Volltext (verifizierbarer Originaltext)
18. Urtheil vom 16. Januar 1891 in Sachen
Renggli gegen Einwohnergemeinde Zug.
A. Durch Urtheil vom 15. Dezember 1890 hat das Oberge¬
richt des Kantons Zug erkannt:
1. Es habe Appellatin und Vorklägerin an Appellanten für
das abzutretende Gartenland von 100,3 Quadratmeter, Inkonve¬
nienzen sammt Versetzung von Sockel und Geländer eine Total¬
entschädigung von 1400 Fr. zu leisten.
2. Seien dle Kosten gegenseitig wettgeschlagen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff B. Renggli=Schwerzmann die
Weiterziehung an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. B. Renggli=Schwerzmann in Zug ist gemäß Entscheidung
des Regierungsrathes des Kantons Zug verpflichtet, der Ein¬
wohnergemeinde der Stadt Zug zu Ausführung einer Verbin¬
dungsstraße von der Vorstadt nach der Bahnhofstrafe ein Stück
Gartenland (von 100,3 Quadratmeter) abzutreten. Die Parteien
konnten sich über den Preis nicht einigen und die Entschädigung
mußte daher richterlich festgestellt werden. Der Expropriat ver¬
langte für das abzutretende Land und die ihm entstehenden In¬
konvenienzen eine Gesammtentschädigung von 3000 Fr., während
die Gemeinde blos 3 Fr. per Quadratmeter und 100 Fr. für
Inkonvenienzen anerbot. Die erste Instanz (das Kantonsgericht
des Kantons Zug) setzte die Entschädigung auf 1200 Fr. fest,
wogegen blos der Expropriat sich beim Obergerichte des Kantons
Zug beschwerte.
2. Die Weiterziehung ist gemäß Art. 29 O.=G. unzuläßig
und zwar aus einem doppelten Grunde. Zunächst ist, zumal nach¬
dem die Stadtgemeinde Zug gegen das erstinstanzliche Urtheil sich
nicht beschwert hat, der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. nicht
gegeben, sodann aber ist in der Sache überall nicht eidgenössi¬
sches sondern ausschließlich kantonales Recht anwendbar. Das
eidgenössische Expropriationsgesetz findet selbstverständlich keine An¬
wendung, da sich dasselbe, nach dem klaren Wortlaute des Art. 1,
stur auf die Enteignung für Werke bezieht, welche von Bundes¬
wegen errichtet werden oder hinsichtlich welcher die Bundesver¬
fassung es als anwendbar erklärt hat. Ebensowenig kommt ein
anderes Bundesgesetz zur Anwendung, insbesondere nicht das
Obligationenrecht. Die Entschädigungspflicht des Enteigners ist
zwar wohl privatrechtlicher Natur, aber sie entspringt nicht aus
einem Thatbestande des Privatrechts insbesondere nicht etwa aus
unerlaubter Handlung oder aus Vertrag, sondern aus einem
Thatbestande des öffentlichen Rechts und wird daher in ihrer
Entstehung und in ihrem Umfange nicht durch das Obligationen¬
recht sondern, soweit nicht das Bundesspezialgesetz anwendbar ist,
durch das kantonale Recht beherrscht. (Art. 76 O.=R.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Beklagten wird wegen Inkompetenz
des Gerichtes nicht eingetreten.