Volltext (verifizierbarer Originaltext)
107. Urtheil vom 17. Oktober 1890 in Sachen Knörr gegen Kreditanstalt in Luzern. A. Durch Urtheil vom 10. Juli 1890 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
1. Klägerin sei mit ihrer Klage für den in der streitigen Summe inbegriffenen Theil von 20,892 Fr. 82 Cts. für ein¬ und allemal abgewiesen.
2. Dieselbe habe, soweit darüber nicht schon definitiv anders entschieden worden, die Prozeßkosten in beiden Instanzen zu be¬ zahlen und demnach an die Beklagte eine Kostenvergütung zu leisten von 113 Fr. 15 Cis.
3. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
a. Klägerin an Herrn Fürsprech Oswald 205 Fr. 65 Cts.,
b. Beklagte an Herrn Fürsprech Dr. Zemp 168 Fr. 80 Ets. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es sei das obergerichtliche Urtheil aufzuheben und die Beklagte zu verhalten, sich einläßlich zu verantworten, unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Vertreter der Beklagten, es sei auf die gegnerische Beschwerde nicht einzutreten, eventuell es sei die¬ selbe abzuweisen und das vorinstanzliche Urtheil zu bestätigen, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
13. März 1886 und des Bundesgerichtes vom 24. Juli 1886 wurde Mathilde Knörr in Luzern verurtheilt, anzuerkennen, „daß „sie für eine Forderung der Kreditanstalt in Luzern an Julius „Rüegger als Hauptschuldner im Belaufe von 276,929 Fr. „45 Cts. berechnet auf 30. Juni 1884 und zinstragend seither nach „Maßgabe des Vertrages vom 5. Januar 1884 als Bürg= und Selbstzahler hafte.“ Sie hatte damals der Forderung lediglich die Einwendung entgegengesetzt, die Bürgschaft sei unwirksam, weil die Hauptschuld sich als Spielschuld qualifizire und daher nicht zu Recht bestehe. Nach dem Urtheile bezahlte sie die For¬ derung der Kreditanstalt. Im gegenwärtigen Prozesse fordert sie nun aber von der Letztern einen Theil der bezahlten Summe mit 20,892 Fr. 82 Ets. zurück, mit der Behauptung, zu diesem Be¬ trage sei die Forderung der Kreditanstalt eine unstatthafte, weil aus wucherlichen, den gesetzlichen Zinsfuß überschreitenden Pro¬ visionen u. s. w. sich zusammensetzende gewesen und habe daher nicht zu Recht bestanden. Um diesen, sowie um einen weitern Betrag von 330 Fr. sei die Kreditanstalt ungerechtfertigt bereichert. Die letztere stellte der Klage, soweit es den Betrag von 20,892 Fr. 82 Cts. anbelangt, die Einrede der abgeurtheilten Sache entgegen und es haben beide Instanzen, das Obergericht durch sein Fakt. A. erwähntes Erkenntniß, diese Einwendung für begründet erklärt und demnach die Klägerin mit ihrer Klage ein für alle¬ mal abgewiesen.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von der Rekurs¬ beklagten deßhalb bestritten worden, weil das angefochtene Urtheil kein „Haupturtheil“ im Sinne des Art. 29 O.=G. sei; dasselbe entscheide nicht nach einläßlicher Verhandlung über die ursprüng¬ liche Begründetheit des eingeklagten Anspruches, sondern weise die Klage, gestützt auf eine von der Beklagten angebrachte unein¬ läßliche Antwort ab, allerdings sei diese Abweisung eine definitive; allein sie erfolge nicht nach einer Verhandlung in der Sache selbst, sondern gestützt auf eine prozeßhindernde zerstörliche Ein¬ rede. Diese Einwendung erscheint nicht als begründet. Die von den Vorinstanzen gutgeheißene Einrede der abgeurtheilten Sache
ist nicht lediglich prozeßualer (prozeßhindernder) sondern auch materiell=rechtlicher, anspruchszerstörender Natur; die angefochtene Entscheidung spricht nicht nur aus, daß unter den gegebenen Voraussetzungen ein Prozeß über den eingeklagten Anspruch nicht als statthaft erscheine, sondern sie weist den letztern materiell ab, weil seine Nichtexistenz durch rechtskräftiges Urtheil dargethan sei. Durch den Zuspruch der zerstörlichen Einrede ist demnach gleich¬ zeitig die Hauptsache selbst erledigt; es qualifizirt sich somit die angefochtene Entscheidung als Haupturtheil, d. h. die Hauptsache materiell erledigendes Urtheil und unterliegt demnach, bei Vor¬ handensein der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, der Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht (vergleiche Entscheidung in Sachen Bielmann gegen Zeerleder, Amtliche Sammlung XIV, S. 85).
3. In der Sache selbst erscheint die Beschwerde ohne weiters als unbegründet. Der Vertreter der Klägerin hat heute behauptet, dem auf das eidgenössische Obligationenrecht gestützten Anspruche aus ungerechtfertigter Bereicherung könne überhaupt die auf kan¬ tonales Prozeßrecht sich gründende Einrede der abgeurtheilten Sache nicht entgegen gehalten werden. Diese Behauptung ist offen¬ bar unbegründet. Es ist ja klar, daß das Obligationenrecht den Grundsätzen über die Rechtskraft richterlicher Urtheile in keiner Weise derogirt, diese Grundsätze vielmehr für obligationenrechtliche, wie für alle andern Ansprüche, nach wie vor gelten. Daß sodann die Voraussetzungen der Einrede der abgeurtheilten Sache im vorliegenden Falle gegeben sind, unterliegt keinem Zweifel. Es ist in dieser Beziehung nicht ausschließlich kantonales Recht anwend¬ bar, denn einmal stützt sich in casu die Einrede der abgeurtheilten Sache auf ein Urtheil des Bundesgerichtes, dem doch Rechtskraft kraft Bundesgesetzes zukommt, sodann greift da, wo bundesrecht¬ liche Ansprüche in Frage stehen, für Beurtheilung der Voraus¬ setzungen der exceptio rei judicata eidgenössisches Recht über¬ haupt insofern ein, als es sich um die Frage der Identität der Sache und, damit zusammenhängend, der Personen handelt. Denn für die Frage der Identität der Sache kommt ja die rechtliche Natur der erhobenen Ansprüche, welche eben bei obligationenrecht¬ lichen Ansprüchen nach Bundesgesetz sich richtet, in Betracht und ist somit eidgenössisches Recht anwendbar. Daß nun aber im vorliegenden Falle die Identität der Sache und der Personen geben ist, bedarf kaum der Begründung. Die Klägerin fordert einen Theil der Summe, zu deren Bezahlung an die Kreditan¬ stalt sie im frühern Prozesse verurtheilt worden war, von letzterer zurück, weil insoweit der rechtskräftig zugesprochene Auspruch der Kreditanstalt nicht zu Recht bestanden habe. Es liegt aber doch gewiß auf der Hand, daß es nicht angeht, einen rechtskräftig zu¬ gesprochenen Anspruch nachträglich durch Erhebung einer Be¬ reicherungsklage wieder in Frage zu stellen, d. h. in That und Wahrheit durch diese Klage das rechtskräftige Urtheil anzufechten. Ob zu Begründung der Bereicherungsklage Thatsachen oder Rechtsgründe welche bereits im frühern Prozesse geltend gemacht wurden oder aber neue Thatsachen oder Rechtsgründe vorgebracht werden, ist gleichgültig; es können nicht durch einen neuen Pro¬ zeß Vertheidigungsmittel, welche im frühern Prozesse vorzubringen unterlassen worden ist, nachgebracht werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch¬ tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
10. Juli 1890 sein Bewenden. wiesen.