Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1. Urtheil vom 6. Februar 1891 in Sachen Bühler. A. Jakob Bühler von Schwarzenegg, welcher in der mechanischen Holzspalterei und Säge des Hermann Bovet in Biel angestellt war, erlitt am 18. Mai 1887 bei Bedienung einer Fräse einen Un¬ fall, wegen dessen er den Besitzer des Etablissements auf Schaden¬ ersatz zu belangen gedachte. Vor Anhebung der Klage richtete er an den Bundesrath das Gesuch, es möchte das Etablissement des H. Bovet dem Fabrikgesetze unterstellt werden. Der Bundesrath wies dieses Begehren indeß am 4. November 1887 ab. Da hie¬ nach die Anwendung des Fabrikhaftpflichtgesetzes ausgeschlossen schien, begründete J. Bühler seine Schadenersatzklage auf das gemeine Recht; er wurde aber mit derselben durch Urtheil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern, mangels Nachweises eines Verschuldens, rechtskräftig abgewiesen. Gestützt auf gewisse im Prozesse ermittelte Thatsachen über die Einrichtung des Etablissementes des H. Bovet stellte nun aber I. Bühler beim Bundesrathe das Gesuch, dieser möchte auf seinen Beschluß XVII — 1891
vom 4. November 1887 zurückkommen. Der Bundesrath entsprach diesem Begehren und beschloß am 21. Januar 1890: „1. Der Bundesrathsbeschluß vom 4. November 1887 ist aufgehoben und die mechanische Holzspalterei Hermann Bovet in Biel dem Bundes¬ gesetze betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellt. 2. Ge¬ mäß Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb wird dieses Gesetz auf den im Etablissement Bovet dem Jakob Bühler am 18. Mai 1887 begegneten Unfall an¬ wendbar erklärt.“ Gestützt auf diesen Beschluß suchte I. Bühler bei den bernischen Gerichten um Ertheilung des „neuen Rechts" nach, wurde aber mit seinem Gesuche abgewiesen, u. a. mit der Begründung: Der Anspruch, welchen Bühler gegen Bovet, ge¬ stützt auf den Bundesrathsbeschluß vom 21. Januar 1890, gel¬ tend zu machen gedenke, sei als Haftpflichtanspruch ex lege mit dem früher beurtheilten gemeinrechtlichen Schadenersatzanspruche nicht identisch. Hierauf strebte Bühler die Einleitung eines neuen, auf das Fabrikhaftpflichtgesetz begründeten Prozesses gegen Bovet an und suchte zu diesem Zwecke bei den bernischen Gerichten um Ertheilung des Armenrechtes nach. Dasselbe wurde ihm indeß vom Appellations= und Kassationshofe des Kantons Bern durch Beschluß vom 27. September 1890 versagt, wesentlich mit der Begründung: Die vom Beklagten Bovet erhobene Einrede der Verjährung sei offenbar begründet. Durch Art. 12 des Fabrik¬ haftpflichtgesetzes sei als Anfangspunkt der Verjährung der Schadenersatzansprüche in Folge Tödtung und Verletzung der Tag bezeichnet, an welchem die Tödtung oder. Verletzung erfolgt sei. Vorliegend sei dieser Tag der 18. Mai 1887 und demnach die einjährige Verjährungsfrist längst abgelaufen. Der Petent behaupte freilich, die Verjährung habe erst von da hinweg zu laufen be¬ gonnen, wo ihm die Möglichkeit, gestützt auf die Haftpflichtgesetze zu klagen, gegeben gewesen und diese Möglichkeit sei erst durch den Bundesrathsbeschluß vom 21. Januar 1890 geschaffen wor¬ den. Dies sei aber nicht richtig. Für den Verjährungsbeginn sei nicht der Zeitpunkt der subjektiven Möglichkeit der Einklagung eines Anspruchs sondern derjenige seiner Fälligkeit entscheidend. Fällig aber sei der hier in Frage stehende Anspruch schon am
18. Mai 1887, am Tage des Unfalles, geworden, nicht erst durch den Bundesrathsbeschluß vom 21. Januar 1890; dieser Beschluß erzeuge den Anspruch nicht, sondern wolle blos deklariren, daß der dem Bühler zugestoßene Unfall unter das Fabrikhaftpflichtgesetz falle, weil die mechanische Holzspalterei des Bovet bereits im Momente desselben auf dem Fabrikverzeichnisse hätte stehen sollen. Dem gegenüber könnte auch ein allfälliger aus Art. 8 in fine des erweiterten Haftpflichtgesetzes hergeleiteter Einwand nicht ge¬ hört werden, weil das Etablissement des Bovet erst am 21. Ja¬ nuar 1890, wo die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, unter das Fabrikgesetz gestellt worden und Bovet demnach zu Anzeige des Unfalles nicht verflichtet gewesen sei. B. Gegen diesen Beschluß ergriff I. Bühler den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Er habe sein Recht so verfolgt, wie er dies habe thun können und müssen. Gegenüber dem bundesräthlichen Entscheid vom 4. November 1887 sei ihm angesichts des Art. 14 des Fabrikhaftpflichtgesetzes, die Einklagung eines Haftpflichtanspruchs unmöglich gewesen. Erst mit dem Bun¬ desrathsbeschluße vom 21. Januar 1890 sei ihm ein Haftpflicht¬ anspruch erwachsen. Eine Verjährung sei nicht eingetreten; denn nach den Grundsätzen der Billigkeit und dem Sinne und Geis der Haftpflichtgesetze könne die Verjährung nur dann laufen, wenn der Berechtigte sich überhaupt in der Möglichkeit befinde, klagend aufzutreten, nicht aber dann, wenn dies nicht der Fall sei. Zu¬ dem wäre Bovet, nachdem sein Etablissemment nachträglich mit rückwirkender Kraft bis vor den Unfall Bühler dem Fabrikhaft¬ pflichtgesetze unterstellt worden sei, verpflichtet gewesen, den Unfall Bühler nachträglich anzumelden. Er habe dies nicht gethan und daher sei, wegen des Verjährungshindernisses des Art. 8 des erweiterten Haftpflichtgesetzes, die Verjährung nicht eingetreten, ja sie habe nie zu laufen begonnen. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle das Urtheil des bernischen Appellations= und Kassationshofes betreffend Nichtertheilung des Armenrechtes an Bühler als entgegen den bundesrechtlichen Gesetzesvorschriften, als eine Rechtsverweigerung in sich schließend, nichtig erklären und es wolle diese Behörde den Kanton Bern verhalten, dem Bühler die in Art. 6 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 aufgestellten Rechtswohlthaten zu gewähren.
C. Der Rekursbeklagte H. Bøvet trägt auf Abweisung des Rekurses an, indem er auf die Entscheidungsgründe des Appel¬ lations= und Kassationshoses verweist und beifügt: Dem Bühler habe, trotz des bundesräthlichen Entscheides, stets freigestanden, aus dem Haftpflichtgesetze Klage zu erheben. Wenn Bovet als¬ dann die Thatsache, daß er dem Haftpflichtgesetze unterstellt sei, bestritten hätte, so hätte Bühler, so gut wie späterhin, einen neuen Entscheid des Bundesrathes provoziren und dabei eine gründliche Untersuchung des Falles verlangen können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das gestützt auf Art. 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes nachgesuchte Armenrecht ist dem Rekurrenten deßhalb verweigert worden, weil die Klage nach vorläufiger Prüfung des Falles sich zum vornherein als unbegründet herausstelle. Dem Bundesgerichte steht die Nachprüfung der sachbezüglichen Entscheidung des berni¬ schen Appellations= und Kassationshofes insoweit zu, als es zu untersuchen hat, ob der kantonale Richter von dem ihm nach Art. 6 leg. cit. bei Beurtheilung dieser Frage unzweifelhaft zu¬ stehenden richterlichen Ermessen einen Gebrauch gemacht habe, welcher mit Sinn und Geist des Gesetzes unvereinbar ist, und dadurch dem Rekurrenten in willkürlicher Weise die den Haftpflicht¬ berechtigten bundesgesetzlich in Aussicht gestellten Rechtswohlthaten vorenthalten habe.
2. Die Frage ist aber ohne weiters zu verneinen. Die Ent¬ scheidung des kantonalen Gerichts ist so wenig eine willkürliche, daß sie vielmehr als eine offenbar begründete erscheint. In der That kann nach dem Gesetze (Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes) gar kein Zweifel darüber obwalten, daß die Verjährung von Fabrikhaftpflichtansprüchen aus Tödtung oder Verletzung von dem Tage der erfolgten Verletzung oder Tödtung an zu laufen beginnt und nicht erst von einem allfälligen bundesräthlichen Entscheide an, daß die betreffende industrielle Anstalt sich als Fabrik im Sinne des Gesetzes qualifizire. Es ist ja auch ganz richtig, wie der Rekursbeklagte bemerkt, daß die rechtliche Möglichkeit der Erhebung einer Haftpflichtklage nicht durch das Vorhandensein eines derartigen bundesräthlichen Entscheides bedingt ist und auch durch einen die Unterstellung der betreffenden Anstalt unter die Fabrikgesetzgebung ablehnenden Entscheid des Bundesrathes nicht ausgeschlossen wird; vielmehr steht es dem Verletzten auch in letzterm Falle frei, des bundesräthlichen Beschlusses unerachtet, die Haftpflichtklage zu erheben und im Laufe des Prozesses eine neue Entscheidung des Bundesrathes zu provoziren, wenn auch aller¬ dings zugegeben werden mag, daß es als begreiflich erscheint, daß der Kläger im vorliegenden Falle diesen Weg nicht betreten hat. Das Verjährungshinderniß des Art. 8 des erweiterten Haft¬ pflichtgesetzes sodann kann schon deßhalb gar nicht in Frage kommen, weil der Unfall vom 18. Mai 1887 vor dem, erst am
1. November 1887 erfolgten, Inkrafttreten dieses Gesetzes statt¬ gefunden hat, letzteres also auf denselben der Zeit nach nicht an¬ wendbar ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.