Volltext (verifizierbarer Originaltext)
20. Urtheil vom 31. Januar 1891 in Sachen Vogel gegen Drexler und Genossen. A. Durch Urtheil vom 19. November 1890 hat das Ober¬ gericht des Kantons Luzern erkannt:
1. Die Kläger seien bei ihrer im Konkurse über Peter Vogel in Klasse V Ziffer 12 litt. a, b und c gemachten Eingabe: Gültvindikation von 51,000 Fr. gerichtlich nicht beschützt und daher Beklagte mit ihrer dagegen erhobenen Bestreitung nicht ab¬ gewiesen.
2. Kläger haben die Prozeßkosten in beiden Instanzen zu be¬ zahlen und demnach an die Beklagten eine Kostenvergütung zu leisten von 274 Fr. 55 Cts, wobei 47 Fr. 30 Cts, vorge¬ schossene erstinstanzliche Judizialien inbegriffen sind.
3. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
a. Klägerinnen an Herrn Fürsprech R. Scherrer 194 Fr. 80 Cts.
b. Beklagte an Herrn Fürsprech Dr. Weibel 274 Fr. 55 Cts. B. Gegen dieses Urtheil erklärten die Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Klägerinnen vindiziren im Konkurse ihres Vaters Peter Vogel verschiedene, in dem angefochtenen Urtheile näher bezeichnete, Gülten im Gesammtbetrage von 51,000 Fr., welche ihnen von ihrem Vater abgetreten worden seien. Die Gültinstru¬ mente ebenso wie die dazu gehörigen Abtretungsurkunden waren bei einer gegen Peter Vogel in dessen Wohnung stattgefundenen Hausdurchsuchung dem amtirenden Beamten von einem Mitbe¬ wohner des Hauses mit dem Bemerken herausgegeben worden, Peter Vogel habe ihm dieselben zur Aufbewahrung übergeben. In den Abtretungsurkunden ist bemerkt: Peter Vogel trete die Gülten seinen beiden Töchtern „eigenthümlich ohne Entgelt ab, für Unterhalt ihrem struppirten Zustande.“ Beide Vorinstanzen haben die, von den Beklagten bestrittene, Vindikationsklage abgewiesen, mit der Bemerkung: Die Abtretung sei schenkungsweise geschehen. Als Schenkung von Hand zu Hand im Sinne des § 564 des
B. Civilrechtspflege. luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches könne aber das Geschäft nicht aufrecht erhalten werden, da die Gülten den Klägerinnen thatsächlich nicht seien übergeben worden. Als Schenkungsvertrag im Sinne des § 570 code. aufgefaßt, wäre der Abtretungsakt formell ungenügend, da die Erklärung der Annahme der Schen¬ kung von Seite der Beschenkten fehle. Auch als gewöhnliche Ab¬ tretung, also von dem speziellen Grunde der Zuwendung schen¬ kungshalber abgesehen, könne das Geschäft nicht beschützt werden, da eine Besitzesübertragung nicht stattgefunden habe.
2. Die Beschwerde ist ohne weiters, ohne daß eine vorherige mündliche Verhandlung nothwendig wäre, wegen Inkompetenz des Gerichtes zurückzuweisen. Im Streite liegt einerseits, ob das der behaupteten Abtretung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft, andrer¬ seits ob dies auch vorausgesetzt, die Abtretung selbst gültig sei,
d. h. eine rechtswirksame Uebereignung stattgefunden habe. In beiden Richtungen entscheidet kantonales und nicht eidgenössisches Recht. Denn: Das der Abtretung zu Grunde liegende Geschäft ist zweifellos eine Schenkung; die Schenkung aber, speziell, worum es sich hier handelt, deren Form regelt sich nach kan¬ tonalem Rechte (Art. 10 O.=R.). Sodann sind Gegenstand der behaupteten Abtretung, Gülten, also grundversicherte Forderungen; für deren Abtretung, die Formen der Uebereignung u. s. w., ist nach Art. 198 O.=R. ebenfalls das kantonale Recht vorbehalten. Das Bundesgericht ist somit gemäß Art. 29 O.=G. nicht kom¬ petent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Klägerinnen wird mangels Kom¬ petenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat somit in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 19. November 1890 sein Bewenden.