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16_I_803

BGE 16 I 803

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
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113. Urtheil vom 15. November 1890 in Sachen Huber gegen Stucki. A. Durch Urtheil vom 27. September 1890 hat die Appella¬ tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:

1. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger als Schadenersatz 3000 Fr. zu bezahlen; vom Verzicht des Klägers auf seine ein¬ geklagte Mehrforderung wird Vormerk genommen.

2. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 50 Fr. ange¬ setzt.

3. Die Kosten beider Instanzen sind dem Beklagten auferlegt.

4. Die demselben von der ersten Instanz zuerkannte Proze߬ entschädigung ist aufgehoben und es hat der Beklagte dem Kläger für die zweite Instanz eine Prozeßentschädigung von 30 Fr. zu bezahlen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er den Antrag anmeldete, das Bundesgericht wolle die klägerische Forderung in vollem Umfange verwerfen, die Kosten in allen Instanzen dem Kläger auflegen, die Entschädigung von 30 Fr. aufheben und dem Beklagten eine angemessene Prozeßentschädigung für alle Instanzen zusprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Geschwister Alfred und Selina Stucki in Adlisweil verkauften durch Kaufbrief vom 30. Januar 1888 dem Adolf Huber beim Adler in Adlisweil ihr Wohnhaus Nr. 299 mit Schopf und dazu gehörigen 27 Aren Wiestand in Adlisweil (einschließlich einiger unbedeutender Fahrhabe) um den Preis von 34,000 Fr. Am Tage der kanzleiischen Fertigung des Kaufes, am 6. Februar 1888, wurde zwischen Alfred Stucki und Adolf Huber eine besondere, ebenfalls in Schrift verfaßte, Uebereinkunft abgeschlossen, wonach Huber sich für die Dauer von zwei Jahren verpflichtete, die Liegenschaft dem A. Stucki auf dessen Begehren zum Verkaufspreis von 34,000 Fr. (gegen Leistung einer An¬ zahlung von 500 Fr. und Entrichtung einer „Kaufgebühr“ von 300 Fr.) zurückzuverkaufen, sowie im Fernern, falls die Liegen¬

schaft unter günstigen Bedingungen verkauft werden könnte, dem „A. Stucki und dem Waisenamte Dürnten (letzterem zu Handen der bevormundeten Selina Stucki) davon Kenntniß zu geben unter Ratifikationsvorbehalt der beiden Letztern, wogegen der Mehr¬ erlös zu Gunsten der beiden Geschwister Alfred und Seling Stucki zu gleichen Theilen und je nach dem Verkaufspreis dem A. Huber 300 bis 400 Fr. zu Gunsten kommen sollen. Trotz dieser Stipulation verkaufte A. Huber im März 1889 die Liegen¬ schaft zum Preise von 34,500 Fr. weiter an den Bauunternehmer Raimund Franzetti ohne vorher die Genehmigung des A. Stucki einzuholen. Letzterer (welcher mittlerweilen seine inzwischen ver¬ storbene Schwester Selina beerbt hatte) trat hierauf im Oktober 1889 gegen A. Huber klagend auf, indem er Rückübertragung der Liegenschaft gemäß den Bestimmungen der Uebereinkunft vom

6. Februar 1888 eventuell eine Entschädigung von 8000 Fr. verlangte. Im Laufe des Verfahrens ließ er das erste Begehren fallen und reduzirte seine Entschädigungsforderung auf den Betrag von 3000 Fr.

2. In erster Linie und von Amteswegen muß geprüft werden ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde überhaupt kompetent sei. Dies ist zu verneinen. Die Klage ist, auch in ihrer, im Verlaufe des Verfahrens einzig festgehaltenen, Richtung auf Schadenersatz, nicht eine Delikts= sondern eine Kontraktsklage; ste verlangt Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages, nicht Ersatz eines durch unerlaubte Handlung gestifteten Schadens. Der Vertrag nun aber, aus welchem geklagt wird, ist nicht eid¬ mössischen, sondern kantonalen Rechtens. Denn gemäß Art. 231 O.=R. gilt für Kaufverträge über Liegenschaften in allen Rich¬ tungen kantonales und nicht eidgenössisches Recht und zwar gilt dies, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Haas gegen Himmler und Peter vom 9. Mai 1890 (Amtliche Sammlung XIV, S. 389 u. f. Erw. 2) ausgesprochen hat, auch für Kaufversprechen in Betreff von Liegenschaften. Nun ist die Uebereinkunft vom 6. Februar 1888, wegen deren Nicht¬ erfüllung geklagt wird, als Nebenvertrag eines Liegenschaftenkaufes abgeschlossen worden und enhält das Versprechen, unter gewissen Bedingungen die fragliche Liegenschaft zurückzuverkaufen; sie unter¬ steht also nach dem Bemerkten nicht dem eidgenössischen sondern dem kantonalen Rechte und es ist daher das Bundesgericht gemäß Art. 29 O.=G. nicht kompetent. Freilich gelten nach § 1089 des neuen privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich die Vorschriften des eidgenössischen Obligationenrechtes auch für die dem kantonalen Rechte unterworfenen Rechtsverhältnisse, sofern letzteres keine besondern Bestimmungen enthält und sind in Folge dessen von den kantonalen Instanzen Vorschriften des Obligationen¬ rechtes in casu angerufen und angewendet worden. Allein dadurch wird die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht begründet. Denn in ihrer Anwendung auf dem kantonalen Rechte unterstehende Rechtsverhältnisse, speziell auf Liegenschaftskäufe, gelten die Normen des Obligationenrechtes nicht kraft bundesgesetzlicher sondern kraft kantonalgesetzlicher Anordnung, nicht als Rechtssätze des eidgenössi¬ schen sondern des kantonalen Rechtes. Die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes aber ist gemäß Art. 29 cit. auf Rechtsstreitigkeiten be¬ schränkt, welche nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden sind (Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Stähelin gegen Buser vom 24. Januar 1890, Amtliche Sammlung, XVI, S. 168, Erw. 2). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Beklagten wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Ober¬ gerichtes des Kantons Zürich vom 27. September 1890 sein Be¬ wenden.