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17_I_102

BGE 17 I 102

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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18. Urtheil vom 16. Januar 1891 in Sachen

Renggli gegen Einwohnergemeinde Zug.

A. Durch Urtheil vom 15. Dezember 1890 hat das Oberge¬

richt des Kantons Zug erkannt:

1. Es habe Appellatin und Vorklägerin an Appellanten für

das abzutretende Gartenland von 100,3 Quadratmeter, Inkonve¬

nienzen sammt Versetzung von Sockel und Geländer eine Total¬

entschädigung von 1400 Fr. zu leisten.

2. Seien dle Kosten gegenseitig wettgeschlagen.

B. Gegen dieses Urtheil ergriff B. Renggli=Schwerzmann die

Weiterziehung an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. B. Renggli=Schwerzmann in Zug ist gemäß Entscheidung

des Regierungsrathes des Kantons Zug verpflichtet, der Ein¬

wohnergemeinde der Stadt Zug zu Ausführung einer Verbin¬

dungsstraße von der Vorstadt nach der Bahnhofstrafe ein Stück

Gartenland (von 100,3 Quadratmeter) abzutreten. Die Parteien

konnten sich über den Preis nicht einigen und die Entschädigung

mußte daher richterlich festgestellt werden. Der Expropriat ver¬

langte für das abzutretende Land und die ihm entstehenden In¬

konvenienzen eine Gesammtentschädigung von 3000 Fr., während

die Gemeinde blos 3 Fr. per Quadratmeter und 100 Fr. für

Inkonvenienzen anerbot. Die erste Instanz (das Kantonsgericht

des Kantons Zug) setzte die Entschädigung auf 1200 Fr. fest,

wogegen blos der Expropriat sich beim Obergerichte des Kantons

Zug beschwerte.

2. Die Weiterziehung ist gemäß Art. 29 O.=G. unzuläßig

und zwar aus einem doppelten Grunde. Zunächst ist, zumal nach¬

dem die Stadtgemeinde Zug gegen das erstinstanzliche Urtheil sich

nicht beschwert hat, der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. nicht

gegeben, sodann aber ist in der Sache überall nicht eidgenössi¬

sches sondern ausschließlich kantonales Recht anwendbar. Das

eidgenössische Expropriationsgesetz findet selbstverständlich keine An¬

wendung, da sich dasselbe, nach dem klaren Wortlaute des Art. 1,

stur auf die Enteignung für Werke bezieht, welche von Bundes¬

wegen errichtet werden oder hinsichtlich welcher die Bundesver¬

fassung es als anwendbar erklärt hat. Ebensowenig kommt ein

anderes Bundesgesetz zur Anwendung, insbesondere nicht das

Obligationenrecht. Die Entschädigungspflicht des Enteigners ist

zwar wohl privatrechtlicher Natur, aber sie entspringt nicht aus

einem Thatbestande des Privatrechts insbesondere nicht etwa aus

unerlaubter Handlung oder aus Vertrag, sondern aus einem

Thatbestande des öffentlichen Rechts und wird daher in ihrer

Entstehung und in ihrem Umfange nicht durch das Obligationen¬

recht sondern, soweit nicht das Bundesspezialgesetz anwendbar ist,

durch das kantonale Recht beherrscht. (Art. 76 O.=R.)

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Weiterziehung des Beklagten wird wegen Inkompetenz

des Gerichtes nicht eingetreten.