über das bewegliche Ver¬ mögen mehrjährig Bevogteter übereinstimmend dem Kanton des Wohnortes des Vormundes und nicht demjenigen des thatsächlichen Wohnortes des Mündels zuschreiben. Einen Nachweis, daß die Gesetzgebung des Kantons Bern einen derartigen Grundsatz ent¬ halte, hat die Gemeinde Hindelbank nicht einmal versucht und es scheint dies, angesichts der vom Regierungsrathe des Kantons Bern im gegenwärtigen wie in frühern interkantonalen Doppel¬ besteuerungsfällen eingenommenen Haltung, von vornherein als ausgeschlossen. Ebensowenig ist dargethan, daß die aargauische Gesetzgebung anormalerweise den (rein zufälligen, vielleicht außer¬ halb des Kantons gelegenen) Wohnsitz des Vormundes als Steuer¬ wohnsitz des Mündels erkläre; vielmehr darf aus § 34 des aargauischen Gemeindesteuergesetzes gerade im Gegentheil gefolgert werden, daß der Steuerwohnsitz eines mehrjährig Bevogteten an seinem thatsächlichen Wohnorte und nicht am Wohnsitze des Vor¬ mundes oder am Sitze der Vormundschaftsbehörde begründet sei. Ein Verzicht auf die Steuerberechtigung seitens des Kantons Aargau oder der Gemeinde Safenwyl liegt nicht vor. Daraus daß nach der Weigerung der Vormundschaftsbehörde von Hindel¬ bank im Jahre 1884, die Steuerberechtigung der Gemeinde Safenwyl anzuerkennen, von den aargauischen Behörden nicht sofort weitere Schritte gethan wurden, um diese Steuerberechti¬ gung zur Anerkennung zu bringen, folgt ein Verzicht noch durch¬ aus nicht, wie ja überhaupt aus der Säumniß in Geltend¬ machung eines Rechtes ein Verzicht auf dasselbe im Allgemeinen nicht erschlossen werden darf; eine Verpflichtung der Gemeinde¬ behörde von Safenwyl, der Vormundschaftsbehörde von Hindel¬ bank ausdrücklich zu erklären, sie verzichte auf ihren Steueran¬ spruch nicht, bestand gewiß nicht. Ebenso ist unrichtig, daß die Steuerpflicht der Lehmann in Safenwyl erst mit dem Einlegen des Heimathscheines begonnen habe. Der Steuerwohnsitz wird nicht erst durch die wirkliche Einlage von Ausweisschriften sondern durch den dauernden Aufenthalt, welcher zu dieser Einlage ver¬ pflichtet, begründet; daß hier, speziell nach den Bestimmungen des aargauischen Niederlassungsgesetzes (§ 2 u. ff.), ein zum Erwerbe einer Aufenthaltsbewilligung und somit zum Einlegen von Aus¬ weisschriften verpflichtender längerer Aufenthalt von vornherein beabsichtigt war und vorlag, liegt auf der Hand.

3. Sind somit, — da der dritte Beschwerdeantrag eventuell nicht bestritten ist, — den Beschwerdeführern die sämmtlichen An¬ träge ihrer Beschwerdeschrift, soweit streitig, zuzusprechen, so ist dagegen selbstverständlich, daß diese Entscheidung, welche nur zwischen den betheiligten Kantonen und Gemeinden ergeht, auch nur diesen gegenüber, nicht aber gegenüber den Steuerpflichtigen, Rechtskraft erlangt. Den letztern bleiben alle Einwendungen gegen¬ über dem in Rede stehenden Steueranspruche (wie die Einrede der Verjährung u. s. w.) zur Geltendmachung vor den kompe¬ tenten aargauischen Behörden vorbehalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird für begründet erklärt und es werden mit¬ hin den Beschwerdeführern die Schlüsse ihrer Beschwerdeschrift soweit streitig, zugesprochen.