Volltext (verifizierbarer Originaltext)
116. Urtheil vom 27. Dezember 1890 in Sachen Iselin gegen de Coureelles. A. Durch Urtheil vom 9. Oktober 1890 hat das Obergericht deg Kantons Luzern erkannt:
1. Beklagter habe die klägerischen Ansprachen von
a. 10,000 Fr. laut Eigenwechsel vom 1. November 1887,
b. 20,000 Fr. laut Eigenwechsel vom 1. November 1887,
c. 20,000 Fr. laut Eigenwechsel vom 1. November 1887, sämmtliche seit 1. Mai 1889 zu 6% verzinslich, anzuerkennen.
2. Beklagter habe sämmtliche Prozeßkosten zu tragen und dem¬ nach an die Klägerin eine Kostenvergütung zu leisten von 244 Fr. 85 Cts., inbegriffen 67 Fr. 25 Cts. bezahlte erstin¬ stauzliche Gerichtskosten.
3. An ihre Anwälte haben zu bezahjen:
a. Klägerin an Herrn Fürsprech Dr. Zemp 245 Fr. 85 Cts., inbegriffen vorerwähnte Gerichtskosten;
b. Beklagter an Herrn Fürsprech Dr. Winkler 391 Fr. 55 Cts.
4. U. s. w. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Vertreter, es sei in Abänderung des obergerichtlichen Urtheils die Klägerin mit ihren sämmtlichen Forderungen abzuweisen, unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Anwalt der Klägerin, es sei unter gänzlicher Abweisung der gegnerischen Beschwerde das obergericht¬ liche Urtheil zu bestätigen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem das Bundesgericht durch Urtheil vom 2. Mai 1890 die vom Beklagten gegen die seine Gerichtsstandseinrede verwerfende Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 11. März 1890 eingelegte Weiterziehung als unstatthaft zurückgewiesen hatte, brachte der Beklagte vor den kantonalen Ge¬ richten seine einläßliche Antwort vor. In dieser hielt er daran fest, daß er gemäß Art. 826 O.=R. aus den drei eingeklagten billets à ordre nur am Ausstellungs= und Zahlungsorte Paris, welcher wechselrechtlich als sein Wohnort gelte, belangt werden könne, nicht aber an seinem gegenwärtigen wirklichen Wohnorte in Luzern. Die eingeklagten drei Wechsel stehen ausschließlich unter der Herrschaft des französischen Wechselrechts; nur der französische Richter könne beurtheilen, ob dieselben in Folge von Mängeln in der Präsentation, Protesterhebung 2c. verwirkt seien; eventuell behaupte er, sie seien verwirkt, wofür er in seiner Duplik darauf hinwies, die Klägerin habe nicht behauptet, die Präsentation rechtzeitig vorgenommen zu haben. Beide Vorin¬ stanzen haben die Klage gutgeheißen.
2. Der Beklagte geht offenbar davon aus, Art. 826 O.=R. enthalte eine Gerichtsstandsnorm eidgenössischen Rechts, gemäß welcher Wechselansprüche gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels nur am Zahlungsorte, d. h. sofern ein besonderer Zahlungsort nicht angegeben ist, am Ausstellungsorte eingeklagt werden können; der Ausstellungsort gelte wechselrechtlich als Wohnort des Ausstellers und es sei deßhalb dort für die wechsel¬ rechtlichen Ansprüche gegen den Aussteller das forum domicilii als ausschließlicher Gerichtsstand begründet. Diese Anschauung ist durchaus verfehlt. Die Bestimmung des Art. 876 ist überall keine prozeßualische, sondern eine materiell=rechtliche. Sie enthält zunächst, daß beim eigenen Wechsel die Angabe eines besondern Zahlungsortes nicht erforderlich ist, sondern, sofern eine solche
mangelt, der Ausstellungsort zugleich auch als Zahlungs= (Er¬ füllungs=) ort gilt. Speziell die Schlußworte („und zugleich als Wohnort des Ausstellers“) sodann bedeuten, analog wie die ent¬ sprechende Vorschrift des Art. 722 Ziffer 8 für den gezogenen Wechsel, daß der Ausstellungsort als Wohnort des Ausstellers gelte „für den Wechsel und für die auf Grund des letztern vor¬ zunehmenden Wechselhandlungen“ (Hartmann, Deutsches Wechsel¬ recht, S. 471). Dieser Beisatz ist demnach von Bedeutung dafür, ob der Wechsel als domizilirter zu erachten ist und es daher zu Erhaltung des Wechselrechtes gegen den Aussteller der Protesterhebung bedarf, sowie für den Ort der vor Verfall und daher nicht am Zahlungsorte als solchem vorzunehmenden Wechsel¬ handlungen, wie der Präsentation zur Sicht bei Nachsicht¬ wechseln u. drgl. (s. Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichtes X7Y7T XXIII, S. 389 u. f., des Reichsgerichtes VIII, S. 71). Eine Vorschrift über den Gerichtsstand liegt dagegen darin nicht; über den Gerichtsstand in Wechselsachen entscheiden vielmehr ausschlie߬ lich die Bestimmungen der Prozeßgesetze, welche in Wechselsachen selbstverständlich so wenig wie in andern Sachen durch bundes¬ gesetzliche, materiell privatrechtliche, Vorschriften über den Er¬ füllungsort beseitigt oder ersetzt werden. Danach kann denn zwar davon keine Rede sein, daß, wie die Klägerin und mit ihr die erste Instanz behaupten, Art. 876 O.=R. deßhalb hier nicht zu¬ treffe, weil derselbe sich auf die Wechselexekution beziehe und daher gemäß Art. 720 O.=R. auf nicht im Handelsregister eingetragene Personen keine Anwendung finde; dagegen ist, wie bemerkt, klar, daß Art. 876 die vom Beklagten daraus abgeleitete eidge¬ nössische Gerichtsstandsnorm nicht enthält und somit die darauf gestützte Einrede in keiner Weise zu begründen vermag. Steht so¬ mit die Anwendung einer eidgenössischen Gerichtstandsnorm gar nicht in Frage, so braucht auch nicht untersucht zu werden, ob, wenn dies der Fall wäre, eine sachbezügliche Beschwerde an das Bundesgericht im Wege der eivilrechtlichen Weiterziehung des kantonalen Endurtheils geltend gemacht werden könnte, oder nicht vielmehr im Wege des staatsrechtlichen Rekurses gegen die Kom¬ petenzentscheidung vorgebracht werden müßte.
3. Ist demgemäß Art. 826 O.=R. nicht anwendbar, so muß die Beschwerde ohne weiters abgewiesen werden. Die einzige Ein¬ wendung, welche der Beklagte außer seiner auf Art. 826 cit. gestützten Einrede vorgebracht hat, ist die, die eingeklagten billets à ordre seien präjudizirt. Diese, übrigens gar nicht weiter be¬ gründete, Einwendung wäre aber gewiß, wie der Beklagte auch selbst behauptet, nicht nach schweizerischem, sondern nach französi¬ schem Rechte, als dem Rechte des Ausstellungs= und Erfüllungs¬ ortes (wie auch des wirklichen Wohnortes des Ausstellers zur Zeit der Ausstellung), zu beurtheilen und es ist daher das Bundesgericht gemäß Art. 29 O.=G. zu deren Beurtheilung nicht kompetent. Es ist demnach auch nicht weiter zu untersuchen, ob nicht die sämmtlichen Einwendungen des Beklagten schon de߬ halb sich erledigen würden, weil überhaupt gar nicht ein Wechsel¬ anspruch, sondern der Anspruch aus dem der Wechselausstellung unterliegenden (Darlehens=) Verhältnisse eingeklagt sei, wie die Vorinstanz dies annimmt. Beiläufig bemerkt werden mag nur, daß es durchaus irrig ist, wenn die erste Instanz annimmt, Personen, die im Handelsregister nicht eingetragen seien, seien nicht wechselfähig. Vielmehr sind nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes alle vertragsfähigen Personen wechselfähig und unterliegen daher der materiellen Wechselstrenge, während nur die besondern Bestimmungen über Wechselexekution und Prozeß auf im Handels¬ register nicht Eingetragene nicht anwendbar sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten ist verworfen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 9. Oktober 1890 sein Bewenden.